BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 63/05 Verk374ndet am: 11. Mai 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB a.F. 247247 611, 634, 635 a) Ein mit einem Steuerberater geschlossener Vertrag, der auch eine Beratung in Steuerangelegenheiten zum Gegenstand hat, ist in jedem Fall ein Dienstvertrag. b) Der Steuerberater hat jedenfalls dann kein Nachbesserungsrecht hinsichtlich einer Einzelleistung mit werkvertraglichem Charakter, wenn sein Auftraggeber das Mandat bereits beendet hatte und der Fehler erst von einem neu beauftragten Steuerberater entdeckt worden ist. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 63/05 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die beklagte Steuerberatungsgesellschaft wegen der fehlerhaften Erstellung des Jahresabschlusses und auf diesem Fehler beruhen-der fehlerhafter Steuererkl344rungen f374r das Jahr 1998 auf Schadensersatz in Anspruch. Die Kl344gerin hatte die Beklagte im Jahre 1997 mit der F374hrung der Buchhaltung, der Erstellung der Jahresabschl374sse mit Erl344uterungsbericht, der Erstellung der Steuererkl344rungen f374r Gewerbesteuer und K366rperschaftsteuer, der Pr374fung der Steuerbescheide und - soweit erforderlich - der Einlegung von Einspr374chen beauftragt. Unter dem 30. November 1999 k374ndigte sie das Man-dat und beauftragte eine andere Beratungsgesellschaft mit der Erstellung des Jahresabschlusses f374r das Jahr 1999. Die neue Beraterin stellte die im vorlie-genden Prozess beanstandeten Fehler fest, die zu Beratungsmehrkosten und Zinssch344den in H366he von insgesamt 6.818,87 200 f374hrten. Diesen Betrag verlangt die Kl344gerin jetzt noch von der Beklagten ersetzt. Nach Ansicht der Beklagten 1 - 3 - besteht ein Anspruch auf Schadensersatz deshalb nicht, weil sie keine Gele-genheit erhalten habe, die Fehler des Jahresabschlusses und der Steuererkl344-rungen selbst zu beseitigen. Die Vorinstanzen haben die Beklagte antragsge-m344337 verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 2 1. Das Berufungsgericht hat den Vertrag der Parteien zu Recht als Dienstvertrag eingeordnet. 3 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Ver-trag, durch den einem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller steuerli-chen Interessen des Auftraggebers 374bertragen wird, regelm344337ig als Dienstver-trag (247247 611 ff BGB) anzusehen, der eine Gesch344ftsbesorgung zum Gegen-stand hat. Der Steuerberater schuldet im Rahmen eines derartigen Vertrages unterschiedliche T344tigkeiten, die keineswegs stets auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sind. Die steuerliche Beratung bei der Anlage und der Bewertung von Verm366gen, bei der Aussch366pfung von Steuerverg374nstigungen und bei der Ver-tretung des Steuerpflichtigen vor den Steuerbeh366rden als allgemeiner Beistand in Steuerangelegenheiten stellt eine reine Dienstleistung dar. Dass dazu Zahlen ermittelt, Unterlagen erstellt und Erkl344rungen gefertigt werden m374ssen, liegt in der Natur der Sache und steht einer Einordnung des Vertrages als Dienstver-trag nicht entgegen. Der Vertrag ist in seiner Gesamtheit nach der vom Auftrag-geber gew344hlten Zielrichtung zu beurteilen. Unter diesem Gesichtspunkt wird 4 - 4 - nicht schon jede zu erbringende Einzelleistung als Erfolg im Sinne des Werk-vertragsrechts (247 631 Abs. 2 BGB) geschuldet, selbst wenn sie f374r sich gesehen auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtet ist (BGHZ 54, 106, 107 f; 115, 382, 386; BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, WM 1997, 330; vgl. auch Urt. v. 7. M344rz 2002 - III ZR 12/01, NJW 2002, 1571, 1572). Ein Werkvertrag mit Gesch344ftsbesorgungscharakter ist ausnahmsweise bei Einzelauftr344gen anzu-nehmen, die auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet sind, etwa die Anfertigung bestimmter Bilanzen, ein Gutachten oder eine Rechtsaus-kunft zum Gegenstand haben; denn in derartigen F344llen wird der Steuerberater das Risiko im Allgemeinen hinreichend absch344tzen k366nnen, um f374r einen be-stimmten Erfolg seiner T344tigkeit als Werkleistung im Sinne von 247 631 BGB ein-zustehen (BGHZ 115, 382, 386; BGH, Urt. v. 7. M344rz 2002, aaO). In einer 344lte-ren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einen Steuerberatervertrag als Dienstvertrag angesehen, in dem der Steuerberater (nur) mit der Buchhaltung, der