BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII Z R 62/12 Verkündet am: 10. Juli 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 556 Abs. 3 Satz 2 und 3, 556 Abs. 3 Satz 5 und 6, 782 Auch bei einem Mietverhältnis über Gewerberaum rechtfertigt allein die vorbehaltlose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter nicht die Annahme eines deklaratorischen Schul danerkenntni s- ses, das einer nachträglichen Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgege n- steht (im Anschluss an BGH Urteil vom 12. Januar 2011 VIII ZR 296/09 NJW 2011, 843). BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10 . Juli 2013 durch d en Vorsitzende n Richter D os e und die Richte r Weber - Monecke , Schilling , Dr. Günter und Dr. Botur für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Klägers wird das Ur teil des Land gerichts Hamburg Zivilkammer 16 vom 24. April 2012 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Land g e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten über restliche Betriebskosten aus einem Mietve r- hältnis über Gewerberäume . Der Beklagte mietete vom Kläger ein Ladengeschäft mit Stellplatz. I n dem Miet vertrag verpflichtete sich der Kläger, über d i e vom Beklagten zu za h- lenden Betriebsk osten unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen jährlich ab zurechnen . Mit Sc hreiben vom 26. September 2010 übersandte der Kläger die N e- benkostenabrechnung für das Jahr 2009 an den Beklagten. Die Abrechnung 1 2 3 - 3 - schloss mit einem Guthaben des Bekl agten in Höhe von 53,75 , welches der Kläger sofort an den Beklagten überwies. Nachdem der Beklagte Einwendungen gegen die Nebenkostenabrec h- nung erhoben hat te, erstellte der Kläger am 25. Oktober 2010 eine neue A b- rechnung, die unter Berücksichtigung einer zuvor vo m Kläger verg essenen Grundsteuer zahlung eine vom Beklagten zu zahlende Differenz in Höhe von 375,76 . Mit der Klage verlangt der Kläger den vorgenannten Betrag, die Rüc k- za h lung des bereits an den Beklagten ausbezahlte n Guthaben s in Höhe von 53,75 sowie vo rgerichtliche Rechtsan waltskosten . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen . Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt , v or der Mie t- rechtsreform habe es ganz herrschender Ansicht entsprochen , dass in der Übersendung der Betriebskostenabrechnung und der darauf folgenden Gu t- schrift des Guthabens au f dem Konto des Mieters ein deklaratorisches Schul d- anerkenntnis des Vermieters zu sehen sei , welches spätere Korrekturen zu 4 5 6 7 8 - 4 - La s t en des Mieters nicht mehr zulasse . Dieser Auffassung seien Teil e der Lit e- ratur und der Rechtsprechung nach Inkrafttreten des Mie trechtsreformgesetzes mit der Begründung entgegengetreten, die nunmehr nor mierte Einwendungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB und die in § 556 Abs. 4 BGB enthaltene B e- stimmung, dass abweichende Regelungen zu Lasten des Mieters unwirksam seien, ließen für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses keinen Raum mehr. Dem sei der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Januar 2011 (VIII ZR 296/09 NJW 2011, 843) gefolgt . In dieser Entscheidung ha be er klargestellt, dass mit der Einführung der auss chlussbewehrten Abrechnungs - und Einwendungsfristen gemäß § 556 Ab s. 3 Satz 2 und 3 sowie Satz 5 und 6 BGB kein Raum für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntni s- ses mehr sei, da eine ausreichende Rechtssicherheit gewährleistet sei und i n- nerhal b zumutbarer Zeit Klarheit über die Höhe der Betriebskosten erzielt we r- de. D iese Rechtsprechung lasse sich aber nicht auf gewerbliche Mietverhältni s- se übertragen, da die Ausschlussfristen des § 556 Abs. 3 BGB nur für Woh n- raummietverhältnisse gä lten, so das s die vom Bundesgerichtshof angeführte Begründung auf gewerbliche Mietverhältnisse nicht übertragen werden kö nn e . Die Parteien eines Mietverhältnisses