BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 62/99 Verkündet am: 3. Mai 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 511, 519, 323 a) Weist das Gericht ein Unterhaltsbegehren zurück, weil es nicht im Wege der A b - änderungsklage, sondern im Wege der Leistungsklage geltend gemacht wurde, so ist die dagegen eingelegte Berufung nicht deshalb unzulässig, weil der Rechtsmittelkläger sein Begehren nunmehr im Wege der Abänderungsklage ve r - folgt. b) Läßt sich die Berechnung des in einem Prozeßvergleich titulierten Unterhalts u n - ter Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht nachvollziehen und ist deshalb eine Anpassung des Vergleichs an zwischenzeitlich geänderte Verhäl t - nisse nicht möglich, so ist der geschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen Vo r - schriften neu zu berechnen. BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - OLG Braunschweig AG Clausthal-Zellerfeld - 2 - - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 7. Mrz 2001 durch die Richter Dr. Hahne, Dr. Krohn, Gerber, Weber- Monecke und Prof. Dr. Wagenitz fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Senats fr Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Februar 1999 aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung - auch ber die Kosten des Revis i - onsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Ihre 1971 geschlo s - sene Ehe ist seit 4. Januar 1994 rechtskrftig geschieden. Beide Parteien sind Diplom -Chemiker. Der Beklagte ist Universittsb e - amter und dienstunfhig erkrankt; er erhielt jedoch 1997/1998 seine Dienstb e - zge in Höhe von monatlich rund 5.830 DM netto weiter. Nach der Geburt der beiden 1973 (Regina) und 1977 (Gabriele) aus der Ehe hervorgegangenen Kinder war die Klgerin zunchst nicht erwerbsttig. In den Jahren 1990 und 1991 bereitete sie durch den Besuch eines Seminars und durch ein Praktikum den beruflichen Wiedereinstieg vor. Vom 1. September 1991 bis 30. September - 4 - 1997 arbeitete die Klgerin - mit kurzfristigen Unterbrechungen durch Arbeit s - losigkeit und eine Ttigkeit bei der P. AG - zum Teil aufgrund eines St i - pendiums, zum Teil im Rahmen befristeter Arbeitsverhltnisse als Diplom - Chemikerin und wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universitt. Im Sommer 1992 trennten sich die Parteien zunchst innerhalb des in ihrem hlftigen Miteigentum stehenden Einfamilienhauses. Whrend dieser Zeit zahlte der Beklagte weiterhin die Restkredite und smtliche Hausnebenk o - sten. In einem vorausgegangenen Verfahren unter anderem ber den Tre n - nungsunterhalt schlossen die Parteien am 5. Oktober 1993 einen Prozeûve r - gleich mit folgendem Wortlaut: "Der Beklagte zahlt ab 01. September 1993 fr die Klgerin eine mona t - liche Unterhaltsrente von 500, - - DM und fr die Tochter Gabriele ... zu Hnden der Klgerin ebenfalls eine monatliche Unterhaltsrente von 500, - - DM. Auf den Unterhalt fr die Klgerin lût diese sich einen Anteil von 180, - - DM monatlich auf die vom Beklagten monatlich zu erbringe n - den Haus -Nebenkosten von zur Zeit 545, - - DM anrechnen, so daû der Beklagte monatlich einen Gesamt -Unterhaltsbetrag von 820 , - - DM fr die Klgerin und die Tochter Gabriele an die Klgerin auszuzahlen hat. Diese Unterhaltsregelung gilt auch fr die Zeit nach der Scheidung der Ehe der Parteien. Bei der Bezifferung des Unterhaltsbetrags gehen die Parteien berei n - stimmend von einem bereinigten Nettoeinkommen der Klgerin von m o - - 5 - natlich 2.400, - - DM, bei dem Beklagten von monatlich 4.800, - - DM aus. ..." Spter kamen die Parteien im Hinblick auf das von der Klgerin zw i - schenzeitlich erzielte Einkommen in