ECLI:DE:BGH:2016:040516UXIIZR62.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 62/15 Verkündet am: 4. Mai 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1 , 626 Abs. 1 Allein der Umstand, dass der Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinen Wohnort wechselt, vermag eine außerordentliche Kündigung seines Vertrags nicht zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. Februar 2012 XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431). BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - XII ZR 62/15 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2016 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schil ling , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landg e- richts Hannover vom 27. April 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin verlang t als Betreiberin eines Fitness s tudios von dem B e- klagten restliches Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis einschlie ß- lich Juli 2014. Die Parteien schlossen i m Jahr 2010 einen Vertrag über die Nutzung e i- nes in H annover gelegenen Fitnessstudio s für einen Zeitraum von 24 Monaten ( Fitnessstudio vertrag) . Sie vereinbarten ein monatliche s Nutzungsentgelt von 65 zuzüglich einer - zweimal im Jahr fälligen - Pauschale von 69,90 für ein " Trainingspake t " . Ferner enthält der Vertrag in Ziffer 4 eine Verlängerung skla u- sel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird , und in Ziffer 8 eine Vorfälligkeitsklausel, wonach bei einem Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsraten sämtliche Entgelte für 1 2 - 3 - die Restlaufzeit sofort zur Zahlung fällig werden. Der Vertrag verlängerte sich mangels Kündigung bis zum 31. Juli 2014 . Im Oktober 2013 wurde der - bis dahin in Hannover lebende - Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt ; gleichzeitig stellte er die Zahlung der Mitglied s- beiträge ein . Anschließend wurde er für die Zeit von Oktober bis Dezember 2013 nach Köln und für die Zei t von Januar bis Mai 2014 nach Kiel abkomma n- diert. S eit Juni 2014 ist der Beklagte in R ostock stationiert. Am 5. November 2013 kündigte der Beklagte seine Mitgliedschaft bei der Klägerin . Das Amtsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin ein restliches Nu t- zungsentgelt von 719,90 nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt hat, im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang stattgegeben . Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe : Die Revision ist un begründet. I. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Fi t- nessstudio vertrag durch die Kündigung des Beklagten nicht mit sofortiger Wi r- kung bee ndet worden sei. Der vom Beklagten vorgetragene Wohnort wechsel stelle keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Ein wichtiger Grund zur Künd igung des Rechtsverhältnisses lie ge nach den §§ 314 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB im Allgemeinen nur dann vor, wenn die Gründe, auf die eine Kündigung 3 4 5 6 - 4 - gestützt würden, im Risikobereich des Kündigungsgegners lägen. Werde der Kündigungsgrund dagegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen seien und aus der eigenen Interessensphäre des kündi genden Vertragsteils herrührten, rechtfertige dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Ei n mit einem Umzug einhergehender Wohnort wechsel - sei es auch aus beruflicher Veranlassung - sei allein der Risikosphäre des Beklagten zuzuor d- nen. Er sei ausschließlich von diesem und nicht von der Klägerin beeinflussbar. Auch wenn die Abkommandierung fremdbestimmt durch die Bundeswehr erfolgt sei, habe letztlich allein der Beklagte mit seinem Umzug die Entscheidung g e- troffen, die ih m die Nutzung des Fitnes sstudio s unmöglich mache. Im Gege n- zug dafür, dass der Beklagte im Rahmen des Vertrags das Risiko trage, die Leistung nicht mehr nutzen zu können und trotzdem zahlen zu müssen, sei er während der Vertragslaufzeit in den Genuss geringerer monatlicher Raten g e- kommen, als wenn er einen monatlich kündbaren Vertrag abgeschlossen hätte. Jedenfalls seien Monatsraten der Jahres - und Zweijahresverträge in Fitnes s- studio s nach allgemeiner Lebenserfahrung erheblich geringer als die von m o- natlich kündbaren Verträgen. D ie Regelung des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG , die ein Sonderkündigung s- recht mit einer Frist von drei Monaten vors i eh t , sei auf den hiesigen Fall nicht übertragbar . Es handele sich bei dieser Norm vielmehr um eine spezialgesetzl i- che Regelung für den Bereich von T elekommunikationsverträgen, die nicht o h- ne Weiteres auf andere Verbraucherverträge übertragen werden könne. Dies gelte für den streitgegenständlichen Fitnessstudio vertrag insbesondere de s- halb, weil dieser, anders als Telekommunikationsverträge , nicht zur D asein s- vorsorge zähle. