ECLI:DE:BGH:2018:021018UXZR62.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 62/16 Verkündet am: 2. Oktober 2018 Zöller Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Schneckenköder ZPO § 256 Abs. 1, § 487 a) Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens kann grundsätzlich nicht als Berühmung angesehen werden, die ein rechtliches Interesse des Gegners an einer negativen Feststellungsklage begründet. b) Eine Berühmung in diesem Sinne kann grundsätzlich auch nicht darin ges e- hen werden, dass ein Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren vorträgt, ihm stehe ein Anspruch zu, wenn er dennoch auf eine weitere B e- weiserhebung und auf vollständige Überlassung des eingeholten Gutachtens dringt. c) Eine Berühmung in diesem Sinne liegt jedoch grundsätzlich vor, wenn ein Antragsteller nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens weiterhin geltend macht, ihm stünden Ansprüche gegen den Antragsgegner zu. Dies gilt auch dann, wenn diese Äußerung zum Zwec ke der hilfsweisen Recht s- verteidigung gegen eine bereits erhobene negative Feststellungsklage e r- folgt, die in erster Linie als unzulässig beanstandet wird. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2018 - X ZR 62/16 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2018 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 1 4. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Dresden vom 31. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des französischen Patents 2 852 234, das am 31. Mai 2001 angemeldet wurde und ein Verfahren zur Herstellung von Schneckenködern betrifft. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: Procédé de production d'appâts anti - Iimace caractérisé en ce q u'il consiste: - amylacé, d'un agent de dispersion, d'un ou plusieurs conservateurs et d'un principe actif molluscicide, dans un turbo - mélangeur ou analogue (2) dont la vitesse est rég lée en sorte de porter le mélange à une température de l'ordre de 90°C; - à transférer au fur et à mesure le mélange du turbo - mélangeur (2) ou an a- logue dans une extrudeuse à vis ou analogue (6) définissant successiv e- ment une zone (Z1) d'alimentation à temp érature contrôlée, une zone (22) de mélange et de plastification de la matière et une zone (23) dite de mo n- tée en compression dans laquelle ladite matière est comprimée et à une température sensiblement supérieure à 100°C , le temps de séjour de la m a- tière dans l'extrudeuse étant de l'ordre de quelques secondes, - à extruder la matière via une filière, sous forme de granules (16), - puis à effectuer les opérations finales de refroidissement et tamisage desdits granules. Die Klägerin stellt in Deutschland Köder zur Bekämpfung von Nack t- schnecken her. Die Beklagte hatte von 2005 bis Anfang 2011 das ausschließ - liche Recht zum Vertrieb dieser Produkte in Frankreich. Seit dem Ende dieser Geschäftsbeziehung vertreibt die Klägerin ihre Produkte in Frankreich selbs t. Auf Antrag der Beklagten ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2011 ein selbständiges Beweisverfahren zum Zwecke der Besichtigung und Begutachtung der Produktionsstätte der Klägerin an. Zugleich gab es der Klägerin im Wege der einstweilig en Verfügung auf, diese Maßnahmen zu du l- den. Während der Besichtigung am 11. August 2011 war die Produktionsstätte nicht in Betrieb. Die gerichtliche Sachverständige konnte deshalb keine Fes t- 1 2 3 - 4 - stellungen zu den Temperaturen beim Mischvorgang und in der Druck anstieg s- zone sowie zur Verweildauer des Materials im Extruder treffen. In ihrem Gutachten vom 20. November 2011 kam die gerichtliche Sac h- verständige zu dem Ergebnis, das Produktionsverfahren der Klägerin sei nicht zur Anwendung des geschützten Verfahren s geeignet. Mit ihrer am 8. Dezember 2011 erhobenen Klage beantragte die Klägerin die Feststellung, dass sie bei ihrer Produktion von Schneckenködern nicht von den ( im Einzelnen aufgezählten ) Merkmalen des geschützten Verfahrens G e- brauch macht. Das Land gericht setzte das Verfahren bis zur Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens aus. Im selbständigen Beweisverfahren beantragte die Beklagte in der Folg e- zeit die Herausgabe des Gutachtens und die erneute Besichtigung der Produ k- tionsstätte. Das Landge richt wies diese Anträge zurück. Auf die Beschwerde der Beklagten ordnete das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weite r- gehenden Rechtsmittels die Herausgabe des Gutachtens mit von der Klägerin vorgeschlagenen Schwärzungen an. Nach Fortsetzung des V erfahrens in der Hauptsache hat das Landgericht die begehrte Feststellung ausgesprochen . Das Berufungsgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen . Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision , der die Beklagte entgegentritt. 4 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Dresden, GRUR - RR 2016, 313) im Wesentlichen wie folgt beg ründet: Das Landgericht habe die internationale Zuständigkeit der deutschen G e- richte zu Recht bejaht. Diese ergebe sich aus Art. 24 Satz 1 der Verordnung Brüssel I. Anders als nach § 39 ZPO bedürfe es zur Begründung der Zustä n- digkeit danach nicht der rü gelosen Einlassung zur Hauptsache in der mündl i- chen Verhandlung. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Beklagte die Zuständi g- keitsrüge in der Stellungnahme erhebe, die nach dem innerstaatlichen Prozes s- recht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufen en Gericht a n- zusehen sei. Hieran fehle es im Streitfall, weil die Beklagte in der Klageerwid e- rung den Mangel der Zuständigkeit nicht gerügt habe. Es fehle jedoch an dem für eine negative Feststellungsklage nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinte resse. Die Beklagte habe sich vorgerich t- lich nicht eines Anspruchs gegen die Klägerin berühmt. Im Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens liege keine Berühmung. Ein solches Ve r- fahren solle es dem Patentinhaber ermöglichen, sich Gewisshei t über das B e- stehen eines Anspruchs zu verschaffen. Diese Möglichkeit werde unterlaufen, wenn der Antragsgegner ein solches Verfahren zum Anlass für eine negative Feststellungsklage nehmen könne. Vor diesem Hintergrund seien die Verle t- zungsbehauptungen der Beklagten im Besichtigungsverfahren ebenfalls nicht als Berühmung zu qualifizieren. Die unzulässig erhobene Klage sei auch nicht in die Zulässigkeit hinei n- gewachsen. Zwar habe die Beklagte in der Berufungsbegründung einen sich nach französischem Recht aus einer Patentverletzung ergebenden Anspruch 8 9 10 11 12 - 6 - behauptet. Es könne ihr aber nicht verwehrt sein, einer negativen Festste l- lungsklage hilfsweise auch in der Sache entgegenzutreten. Zudem habe sie von Beginn an aufgezeigt, dass der Vortrag ausschließlich zum Zwecke der Recht s- verteidigung erfolge. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem en t- scheidenden Punkt nicht stand. 1. Mit zutreffenden und von der Revisionserwiderung nicht angegriff e- nen Erwägungen hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht. 2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht hingegen zu dem Ergebnis gelangt, es fehle an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Festste l- lung s interesse. a) Zu Recht hat das Berufungsgeri cht allerdings entschieden, dass die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens seitens der Beklagten ein so l- ches Feststellunginteresse noch nicht begründet hat . aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Inter esse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Dafür ist nicht notwendigerweise erforderlich, dass der Beklagte behau p- tet, bereits eine du rchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu haben. Dessen Rechtsstellung ist schon dann schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter b e- stimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch g e- gen ihn ergeben (BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09, GRUR 2011, 995 Rn. 15 - Besonderer Mechanismus; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 127/14, GRUR 2016, 93 = WRP 2016, 48 Rn. 15 - Abschlagspflicht I). 13 14 15 16 17 18 - 7 - Demgegenüber enthält die bl oße Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einzutreten, ob ein Anspruch gegen den Kläger besteht, noch keinen ernsthaften, hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssphäre, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen vermag (BGH, GRUR 2011, 995 Rn. 15 - Besonderer Mechanismus). bb) In Anwendung dieses Maßstabs kann die Einleitung eines selbstä n- digen Beweisverfahrens als solche nicht als Berühmung angesehen werden (ebenso Wieczorek/S chütze/ Assmann, ZPO, 4. Aufl. , § 256 Rn. 138; Stein/ Jonas/ Roth, ZPO, 22. Aufl. , § 256 Rn. 60; OLG Dresden, JW 1929, 519) . Ein selbständiges Beweisverfahren ermöglicht die Klärung, ob die ta t- sächlichen Voraussetzungen für einen mög licherweise