BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 63/01 Verkündet am: 23. Oktober 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 2 VerbrKrG a) Auf einen Kreditvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, kann das Ve r - braucherkreditgesetz anwendbar sein. b) Die Verwaltung eigenen Vermögens durch eine Gesellschaft bürgerl i - chen Rechts ist unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grun d - sätzlich keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG; etwas anderes kann sich aus dem Umfang der mit der Vermögensve r - waltung verbundenen Geschäfte ergeben. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01 - OLG Braunschweig LG Göttingen - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der mndlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Januar 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klger verlangen von der beklagten Volksbank die Rckza h - lung eines Teils der von ihnen fr ein Darlehen gezahlten Zinsen. Die Klger, vier Rechtsanwlte und ein Bankbetriebswirt, bilden eine Gesellschaft brgerlichen Rechts (GbR) mit dem Zweck des E r - werbs, des Umbaus, der Verwaltung und gegebenenfalls der Verwertung des Grundstcks S.straße 9 in E.furt, genannt "R. ". Zur Finanzierung des Umbaus mit einem Gesamtvolumen von ca. 9.500.000 DM nahm die GbR mit Vertrag vom 12./23. August 1996 bei der Beklagten ein Darl e - hen in Hhe von 2.400.000 DM auf, dessen jhrliche Verzinsung mit 7% - 3 - bis zum 24. Juni 2004 festgeschrieben und mit 1% p.a. vom ursprngl i - chen Darlehensbetrag zu tilgen war. Die monatliche Leistungsrate aus Zinsen und Tilgung von 16.000 DM wa r am 30. eines jeden Monats, erstmals am 30. September 1996, fllig. Ein Effektivzins war im Vertrag nicht angegeben. Die Klger sind der Ansicht, wegen Nichtangabe des effektiven Jahreszinses schuldeten sie nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nur Zinsen in Hhe von 4%; die neun Monatsraten, die sie zu den Flligkeitsterm i - nen vom 30. Oktober 1996 bis zum 30. Juni 1997 gezahlt htten, seien folglich um jeweils 6.000 DM zu hoch gewesen. Ihre Klage auf Rckzahlung hatte in den Vorinstanzen im Umfang von 54.000 DM nebst Zinsen aus 50.000 DM seit dem 6. Oktober 1999 und aus 4.000 DM seit dem 27. Januar 2000 Erfolg. Mit der - zugelasse- nen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag we i - ter. Entscheidungsgrnde : Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. I. - 4 - Das Berufungsgericht hat zur Begrndung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgefhrt: Der Rckforderungsanspruch der Klger nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG in Verbindung mit § 812 BGB bestehe in Hhe von 3% Zinsen auf die Darlehenssumme fr die Zeit von neun Monaten. Der Zusammenschluß zu einer GbR stehe der Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes im Streitfall nicht entgegen. Das Darlehen sei nicht fr eine ausgebte g e - werbliche oder selbstndige berufliche Ttigkeit aufgenommen worden. Die Verwaltung von auch unter Einsatz von Fremdmitteln erworbenem Grundbesitz sei keine solche Ttigkeit, soweit es sich - wie hier - nicht um die Verwaltung von ganz ungewhnlich großem Immobilienbesitz handele, bei dem die Notwendigkeit und Angemessenheit einer beruf s - mßigen Verwaltung anzunehmen sei. Die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes widerspreche nicht Treu und Glauben. Insbesondere knne nicht festgestellt werden, daß die Klger bereits bei Abschluß des Kreditvertrages gewußt htten, daß dieser dem Verbraucherkreditgesetz unterfalle. Die Klger knnten die Beklagte direkt auf Rckzahlung der zuviel gezahlten Zinsen in Anspruch nehmen und seien nicht auf einen A n - spruch auf Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen beschrnkt. Statt einer aus 7% Zinsen und 1% Tilgung zusammengesetzten Monat s - rate von 16.000 DM schuldeten die Klger bei einem Zinssatz von nur 4% lediglich Monatsraten in Hhe von 10.000 DM. Die Differenz sei den Klgern zu erstatten. - 5 - - 6 - II. Diese Ausfhrungen halten der rechtlichen Überprfung stand. 