h ätten ein offensichtliches Bedürfnis, i n- nerhalb eines überschaubaren Zeitraums Klarheit über den Stand d es Betrieb s- kostenkontos zu haben und zu erfahren, ob die jeweils andere Vertragspartei den errechneten Saldo akzeptier e oder aber Nachforderungen erheb e bzw. Ein - wendungen gel tend mache . Diesem Bedürfnis w e rd e bei Mietverhältnissen über Wohnraum durch die Regelung des § 556 Abs. 3 BGB Rechnung getragen . Würde man bei gewerblichen Mietverhältnissen von der bisher herrschenden Auffassung abweichen, müsste n Vermieter und Mieter damit rechnen, Anspr ü- che n der jeweils anderen Partei ausgesetzt zu sein, obwohl der Mieter den Sa l- do erhalten oder ausgegli chen habe . Bis zu m Eintritt der Verjährung wären be i- de Parteien berechtigt, Ansprüche aus einem Jahre zurückliegenden Abrec h- - 5 - nungszeitraum geltend zu mac hen, so dass sich die Parteien ein es gewerbl i- chen Mietvertrages mit einer jahrelangen Ungewissheit abfinden müssten. Der Umstand, dass der Beklagte nach Erhalt der Abrechnung andere Positionen als die in der Abrechnung vergessene Grundsteuer gerügt ha be , än dere an der Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses nich ts, da der Vermieter, der ein Guthaben des Mieters und damit einen Betrag zu seinen Lasten errechnet habe , damit ausdrücklich aner kenne , diesen Saldo zu schulden. Der Mieter wiederum akzep tiere durch die Annahme des Guthabens, dass es ihm jede n- falls in der vom Vermieter berechne ten Höhe zustehe. Hierzu bedü rf e es keiner weiteren Erklärungen von seiner Sei te , so dass er berechtigt sei , Einwendu n- gen geltend zu machen und weitergehende Zahlungen zu verlangen. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass durch den vo r- behaltlosen Ausgleich des sich aus der ursprünglichen Betriebskostenabrec h- nung ergebenden Guthabens durch den Kläger zwischen den Parteien ein d e- klaratorische s Schuldanerkenntnis zustande gekommen ist und der Kläger d a- her die Betriebskostenabrechnung nicht mehr zu L asten des Mieters korrigieren ko nn te . 1. Bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) wurde in der Rech tsprechung und im Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, dass durch die Übersendung der Betriebskostena b- rechnung und de n vorbehaltlosen Ausgleich einer sich daraus ergebenden Nachforderung durch den Mieter zwischen den Mietvertragsparteien ein de kl a- ratorisches Schuldanerkenntnis zustande komme, das den errechneten Saldo 9 10 - 6 - verbindlich werden lasse und spätere Nachforderungen des Mieters und auch des Vermieters ausschließe (vgl. Staudinger/Weitemeyer BGB [2010] § 556 Rn. 133 mit umfangreichen Nachweis en) . Gleiches sollte gelten, wenn der Vermieter ein sich aus der Abrechnung ergebendes Guthaben vorbehaltlos an den Mieter auskehrte ( so noch La ngenberg Betriebskostenrecht 5. Aufl. Rn. G 19 8 ) . Im Hinblick auf die durch das Mietrechtsänderungsgesetz eingef ührten ausschlussbewehrten Abrechnun gs - und Einwendungsfristen in § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Satz 5 und 6 BGB wurde im Schrifttum kein Bedürfnis mehr für die Annahme eines dekla rat o r i s chen Schuldanerkenntnisses durch den vo r- behaltlosen Ausgleich des B etriebskostensaldos gesehen , weil durch die Ne u- regelung anders als nach bisherigem Recht eine rasche Abwicklung der B e- triebskosten gewährleistet werde . Deshalb könne weder allein in der vorbehal t- losen Zahlung einer sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Nac h- forderung durch den Mieter noch in dem vorbehaltlosen Ausgleich eines z u- gunsten des Mieters errechneten Guthabens durch den Vermieter ein deklar a- torisches Schuldanerkenntnis gesehen werden ( Langenberg in Schmidt - Futterer Mietrecht 1 1 . Aufl. § 556 BGB Rn. 404; Emmerich/Sonnenschein/ Weitemeyer Miete 10. Aufl. § 556 BGB Rn. 85; Sternel Mietrecht aktuell 4. Aufl. Rn. V 453; Blank in Blank/Börstinghaus Miete 3. Aufl. § 556 BGB Rn. 159; MünchKommBGB/Schmid 6. Aufl. § 556 Rn. 103; Bamberger/Roth B GB 3. Aufl. § 556 Rn. 71 f; Palandt/Weidenkaff BGB 72. Aufl. § 556 Rn. 13; Langenberg Betrieb skosten - und Heizkostenrecht 6. Aufl. Rn. H 231 f.; Sternel ZMR 2010, 81, 82; Flatow WuM 2010, 606, 609; Milger NZM 2009, 497 , 499; Blank NZM 2008, 745, 751; aA Be yerle in Lindner - Figura/Oprée/Stellmann Geschäft s- raummiete 3. Aufl. Ka p. 11 Rn. 233; Eisenschmid in Betriebskostenkommentar 3. Aufl. Rn. 1973; Fritz NJW 2012, 980, 981; Streyl WuM 2005, 505, 508) . 