BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 63/05 Verk374ndet am: 21. M344rz 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 276 Cc Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts durch ein Kreditinstitut muss ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine auf-grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentschei-dung im Nachhinein als falsch erweist, tr344gt der Kunde. BGH, Urteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 21. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2005 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Einzel-richters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darm-stadt vom 9. Dezember 2003 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und ab-getretenem Recht ihres Ehemannes, eines Elektrotechnikers, auf Scha-densersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. 1 - 3 - Die Kl344gerin erbte von ihren Eltern ein Verm366gen in H366he von ca. 4 Millionen DM. 1,2 bis 1,3 Millionen DM wollte sie f374r drei bis f374nf Jahre anlegen. Sie und der Zedent er366ffneten 1998 zu gleichen Teilen ein Wertpapierdepot bei der Beklagten und erwarben zu 50% des Anlagebe-trages Aktienfonds- und zu 30% Immobilienfondsanteile, die s344mtlich von einer Fondsgesellschaft des D.-verbandes emittiert worden waren. Der Rest wurde bei niedriger Verzinsung liquide angelegt. Zun344chst stiegen die Kurse und f374hrten zu erheblichen Gewin-nen. Im Fr374hjahr 2000 setzte ein Kursverfall ein. Deshalb erkundigte sich der Zedent am 30. Mai 2000, als die Anlage insgesamt noch in der Ge-winnzone lag, bei der Beklagten, ob ein Verkauf ratsam sei. Der Leiter der Wertpapierabteilung der Beklagten 344u337erte die Erwartung, dass die B366rse sich wieder nach oben entwickeln werde, und riet von einem Ver-kauf ab. Da der Kursverfall sich fortsetzte, fanden am 17. August 2000, 23. Oktober 2000, 9. Januar 2001 und 8. Februar 2001 Gespr344che mit 344hnlichem Inhalt statt. Am 21. M344rz 2001 verkauften die Kl344gerin und der Zedent alle Fondsanteile. 2 Die Kl344gerin meint, die Empfehlung der Beklagten, die Fondsantei-le nicht zu verkaufen, sei eine Beratungspflichtverletzung gewesen, und verlangt den Ersatz der Differenz zwischen dem Wert der Papiere am 30. Mai 2000 und dem am 21. M344rz 2001. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 164.734 200 nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsge-richt hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ver-folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Die Kl344gerin habe gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die fehlerhafte Beratung am 30. Mai 2000 entstan-den sei. Die Parteien h344tten einen Anlageberatungsvertrag geschlossen, der nicht mit der Einrichtung des Depots geendet habe. Der Rat, die Pa-piere nicht zu verkaufen, sei objektiv falsch und aus damaliger Sicht nicht vertretbar gewesen. Da nach dem Vortrag der Beklagten am 30. Mai 2000 nicht absehbar gewesen sei, ob das Sinken der Kurse eine Regulierung aufgebl344hter Kurse oder eine beginnende Talfahrt gewesen sei, sei es allein richtig gewesen, zum Verkauf zu raten. Die Papiere zu halten, w344re nur dann vertretbar gewesen, wenn zu erwarten gewesen w344re, dass die Kurse innerhalb des geplanten Anlagezeitraums von noch h366chstens drei Jahren zumindest das Niveau vom 30. Mai 2000 374ber-schreiten w374rden. Da aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht abseh-bar gewesen sei, ob die Talfahrt beendet gewesen sei, habe die Gefahr weiterer Verluste bestanden. Dass auch ein Fachmann die B366rsenent-wicklung nicht mit Sicherheit voraussagen k366nne, verstehe sich von selbst. Er m374sse den Anleger aber 374ber Risiken aufkl344ren und darauf 6 - 5 - hinweisen, dass nicht absehbar sei, ob die Talfahrt beendet sei. Au337er-dem habe es damals ernst zu nehmende Stimmen gegeben, die vor ei-nem Kurseinbruch gewarnt h344tten. Selbst wenn es auch andere Auffas-sungen gegeben haben sollte, h344tte die Beklagte die Kl344gerin 374ber diese unterschiedlichen Meinungen informieren m374ssen. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung im wesentli-chen Punkt nicht stand. Der Kl344gerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu. 7 1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-richts, zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande ge-kommen. 