1. Das Berufungsgericht ist der zutreffenden Ansicht, daû das Verbraucherkreditgesetz auf Gesellschaften brgerlichen Rechts grun d - stzlich anwendbar ist. a) Nach ganz herrschender Meinung im Schrifttum ist Normadre s - sat des Verbraucherkreditgesetzes nicht nur eine einzelne natrliche Person, sondern auch eine Mehrzahl von natrlichen Personen, die sich zu einer GbR zusammengeschlossen haben und in Verfolgung ihres nicht kommerziellen Gesellschaftszweckes ein Darlehen aufnehmen (MnchKomm/Ulmer 3. Aufl. § 1 VerbrKrG Rdn. 20; Soergel/Huser, BGB 12. Aufl. § 1 VerbrKrG Rdn. 22; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 1 VerbrKrG Rdn. 41; Lwowski, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 4; Gûmann, in: Hellner/Steu er, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 3/376; Blow, VerbrKrG 4. Aufl. § 1 Rdn. 26; Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 1 Rdn. 23; Mnstermann/Hannes, VerbrKrG § 1 Rdn. 25; Drescher, Verbrauche r - kreditgesetz und Bankenpraxis Rdn. 15; Scholz, Verbraucherkreditve r - trge 2. Aufl. Rdn. 84; Artz, Der Verbraucher als Kreditnehmer, 2001, S. 112 f.). Ein kleiner Teil des Schrifttums vertritt demgegenber die Ansicht, da die GbR als kollektiver Rechtseinheit jedenfalls beschrnkte Recht s - fhigkeit beizumessen und sie keine natrliche Person sei, seien die - 7 - Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes auf Kreditvertrge einer GbR nicht anwendbar (Vortmann ZIP 1992, 229, 232; Marloth-Sauer- wein, Leasing und das Verbraucherkreditgesetz S. 173; s. auch Staudi n - ger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 1 VerbrKrG Rdn. 26). b) Der erkennende Senat schlieût sich der ganz herrschenden Meinung an. Unter "natrliche Person" im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG ist auch eine gesellschaftsrechtlich verbundene Gruppe von natrlichen Personen zu verstehen. aa) Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 VerbrKrG ist Verbraucher nur eine natrliche Person. Das Gesetz folgt damit Art. 1 Abs. 2 a) der Richtlinie des Rates der Europischen Gemeinschaften vom 22. Dezem- ber 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten ber den Verbraucherkredit (87/102/EWG; ABl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987), deren Umsetzung das Verbraucherkredi t - gesetz dient. In der Verbraucherkreditrichtlinie wird der Begriff, wie Art. 1 Ab s. 2 b) zu entnehmen ist, im Gegensatz zur juristischen Person gebraucht. Nichts spricht dafr, daû der deutsche Gesetzgeber den B e - griff der natrlichen Person anders als im traditionellen Sinne zur Unte r - scheidung von der juristischen Person verwandt haben knnte. Nur Kr e - dite an juristische Personen unterfallen danach von vornherein nicht dem Verbraucherkreditgesetz. Eine GbR, zu der sich mehrere natrliche Personen zusammeng e - schlossen haben, ist keine juristische Person. Die Entscheidung des II. Zivilsen ats vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff. - 8 - - noch nicht rechtskrftig) hat daran nichts gendert. Der II. Zivilsenat hat darin zwar die beschrnkte Rechtsfhigkeit der GbR anerkannt, aber gleichzeitig klargestellt, daû die GbR nicht den Status einer juristischen Person besitzt (aaO S. 347). Die Anerkennung der beschrnkten Rechtsfhigkeit der GbR mit der Folge, daû Kreditvertrge einer Bank unmittelbar mit der GbR und nicht mit den Gesellschaftern zustande kommen, hindert danach nicht, die Vorschriften des Verbraucherkredi t - gesetzes anzuwenden. bb) Fr dessen Anwendbarkeit kommt es vielmehr entscheidend auf den Schutzzweck an. Das Verbraucherkreditgesetz will alle natrl i - chen Personen schtzen, die mit dem Kredit nach dem Inhalt des Vertr a - ges nicht eine bereits ausgebte gewerbliche oder selbstndige