Höhe von rund 3.600 DM auûer gerichtlich berein, daû der Beklagte ab dem 1. Oktober 1995 keine Unterhaltsleistungen mehr an die Klgerin erbringen msse. Ihr hlftiges Miteigentum am Haus der Parteien bertrug die Klgerin dem Beklagten. Als Entgelt erhielt sie im Juni 1997 vom Beklagten rund 154.000 DM, mit denen sie - unter Inanspruchnahme eines Darlehens in Höhe von 181.500 DM - ein Einfamilienhaus erwarb, in dem sie mit der jngeren Tochter Gabriele wohnt. Die ltere Tochter Regina verblieb bis Mitte April 1998 bei dem Beklagten in dem ehemaligen Familienheim und wurde von ihm allein unterhalten. Fr die Tochter Gabriele zahlte der Beklagte an die Klgerin z u - letzt monatlich 600 DM. Beide Parteien bezogen das jeweilige Kindergeld fr die jeweils bei ihnen lebende Tochter. Vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 war die Klgerin arbeitslos und bezog ein Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich rund 2621 DM bis Deze m - ber 1997 und ab Januar 1998 in Höhe von wöchentlich rund 608 DM. Der B e - klagte zahlte in dieser Zeit an die Klgerin einen monatlichen Unterhalt von 327,50 DM. Seit dem 1. Mai 1998 ist die Klgerin im Rahmen einer Arbeitsb e - schaffungsmaûnahme am Institut fr technische Chemie beschftigt und ve r - diente 1998 durchschnittlich monatlich netto 3.115 DM und 1999 3.126 DM. Die Klgerin hat in erster Instanz zunchst im Wege einer Leistungskl a - ge und - auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis - in einem nachgelassenen Schriftsatz hilfsweise im Wege der Abnderungsklage die Zahlung von Unte r - - 6 - halt fr die Zeit ab 1. Oktober 1997 begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage ohne Wiedererffnung der mndlichen Verhandlung abgewiesen, weil eine Leistungsklage im Hinblick auf den von den Parteien geschlossenen Proze û - vergleich unzulssig sei. Mit ihrer Berufung hat die Klgerin beantragt, den B e - klagten in Abnderung des Vergleichs zu verurteilen, an sie ab dem 1. Oktober 1997 ber die vereinbarten 500 DM monatlich hinaus weitere 529,43 DM m o - natlich, insgesamt also 1.029,43 DM monatlich, abzglich der fr die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 ber eits erbrachten Unterhaltsleistungen von 327,50 DM monatlich zu zahlen. Der Beklagte hat Anschluûberufung eingelegt und widerklagend bea n - tragt, den Vergleich dahin abzundern, daû er der Klgerin fr die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 keinen hheren als den von ihm bereits g e - zahlten Unterhalt und ab dem 1. Mai 1998 keinen Unterhalt mehr schulde. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag der Klgerin - unter Zurckwe i - sung ihrer Berufung im brigen - teilweise entsprochen; die Anschluûberufung des Beklagten hat es zurckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, die das Oberlandesgericht - beschrnkt auf die Frage der Zul s - sigkeit der Berufung - zugelassen hat. Entscheidungsgrnde: I. - 7 - Die Revision ist insgesamt statthaft. Das Berufungsgericht hat zwar im Entscheidungssatz ausgesprochen, daû die Revision nur hinsichtlich der Frage der Zulssigkeit der Berufung zugelassen werde. Diese Einschrnkung hat j e - doch nicht zur Folge, daû der Senat nur berprfen darf, ob die Berufung z u - lssig war und das Berufungsgericht in der Sache entscheiden durfte. Auf die Frage der Zulssigkeit der Berufung kann die Revision nmlich nicht wirksam beschrnkt werden (Senatsurteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - FamRZ 1987, 802 m.w.N.). Eine Einschrnkung der Zulassung der Revision ist nur hi n - sichtlich solcher Streitpunkte mglich, ber die das Berufungsgericht etwa durch ein selbstndig anfechtbares Zwischenurteil