Erstellung der Jahresabschl374sse und der Vorbereitung der Steuererkl344run-gen beauftragt worden war (Urt. v. 6. Dezember 1979 - VII ZR 19/79, LM 247 675 BGB Nr. 73 = WM 1980, 308, 309). Umgekehrt hat der Bundesgerichtshof Werkvertragsrecht auf einen Vertrag angewandt, der Buchhaltungsarbeiten und den Entwurf von Jahresabschl374ssen durch ein gewerbliches Unternehmen - keinen Steuerberater - zum Gegenstand hatte; denn die geschuldeten Leis-tungen seien auf eine fehlerfreie Erfassung und Auswertung der vorhandenen Daten, daher auf bestimmte Arbeitsergebnisse und einen Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts gerichtet gewesen, f374r den allein die Auftragnehmerin die Verantwortung zu tragen habe und der demnach - anders als beim Dienstver-trag - in deren eigenen Risikobereich falle (Urt. v. 7. M344rz 2002, aaO S. 573). b) Nach diesen Ma337st344ben war der von den Parteien geschlossene Ver-trag ein Dienstvertrag. Das Berufungsgericht hat zwar als "streitig" bezeichnet, 5 - 5 - ob die Beklagte mit der Wahrnehmung "aller" steuerlichen Interessen der Kl344-gerin beauftragt worden ist. Die Gesamtheit der ihr 374bertragenen Aufgaben war jedoch nicht auf die Erzielung eines bestimmten Erfolges gerichtet, f374r den sie im Sinne des 247 631 Abs. 2 BGB h344tte einstehen k366nnen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte "im Sinne eines Bausteinprinzips" verpflichtet war, alle Schritte von der Erfassung der Daten durch die Buchhaltung, deren Umsetzung und Einbeziehung in die auch noch auf weiteren Informationen be-ruhenden Jahresabschl374sse und Bilanzen bis hin zu deren Umsetzung in die Steuererkl344rungen f374r Gewerbesteuer und K366rperschaftsteuer durchzuf374hren. Ziel des Auftrags war es, steuerlich und wirtschaftlich g374nstige Steuererkl344run-gen zu erarbeiten und so, erforderlichenfalls nach Durchf374hrung eines Ein-spruchsverfahrens, eine m366glichst vorteilhafte Besteuerung zu erreichen. Auf die abschlie337enden Entscheidungen der Finanzverwaltung, das "Endergebnis" ihrer T344tigkeit, hatte die Beklagte letztlich keinen Einfluss mehr. 2. Entgegen der Ansicht der Revision handelte es sich bei dem Jahres-abschluss 1998 auch nicht um eine Einzelleistung, auf die unabh344ngig von der Einordnung des Steuerberatervertrages insgesamt Werkvertragsrecht anzu-wenden gewesen w344re. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem344337 247 634 BGB a.F. bedurfte es nicht. 6 a) In der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte und in der Literatur ist die Anwendung der Vorschriften des Werkvertragsrechts, insbesondere des hier gegebenenfalls einschl344gigen 247 634 BGB in der bis zum 1. Januar 2002 g374ltigen Fassung, auf Einzelleistungen des Steuerberaters innerhalb eines um-fassenden, als Dienstvertrag einzuordnenden Beratervertrages f374r m366glich gehalten worden (zum Beispiel OLG Koblenz VersR 2004, 389, 390; OLG D374s-seldorf VersR 2002, 721; Sp344th, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters 7 - 6 - 4. Aufl. Rn. 134.2, 295, Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003 Vorbem. zu 247 631 ff Rn. 32; Soergel/Teichmann, BGB 12. Aufl. Vor 247 631 Rn. 87; Gr344fe EWiR 2002, 667, 668; weitere Nachweise der Rechtsprechung der Oberlan-desgerichte bei BGH, Urt. v. 7. M344rz 2002, aaO S. 1572; Eckert, Steuerberater-geb374hrenverordnung 3. Aufl. Vor 247 1 StBGebV Anm. 1.3.2). W344re dies richtig, haftete die Beklagte zun344chst nicht. Nach 247 634 BGB a.F. hatte der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels mit der Erkl344rung zu setzen, dass er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablauf der Frist ablehne. Zu den Voraussetzungen des 247 634 Abs. 2 BGB a.F., unter denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entfallen konnte, hat das Berufungs-gericht keine Feststellungen getroffen. b) Ob im Rahmen eines insgesamt als Dienstvertrag anzusehenden Steuerberatervertrages 374berhaupt eine Verpflichtung des Mandanten bestehen kann, dem Steuerberater die Nachbesserung einzelner Teilleistungen zu er-m366glichen, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Ein Nachbesserungsrecht kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Feh-ler, wie im vorliegenden Fall, erst nach K374ndigung des Vertrages durch den Mandanten von dessen neuem Steuerberater bemerkt worden ist. 8 aa) Die