bestehenden Anspruch vorliegen. Dies gilt nicht nur für eine Begutachtung nach § 487 Abs. 2 ZPO, die ohnehin nur zulässig ist, wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist und für die ein rechtliches Interesse nach § 487 Abs. 2 Satz 2 ZPO insb esondere dann anzuerkennen ist, wenn die angestrebte Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, sondern auch für eine Beweiserhebung nach § 487 Abs. 1 ZPO. Eine solche kommt zwar auch während eines Rechtsstreits in B e- tracht. Wenn sie wie im Streitfall beantragt wird, bevor ein Rechtsstreit anhä n- gig ist, kann aber ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zur Geltendmachung seines Anspruchs una b- hängig vo m Ausgang des Beweisverfahrens entschlossen is t. Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens als solche ist d a- nach grundsätzlich nicht als Geltendmachung eines Anspruchs anzusehen, sondern als vorgelagerte Prüfung. Dies ist nach der eingangs aufgezeigten Rechtsprechung noch keine Berühmung . Wie bereits das OLG Dresden in dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil aus dem Jahr 1929 ausgeführt hat, stünde eine abweichende Beurteilung in Widerspruch zur Zielsetzung des selbständ i- gen Beweisverfahrens, einen Rechtsstreit nach Möglichkeit zu verme iden (OLG Dresden, JW 1929, 519). Dies trifft auch für die heutige Rechtslage zu. 19 20 21 22 - 8 - cc) Dass ein selbständiges Beweisverfahren nach § 487 Abs. 1 ZPO auch während eines bereits anhängigen Rechtsstreits zulässig ist und ein so l- ches Verfahren im Einzelfall a uch dazu dienen kann, zusätzliches Beweismat e- rial für einen bereits als feststehend dargestellten Anspruch zu erlangen oder zu sichern, führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer abweiche n- den Beurteilung. (1) In diesem Zusammenhang ist u nerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall angenommen werden kann, dass der Antragste l- ler sich ungeachtet des von ihm angestrengten selbständigen Beweisverfahrens bereits eines Anspruchs berühmt. Eine solche Annahme kann jedenfalls nich t auf den Umstand gestützt werden, dass er ein solches Verfahren eingeleitet hat, sondern allenfalls auf ergänzende Erklärungen oder sonstiges Verhalten. (2) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis g e- langt, dass solche besonderen Ums tände im Streitfall nicht vorliegen. Entgegen der von der Revision erhobenen Rüge hat d as Berufungsg e- richt die Antragsschrift und die weiteren in diesem Zusammenhang angeführten Schriftsätze der Beklagten aus dem selbständigen Beweisverfahren in seine W ürdigung einbezogen. Es hat auch berücksichtigt, dass die Beklagte darin mehrfach dargelegt hat, ihr stünden Ansprüche wegen Patentverletzung zu. Das Berufungsgericht hat darin keine Berühmung gesehen, weil die B e- klagte in der Antragsschrift ausgeführt ha t , eine abschließende Bewertung sei ohne Einsichtnahme in die Produktionsstätte der Klägerin nicht möglich, und weil ihr Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens auf das Ziel gerichtet war , das eingeholte Sachverständigengutachten in vollständiger Form zu erla n- gen, um weiteren Aufschluss über das von der Klägerin angewendete Verfa h- ren zu gewinnen. Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 23 24 25 26 27 28 29 - 9 - Insbesondere hat das Berufungsgericht dem auf Vermeidung eines Rechtsstreits gericht eten Zweck von § 487 ZPO zu Recht dadurch Rechnung getragen, dass es Äußerungen, die bei isolierter Betrachtung als Berühmung angesehen werden könnten , vor dem Hintergrund des Verfahrens interpretiert hat , in dem sie erfolgt sind. Eine den Verfahrensko ntext berücksichtigende Auslegung kann alle r- dings nicht auf den vom Berufungsgericht angeführten Gesichtspunkt gestützt werden, ein selbständiges Beweisverfahren sei unzulässig, wenn sich der A n- tragsteller von Beginn an als vom Bestehen des Anspruchs überz eugt zeige. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bekla g- te durch die Erklärung, eine abschließende Bewertung sei ohne Einsichtnahme in die Produktionsstätte der Klägerin nicht möglich , und durch ihr Bestreben, das erstell te Gutachten in vollständiger Form ausgehändigt zu erhalten, hinre i- chend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass das selbständige Beweisve r- fahren weiterhin der Prüfung möglicher Ansprüche dienen soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reic ht es zwar grun d- sätzlich aus, wenn der Anspruchsteller geltend macht, ihm stehe ein materiell - rechtlicher Anspruch zu; der Androhung konkreter rechtlicher Schritte bedarf es grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09, GRUR 2011, 995 Rn . 