2. Der Bundesgerichtshof hat sich für den Bereich der Wo hnraummiete dieser Auffassung an geschlossen (BGH Urteil vom 12. Januar 2011 11 - 7 - VIII ZR 296/09 NJW 2011, 843 Rn. 18; noch offen gelassen in BGH Urteil vom 18. Januar 2006 VIII ZR 94/05 NJW 2006, 903, 904). Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass die ausschlussbewehrten Abrechnungs - und Ei n- wen dungsfristen in § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Satz 5 und 6 BGB der A b- rechnungssicherheit dienen und Streit vermeiden sollen . Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubar en zeitlichen Z u- sammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich bei der Abrechnung zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen k ann oder Gewissheit darüber erlang t , ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermie ters rechnen m u ss . Ebenso dienen die auf Anregung des Bundesr a- tes im Interesse der Ausgewogenheit in das Mietrechtsreformgesetz aufg e- nommene Frist für Einwendungen des Mieters gegen die Betriebskostena b- rechnung (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) und der durch § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB auch insoweit angeordnete Einwendungsausschluss nach Fristablauf zugleich der Rechtssicherheit, da dadurch in absehbarer Zeit nach einer Betriebskoste n- abrechnung Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche b e- steh t . Durch die gesetzlich en Regelungen ist damit umfassend gewährleistet, dass sich die Mietvertragsparteien z eit nah über ihre Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum im Klaren sind . Ein Erfordernis für die Annahme eines bereits in einer vorbehaltlosen Zahlun g oder einer vorbehaltl o- sen Gutschrift zu sehenden deklaratorischen Schuldaner kenntnisses besteh t deshalb jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage nicht mehr. 3 . Der Senat schließt sich auch für den Bereich des Gewerberaummie t- rechts der Auffassung an, das s weder durch die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter noch durch die vorbehaltslose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guth a- bens durch den Vermieter für sich genommen ein deklaratori sches Schuldane r- 12 - 8 - kenntnis zustande kommt, das einer späteren Korrektur der Betriebskostena b- rechnung entgegensteht . a) D as Berufungsgericht nimmt allerdings zutreffend an, dass die B e- gründung, mit der der Bundesgerichtshof für die Wohnraummiete die Annahme eine s deklaratorischen Schuldanerkenntnisses abgelehnt hat, für den Bereich des gewerblichen Mietrecht s nicht trägt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats der Vermieter von Gewerberäumen entsprechend de r in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltenen Regelung ve rpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Abrechnungszeitraums die Betriebskostenabrechnung zu e r- stellen , sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten ha t (Senatsurteil BGH Z 184, 117 = NJW 2010, 1065 Rn. 38) . Die Ausschlussfr ist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB findet dagegen bei der Gewerberaummiete keine Anwendung (Senatsurteile BGHZ 184, 117 = NJW 2010, 1065 Rn. 17 ff. und vom 17. November 2010 XII ZR 124/09 NJW 2011, 445 Rn. 12) . Ebenso wenig gilt die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB für die Möglichkeit des Mieters, Einwendungen