Anwendung der 247247 634, 635 BGB a.F. in einem solchen Fall st374nde im Widerspruch zur Vorschrift des 247 627 BGB. Nach 247 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverh344ltnis, das kein Arbeitsverh344ltnis im Sinne des 247 622 BGB ist, die K374ndigung ohne die besonderen Voraussetzungen des 247 626 BGB zul344ssig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste h366herer Art zu leis-ten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens 374bertragen zu werden pflegen, und nicht in einem dauernden Dienstverh344ltnis mit festen Bez374gen steht. Steu-erberater leisten in der Regel Dienste h366herer Art im Sinne des 247 627 BGB, weil 9 - 7 - der Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Verm366gensver-h344ltnisse gew344hrt (BGHZ 54, 106, 108; BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 77/92, NJW-RR 1993, 374 mit weiteren Nachweisen). Der ihnen erteilte Auf-trag kann jederzeit und ohne Angabe von Gr374nden mit sofortiger Wirkung be-endet werden. Von dieser M366glichkeit hat die Kl344gerin mit Schreiben vom 30. November 1998 Gebrauch gemacht, ohne dass die Beklagte die K374ndigung h344tte verhindern k366nnen. Sinn und Zweck der Vorschrift des 247 627 Abs. 1 BGB, nur Personen des eigenen Vertrauens mit der steuerlichen Beratung befassen zu d374rfen, w374rde nicht erreicht, wenn der Auftraggeber gehalten w344re, dem wirksam gek374ndigten Berater hinsichtlich bestimmter Teilleistungen Gelegen-heit zur Nachbesserung zu geben und damit erneuten und weiteren Einblick in vertrauliche Einzelheiten der eigenen wirtschaftlichen T344tigkeit zu gew344hren. bb) Anders als in dem Fall, welcher der Entscheidung des Bundesge-richtshofs vom 7. M344rz 2002 (aaO S. 1573) zugrunde liegt, entspr344che eine Nachbesserung in einem solchen Fall auch nicht den Interessen beider Ver-tragsparteien. 10 Der Steuerberater hat F344higkeiten und Kenntnisse, welche dem Mandan-ten regelm344337ig selbst nicht zur Verf374gung stehen. Ob er seine Arbeit mangelfrei erbringt, kann der Mandant oft selbst nicht beurteilen. Auch im vorliegenden Fall sind die Fehler der Leistungen der Beklagten nicht von der Kl344gerin selbst ent-deckt worden, sondern von dem Steuerberatungsb374ro, das die Kl344gerin nach der K374ndigung des Vertrages mit der Beklagten neu beauftragt hatte. In einem solchen Fall w344re es umst344ndlich, zeitaufwendig und den Mandanten unn366tig belastend, wenn er dem fr374heren Berater trotz der K374ndigung die M366glichkeit einer M344ngelbeseitigung einr344umen m374sste. Der neue Berater, dem der Fehler aufgefallen ist, hat sich regelm344337ig bereits eingearbeitet, weil die von ihm zu 11 - 8 - erstellende Bilanz auf derjenigen des vorhergehenden Gesch344ftsjahres aufzu-bauen hatte (Grunds344tze der Bilanzidentit344t, 247 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB, und der Bilanzkontinuit344t, 247 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Er m374sste seine Arbeiten, die zur Aufdeckung des Fehlers gef374hrt haben, unterbrechen und die f374r die Nachbes-serung erforderlichen Unterlagen wieder dem fr374heren Berater zur Verf374gung stellen, der sich neu einzuarbeiten h344tte. Au337erdem kann es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem fr374he-ren und dem neuen Berater 374ber die zutreffende steuerrechtliche Einordnung bestimmter Gesch344ftsvorf344lle kommen. Der Vorwurf fehlerhafter T344tigkeit des Vorg344nger-Beraters wird nicht selten auf derartige Meinungsverschiedenheiten zur374ckzuf374hren sein. Zweck der Steuerberatung ist es, die dem Auftraggeber fehlende Sach- und Rechtskunde auf diesem Gebiet zu ersetzen (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04, WM 2005, 2345, 2346). Der Mandant, der wegen seiner fehlenden Sachkunde einen Steuerberater beauftragt hat, kann in der Regel nicht entscheiden, welche Ansicht zutrifft. Ihm ist nicht zuzumuten, 12 - 9 - sich erneut den Ansichten des von ihm bereits gek374ndigten ehemaligen Bera-ters zu unterwerfen und sich dadurch in Widerspruch zur Auffassung seines neuen Beraters zu setzen, welcher derzeit sein Vertrauen genie337t und die Fol-gearbeiten zu erledigen hat. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.08.2003 - 2 O 486/01 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.02.2005 - 11 U 33/03 -
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