BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 63/00Verkündet am: 25. Juni 2003Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360 a, 1578a)Überstundenvergütungen werden im Rahmen des Elternunterhalts nach den auchsonst im Unterhaltsrecht geltenden Maßstäben zum unterhaltsrelevanten Ein-kommen des einem Elternteil Unterhaltspflichtigen hinzugezählt.b)Zur Frage, wie der Anspruch auf Familienunterhalt des Ehegatten des einem El-ternteil Unterhaltspflichtigen zu bemessen ist, wenn die ehelichen Lebensverhält-nisse durch eine latente oder bereits eingetretene Unterhaltslast gegenüber demElternteil geprägt waren.c)Der einem Elternteil Unterhaltspflichtige ist in der Disposition der ihm belassenenMittel frei. Sein Selbstbehalt ist daher nicht deshalb herabzusetzen, weil er tat-sächlich preisgünstiger wohnt, als es der in dem Tabellenmindestselbstbehalt ein-gearbeiteten Warmmiete entspricht.BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - OLGDüsseldorfAGDuisburg - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die RichterWeber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahltfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-gerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Ober-landesgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Eltern-unterhalt für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1996 geltend.Die - inzwischen verstorbene - Mutter des Beklagten war seit vielen Jah-ren halbseitig gelähmt und lebte seit Oktober 1991 in einem Altenkrankenheim.Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Einkünften nur teilweise auf-bringen konnte, gewährte ihr die Klägerin Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pfle-ge. Die monatlichen Leistungen beliefen sich in der Zeit von Januar 1994 bisJuni 1996 auf monatlich mindestens 2.419,39 DM und höchstens 3.657,79 DM. - 3 -Der Beklagte ist einer von drei Söhnen der Mutter. Er ist von Beruf Inge-nieur und - kinderlos - verheiratet. Seine Ehefrau erzielte in den Jahren 1994bis 1996 ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 1.800 DM. Der Bruderdes Beklagten, Hans-Peter S., ist verheiratet und hat drei unterhaltsberechtigteKinder. Er wurde von der Klägerin vor einem anderen Amtsgericht auf Unter-haltsleistungen für die Mutter in Anspruch genommen. Der weitere Bruder desBeklagten, Reiner S., ist ebenfalls verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtesKind. Beide Brüder erzielten in der hier maßgeblichen Zeit geringere Einkünfteals der Beklagte.Die Klägerin hat den Beklagten, der die Mutter bis zu seiner Heirat zeit-weise selbst gepflegt hat, bereits früher - u.a. für die Zeit von Mai 1992 bis De-zember 1993 - auf Unterhalt für die Mutter in Anspruch genommen. Auch für dieZeit ab Juli 1996 wird von der Klägerin Elternunterhalt gefordert.Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Zahlung von 64.844,94 DMzuzüglich Zinsen für die Zeit von Januar 1994 bis Juni 1996 begehrt. Der Be-klagte hat den Anspruch in Höhe von 6.000 DM anerkannt und im übrigen Kla-geabweisung beantragt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von (insge-samt) 13.824 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben und sie im übrigen mangelsLeistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin,mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht dasangefochtene Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von(insgesamt) 32.130 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Anschlußberufung desBeklagten, mit der er weiterhin Klageabweisung erstrebt hat, soweit der An-spruch nicht anerkannt worden ist, hatte keinen Erfolg. Mit seiner - zugelas-senen - Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Begehren weiter.Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen. Sie begehrt Zahlung weiterer32.130 DM nebst Zinsen. - 4 -Entscheidungsgründe: Revision und Anschlußrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebungdes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Unterhaltsbedürftig-keit der Mutter in Höhe der für die Zeit von Januar 1994 bis Juni 1996 erbrach-ten Sozialhilfeleistungen zwischen den Parteien nicht streitig sei. Zur Leistungs-fähigkeit des Beklagten hat es ausgeführt: Dessen durchschnittliches monatli-ches Nettoeinkommen sei mit 4.311 DM für 1994, 4.038 DM für 1995 und4.356 DM für 1996 - jeweils nach Abzug einer Arbeitsmittelpauschale von 5 % -unstreitig. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei dieses Einkommen beider Inanspruchnahme auf Elternunterhalt auch insoweit zu berücksichtigen, alses auf der Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld und von Überstundenver-gütungen und Auslösungen beruhe. Der angemessene Selbstbehalt des Unter-haltspflichtigen sei ausgehend von dem insofern seit dem 1. Juli 1998 in derDüsseldorfer Tabelle vorgesehenen Mindestsatz zu ermitteln. Er betrage nachder Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1998) 2.250 DM und sei durch einenAufschlag von 25 % auf den Selbstbehaltsatz eines Unterhaltspflichtigen ge-genüber einem volljährigen Kind (seinerzeit: 1.800 DM) errechnet worden. Die-se Methode könne auch für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 angewendet werden.Der Mindestselbstbehaltsatz belaufe sich deshalb für die Zeit bis zum31. Dezember 1995 auf 2.000 DM (Selbstbehaltsatz nach der Düsseldorfer Ta-belle - Stand 1. Juli 1992 - gegenüber einem volljährigen Kind: 1.600 DM +25 %) und für die Zeit ab 1. Januar 1996 auf 2.250 DM (Selbstbehaltsatz ge-genüber einem volljährigen Kind nach der Düsseldorfer Tabelle - Stand 1. Ja-nuar 1996 -: 1.800 DM + 25 %). Der Unterhaltsanspruch errechne sich unterBerücksichtigung eines in den Jahren 1994 bis 1996 erzielten durchschnittli- - 5 -chen Einkommens von monatlich 4.211 DM daher mit 2.211 DM monatlich fürdie Jahre 1994 und 1995 (4.211 DM abzüglich 2.000 DM) und mit 1.961 DMmonatlich für die Monate Januar bis Juni 1996 (4.211 DM abzüglich 2.250 DM).Ein Abzug für die Ehefrau des Beklagten sei nicht vorzunehmen, da diese übereigene Einkünfte verfügt habe, die über dem in der Düsseldorfer Tabelle(Stand: 1. Juli 1998) mit 1.750 DM angesetzten angemessenen Unterhalt desmit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gelegen hätten.Der dem Beklagten zuzubilligende Selbstbehalt sei nicht wegen geringerer alsder in der Düsseldorfer Tabelle veranschlagten Wohnkosten herabzusetzen,denn bei den Beträgen handle es sich um Richtsätze, die den Unterhalts-schuldner nicht hinderten, sein Einkommen zur Bestreitung seines Lebensbe-darfs anders zu verteilen. Andererseits sei es auch nicht gerechtfertigt, die vor-genannten Selbstbehaltsätze für den Unterhaltspflichtigen weiter zu erhöhen,da sie im Verhältnis zu dem gegenüber einem volljährigen Kind anzunehmen-den Selbstbehalt bereits maßvoll erhöht seien. Abgesehen davon komme demBeklagten jedenfalls im Rahmen der nach § 91 Abs. 2 BSHG anzustellendensozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung eine Unterhaltsentlastung zugute,die derjenigen, die teilweise in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte so-wie in den Empfehlungen des 11. Deutschen Familiengerichtstages und desDeutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge befürwortet werde, ver-gleichbar sei. Der Anspruchsübergang sei nämlich nach § 91 Abs. 2 BSHG ingleicher Weise begrenzt wie die Heranziehung des Einkommens und Vermö-gens des Unterhaltspflichtigen. Die sozialhilferechtlichen Selbstbehaltsätzehätten sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Grundbetrages undder Wohnkosten auf monatlich 2.026,80 DM (Januar 1994 bis Juni 1994),2.075,80 DM (Juli 1994 bis Juni 1995) und auf 2.082,80 DM (Juli 1995 bis Juni1996), im Durchschnitt damit auf rund 2.069 DM monatlich, belaufen. Ein weite-rer Selbstbehalt für die Ehefrau des Beklagten sei nicht anzusetzen, weil sie - 6 -wegen des von ihr erzielten Einkommens auch sozialhilferechtlich nicht unter-haltsbedürftig gewesen sei. Nach § 84 Abs. 1 BSHG dürfe der Hilfeempfängerund deshalb auch der Unterhaltspflichtige außerdem nur in angemessenemUmfang in Anspruch genommen werden. Insofern sei vor allem die Dauer derSozialhilfegewährung zu beachten. Da der Beklagte bereits zum wiederholtenMale zu Unterhaltsleistungen für