BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 62/11 vom 11. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 11. April 2013 beschlossen: Di e Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 70.000 e- setzt . Gründe: Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg , denn sie zeigt keinen Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf . Die Beschwerde beanstandet die Auslegung des Berufungsgeri chts, der Globalzessionsvertrag vom 14./18. Juni 1999 erfasse lediglich Ansprüche der Schuldnerin aus der Lieferung beweglicher Gegenstände und der Erbringung von Leistungen, nicht aber Forderungen aus Grundstückskaufverträgen. Ausl e- gungsfehler führen nur dann zur Zulassung der Revision, wenn das Berufung s- gericht zweifelsfrei einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs a b- weichenden Auslegungsgrundsatz aufgestellt hat und ihm gefolgt ist (BGH, B e- 1 2 - 3 - schluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 71/06, Rn. 2, nv; v om 21. Oktober 2010 - IX ZR 207/08, Rn. 3, nv ). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. So weit sich das Berufungsurteil mit einzelnen, von der Klägerin vorgetragenen Umständen nicht ausdrücklich befasst, geht es nicht um den wesentlichen Kern ihr es Tatsachenvortrags. Auch sonst sind keine besonderen Umstände ersich t- lich, die zweifelsfrei darauf schließen ließen, dass tatsächliches Vorbringen übergangen wurde . Deshalb ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht den angesprochenen Vortrag in seine Überlegungen einbezo gen hat (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300). Die behaupteten Widersprüche in der Argume n- tation des Berufungsgerichts bestehen nicht. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht im Übrigen nicht, sich der von einer Partei vertretenen Rechtsa n- sicht oder der von ihr vorgenommenen Bewertung anzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZR 145/10, nv, Rn. 6). 3 - 4 - Auch das Recht der Klägerin auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt . V ill Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 25.03.2009 - 9 O 414/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2011 - 17 U 48/09 - 4
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