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgebe r im Bürgerlichen Gesetzbuch gerade keine dem § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG ve r- 7 8 - 5 - gleichbare Regelung geschaffen habe, so dass im Umkehrschluss davon au s- zugehen sei, dass auch der Rechts gedanke dieser Norm nicht verallgeme i- nernd auf andere Verbraucherverträge anzuwenden sei. II. D a s hält rechtlicher Überprüfung stand. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen den Beklagten aus dem zwischen den Partei en geschlossenen Fit - nessstudio vertrag eine n Anspruch auf Nutzungsentgelt für den hier in Streit stehenden Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2014 hat, weil der Beklagte den wirksamen Vertrag (vgl. auch Senatsurte il vom 8. Februar 2012 XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 19 ff. mwN ) nicht zu einem früheren Te r- min kündigen konnte . 1. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitnessstudio ve r- trags als Miet - , Diens t - oder typengemischter Vertrag handelt es sich dabei a l- lerdings um ein Daue rschuldverhältnis, bei dem dem Kunden ein Recht zur a u- ßerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. I n den Vorschriften de r § § 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 314 Abs. 1 BGB kommt der von der Rech t- sprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zu m Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht (Senatsurte il vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 27 mwN). a) Ein wich tiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände 9 10 11 12 - 6 - des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fort - setzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinba rten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann ( so etwa § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei trägt allerdings der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Ri siko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können ( BGH Urteil vom 11. November 2010 III ZR 57/10 - NJW - RR 2011, 916 Rn. 12 ; vgl. auch § 537 Abs. 1 BGB ). Etwas anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen , die e r nicht beeinflussen kann, eine weitere Ina n- spruchnahme der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumu t- bar ist ( vgl. Senatsurteil e vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 3 1 mwN und vom 23. Oktober 1996 - XII ZR 55/95 - NJW 199 7, 193, 195 mwN). Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudio s kann ein so l- cher - nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender - Umstand etwa in eine r Erkrankung des Kunden gesehen werden . Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumu t- bar machen; d e r besondere Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG und dessen wertse t- zende Bedeutung wirk en sich insoweit auch auf die Frage der Zurechenbarkeit des Kündigung sgrundes aus (vgl. BVerfG NJW 2005, 2383; s. auch Senatsu r- te il vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 31 mwN). Ein Wohnort wechsel stellt danach grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar (ebenso LG Bonn Urteil vom 5 . August 2014 - 8 S 103/14 - juris Rn. 12 ; LG Gießen U r- teil vom 15. Februar 2012 - 1 S 3 38/11 - juris Rn. 3; AG Bremen Urt eil vom 16. Oktober 2014 - 10 C 47/14 - juris Rn. 20 ; Diekmann/Lube MDR 2016, 69, 71; aA AG München Urtei l vom 17. Dezember 2008 - 212 C 15699/08 - juris Rn. 19 ). Die Gründe für einen Wohnort wechsel - sei er auch berufsbedingt - liegen in aller Regel allein in de r Sphäre des Kunden und sind von ihm - anders 13 - 7 - als von dem Anbieter der Leistungen - beeinflussbar ( vgl. BGH Urteil vom 11. Nove mber 2010 - III ZR 57/10 - NJW - RR 2011, 916 Rn. 12) . b) Dem steht auch die Regelung des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG nicht en t- gegen. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs v om 11. November 2010 ( III ZR 57/10 - NJW - RR 2011, 916), wonach ein DSL - Vertrag nicht infolge eines Wohnortwechsels außerordentlich kündbar ist , mit § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG ein Sonderkündigungsrecht für den Nutzer unter Einhaltung einer Künd i- gungsfrist von d rei Monaten geschaffen hat, wenn die Telekommunikations - Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird (vgl. BT - Drucks. 17/5707 S. 70). Allerdings hat das Landgericht zu Recht eine analoge Anwendung di e- ser Norm abgelehnt. Eine Analogie setzt eine planwi drige Regelungslücke voraus ; zudem muss der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar sein , de n der Gesetzgeber geregelt hat. aa) Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Wie sich aus den §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB und 314 Abs. 1 BGB e rgibt , stellt sich die Frage der Kündigung wegen eines Wohnortwechsels nicht nur in Fallkonstell a- tionen der vorliegenden Art, in denen es um eine Lösung von einem Fitnessst u- dio vertrag geht, sondern bei vielen anderen Dauerschuldverhältnissen , etwa bei einem befristeten Wohnraum miet - oder sonstigen Dienstvertrag. Dass der G e- setzgeber die Problematik des Wohnortwechsels für all diese Fälle übersehen hat und bei entsprechender Kenntnis neben den bereits bestehenden Künd i- gungsvorschriften für alle entsprechenden BGB - Verträge ein Sonderkünd i- gungsrecht i.S.d. § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG hätte schaffen wollen, ist nicht e r- sich t lich . Wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, wollte der G e- 14 15 16 - 8 - setzgeber mit dem Sonderkündigungsrecht vielmehr allein den Verb raucherb e- schwerden und den damit einhergehenden wettbewerbsmindernden Effekten im Bereich der Telekommunikation Rechnung tragen (BT - Drucks. 