seine Mutter herangezogen werde, erscheineauch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere der Tatsa-che, daß die Klägerin die Brüder des Beklagten nur in Höhe von 50 % der Diffe-renz zwischen Einkommen und Selbstbehalt heranziehe, eine Inanspruchnah-me in Höhe von 50 % angemessen. Der Anspruchsübergang auf die Klägerinsei deshalb auf monatlich 1.071 DM zu begrenzen (durchschnittliches monatli-ches Nettoeinkommen: 4.211 DM abzüglich sozialhilferechtlicher Selbstbehalt:2.069 DM = 2.142 DM : 2). Der Gesamtanspruch für den hier maßgeblichenZeitraum belaufe sich somit auf 32.130 DM (1.071 DM x 30). Auf die unterhalts-rechtliche Leistungsfähigkeit der Brüder des Beklagten komme es im Ergebnisnicht an. Beide hätten unstreitig geringere Einkünfte erzielt als der Beklagte. Dader durchschnittliche Bedarf der Mutter durch die angenommene Unterhalts-pflicht des Beklagten nur zu weniger als 1/3 gedeckt werde, könne eine Heran-ziehung der Brüder nach den entsprechenden Maßstäben zu keiner Bedarfs-deckung führen, weshalb eine Verringerung der vom Beklagten zu leistendenQuote nach § 1606 Abs. 3 BGB nicht in Betracht komme.2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allenPunkten stand.a) Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter steht al-lerdings, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dem Grundenach nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB. Auch den Unterhaltsbedarfder Mutter hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt; er wird durch die Unterbrin- - 7 -gung in einem Altenkrankenheim bestimmt und deckt sich mit den dort ange-fallenen Kosten, soweit diese nicht aus eigenem Einkommen bestritten werdenkonnten (§§ 1602 Abs. 1, 1610 Abs. 2 BGB).b) Unstreitig ist ferner die Höhe des von dem Beklagten in dem hiermaßgeblichen Zeitraum erzielten Einkommens. Insofern rügt die Revision je-doch, daß das Berufungsgericht auch die von dem Beklagten bezogene Über-stundenvergütung als unterhaltsrelevantes Einkommen angesehen habe. DasOberlandesgericht habe entgegen seinen eigenen Leitlinien nicht festgestellt,daß die geleistete Mehrarbeit berufsüblich oder nur in geringem Umfang ange-fallen sei. Es habe auch nicht erwogen, ob Einkünfte aus Mehrarbeit bei derBerechnung des Elternunterhalts nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu be-handeln seien.Damit vermag die Revision nicht durchzudringen.Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei der Ermittlung der Lei-stungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zur Feststellung seines Einkommensgrundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen. Deshalb sind alsArbeitseinkommen regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die ihm im Hinblickauf das Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, gleichgültig, aus wel-chem Anlaß sie im einzelnen gezahlt werden. Was die Vergütung von Über-stunden anbelangt, so ist diese grundsätzlich gleichfalls - in voller Höhe - miteinzusetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie nur in geringem Umfang anfälltoder wenn die Ableistung von Überstunden im fraglichen Ausmaß in dem vomUnterhaltsschuldner ausgeübten Beruf üblich ist (Senatsurteil vom 25. Juni1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984).Da somit das auf Überstundenvergütung beruhende Einkommen desUnterhaltspflichtigen unterhaltsrechtlich grundsätzlich zu berücksichtigen ist, hat - 8 -er die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, daß das betreffende Ein-kommen gleichwohl außer Betracht zu bleiben hat. Entsprechende Feststellun-gen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revision rügt auch nicht, daßinsofern Vorbringen des Beklagten übergangen worden sei. Anhaltspunkte, diefür eine nur eingeschränkte Berücksichtigung der Überstundenvergütung spre-chen würden, sind auch nicht ersichtlich. Nach den vorgelegten Verdienstbe-scheinigungen hat der Beklagte 1994 insgesamt 122 Überstunden geleistet und1995 insgesamt 46. Für das Jahr 1996 ist insofern aus der Verdienstbescheini-gung nichts ersichtlich. Selbst im Jahr 1994 sind mithin nur rund 10 Überstun-den im