berufl i - che Ttigkeit frdern wollen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG). Das gilt auch dann, wenn mehrere natrliche Personen den Kredit gemeinsam au f - nehmen. An der Schutzwrdigkeit solcher Kreditnehmer ndert sich auch dann nichts, wenn sie auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Auf die rechtsdogmatisch richtige Ei n - ordnung der GbR kann es deshalb fr die Anwendung des Verbrauche r - kreditgesetzes nicht ankommen (Blow, VerbrKrG 4. Aufl. § 1 Rdn. 26; Soergel/Huser, BGB 12. Aufl. § 1 VerbrKrG Rdn. 22; Lwowski/Peters/ Gûmann, VerbrKrG 2. Aufl. §§ 1-3 Anm. I 2 a aa). Wollte man dies anders sehen, mûte bei dessen Anwendung zw i - schen Gemeinschaften und BGB-Innengesellschaften ohne Rechtsfhi g - keit auf der einen und BGB-Auûengesellschaften mit Rechtsfhigkeit auf der anderen Seite differenziert werden, auch wenn die Mitglieder dieser - 9 - Vereinigungen in allen Fllen gleichermaûen schutzbedrftig sind. Nichts spricht dafr, daû der Gesetzgeber, dem die Änderung der Rech t - sprechung zur Rechtsfhigkeit der GbR (BGHZ 146, 341 ff.) bei der Ve r - abschiedung des Verbraucherkreditgesetzes nicht bekannt war, dies g e - wollt haben knnte mit der Folge, daû sogar Ehegatten- oder Gelege n - heitsgesellschaften dem Schutz des Verbraucherkreditgesetzes entz o - gen wren. cc) Da es fr die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes allein auf dessen Schutzzweck ankommt, spielt es auch keine Rolle, wie eine GbR im Einzelfall intern strukturiert ist, insbesondere ob ihre Org a - nisation korporative Merkmale aufweist. Fr die beschrnkte Rechtsf - higkeit der GbR ist dies nach der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341 ff.) ohne jede Bedeutung. Es berzeugt deshalb nicht, wenn ein Teil der Literatur (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 1 VerbrKrG Rdn. 27) die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Kreditvertrge von GbR gerade mit Rc k - sicht auf deren Rechtsfhigkeit grundstzlich verneinen, bei personal strukturierten Gesellschaften aber eine Ausnahme machen will. Das gilt besonders, da die genaue Struktur einer GbR dem Kreditgeber hufig nicht bekannt ist. Es ist deshalb der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit abtrglich, fr die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf die innere Struktur einer GbR abzustellen. dd) Kommt es fr die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgese t - zes auf die Rechtsfhigkeit der GbR nicht an, so ist es auch ohne B e - deutung, daû der II. Zivilsenat als Folge der beschrnkten Rechtsfhi g - - 10 - keit der GbR eine lediglich akzessorische persnliche Haftung der G e - sellschafter entsprechend §§ 128 f. HGB fr die Gesellschaftsverbin d - lichkeiten anerkannt hat (BGHZ 146, 341, 358). Nach wie vor haften die Gesellschafter in aller Regel unbeschrnkt mit ihrem gesamten Verm - gen und sind deshalb schutzwrdig, gleichgltig wie ihre Haftung recht s - dogmatisch erklrt wird. ee) Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zur Entsche i - dung des IX. Zivilsenats vom 21. April 1998 (BGHZ 138, 321, 325 ff.), wonach die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nicht fr Br g - schaften zur Absicherung von gewerblichen Krediten gelten. Eine Br g - schaft ist kein Kreditvertrag; ein von einer GbR aufgenommener Ve r - braucherkredit dient nicht gewerblichen Zwecken. 2. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kredit sei nach dem Inhalt des Vertrages nicht fr eine bereits ausgebte gewerbliche oder selbstndige berufliche Ttigkeit aufgenommen worden, ist nicht zu beanstanden. a) Eine gewerbliche Ttigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG ist eine planmûige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbstndige Ttigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb (Blow aaO § 1 Rdn. 34; Graf v. Westphalen, in: Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 1 Rdn. 11; Gû mann, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 3/400). Zu den gewerblichen Bettigungen gehrt daher nicht die Verwaltung eigenen Vermgens (vgl. BGHZ 63, 32, 33; 74, 273, 276; BGH, Urteil vom 18. April 1963 - VII ZR 37/62, NJW 1963, - 11 - 1397), die auch dann grundstzlich dem privaten Bereich zugerechnet wird, wenn es sich um die Anlage betrchtlichen Kapitals handelt. Die Aufnahme von Fremdmitteln kann insbesondere beim Immobilienerwerb zur ordnungsgemûen Verwaltung gehren und lût daher nicht zwangslufig auf ein Gewerbe schlieûen (BGHZ 119, 252, 256; Staudi n - ger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 1 VerbrKrG Rdn. 37). Das au s - schlaggebende Kriterium fr die Abgrenzung der privaten von einer b e - rufsmûig betriebenen Vermgensverwaltung ist vielmehr der Umfang der mit ihr verbundenen Geschfte. Erfordern diese einen planmûigen Geschftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Bros oder einer O r - ganisation, so liegt eine gewerbliche Bettigung vor (BGHZ 104, 205, 208; 119, 252, 256; BGH, Urteil vom 25. Se ptember 1967 - VII ZR 46/65, NJW 1967, 2353; Lwowski, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO). Die Hhe der verwalteten Werte oder des Kreditbetrages ist dabei nicht maûgeblich (Blow, VerbrKrG 4. Aufl. § 1 Rdn. 34; MnchKomm/ Ulmer, 3. Aufl. § 1 VerbrKrG Rdn. 23), weil etwa bei einer Anlage in A k - tien oder festverzinslichen Wertpapieren mit einem relativ geringen o r - ganisatorischen und zeitlichen Aufwand auch groûe Kapitalbetrge ve r - waltet werden knnen. Handelt es sich um die Vermietung oder Ve r - pachtung von Immobilien, so ist dementsprechend nicht deren Grûe entscheidend, sondern Umfang, Komplexitt und Anzahl der damit ve r - bundenen Vorgnge. Ein ausgedehntes oder sehr wertvolles Objekt an eine geringe Anzahl von Personen zu vermieten, hlt sich daher grun d - stzlich im Rahmen der privaten Vermgensverwaltung. Dagegen spricht die Ausrichtung auf eine Vielzahl gleichartiger Geschfte fr ein profe s - - 12 - sionelles Vorgehen (Graf v. Westphalen, in: Graf v. W estphalen/ Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 1 Rdn. 9). Ob der mit der Vermgensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Au f - wand danach insgesamt das Bild eines planmûigen Geschftsbetriebes vermittelt, bleibt eine im Einzelfall zu beurteilende Frage. b) Das Berufungsurteil gelangt bei seiner diesen Grundstzen en t - sprechenden Wrdigung ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis, daû die Ttigkeit der GbR "R. " im August 1996 eine nicht gewerbliche Verwa l - tung eigenen Vermgens darstellte. a a) Eine GbR verwaltet entgegen der Ansicht der Revision nicht fremdes Vermgen, weil sie - folgt man den in der Entscheidung BGHZ 146, 341, 342 ff. formulierten Grundstzen - als mit eigener Rechtsfhigkeit ausgestattete Auûen-GbR anzusehen ist. Gerade wenn man zwischen dem Privatvermgen der Gesellschafter und dem Gesel l - schaftsvermgen unterscheidet und diese verschiedenen Rechtssubje k - ten zuordnet, verwaltet die GbR eigenes Vermgen, nmlich hier Imm o - bilienvermgen in E.. bb) Das Berufungsgericht hat der erst nach der Kreditaufnahme vorgenommenen Übertragung von Gesellschaftsanteilen und der B e - stellung des Klgers zu 5) zum Geschftsfhrer der GbR zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Maûgeblich fr die Verbrauchereigenschaft ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 128, 156, 162; Blow aaO § 1 Rdn. 47). Sptere Ereignisse sind bedeutungslos. - 13 - cc) Die Ttigkeit der GbR war entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darauf ausgerichtet, die einzelnen Einheiten der Immobilie alsbald nach Fertigstellung an eine grûere Zahl von Erwerbern zu ve r - uûern, wie das fr einen gewerblichen Bautrger kennzeichnend ist (BGH, Urteil vom 12. Mrz 1981 - VII ZR 117/80, WM 1981, 588, 589). Vielmehr sollten