BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 63/04 vom 29. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. November 2007 beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat gegen374ber den beklagten Steuerberatern die Feststellung begehrt, dass sie ihm den Schaden zu ersetzen haben, den er durch in den An-tr344gen n344her bezeichnete unzutreffende Ausk374nfte seitens der Beklagten im Zusammenhang mit einer von ihm vorgenommenen Erbteilsver344u337erung erlei-det. Das Landgericht hat die Klage wegen eingetretener Verj344hrung abgewie-sen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Nach Zulassung der Revision durch den Senat haben die Parteien den Rechts-streit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und wechselseitige Kostenantr344ge gestellt. 1 - 3 - II. Die nach 247 91a ZPO gebotene begrenzte Sachpr374fung ergibt, dass die Revision des Kl344gers voraussichtlich zur Aufhebung und zur Zur374ckverweisung gef374hrt h344tte, wobei das Endergebnis des Rechtsstreits offen ist. 2 1. Entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten ist die Zul344ssigkeit der Feststellungsklage nicht zweifelhaft. Die Wahrscheinlichkeit des geltend ge-machten Schadenseintritts ergab sich bereits aus der vom Kl344ger vorgelegten Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Bochum-S374d vom 22. Februar 2002, mit der die zust344ndige Finanzbeh366rde den Einspruch des Kl344gers gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2001 zur374ckgewiesen und den beantragten Freibe-trag gem344337 247 13a Abs. 5 ErbStG nicht gew344hrt hatte. Dieser den Kl344ger belas-tende Steuerbescheid f374hrte mit Bekanntgabe zur Schadensentstehung; auf die Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit des Bescheides kommt es nicht an (BGHZ 119, 69, 70 f; 129, 386, 388; Zugeh366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee Hand-buch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1353). 3 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Scha-densersatzanspruch sei bereits verj344hrt, ist nicht zutreffend. Auch f374r die vorlie-gende Fallgestaltung einer Falschberatung hinsichtlich der Steuerlast bei Ab-schluss eines Kaufvertrages, bei dem der Vertragspartner die Steuerlast zu 374-bernehmen hat, gelten die allgemeinen Grunds344tze. Danach beginnt die Verj344h-rung des Ersatzanspruches gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, in der Regel fr374hestens, sobald diesem ein belastender Steuerbescheid gem344337 247 122 Abs. 1, 247 155 Abs. 1 Satz 2 AO bekannt gegeben wird. Erst dann ist grunds344tzlich ein Schaden in- 4 - 4 - folge eines Beratungsfehlers und damit ein Ersatzanspruch des Mandanten ent-standen (BGHZ 129 aaO). Die vom Berufungsgericht bef374rwortete Ankn374pfung der Schadensent-stehung an den Vertragsabschluss ist nicht gerechtfertigt. Auch f374r die hier ge-gebene Fallgestaltung gelten die Erw344gungen der Senatsrechtsprechung, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht feststeht, ob die zust344ndige Finanzbeh366rde den ma337geblichen Sachverhalt bei der Steuerfestsetzung auf-deckt, insbesondere die fehlende Gesamtauseinandersetzung der Erbenge-meinschaft bei Verkauf von Erbteilen an die Miterben zutreffend beurteilt (vgl. BGHZ 129 aaO; BGH, Urt. v. 12. April 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037). Daher liegt auch hier - zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - ledig-lich das Risiko eines Schadens vor, das als Gefahrenlage noch keine Ver-schlechterung des Verm366gens des Mandanten bedeutet. Ferner ist zu ber374ck-sichtigen, dass eine Differenzierung je nach den Umst344nden des Einzelfalles bei Pflichtverletzungen in Steuersachen aus Gr374nden der Rechtssicherheit und des Verbraucherschutzes abzulehnen ist (BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474). 5 3. Danach kann Schadensentstehung und Verj344hrungsbeginn erst zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides am 6. Dezember 2001 ange-nommen werden, die Bestandskraft ist nicht erforderlich (BGHZ 129, 386, 389). Bei Klageerhebung am 19. Dezember 2002 war damit noch keine Verj344hrung eingetreten, so dass das Berufungsurteil keinen Bestand h344tte haben k366nnen. Feststellungen zum Umfang des Pflichtenversto337es und zum Ausma337 der in 6 - 5 - Betracht kommenden Sch344den hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Der Ausgang des Rechtsstreits ist daher als offen anzusehen, so dass eine Kosten-aufhebung gerechtfertigt erscheint. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 26.06.2003 - 11 O 50/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 11.02.2004 - 25 U 140/03 -
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