Monatsdurchschnitt und damit deutlich weniger als 10 % der regulärenArbeitszeit geleistet worden. Bei einem solchen Anteil ist jedenfalls noch voneinem geringen Umfang der Überstunden auszugehen (vgl. auch OLG KölnFamRZ 1984, 1108, 1109), so daß gegen die Berücksichtigung des hieraus re-sultierenden Einkommens keine rechtlichen Bedenken bestehen. Auch bei derInanspruchnahme auf Elternunterhalt gelten insofern keine anderen Maßstäbe.c) Unterhaltspflichtig ist der Beklagte allerdings nur insoweit, als er beiBerücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Gefähr-dung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren(§ 1603 Abs. 1 BGB).aa) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen gehört auchdie Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau des Beklagten, falls diese kein ih-ren Unterhaltsbedarf deckendes eigenes Einkommen erzielt. Der Beklagteschuldet ihr in diesem Fall gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt. Die-ser Unterhaltsanspruch läßt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehe-gattenunterhalt bei Trennung und Scheidung entwickelten Grundsätzen bemes-sen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - freiverfügbaren - Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegen- - 9 -seitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinenBeitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellenEhebild übernommenen Funktion leistet. Sein Maß bestimmt sich aber nachden ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfeherangezogen werden kann (Senatsurteile vom 22. Februar 1995 - XII ZR80/94 - FamRZ 1995, 537 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ2003, 363, 366 f.). Deshalb ist es rechtlich unbedenklich, den Anspruch aufFamilienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen aufdie einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veran-schlagen. Der anzusetzende Betrag kann daher insoweit in gleicher Weise wieder Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegattenermittelt werden (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ2003, 860, 864; vom 22. Januar 2003 aaO; vom 20. März 2002 - XII ZR216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ2001, 1065, 1066).bb) Welcher Betrag bei dem auf Elternunterhalt in Anspruch genomme-nen Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt seines Ehegatten anzusetzen ist,wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum nichteinheitlich beantwortet. Nachdem die Düsseldorfer Tabelle für diesen Fall beigemeinsamer Haushaltsführung einen Selbstbehalt für den Ehegatten von min-destens 1.750 DM (ab 1. Juli 1998) vorsieht, ist vielfach der entsprechende Be-trag herangezogen worden. Der Senat hat inzwischen entschieden, daß derUnterhaltsanspruch der mit dem - auf Elternunterhalt in Anspruch genomme-nen - Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehefrau nicht auf einen Min-destbetrag beschränkt, sondern nach den individuell ermittelten Lebens-, Ein-kommens- und Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandardbestimmen, zu bemessen ist. Für sie ist deshalb nicht von vornherein ein be-stimmter Mindestbetrag anzusetzen. Bei der Bemessung des Unterhaltsan- - 10 -spruchs der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen stellt sich aller-dings die Frage, ob diese bereits durch Unterhaltsleistungen für die Mutter ge-prägt waren. Denn der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auch durchUnterhaltsansprüche nachrangig Berechtigter eingeschränkt werden, soweit diesich aus einem entsprechenden Vorwegabzug ergebende Verteilung der zumUnterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu einem Mißverhältnis hinsicht-lich des wechselseitigen Bedarfs der Beteiligten führt (Senatsurteil vom 19. Fe-bruar 2003 aaO S. 865).cc) Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist der Unterhaltsbedarf der Ehefraudes Beklagten mit Rücksicht auf das von den Eheleuten erzielte Einkommengrundsätzlich höher zu bemessen als der Mindestbedarf von 1.750 DM. Wel-cher Betrag insofern anzusetzen ist, hängt zum einen von dem Einkommen derEhefrau ab, zu dessen konkreter