dauernde Einnahmen durch Vermietung des Objektes erzielt werden. Der Gesellschaftsvertrag wurde auf die Dauer von 10 Jahren fest abgeschlossen. Eine Veruûerung des Grundbesitzes ist darin nur fr den Fall vorgesehen, daû sich die Gesellschafter nach A b - lauf von 10 Jahren und Kndigung des Vertrages durch einen Gese l l - schafter nicht einigen. dd) Die Feststellung des Berufungsgerichts, nur der Klger zu 5) habe sich - neben seiner Ttigkeit als Rechtsanwalt und Notar - in ne n - nenswertem Umfang mit den Angelegenheiten der GbR beschftigt, ohne daû von einer berufsmûigen Ttigkeit gesprochen werden knne, hat die Revision nicht angegriffen. Die von ihr angesprochene Beauftragung eines Hausmeisters auch mit kaufmnnischen Aufgaben erfolgte erst aufgrund einer Verletzung des Klgers zu 5) im Mrz 1997 und damit nach Abschluû des Kreditvertrages. Von einem fr gewerbliche oder b e - rufliche Zwecke aufgenommenen Kredit kann danach keine Rede sein. 3. Anders als die Revision meint, ist die Berufung der Klger auf die Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. e VerbrKrG sowie auf § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nicht treuwidrig (§ 242 BGB). - 14 - Zwar kann das Geltendmachen eines Formmangels eine unzul s - sige Rechtsausbung sein, z.B. wenn eine Partei, die lngere Zeit aus einem form nichtigen Vertrag Vorteile gezogen hat, sich unte r Berufung auf den Formmangel vertraglichen Verpflichtungen entziehen will (BGHZ 121, 224, 233; BGH, Urteile vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 141/98, WM 1999, 1412, 1416). Eine unzulssige Rechtsausbung kommt aber nicht in B e - tracht, wenn durch Gesetz die Rechtsfolgen des Formverstoûes unter Bercksichtigung der beiderseitigen Interessen abweichend von § 125 Satz 1 BGB geregelt sind. So liegt der Fall hier. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerbrKrG schtzt einerseits den Darlehensnehmer davor, das Darlehenskapital gemû § 812 BGB sofort zurckzahlen zu mssen, andererseits trgt die Vo r - schrift auch dem Interesse des Kreditgebers Rechnung, Zinsen fr die vereinbarte Kreditlaufzeit zu erhalten (BGHZ 134, 94, 98 f.; Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1245). Daû dieser Zins regelmûig niedriger liegt als der vertraglich vereinbarte, ist die vom Gesetzgeber gewollte Sanktion gegenber dem Kreditgeber, der seiner Obliegenheit zur Angabe des effektiven Jahreszinses gemû § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. e VerbrKrG nicht nachgekommen ist. Damit lût es sich nicht vereinbaren, von der Herabsetzung des Zinssatzes aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben abzusehen (OLG Mnchen OLGR 1996, 245; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 30). - 15 - 4. Danach knnen die Klger gemû § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, 246 BGB die be r - zahlten Zinsen zurckfordern. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Vortmann, VerbrKrG § 6 Rdn. 20; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 35) ist mit § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG nicht lediglich die Wirkung verbunden, daû sich die Ratenhhe nur fr die Zukunft vermindert, whrend fr die Vergangenheit ein Rc k - zahlungsanspruch nur besteht, soweit der gezahlte Gesamtbetrag den Darlehensbetrag zuzglich der tatschlich geschuldeten Zinsen und K o - sten bersteigt. Dabei wird bersehen, daû die Neuberechnung der ei n - zelnen Raten mit Wirkung auch fr die Vergangenheit zu erfolgen hat und bereits im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten Zinszahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Rckerstattungsanspruch entsteht (Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1245). Der berzahlte Betrag beluft sich danach auf insgesamt 54.000 DM. III. Die Revision war somit zurckzuweisen. Nobbe Siol Bungeroth van Gelder Joeres
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