gegen die Betri ebskostenabrechnung zu erheben, weil die se Vorschrift nur für die Wohnraummiete gilt (vgl. Langenberg in Schmidt - Futtere r Mietrecht 11 . Aufl. § 556 BGB Rn. 6) . Die Grenze für die Korrektur einer Betriebskostenabrec h- nung ergibt sich daher im gewerblichen Mietrecht nur durch den Eintritt der Ve r- jährung oder in Ausnahmefä llen aufgrund von Verwirkung (§ 242 BGB). b) Gleichw ohl kann auch bei gewerblichen Mietverhältnissen nicht ang e- nommen werden, dass allein durch die vorbehaltlose Erstattung oder Zahlung des sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Saldos ein deklaratori - sches Schuldanerkenntnis zwischen den Mietvert ragsparte ie n zustande kommt. 13 14 - 9 - aa) Es fehlt in diesem Fall bereits an den allgemeinen Voraussetzungen für das Entstehen eine s wirksamen V ertrag es. Das deklaratorische Schuldane r- kenntnis setzt als vertragliches kausales Schuldanerkenntnis (vgl. hierzu BGH Urteil vom 11. Januar 2007 VII ZR 165/05 NJW - RR 2007, 5 30 Rn. 8 ) das Vorliegen zwei er übereinstimmender Willenserklärungen voraus (§§ 145 ff. BGB) . Zwar können diese auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben we r- den. Voraussetzung hierfür ist , dass di e Willensbekundungen der Parteien von d em Willen getragen sind, sich entsprechend vertraglich zu binden (vgl. Münch KommBGB/Habersack 5. Aufl. § 781 Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rec htsgeschäftsähnlichen Erklärung als Angebot zum Abschluss eines deklar a- torischen Schuldanerkenntnis ses regelmäßig voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und sich da hingehend einigen wollen (st. Rspr. vgl. BGH Urteile vom 11. Januar 2007 VII ZR 165/05 NJW - RR 2007, 530 Rn. 8 und vom 11. November 2008 VIII ZR 265/07 NJW 2009, 580 Rn. 11 jeweils mit umfangreichen Nachweisen). bb) Kehrt der Vermieter nach Übers endung der Betriebskostenabrec h- nung vorbehaltlos ein errechne tes Guthaben an den Mieter aus , gibt er aus der maß geblichen Sicht des Mieters (§§ 133, 157 BGB) keine auf den Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnis ses gerichtete Willenserklärung a b . Die Betriebskostenabrechnung ist eine reine Wissenserklärung ohne rechtsg e- schäftlichen Bindungs willen (BGH Urteil vom 28. April 2010 VIII ZR 263/09 NJW 2010, 1965 Rn. 8 mwN) . Durch die Auszahlung des Guthabens an den Mieter erbringt der Vermieter ei ne reine Erfüllungshandlung (§ 363 BGB), der kein weiterer rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt . Insbesondere e r- klärt der Vermieter hiermit nicht, den sich aus der Abrechnung ergebende n Sa l- do unstreitig stellen zu wollen. Diese Bewertung steht auch im Einklang mit der 15 16 - 10 - außerhalb des Mietrechts ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis, wonach aufgrund der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung für sich genommen nicht auf die Vereinbarung eines deklaratoris chen Schuldanerkenntnisses geschlossen werden kann (vgl. BGH Urteile vom 11. November 2008 VIII ZR 265/07 NJW 2009, 580 Rn. 12 und vom 11. Januar 2007 VII ZR 165/05 NJW - RR 2007, 530 Rn. 9). Auch der Mieter, der zunächst vorbehaltlos eine Betriebsko stennachforderung begleicht, erbringt damit eine reine Erfüllungshandlung , ohne dass daraus geschlossen werden kann, der Mieter erkenne den Abrechnungssaldo endgültig für verbin d- lich an. cc) Außerdem spricht gegen die Annahme eines Rechtsbindungswillen s, dass der Vermieter selbst bei einem Mietverhältnis über Wohnraum innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB die Betriebskostenabrechnung auch zulasten des Mieters abändern kann (Langenberg in Schmidt - Futterer Mietrecht 11. Aufl. § 556 BGB Rn. 397) . Würde er mit der Übersendung der B e- triebskostenabrechnung und der sofortigen Auszahlung eines Guthabens an den Mieter innerhalb der Abrechnungsfrist ein Angebot auf ein deklaratorisches Schuldanerke nntnis abgeben, wäre er