Höhe das Berufungsgericht - aus seiner Sichtfolgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat.Zum anderen kommt es darauf an, ob die ehelichen Lebensverhältnissedurch Unterhaltsleistungen für die Mutter geprägt waren.Das kann dadurch zum Ausdruck gekommen sein, daß bereits tatsäch-lich Unterhalt für diese geleistet worden ist. Darüber hinaus kann aber auchschon die latente Unterhaltslast für einen Elternteil die ehelichen Lebensver-hältnisse mitbestimmen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO S. 865).Insofern ist jedenfalls davon auszugehen, daß die ehelichen Lebensverhältnis-se um so eher von einer Unterhaltsverpflichtung geprägt werden, je höher dieWahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, für den Unterhalt von Eltern aufkommenzu müssen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse, die von den sich wandeln-den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten abhängen, - 11 -können durch derartige Umstände ebenfalls beeinflußt werden. Mit Rücksichtdarauf kann es auch nicht allein auf die Verhältnisse bei der Eheschließung desUnterhaltspflichtigen ankommen, sondern - wie klarzustellen ist - auch auf de-ren spätere Entwicklung. Ob und unter welchen Umständen danach allgemeineine Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse - etwa im Fall einer sich ab-zeichnenden Pflegebedürftigkeit eines Elternteils (vgl. hierzu auch AnmerkungKlinkhammer FamRZ 2003, 866, 867 f.) - angenommen werden kann, bedarfvorliegend keiner Entscheidung. Da der Beklagte seine - seit vielen Jahrenhalbseitig gelähmte - Mutter bis zu seiner Heirat zeitweise selbst gepflegt hatund bereits in der Vergangenheit auf Unterhalt für sie in Anspruch genommenwurde, dürfte hier von einer Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durchdie Unterhaltspflicht für die Mutter auszugehen sein. Der Unterhaltsanspruchder Ehefrau des Beklagten wird deshalb mit Rücksicht darauf und unter Einbe-ziehung ihres eigenen Einkommens zu ermitteln sein.Entgegen der Auffassung der Revision bestand für das Berufungsgerichtallerdings kein Anlaß für die Prüfung, ob das Einkommen der Ehefrau entspre-chend dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB teilweise anrechnungsfreizu bleiben hat, weil sie neben der eigenen Berufstätigkeit den Haushalt alleineführe. Soweit die Revision sich darauf stützt, der Beklagte habe entsprechendeUmstände geltend gemacht, verkennt sie, daß es sich bei dem in Bezug ge-nommenen Protokoll des Amtsgerichts vom 14. Oktober 1997 um ein solchesüber die mündliche Verhandlung in dem vorausgegangenen Rechtsstreit derParteien handelt.d) Das Berufungsurteil begegnet aber noch aus einem weiteren Grundrechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterhalts-anspruch der Mutter bestehe in Höhe von monatlich 2.211 DM für die Zeit bisDezember 1995 und in Höhe von monatlich 1.961 DM ab Januar 1996. Eine - 12 -Begrenzung der Inanspruchnahme des Beklagten ist erst aufgrund der sozial-hilferechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Prüfung des Anspruchsüber-gangs auf die Klägerin erfolgt. Das steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.Die beim Verwandtenunterhalt maßgebliche Vorschrift des § 1603 Abs. 1BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seineseigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verblei-ben, die er zur angemessenen Deckung seines allgemeinen Bedarfs benötigt.In welcher Höhe dieser Bedarf zu bemessen ist, hängt von der Lebensstellungdes Unterhaltsverpflichteten ab, die sich aus seinem Einkommen, Vermögenund sozialen Rang ergibt. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die Lebens-stellung an die zur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird. Mit Rücksichtdarauf kann der angemessene Eigenbedarf nicht unabhängig von dem im Ein-zelfall vorhandenen Einkommen und Vermögen bestimmt werden; er ist ent-sprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich. Wie der Senat inzwi-schen entschieden hat, braucht der Unterhaltsverpflichtete bei einer Inan-spruchnahme auf Unterhalt für einen Elternteil eine spürbare und dauerhafteSenkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfallsinsoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unan-gemessenen Aufwand betreibt. Eine derartige Schmälerung des eigenen an-gemessenen Bedarfs wäre mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren, das den Un-terhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet hat(Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698,1700 f.).Die Bemessung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigenobliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonneneErgebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzu-wendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (Senats- - 13 -urteile vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678 und vom6. November 1985 - IVb ZR 45/84 - FamRZ 1986, 151). Das ist hier nicht derFall. Wenn von dem Unterhaltspflichtigen verlangt wird, mehr von seinem Ein-kommen für den Unterhalt eines Elternteils einzusetzen, als ihm selbst ver-bleibt, wie es hier für die Zeit bis Dezember 1995 angenommen worden ist, wirddie Grenze des dem Unterhaltspflichtigen Zumutbaren in der Regel überschrit-ten (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO S. 1700).Ob und inwieweit die Mindestsätze des Selbstbehalts zu erhöhen sind,hat der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Der Senat hat esbereits gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzuset-zenden bereinigten Einkommens allein auf einen - hälftigen - Anteil des Betra-ges abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt über-steigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein angemesse-ner Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und demInteresse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines angemessenenSelbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann eine ungerechtfer-tigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden. Überdieshat eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit und Prakti-kabilität für sich (Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ2003, 1179, 1182).Der Notwendigkeit, den angemessenen Eigenbedarf des Beklagten unterBerücksichtigung der beim Elternunterhalt vorliegenden besonderen Verhältnis-se zu bestimmen, war das Berufungsgericht nicht mit Rücksicht auf den nachden §§ 91 Abs. 2, 84 Abs. 1 BSHG in nur eingeschränktem Umfang bejahtenAnspruchsübergang auf die Klägerin enthoben. Die Frage, inwieweit der zivil-rechtliche Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergeht, stelltsich erst, nachdem der Unterhaltsanspruch festgestellt worden ist. Denn es ist - 14 -nicht auszuschließen, daß der übergegangene Unterhaltsanspruch niedriger istals das Ergebnis der sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung. Da dasOberlandesgericht den dem Beklagten zu belassenden angemessenen Selbst-behalt danach nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat, kann die Entscheidung auchaus diesem Grund keinen Bestand haben.e) Soweit das Berufungsgericht es allerdings abgelehnt hat, den demBeklagten zugebilligten Selbstbehalt wegen der tatsächlich geringeren als inden Selbstbehaltsätzen enthaltenen Kosten der Warmmiete zu reduzieren,wendet sich die Anschlußrevision hiergegen ohne Erfolg.Richtig ist zwar der Ausgangspunkt, daß in den pauschalierten Selbstbe-haltsätzen für den Unterhaltspflichtigen und dessen Ehefrau - ab 1. Juli 1998 -eine Warmmiete von insgesamt 1.400 DM (800 DM + 600 DM) enthalten war.Selbst wenn dieser Betrag für den hier maßgeblichen Zeitraum geringer anzu-setzen ist, liegt er doch deutlich über den Kosten, die dem Beklagten und seinerEhefrau ausgehend von einer Kaltmiete von monatlich rund 576 DM an Wohn-kosten entstanden sind. Ungeachtet dessen ist eine Kürzung des dem Beklag-ten zuzubilligenden Selbstbehalts nicht veranlaßt. Es unterliegt grundsätzlichder freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassendenMittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als inden Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preis-werteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, et-wa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu kön-nen (ebenso OLG Hamm OLG-Report 2001, 79, 80; OLG Düsseldorf FamRZ1999, 1020; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1522; Kalthoener/Büttner/NiepmannDie Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 970; Wendl/ScholzDas Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 270;a.A. Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rdn. 183, 203; OLG Dresden FamRZ 1999, - 15 -1522, 1523 für einen Mangelfall bei gesteigerter Unterhaltspflicht). Bei dieserBetrachtungsweise verlieren die in den Selbstbehaltsätzen ausgewiesenenWarmmietanteile nicht ihren Sinn. Ihnen kommt vielmehr die Bedeutung zu, daßder Unterhaltspflichtige bei unvermeidbar höheren Wohnkosten als im Selbst-behalt berücksichtigt, evtl. dessen Heraufsetzung geltend machen kann (vgl.Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle).f) Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Die Sa-che ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit die Leistungsfähig-keit des Beklagten unter Nachholung der erforderlichen Feststellungen erneutgeprüft werden kann.3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:a) Familienunterhalt steht der Ehefrau grundsätzlich in Höhe der Hälftedes beiderseitigen Einkommens der Ehegatten zu (vgl. Senatsurteil vom20. März 2002 aaO), soweit dieses die ehelichen Lebensverhältnisse geprägthat und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden ist. Da die Unterhalts-pflicht für die Mutter des Beklagten die ehelichen Lebensverhältnisse mitbe-stimmt haben dürfte, wird der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach Vorwegab-zug der für den Elternunterhalt einzusetzenden Mittel zu bemessen sein. Letzte-re ergeben sich - als Höchstbetrag - aus der Differenz zwischen dem tatrichter-lich festzustellenden Selbstbehalt und dem Einkommen des Beklagten. Der- nach entsprechendem Vorwegabzug - errechnete Ehegattenunterhalt ist aufseine Angemessenheit zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003aaO S. 865).b) Soweit für die Ehefrau nicht ein Mindestbedarfssatz heranzuziehen ist,wird die durch die gemeinsame Haushaltsführung erfahrungsgemäß eintretendeErsparnis zu berücksichtigen sein, die zu schätzen ist (§ 287 ZPO). - 16 -c) Der Beklagte und seine Brüder sind als (gleich nahe) Verwandte ver-pflichtet, entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit anteilig für den Un-terhalt ihrer Mutter aufzukommen (§§ 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Um diejeweils geschuldeten Unterhaltsquoten ermitteln zu können, müssen die nachAbzug des Selbstbehalts von den bereinigten Einkommen verbleibenden Beträ-ge grundsätzlich zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Dabei mag es imEinzelfall, insbesondere wenn die Geschwister nicht in einem Rechtsstreit ge-meinsam in Anspruch genommen werden, möglich sein, von einer exaktenQuotierung abzusehen, weil sich absehen läßt, daß z.B. das Geschwister mitdem höheren zu berücksichtigenden Einkommen nicht weitergehend in An-spruch genommen wird, als es seinem nach Kopfteilen ermittelten Anteil ent-spricht. Ob hier ein solcher Fall vorliegt, wird sich letztlich erst beurteilen lassen,wenn festgestellt worden ist, in welcher Höhe nach Abzug eventueller Unter-haltsansprüche der jeweiligen Ehegatten und des nach den individuellen Ver-hältnissen ermittelten Selbstbehalts bei den Geschwistern Einkünfte für denElternunterhalt zur Verfügung stehen.d) Inwieweit der Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 91 Abs. 1 und 2BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist, kann erst im Rahmeneiner abschließenden Prüfung beurteilt werden. Dabei wird gegebenenfalls zubeachten sein, daß der von dem Berufungsgericht bei seiner Abwägung heran-gezogene Gesichtspunkt, die Brüder des Beklagten seien von der Klägerin nur - 17 -in Höhe von 50 % der Differenz zwischen Einkommen und Selbstbehalt in An-spruch genommen worden, bezüglich des Bruders Hans-Peter nicht zutreffendürfte, wie die Anschlußrevision zu Recht geltend macht.HahneWeber-MoneckeWagenitzFuchsAhlt
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