htte entscheiden knnen oder auf die der Revisionsklger selbst seine Revision beschrnken knnte. Zu diesen Streitpunkten kann die Zulssigkeit der Berufung nicht gerechnet we r - den (Senat aaO). Hiernach ist von einer unbeschrnkten Zulassung der Rev i - sion auszugehen. II. Die Revision fhrt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Soweit das Oberlandesgericht allerdings die Berufung der Klgerin fr zulssig angesehen hat, ist seine Entscheidung nicht zu beanstanden. Der R e - vision des Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, daû die Berufung der Klgerin unzulssig sei, weil mit ihr nicht die Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtl i - chen Urteils geltend gemacht worden sei. Zwar ist nach einer Klagabweisung eine Berufung nur zulssig, wenn das vorinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt wird. Eine B e - - 8 - rufung, welche die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klagabweisung nicht in Fr a - ge stellt und ausschlieûlich einen neuen, bisher noch nicht geltend gemachten Anspruch zum Gegenstand hat, ist unzulssig (BGH, Beschluû vom 26. Mai 1994 - III ZB 17/94 - NJW 1994, 2098, 2099). Diese Grundstze stehen der Zulssigkeit der Berufung im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegen. Die Klgerin hatte in erster Instanz im Wege der Leistungsklage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt begehrt. Das Amtsg e - richt hatte ihre Leistungsklage als unzulssig abgewiesen und die Klgerin auf die Mglichkeit einer Abnderungsklage verwiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klgerin daraufhin beantragt, den Beklagten in Abnderung des zw i - schen den Parteien geschlossenen Prozeûvergleichs zur Zahlung des bereits zuvor begehrten Unterhalts zu verurteilen. Dieser Abnderungsantrag ist zwar eine prozessuale Gestaltungsklage, umfaût aber zugleich auch einen Le i - stungsantrag (vgl. Zller/Vollkommer ZPO 22. Aufl., § 323 Rdn. 2). Mit ihrer Klagnderung hat die Klgerin keinen neuen materiellen Anspruch in den Pr o - zeû eingefhrt. Sie verfolgt vielmehr ihr Unterhaltsbegehren weiter, ergnzt um das prozessuale Verlangen, die in § 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO normierte Bindungswirkung des zuvor geschlossenen Prozeûvergleichs zu durchbrechen. Damit fehlt es weder an der fr ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer noch an dem weiteren Erfordernis, daû die Klgerin mit ihrem Rechtsmittel die Beseitigung dieser Beschwer erstrebt. Denn die Klgerin ist im ersten Recht s - zug mit ihrem Unterhaltsverlangen gegen den Beklagten unterlegen und ve r - folgt eben dieses Begehren - wenn auch jetzt in Gestalt eines Abnderungs - statt eines Leistungsantrags - weiter. Der zugrundeliegende L ebenssachve r - halt, auf den die Klgerin ihren Anspruch sttzt - nmlich die seit Abschluû des - 9 - Unterhaltsvergleichs vernderte Einkommenssituation der Parteien - ist dabei derselbe. Auch wenn durch das amtsgerichtliche Urteil der Klgerin nicht der materielle Anspruch aberkannt, sondern rechtskraftfhig nur ber die beha n - delte Prozeûfrage - nmlich die Frage nach der Zulssigkeit der Leistungskl a - ge und der Notwendigkeit eines Abnderungsantrags - entschieden worden ist, wiederholt die Klgerin doch mit ihrem Berufungsbegehren die schon in erster Instanz - wenn auch im Ergebnis erfolglos - behauptete Begrndetheit ihres Unterhaltsanspruchs; insoweit greift sie das vorinstanzliche Urteil jedenfalls im Ergebnis an (vgl. BGH, Beschluû vom 26. Mai 1994 aaO S. 2099). Der Klg e - rin kann nicht angesonnen werden, mit der Berufung zunchst die Abweisung der Leistungsklage als unzulssig zu bekmpfen, wenn sie im