gemäß § 145 BGB daran gebun den , bis der Mieter das Angebot ablehnt oder die Frist zur Annahme (§ 147 Abs. 2 BGB) verstrichen ist . Eine Korrektur der Abrechnung wäre für den Vermieter in dieser Zeit nicht möglich (vgl. Flatow WuM 2010, 606, 608) . Verstü nde man den Au s- gleich einer sic h aus der Abrechnung ergebenden Nachforderung durch den Mieter als dessen Annahme des Vertragsangebots, hätte der Vermieter sich allein durch die Übersendung der Betriebskostenabrechnung der Möglichkeit begeben, innerhalb der Jahresfrist die Abrechnung noc h korrigieren zu können . Ein entsprechender Wille des Vermieters kann jedoch ohne weitere Umstände nicht angenommen werden. Nimmt der Mieter seinerseits ein vom Vermieter erstattetes Guthaben ohne weitere Erklärung entgegen, kann diesem Verhalten 17 - 11 - ebenfalls kein Rechtsbindungswille entnommen werden. Der Mieter ist in di e- sem Fall schlicht untätig, so dass daran nicht die Wertung geknüpft werden kann, der Mieter wolle die Betriebskostenabrechnung als verbindlich ansehen (vgl. Flatow WuM 2010, 606, 608) . D ie An nahme eines stillschweigend abg e- schlossenen Schuldanerkenntnisses würde nämlich auch in diesem Fall dazu führen, dass der Mieter durch die bloße Entgegennahme der Zahlung die Mö g- lichkeit verlieren würde, noch Einwendungen gegen die Abrechnung zu erh e- ben. dd) E ntgegen der Auffassung des Berufungsgericht s kann das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses bei einem vorbehaltlosen Au s- gleich des Betriebskostensaldos auch nicht mit der Erwägung begründet we r- den, die Beschränkung des Anwendungsber eichs der Ausschluss - und Einwe n- dungsfristen des § 556 Abs. 3 BGB auf die Wohnraummiete führe bei gewerbl i- chen Mietverhältnissen dazu, dass die Mietvertragsparteien andernfalls bis zum Eintritt der Verjährung damit rechnen müssten, weiteren Ansprüchen der jeweils anderen Partei ausgesetzt zu sein. Auch bei der Gewerbe raum miete bestehe jedoch das Bedürfnis der Parteien, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Verbindlichkeit des errechneten Betriebskostensaldos zu erlangen, das nur durch die Annahme ei nes deklaratorischen Schuldanerkenntnisses befriedigt werden könne (ähnlich auch Fritz NJW 2012, 980, 981; Beyerle in Lindner - Figura/Oprée/ Stellmann Geschäftsraummiete 3. Aufl. Kap. 11 Rn. 233) . Das Berufungsgericht verkennt dabei , dass das durchaus anerke nnenswerte Int e- resse der Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses, zeitnah Rechtssiche r- heit über den Betriebskostensaldo zu erlangen, nicht die Prüfung der nach al l- gemeinen Grundsätzen notwendigen Voraussetzungen für einen wirksamen Vertragsschluss er setzen kann. Der fehlende Verweis in § 578 Abs. 2 BGB auf § 556 Abs. 3 BGB zeigt zudem, dass der Gesetzgeber nur im Bereich der Wohnraummiete ein Bedürfnis dafür gesehen hat, durch die Schaffung von ku r- 1 8 - 12 - zen Fristen für die Erstellung der Betriebskostenabrec hnung und für hiergegen gerichtete Einwendungen des Mieters alsbald eine Verbindlichkeit des errec h- neten Betriebskostensaldos herbeizuführen. Diese Wertung kann bei der Pr ü- fung, ob der vorbehaltlose Ausgleich des Betriebskostensaldos zu einem dekl a- ratorisc hen Schuldanerkenntnis führt, nicht unberücksichtigt bleibe n. ee) Deshalb kann sich eine andere Beurteilung auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes ergeben (so aber Beyerle in Lindner - Figura/Oprée/ Stellmann Geschäftsraummiete 3. Aufl. Kap. 11 Rn. 233). Nur aufgrund des Umstandes, dass der Mieter die Erstattung eines zu seinen Gunsten bestehe n- den Betriebskostensaldos vorbehaltlos entgegennimmt, kann der Vermieter nicht darauf vertrauen, dass der Mieter den Betriebskostensaldo als verbindlich hinn eh men will und keine weiteren Nachforderungen mehr geltend mach en wird . Der Mieter nimmt, insbesondere wenn die Erstattung durch Überweisung auf sein Konto erfolgt, nur eine Zahlung entgegen und bleibt