20 - Besonderer Mechanismus). Wenn ein Antragsteller in einem sel b- ständigen Beweisverfahren vorträgt, ihm stehe ein Anspruch zu, aber dennoch auf eine weitere Beweiserhebung und auf vollständige Überlassung des eing e- holten Gutachtens dringt, kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er an seiner Auffassung auch bei ungünstigem Ausgang des Ve r- fahrens festhalten wird. In einer solchen Situation ist vielmehr grundsätzlich d a- von auszugehen, dass die Ausführungen zur Begründetheit des Ansp ruchs nur erfolgen, um die mit dem selbständigen Beweisverfahren angestrebte Prüfung zu ermöglichen. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s ist jedoch das Vo r- bringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit als Berühmung an zu sehen. 30 31 32 - 10 - aa) A us der von der Revision angeführte n Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsverteidigung im Prozess als B e- rühmung angesehen werden kann, können insoweit allerdings keine Schlus s- folgerungen gezogen werden . Die von der Revisi on zitierten Entscheidungen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 41/90, BGHZ 117, 264 = GRUR 1992, 612 - Nicola; Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174 = WRP 2001, 1076 Berühmungsaufgabe) befassen sich mit der Frage, ob dem Vorbringen eines auf Unterlassung in Anspruch genommenen Beklagten entnommen werden kann, dass die einen Unterlassungsanspruch begründende Gefahr eines ers t- maligen Verstoßes besteht. Die Voraussetzungen dieses Anspruchsmerkmals decken sich nicht vollständig mit den Voraussetzungen für ein rechtliches Interesse an einer negativen Feststellungsklage. bb) E ine die Erhebung einer negativen Feststellungsklage rechtfertige n- de Berühmung liegt im Streitfall jedoch vor, weil die Beklagte nach Abschluss des selbständigen Be weisverfahrens an ihrem Standpunkt festgehalten hat, ihr stünden gegen die Kläge rin Ansprüche wegen Verletzung ihr es P atents zu. Mit dem Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens entfällt die Grundlage für die Annahme, dass entsprechende Äußerungen des Antragste l- lers nur erfolgen, um eine Prüfung möglicher Ansprüche zu ermöglichen. A n- ders als in Fällen, in denen es bereits zu einer Berühmung gekommen ist (dazu BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/03, NJW 2006, 2780 Rn. 24; Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, NJW 2008, 2842 Rn. 28), muss der Antra g- steller in dieser Situation zwar keinen Verzicht auf seine Ansprüche erklären, um ein rechtliches Interesse der Gegenseite an einer negativen Feststellung s- klage auszuräumen. Wenn der Antragsteller trot z Abschluss des selbständige n Beweisverfahrens weiterhin geltend macht, er halte die Ansprüche für begrü n- det, ist dies angesichts der geänderten Rahmenumstände aber grundsätzlich als Berühmung anzusehen, die ein hinreichendes Interesse des Gegners b e- gründe t, die Rechtslage gerichtlich klären zu lassen. 33 34 35 36 - 11 - cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass die Beklagte auf ihren während des Beweisverfahrens geäußerten Rechtsstandpunkt erst nach Rechtshängigkeit der negativen Feststell ungsklage zurückgekommen ist und hierbei erklärt hat, dies diene lediglich der Rechtsve r- teidigung, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungsklage schon de s- halb zulässig war, weil die Beklagte nach Ab schluss des Beweisverfahrens nicht ausdrücklich erklärt hat, dass sie an ihrem dort geäußerten Rechtsstan d- punkt nicht mehr festhält . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird eine negative Feststellungsklage, für die ursprünglich kein hinreichende s Fes t- stellungsinteresse bestanden hat, jedenfalls dann zulässig, wenn sich der B e- klagte zumindest hilfsweise auch mit materiell - rechtlichen Argumenten verte i- digt. Wenn sich der Beklagte hilfsweise und zum Zwecke der Rechtsverteid i- gung des Rechts berüh mt, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, mag da r- aus zwar keine einen Unterlassungsanspruch begründende Erstbegehungsg e- fahr resultieren , denn aus der Äußerung der Rechtsauffassung, zu einem b e- stimmten Verhalten berechtigt zu sein , kann nicht ohne weiteres g efolgert we r- den, dass der Äußernde sich in dieser Weise verhalten will