17/5707 S. 70). bb) Für eine Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte reicht es zudem nicht aus, dass bei e inem Vertragspartner das gleiche Interesse vorliegt, das der Gesetzgeber in der einen anderen Fall betreffenden Gesetzesvorschrift schützen wollte. Denn bei einer solchen Betrachtungsweise würden die Intere s- sen der anderen Vertragspartei in ungebührlicher Weise vernachlässigt. Vie l- mehr muss geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim E r- lass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägun gsergebnis gekommen wäre ( BGHZ 105, 140 = NJW 1988, 2734; S e- natsb eschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 6 25/10 - FamRZ 2011, 1394 Rn. 27 ) . An einer solchen Vergleichbarkeit eines Telekommunikationsvertrags mit einem Fitnessstudiovertrag fehlt es schon desha lb, weil Gegenstand des Tel e- kommunikationsvertrags die Daseinsvorsorge ist; der kündigende Vertrag s- partner ist regelmäßig darauf angewiesen, einen entsprechenden Vertrag abz u- schließen, um die heute kaum verzichtbare Möglichkeit des Internet s nutzen zu könn en. Eine damit vergleichbare Bedeutung kann dem Fitnessstudiovertrag nicht beigemessen werden. c) Gemessen hieran ist die angegriffene Entscheidung von Rechts w e- gen nicht zu beanstanden . In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Lan dgericht davon ausgegangen, dass der berufsbedingte Wohnortwechsel , auch wenn er durch di e Abkommandierung fremdbestimmt ist, letztlich in die Sphäre des B e- klagten fällt. Zutreffend ist auch die - auf der Grundlage der von ihm getroffenen 17 18 19 20 - 9 - und von der Revis ion nicht angegriffenen Feststellungen angestellte weitere Erwägung d e s Landgericht s , wonach der Beklagte im Gegenzug für die Übe r- nahme des Verwendungsrisikos während der Vertragslaufzeit in den Genuss geringerer monatlicher Raten gekommen ist , als wenn er einen monatlich kün d- baren Vertrag abgeschlossen hätte (vgl. BGH Urteil vom 11. November 2010 III ZR 57/10 - NJW - RR 2011, 916 Rn. 13) . Dabei kann die - vom Landgericht nicht aufgeklärte - Frage dahinstehen , ob der Beklagte bei Vertragsschluss bzw. i m Zeitpunkt der letztm öglichen o r- dentlichen Kündigung bereits Kenntnis von seiner (späteren) beruflichen Täti g- keit als Soldat hatte. Wäre dem so gewesen, hätte er das erhöhte Verwe n- dungsrisiko im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem er sich vom Vertrag hätte lös en können, bewusst in Kauf genommen. Hätte er die Entscheidung, Soldat zu we r- den, dagegen erst danach getroffen, so lägen Umstände vor , die er hätte beei n- flussen k ö nne n und die damit in seinen Verantwortungsbereich f ie len. Besondere Umstände, die die Üb ernahme des Verwendungsrisikos für den Beklagten gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder fes t- gestellt noch sonst ersichtlich. Diese liegen nicht zuletzt auch deshalb fern, weil der für die Restlaufzeit geschuldete Betrag von insgesamt 719,9 0 e- ring ist , der Vertrag die - von dem Beklagten schon einmal genutzte - Möglic h- keit bietet, ihn für eine bestimmte Zeit namentlich wegen einer Tätigkeit bei der Bundeswehr auszusetzen (Ziffer 2) und der Beklagte schließlich - worauf die Revisions erwiderung zu Recht hingewiesen hat - schon nicht hinreichend da r- g e legt hat , dass er die Angebote der Klägerin überhaupt nicht mehr nutzen könne, obgleich er noc h einen Wohnsitz in Hannover hatt e. 2. Ein Kündigungsrecht des Beklagten ergibt sich auch n icht aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB wegen Wegfall s der Geschäftsgrundlage. B ei Anwendung 21 22 23 - 10 - des § 313 BGB ist ebenfalls zu beachten, dass grundsätzlich jede Partei ihre aus dem Vertrag ersichtlichen Risiken selbst zu tragen hat . Grundsätzlich kann derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse, wie hier den U m- zug, selbst bewirkt hat, aufgrund dieser Änderung keine Rechte herleiten (BGH Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10 - NJW - RR 2011, 916 Rn. 17) . U m- stände, die ausnahmsweise ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfert i- gen könnten, bestehen aus den vorstehenden Gründen nicht. Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 28.10.2014 - 538 C 4326/14 - LG Hannover, Entscheidung vom 27.04.2015 - 12 S 89/14 -
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