Berufung s - rechtszug ohnehin wegen desselben Anspruchs sogleich zur Abnderungskl a - ge bergehen will. Es wre auch wenig prozeûkonomisch, der Klgerin au f - zuerlegen, entweder im Berufungsrechtszug - jedenfalls zunchst - einen Haupt - und einen Hilfsantrag zu stellen oder gar erneut Klage zu erheben (BGH aaO). Dies gilt um so mehr, als die Abweisung der Klage als unzulssig auf e i - nem Verfahrensfehler des Familiengerichts beruht und der Berufungsantrag der Klgerin geeignet ist, auch diese Beschwer der Klgerin zu beseitigen: Das Familiengericht hatte die Klgerin in der mndlichen Verhandlung auf seine Bedenken gegen die Zulssigkeit der Leistungsklage und die nach seiner Au f - fassung bestehende Notwendigkeit hingewiesen, ihre Unterhaltsforderung im Wege einer Klage auf Abnderung des Prozeûvergleichs zu verfolgen. Auf den Einwand der Klgerin, der Prozeûvergleich sei einvernehmlich aufgehoben, hat das Gericht der Klgerin aufgegeben, ihr Vorbringen binnen einer Frist schrif t - stzlich einzureichen. Dieser Auflage ist die Klgerin mit einem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz nachgekommen, in dem sie hilfsweise einen Ab n - - 10 - derungsantrag angekndigt hat. Das Familiengericht hat die Klage jedoch a b - gewiesen, ohne die mndliche Verhandlung wieder zu erffnen, wie es an sich erforderlich gewesen wre, und dies damit begrndet, daû der Leistungsantrag im Hinblick auf den Prozeûvergleich unzulssig und der erst nach Schluû der mndlichen Verhandlung eingegangene Hilfsantrag unbeachtlich sei. Damit hat das Gericht seine Pflicht zur Gewhrung rechtlichen Gehrs verletzt. Der Ve r - fahrensfehler kann auf den mit der Berufung verfolgten Abnderungsantrag hin behoben werden. 2. Die erstrebte Abnderung des von den Parteien geschlossenen g e - richtlichen Vergleichs ist auch ihrerseits zulssig. Dabei kann offenbleiben, ob, wie die Revision meint, eine auûergerichtliche Aufhebung der materiell -recht- lichen Wirkungen des Prozeûvergleichs durch die Parteien einer gerichtlichen Abnderung nach § 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entgegenstnde. Die Parteien haben, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, diesen Ve r - gleich nmlich nicht einvernehmlich aufgehoben. Zwar sind die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereingekommen, daû der B e - klagte ab dem 1. Oktober 1995 keine Unterhaltsleistung fr die Klgerin mehr erbringen msse. Diese Abrede bezog sich aber nur auf die damalige Einko m - menssituation der Klgerin, die aus einer auf den 30. September 1997 befr i - steten Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Technischen Un i - versitt C. ein Nettoeinkommen von 3.600 DM bezog. Daû mit dem s i - tuationsbezogenen Verzicht auf die gegenwrtige Geltendmachung weiterg e - hender Unterhaltsansprche ein dauerhafter Erlaû knftiger Unterhaltsford e - rungen und damit zugleich eine endgltige Aufhebung des frheren Unterhalt s - vergleichs einhergehen sollte, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt; e i - ne solche Abrede wre nach den Lebensumstnden der Klgerin auch nicht interessengerecht und im brigen mit den im Oktober 1997 - also nach Beend i - - 11 - gung der befristeten Anstellung der Klgerin - wiederaufgenommenen Unte r - haltszahlungen des Beklagten auch nicht vereinbar. 3. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch, daû das Oberlandesg e - richt keine Anpassung, sondern eine Neuberechnung des Unterhalts vorg e - nommen hat. Bei einem Prozeûvergleich erfolgt eine Abnderung nicht nach Maûg a - be des § 323 Abs. 1 ZPO, sondern nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundstzen ber die Vernderung oder den Wegfall der Geschftsgrundlage (BGHZ - GS - 85, 64, 73; Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, richtet sich nach dem Parteiwillen als dem Geltungsgrund des Vergleichs. Ist in den danach maûgeblichen Verhltnissen seit Abschluû des Vergleichs eine Änderung ei n - getreten, so muû die gebotene Anpassung der getroffenen Regelung an die vernderten Verhltnisse nach Mglichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen. Haben sich diese Grundl a - gen allerdings so tiefgreifend gendert, daû dem Parteiwillen fr die vorz u - nehmende Änderung kein hinreichender Anhaltspunkt mehr zu entnehmen ist, kann in Betracht kommen, die Abnderung ausnahmsweise ohne fortwirkende Bindung an die (unbrauchbar gewordenen) Grundlagen des abzundernden Vergleichs vorzunehmen und - im Falle einer Unterhaltsregelung - den Unte r - halt wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu b e - messen (Senatsurteil vom 2. Mrz 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 697 ff.). Diese Voraussetzungen sind zwar nicht, wie das Oberlandesgericht meint, schon deshalb erfllt, weil alle im Vergleich genannten Berechnung s - faktoren - nmlich die beiderseitigen Einknfte sowie die vom Beklagten fr die - 12 - Klgerin mitgezahlten Hausnebenkosten und der fr die Tochter Gabriele g e - zahlte Unterhalt - sich gendert htten. Verschiebungen in den Einkommen s - verhltnissen der Ehegatten stellen sich grundstzlich nicht als solche tie f - greifenden nderungen dar, die es rechtfertigen knnten, den vom einen Eh e - gatten dem anderen Ehegatten geschuldeten Unterhalt losgelst von den Grundlagen des von den Ehegatten zuvor geschlossenen Unterhaltsvergleichs neu zu berechnen. Die Vernderung der beiderseitigen Einknfte erlaubt es vielmehr typischerweise, den abzundernden Vergleich unter Wahrung seiner Grundlagen an die neue Einkommenssituation anzupassen. Dies gilt auch fr einen Wandel in den Einkommensverhltnissen, der sich - wie unter anderem auch hier - aus dem Wegfall oder der nderung der Unterhaltslast fr ein u n - terhaltsberechtigtes Kind ergibt. Auch der Auszug eines Ehegatten aus dem nach der Trennung noch weiterhin gemeinsam bewohnten Familienheim stellt sich regelmûig nicht als eine derart einschneidende Vernderung dar, daû sie nach dem im Unterhaltsvergleich zum Ausdruck kommenden Parteiwillen eine von den Vergleichsgrundlagen losgelste Neuberechnung des Unterhalts e r - laubt. Eine andere Beurteilung knnte sich mglicherweise bei einer vlligen Umgestaltung der im Vergleich zugrunde gelegten Wohnsituation beider Eh e - gatten ergeben. Eine solche tiefgreifende Vernderung knnte im vorliegenden Fall im Erwerb und Bezug eines Einfamilienhauses durch die Klgerin, im Au s - zug der Tochter Regina aus dem bislang mit dem Beklagten gemeinsam b e - wohnten und frher im Miteigentum der Parteien stehenden Haus sowie aus dem von der Klgerin behaupteten Verkauf dieses Hauses durch den Bekla g - ten gefunden werden. Diese Frage kann indes dahin stehen. Eine unter Wa h - rung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgende Anpassung eines Unterhaltsvergleichs ist nmlich naturgemû immer dann - 13 - nicht mglich, wenn sich dem Vergleich nicht verlûlich entnehmen lût, auf welcher Geschftsgrundlage er abgeschlossen worden ist (vgl. Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl., § 8 Rdn. 171; vgl. auch Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 69/84 - FamRZ 1986, 153). Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Berec h - nung des im Vergleich titulierten Unterhalts unter Zugrundelegung der ve r - schiedenen Faktoren nicht (mehr) nachvollziehen lût (vgl. Wendl/Thalmann aaO). In einem solchen Fall bleibt nur die Mglichkeit, den nunmehr geschu l - deten Unterhalt - wie bei einer Erstfestsetzung - nach den gesetzlichen Vo r - schriften neu zu bemessen; eine Bindung durch oder an den Prozeûvergleich kommt dann nicht in Betracht. So liegen die Dinge hier: Der von den Parteien geschlossene Vergleich geht - ausweislich des Protokolls ber die ihm vorau s - gegangene Besprechung der Parteien vom 31. August 1993 - davon aus, daû das damals gemeinsame Haus weiterhin gemeinsam genutzt und das gemei n - schaftliche Eigentum daran nicht vor Beendigung des Studiums der Tochter Regina und vor dem Abitur der Tochter Gabriele aufgehoben wird. Ob und wie der Wert des von beiden Parteien genutzten Hauses als Wohnwert bei der Unterhaltsberechnung bercksichtigt worden ist, wird weder aus dem Vergleich noch aus dem Protokoll erkennbar. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob und in we l - cher Weise die Unterhaltslast fr die Tochter Regina in die Bemessung des Ehegattenunterhalts Eingang gefunden hat. Schlieûlich lassen sich auch in den brigen Regelungen des Vergleichs keine nachvollziehbaren Berechnung s - maûstbe fr die Hhe des der Klgerin zuerkannten Unterhalts auffinden. Das Oberlandesgericht weist zu Recht darauf hin, daû die Parteien einen bestim m - ten Prozentsatz der Einkommensdifferenz, nach dem sich der vom Beklagten auf Dauer zu zahlende Unterhalt errechnen soll, in dem Vergleich nicht festg e - schrieben haben. Auch mittelbar lût sich - wie eine Gegenberstellung des fr - 14 - eine Einkommensdifferenz von 2.400 DM ermittelten Unterhalts von 500 DM (= 20,83 %) und des im Protokoll fr eine knftige Einkommensdifferenz von 3.000 DM errechneten Unterhalts von 700 DM (= 23,33 %) zeigt - ein b e - stimmter Schlssel, den die Parteien der Verteilung ihrer Einkommen zugru n - degelegt haben knnten, aus den getroffenen Abreden nicht herleiten. 4. Bedenken bestehen allerdings gegen die Art, wie das Oberlandesg e - richt die Einknfte der Klgerin ermittelt und bei der Neufestsetzung des Unte r - halts bercksichtigt hat. Der Vorteil, der einem Ehegatten aus dem mietfreien Wohnen im eig e - nen Haus zuwchst und der deshalb bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens dieses Ehegatten zu bercksichtigen ist, bemiût sich grundstzlich nach den tatschlichen Verhltnissen (Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951). Fr die Ermittlung der der Kl - gerin zuflieûenden Einknfte ist deshalb grundstzlich von deren tatschl i - chem, um ihren Zinsaufwand geminderten Wohnvorteil auszugehen (Senat s - urteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 8 7, 88). Zwar kann einen Ehegatten die Obliegenheit treffen, sein in einem Eigenheim gebundenes Vermgen zur Erzielung hherer Ertrge umzuschichten. Ob eine solche O b - liegenheit zur Vermgensumschichtung besteht, bestimmt sich jedoch nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten, wobei unter Bercksichtigung der Umstnde des Einzelfalls, auch der beiderseitigen frheren wie jetzigen Wohnverhltni s - se, die Belange des Unterhaltsberechtigten und die des Unterhaltspflichtigen gegeneinander abzuwgen sind. Es kommt darauf an, ob den Unterhaltsve r - pflichteten die Unterhaltslast besonders hart trifft; andererseits muû dem Ve r - mgensinhaber ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen werden. Die tatschliche Anlage des Vermgens muû sich als eindeutig unwirtschaftlich - 15 - darstellen, ehe der Unterhaltsberechtigte auf eine andere Anlageform und da r - aus erzielbare Betrge verwiesen werden kann (Senatsurteile vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423 ff. und vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - aaO S. 89). Das hat das Oberlan desgericht bisher nicht festgestellt. Soweit danach ein etwaiger Vorteil, welcher der Klgerin aus dem mie t - freien Wohnen im eigenen Haus zuwchst, oder der Zinsgewinn, den die Kl - gerin - im Falle einer Obliegenheit zur Vermgensumschichtung - aus dem in ihrem Eigenheim gebundenen Kapital erzielen knnte, einkommenssteigernd zu bercksichtigen ist, handelt es sich um eheprgendes Einkommen der Kl - gerin, das nach der Differenzmethode zu bercksichtigen ist und nicht nach der Anrechnungsmethode vom Bedarf der Klgerin in Abzug gebracht werden darf. Das hat das Oberlandesgericht verkannt. Die Parteien haben bereits whrend der Ehe mietfrei im eigenen Haus gewohnt. Mit dem Auszug der Klgerin und der Veruûerung ihres Miteigentumsanteils an den Beklagten ist der Woh n - vorteil, den die Klgerin aus der mietfreien Mitbenutzung des bis dahin g e - meinsamen Hauses der Parteien gezogen hat, nicht ersatzlos entfallen. Er fi n - det sein Surrogat in den Nutzungen, welche die Klgerin aus dem Erls ihres Miteigentumsanteils am ursprnglich gemeinsamen Haus zieht. Soweit die Kl - gerin mit diesem Erls ihr neues Eigenheim finanziert hat, setzt sich der eh e - prgende Wohnvorteil an dem ursprnglich gemeinsamen Haus der Parteien gegebenenfalls in dem Vorteil fort, welcher der Klgerin aus mietfreiem Wo h - nen in ihrem neuen Eigenheim zuwchst. Fr den Zinsgewinn, den die Klgerin - im Falle einer Obliegenheit zur Vermgensumschichtung - aus dem in ihrem Eigenheim gebundenen Eigenkapital ziehen knnte, gilt, soweit dieses Kapital aus dem Erls des frheren Miteigentumsanteils stammt, nichts anderes (vgl. - 16 - Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272 unter 3 b) cc) am Ende). Das angefochtene Urteil konnte danach nicht bestehen bleiben. Der S e - nat ist nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen zum Wohnvorteil der Klgerin getroffen. Die vom Obe r - landesgericht angenommene Obliegenheit der Klgerin zur Vermgensu m - schichtung verlangt, wie gezeigt, zudem eine Abwgung, fr welche die erfo r - derlichen Tatsachenfeststellungen (vgl. dazu insbesondere Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - aaO) fehlen. Die Sache muû deshalb an das Oberlandesgericht zurckverwiesen werden, damit das Oberlandesgericht die erforderlichen Feststellungen nachholen und die gebotene Abwgung vorne h - men kann. III. Fr die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat noch auf folgendes hin: 1. Das Oberlandesgericht hat dem Einkommen des Beklagten den o b - jektiven Nutzungswert des nach dem Auszug der Klgerin und nunmehr beider Tchter von ihm allein bewohnten Hauses als Einkommen zugerechnet. Dieser Wohnwert mindert sich jedoch um Zinsen, die der Beklagte zur Finanzierung des Erwerbs des frheren Miteigentumsanteils der Klgerin aufwenden muû (Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - aaO S. 952 m.w.N.). Die e r - neute Verhandlung gibt dem Beklagten Gelegenheit, seinen Zinsaufwand, de s - sen Nichtbercksichtigung er mit der Revision gergt hat, im einzelnen vorz u - - 17 - tragen. Zugleich erhlt die Klgerin die Mglichkeit, auf ihre Behauptung, das Haus sei zwischenzeitlich veruûert, zurckzukommen. 2. Berufsbedingte Aufwendungen des Beklagten, die das Oberlandesg e - richt mit pauschal 260 DM vom Erwerbseinkommen des Beklagten in Abzug bringen will, mssen auch bei der rechnerischen Ermittlung des der Klgerin geschuldeten Unterhalts einkommensmindernd bercksichtigt werden; das Oberlandesgericht hat dies - versehentlich - unterlassen. Hahne Krohn Ge r - ber Weber -Monecke Wagenitz
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