BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 63/04 Verk374ndet am: 15. November 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 535 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Zur Aufkl344rungspflicht des Vermieters von nicht haftpflichtversicherungspflichti-gen Baufahrzeugen, wenn f374r ihn erkennbar der Mieter damit auch am 366ffentli-chen Stra337enverkehr teilnehmen will und diesem die versicherungsrechtliche Situation unklar ist. BGH, Urteil vom 15. November 2006 - XII ZR 63/04 - LG M366nchengladbach AG M366nchengladbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-m344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 6. September 2006 am 15. November 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts M366nchengladbach vom 19. M344rz 2004 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen die Beklagte Schadensersatzanspr374che gel-tend, die ihm von seinem Sohn abgetreten worden sind. 1 Der Sohn des Kl344gers, der Zeuge K., mietete am 18. Oktober 2001 von der Beklagten einen Radlader. Hierbei handelte es sich um eine selbst fahrende Arbeitsmaschine, der nach 247 18 Abs. 2 Nr. 1 a Stra337enverkehrs-Zulassungs-Ordnung kein amtliches Kennzeichen zugeteilt war. Au337erdem war das Ger344t nicht haftpflichtversichert und auch nicht haftpflichtversicherungspflichtig, da 2 - 3 - seine H366chstgeschwindigkeit 20 km/h nicht 374berstieg (247 2 Nr. 6 b Pflichtversi-cherungsgesetz). Mit dem Mietvertrag wurde eine Kaskoversicherung f374r die Maschine abgeschlossen. Der Sohn des Kl344gers verursachte, als er mit dem Radlader auf 366ffentlichen Stra337en zu einer Baustelle fuhr, allein schuldhaft ei-nen Verkehrsunfall. Er hat deswegen Schadensersatz an seinen Unfallgegner und die Kosten eines Vorprozesses in H366he von insgesamt 4.314,36 200 zahlen m374ssen. Diesen Betrag macht der Kl344ger aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers blieb erfolglos. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. 3 1. Das Landgericht meint eine Pflichtverletzung der Beklagten, auf die der Kl344ger seinen Anspruch st374tzen k366nnte, liege nicht vor: 4 a) Der Kl344ger habe n344mlich seine Behauptung nicht bewiesen, der Zeu-ge V., der f374r die Beklagte t344tig gewesen sei, habe auf die Nachfrage des Zeu-gen K. wahrheitswidrig erkl344rt, der Radlader sei haftpflichtversichert. Die dem-entsprechende Beweisw374rdigung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden. 5 b) Dar374ber hinaus habe das Amtsgericht zu Recht eine Verpflichtung der Beklagten verneint, ohne konkrete Nachfrage des Sohns des Kl344gers darauf hinzuweisen, dass der Radlader bei Benutzung im 366ffentlichen Stra337enverkehr 6 - 4 - nicht haftpflichtversichert sei. Vielmehr habe der Sohn des Kl344gers als Inhaber einer g374ltigen Fahrerlaubnis selbst wissen m374ssen, dass er solche Sch344den zun344chst selbst zu ersetzen habe, die er Dritten - und sei es auch mit dem Rad-lader - schuldhaft zuf374ge, und zwar ganz unabh344ngig davon, ob dies im 366ffentli-chen Stra337enverkehr oder z.B. auf einer Baustelle geschehe. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, von sich aus auf das Fehlen einer Haftpflichtversi-cherung hinzuweisen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Sohn des Kl344gers nachgefragt habe, weshalb der Radlader kein Nummern-schild aufweise. Vielmehr habe sich der Sohn des Kl344gers mit der Erkl344rung zufrieden gegeben, dass ein solches bei Fahrzeugen mit einer Maximalge-schwindigkeit von 20 km/h nicht erforderlich sei. H344tte der Sohn des Kl344gers wegen des Bestehens einer Haftpflichtversicherung weiteren Aufkl344rungsbedarf gehabt, w344re es seine Sache gewesen, den Mitarbeiter der Beklagten entspre-chend zu befragen. Der Beklagten habe es somit nach Treu und Glauben nicht oblegen, umfassend 374ber den Umfang des Versicherungsschutzes zu informie-ren. Deshalb k366nne ihr auch eine Vertragsverletzung wegen Unterlassung einer solchen Aufkl344rung nicht vorgeworfen werden. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 7 Die Revision macht mit Erfolg geltend, das Berufungsurteil beruhe auf der Verkennung der Informations- und Aufkl344rungspflichten, die die Beklagte als Vermieterin fahrbarer Baumaschinen gegen374ber ihren Kunden treffe. 8 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, 2619 m.N.) trifft den Vermieter grunds344tzlich eine Aufkl344rungspflicht gegen374ber dem Mieter hinsichtlich derje-nigen Umst344nde und Rechtsverh344ltnisse mit Bezug auf die Mietsache, die - f374r 9 - 5 - den Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung f374r den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen der Aufkl344rungspflicht richtet sich nach den Umst344nden des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und dessen f374r den Vermieter erkennbare Gesch344ftserfahrenheit oder -unerfahrenheit. Allerdings ist der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter muss selbst pr374fen und entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag f374r ihn von Vorteil ist oder nicht. Es ist seine Sache, sich umfassend zu informieren und zu kl344rungsbed374rftigen Punkten in den Vertragsverhandlungen Fragen zu stellen. Nach Ma337gabe dieser Grunds344tze musste die Beklagte den Sohn des Kl344gers im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben dar374ber aufkl344ren, dass der gemietete Radlader nicht haftpflichtversichert war. 10 Zwar wird der durchschnittliche Mieter von selbst fahrenden Baumaschi-nen diese 366fters anmieten und aufgrund seiner Erfahrung mit den Gegebenhei-ten am Bau auch wissen, dass solche Maschinen auch im 366ffentlichen Stra337en-verkehr nicht pflichtversichert sind. F374r den Zeugen V., der f374r die Beklagte handelte, war jedoch erkennbar, dass der Sohn des Kl344gers insoweit unerfah-ren war. Denn unstreitig fragte dieser beim Zeugen nach, weshalb die Maschi-ne, obwohl er sie im Stra337enverkehr f374hren wollte, kein amtliches Kennzeichen aufweise. Aus dieser Frage musste der Zeuge weiter schlie337en, dass dem Sohn des Kl344gers die versicherungsrechtliche Situation nicht bekannt und somit nicht bewusst war, welchen haftungsrechtlichen Risiken er sich aussetzte, wenn er mit dem Radlader am 366ffentlichen Stra337enverkehr teilnehme. In einem sol-chen Fall aber gebieten es Treu und Glauben, dass der (wissende) Vermieter den (unwissenden) Mieter 374ber die versicherungsrechtliche Situation aufkl344rt. 11 - 6 - Dem Kl344ger steht daher aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzan-spruch gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss (247 241 Abs. 2, 247 311 Abs. 2, 247 249 BGB) zu. Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Sohn des Kl344gers, wenn er aufgekl344rt worden w344re, "aufkl344rungsrichtig" verhalten (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO 2621) und somit den Radlader nicht ohne Haftpflichtversicherung im 366ffentlichen Stra337enverkehr gef374hrt h344tte. 12 Der Senat kann jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden. Denn vom Schadensersatzanspruch des Kl344gers sind gegebenenfalls die Kosten abzuzie-hen, die bei Abschluss einer Haftpflichtversicherung entstanden w344ren. Die H366-he dieser Kosten ist jedoch nicht dargelegt. Das Landgericht wird au337erdem zu pr374fen haben, ob der Kl344ger auch die Kosten des Vorprozesses ersetzt verlan-gen kann. 13 Hahne Wagenitz Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: AG M366nchengladbach, Entscheidung vom 29.04.2003 - 3 C 608/02 - LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 19.03.2004 - 2 S 100/03 -
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