oder wird . Mit der Behauptung, ihm stehe ein bestimmter Anspruch gegen den Kläger zu, schafft der Beklagte aber einen Zustand der Rechtsunsicherheit , der grundsätzlich ein hinreichendes Interesse an gerichtlicher Klärung begründet. Dem Umstand, dass die Rechtsbehauptung nur zum Zwecke der Rechtsverteidigung gegen eine negative Feststellungsklage erfolgt, die der Beklagte in erster Linie als unzulässig beanstandet , kommt in diesem Zusamme nhang keine ausschlagg e- bende Bedeutung zu . Wenn der Beklagte zum Ausdruck bringt, dass er sich bei Zulässigkeit der Klage auf eine ihm zustehende Rechtsposition berufen will, lässt er unabhängig vom Anlass dieser Äußerung erkennen, dass er ein solches Rech t für sich in Anspruch nimmt und unter bestimmten Voraussetzungen ge l- tend machen will. Damit liegt eine Berühmung im eingangs genannten Sinne vor. 37 38 39 - 12 - Dieses Ergebnis steht in Einklang mit dem Grundsatz, dass für die Z u- lässigkeit und Begründetheit einer Kla ge die Verhältnisse im Zeitpunkt der let z- ten mündlichen Verhandlung maßgeblich sind. Wenn ein Beklagter, der zuvor keinen Anlass zur Klage gegeben hat, im Laufe des Prozesses sich des in R e- de stehenden Anspruchs berühmt, entspricht es zudem der Prozessökon omie, den nunmehr entstandenen Streit im bereits anhängigen Rechtsstreit einer En t- scheidung zuzuführen. Die Gefahr, dass ein Schuldner dem Gläubiger auf diese Weise einen diesem nicht genehmen Gerichtsstand aufzwingen kann, besteht bei innerstaa t- lichen Streitigkeiten schon deshalb nicht, weil es dem Gläubiger ungeachtet der negativen Feststellungsklage freisteht, seinen Anspruch in einem anderen Gerichtsstand mittels Leistungsklage geltend zu machen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 208 f. = NJW 1997, 870, 872). Im Anwendungsbereich der Verordnungen Brüssel I und Brüssel Ia kommt einer später erhobenen Leistungsklage im Verhältnis zu einer negativen Feststellungsklage zwar kein entsprechender Vorrang zu (BGHZ 13 4, 201, 209 ff. = NJW 1997, 870, 872 f.). Dies beruht indes auf dem Gedanken, dass der Schuldner durch schnelle Erhebung einer negativen Feststellungsklage die gleiche Chance haben soll, sich das streitentscheidende Gericht auszusuchen, wie der Gläubiger ( BGHZ 134, 201, 211 = NJW 1997, 870, 872). Dem Gläub i- ger wird dadurch nicht die Möglichkeit genommen, seinen Anspruch im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Er kann vie lmehr nach Art. 6 Nr. 3 Brüssel - I VO bzw. Art. 8 Nr. 3 Brüssel - Ia VO Leistungswide rklage erheben. III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif. 1. Die Klage ist nicht deshalb abweisungsreif, weil der Klageantrag nicht auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. a) Der bisher gestellte Klageantrag is t allerdings unzulässig, weil er sich nicht auf ein Rechtsverhältnis bezieht, sondern auf eine dafür relevante Vorfr a- ge. 40 41 42 43 44 - 13 - Gegenstand einer Feststellungsklage kann nach § 256 Abs. 1 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, n icht aber eine bloße Vorfrage oder ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097). Als Rechtsverhältnis in diesem Sinn kommen die von der Beklagten postulierten Ansprüche aus der Verletzung ihr es P atents durch die Produktion von Schneckenködern seitens der Klägerin in Betracht. Die von der Klägerin beantragte und vom Landgericht zugesprochene Feststellung, dass die Klägerin bei der Produktion von Schneckenködern nicht von den V erfahrensschritten des P atents Gebrauch macht, betrifft nicht diese Ansprüche, sondern eine einzelne Voraussetzung dafür. b) Dies hat indes nicht zur Folge, dass die Klage abzuweisen ist. Das Berufungsgericht wird der Klägerin im wiedereröffneten B erufung s- verfahren Gelegenheit geben müssen, einen zulä ssigen und sachdienlichen Klage antrag zu formulieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 I ZR 53/16, WM 2018, 264 Rn. 14 - Festzins Plus). 45 46 47 48 - 14 - 2. Zur Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche hat d as Ber u- fungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Festste l- lungen getroffen. Dies wird es im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachz u- holen haben. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Marx Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidu ng vom 03.02.2015 - 5 O 3638/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 31.05.2016 - 14 U 247/15 - 49
Full & Egal Universal Law Academy