im Übrigen schlicht untätig. Aus diesem Verhalten des Mi eters kann bereits deshalb nicht abgeleitet werden, er erkenne den errechneten Saldo als verbindlich an und verzichte auf die Geltendmachung von Einwendungen , weil er bei einem gewerblichen Mie t- verhältnis gerade nicht verpflichtet ist, innerhalb einer gese tzlich vorgesehenen Frist Einwendungen zu erheben. Gleiches gilt für den Vermieter von Gewerb e- raum. Da auch er für die Abrechnung der Betriebskosten nicht an die Au s- schlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gebunden ist, bringt er durch die Übersendung der Betriebskostenabrechnung nicht zum Ausdruck, auf eine nachträgliche Geltendmachung weiterer Betriebskosten zu verzichten. Im Übr i- gen bleibt es den Pa rt e ie n eines gewerblichen Mietvertrages unbenommen, den Zeitpunkt der Verbindlichkeit der Betriebskostenabr echnung vertraglich zu r e- geln. § 556 Abs. 4 BGB, der für Mietverträge über Wohnraum entsprechende vertragliche Regelungen zum Nachteil des Mieters verbietet, findet bei der G e- werberaummiete keine Anwendung. 19 - 13 - ff ) Dies schließt allerdings nicht aus, dass d ie Mietvertragsparteien i m Einzel fa l l hinsichtlich des Saldos aus der Betriebskostenabrechnung ein dekl a- ratorisch es Schuldanerkenntnis abgeben und damit den Saldo für beide Seiten als verbindlich ansehen wollen . Hierzu bedarf es jedoch weiterer Umstände, a us denen auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen der Mietvertrag s- parteien geschlossen werden kann. Die Vereinbarung eines deklaratorischen Schuldverhältnisses kann danach in Betracht kommen, wenn die Parteien z u- nächst über einzelne Positionen der Bet riebs kostenabrechnung g estritten h a- ben und dann der Saldo von einer der beiden Vertragsparteien ausgeglichen wurde oder wenn die Parteien eine Ratenzah lung s - bzw. Stundungsvereinb a- rung getroffen haben (vgl. auch Langenberg in Schmidt - Futterer Mietrecht 11. Aufl. § 556 BGB Rn. 406) . c ) Auf dieser rechtlichen Grundlage ist das Berufungsgericht rechtsirrig vom Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zwischen den Parteien ausgegangen. Der Kläger hat nach Erstellung der ursprünglichen Betrie bskostena b- rechnung das Guthaben an den Beklagten überwiesen. Erst danach hat der Be - klagte seinerseits Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung erh o- ben. Die anschließend vom Kläger korrigierte Betriebskostenabrechnung ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, so dass außer der vorbehaltlosen Überweisung des zunächst errechneten Guthabens an den Beklagten vom B e- rufungsgericht keine weiteren Umstände fest gestellt worden sind, die auf den Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zwischen den Parte i- en schließen ließe. 4 . Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es stellt sich auch nicht aus and eren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Weitere Umstä n- 20 21 22 23 - 14 - de, die einer Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegenstünden, erg e- ben sich aus den getroffenen Feststellungen nicht. Der Kläger hat die Betrieb s- kostenabrechnung noch während der laufenden Jahresfrist korrigiert. Damit kann der Beklagte der geltend gemachten Nachforderung auch nicht den Ei n- wand der Verwirkung entgegenhalten (vgl. hierzu Langenberg in Schmidt - Futterer Mietrecht 11. Aufl. § 556 BGB Rn. 523 f.) . Da die Parteien auch über die Berechtigung einzelner Positionen der ge l- tend gemachten Nebenkosten streiten, ist die Sache noch nicht entscheidung s- reif (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsg e- richt zur weiteren Verhandlung und E ntscheidung zurückzuverweisen. Dose Weber - Monecke Schilling Gü nter Botur Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 02.11.2011 - 44 C 177/11 - LG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2012 - 316 S 155/11 - 24
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