8 Dabei kommt es nicht auf den vor dem Erwerb der Fondsanteile geschlossenen Beratungsvertrag an. Daraus ergaben sich 374ber die Anla-geentscheidung der Kl344gerin hinaus keine fortdauernden 334berwachungs- und Beratungspflichten der Beklagten hinsichtlich der erworbenen Wert-papiere (vgl. OLG Karlsruhe WM 1992, 577; OLG D374sseldorf WM 1994, 1468, 1469; OLG D374sseldorf ZIP 2003, 471, 473; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.80; Horn, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/1278). Derartige Pflich-ten resultierten auch nicht aus dem Depotvertrag (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 2004 - XI ZR 137/03, WM 2005, 270, 271 m.w.Nachw.). 9 - 6 - 10 Zwischen den Parteien ist aber ein neuer Beratungsvertrag ge-schlossen worden, als der Zedent sich am 30. Mai 2000 bei der Beklag-ten erkundigte, ob ein Verkauf der Anteile ratsam sei, und die Beklagte ihm riet, die Papiere zu halten. Tritt ein Anleger an eine Bank heran, um 374ber die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das dar-in liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages still-schweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespr344chs angenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686). Dasselbe gilt, wenn ein Kunde sich - wie hier - nach getrof-fener Anlageentscheidung bei der Bank erkundigt, wie er sich angesichts fallender Kurse verhalten soll (vgl. LG Essen NJW-RR 1993, 1392, 1394; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankver-kehr Rdn. 7.80). 2. Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Auffassung des Beru-fungsgerichts, die Beklagte habe ihre Pflichten aufgrund des Beratungs-vertrages verletzt. 11 a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten h344ngen von den Um-st344nden des Einzelfalls ab. Die Beratung muss anleger- und objektge-recht sein (Senat BGHZ 123, 126, 128). Ma337geblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umst344nden des Anlageobjekts ergeben. W344h-rend die Aufkl344rung des Kunden 374ber diese Umst344nde richtig und voll- 12 - 7 - st344ndig zu sein hat (Senat, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442), muss die Bewertung und Empfehlung eines An-lageobjektes unter Ber374cksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein (Nobbe, in: Horn/Schimansky, Bankrecht 1998 S. 235, 248). Das Risiko, dass sich eine Anlageent-scheidung im Nachhinein als falsch erweist, tr344gt der Kunde (BGH, Urteil vom 4. Februar 1987 - IVa ZR 134/85, WM 1987, 531, 532). Auch B366r-sentipps liegen nicht im Rahmen der vertraglichen Haftung einer Bank f374r Rat und Auskunft (BGH, Urteil vom 18. Juni 1971 - I ZR 83/70, WM 1971, 987, 989). b) Gemessen hieran hat die Beklagte ihre Beratungspflichten nicht verletzt. 13 Sie hat der Kl344gerin keine unrichtigen oder unvollst344ndigen Infor-mationen 374ber die Anlageobjekte erteilt. Da die Kl344gerin ihre Anlageent-scheidung bereits getroffen und in bestimmte Fondsanteile investiert hat-te, war eine erneute Aufkl344rung 374ber die damit verbundenen, von der Kl344gerin zu tragenden Risiken nicht erforderlich. Die Kl344gerin erwartete eine solche Aufkl344rung auch nicht, sondern wollte von der Beklagten wissen, ob angesichts der von ihr erkannten sinkenden Kurse ein Ver-kauf der Anteile ratsam sei. 14 Die auf diese Frage erteilte Empfehlung der Beklagten, die Anteile nicht zu verkaufen, war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ex ante betrachtet nicht unvertretbar. Das Berufungsgericht geht rechts-fehlerfrei davon aus, dass im Zeitpunkt der Raterteilung am 30. Mai 2000 objektiv nicht vorhersehbar war, ob die Kurse weiter fallen oder innerhalb 15 - 8 - des Anlagezeitraums von noch h366chstens drei Jahren das Niveau vom 30. Mai 2000 374berschreiten w374rden. In dieser Situation handelte die Be-klagte nicht pflichtwidrig, indem sie aufgrund ihrer Erfahrung und lang-j344hrigen Beobachtung der Kursentwicklung von einem entsprechenden Wiederanstieg der Kurse innerhalb der n344chsten drei Jahre ausging und diese Entwicklung ihrer Empfehlung gegen374ber der Kl344gerin zugrunde legte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien sind keine Umst344nde zu entnehmen, die diese Erwartung grunds344tzlich oder jedenfalls angesichts der vom Berufungsgericht an-genommenen Aufbl344hung oder 334berhitzung der B366rse ex ante betrachtet als unvertretbar erscheinen lassen k366nnten. Die Beklagte musste der Kl344gerin, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht mitteilen, dass nicht absehbar sei, ob der Kursverfall beendet sei. Das Berufungsgericht geht selbst - rechtsfehlerfrei - davon aus, es verstehe sich von selbst, dass auch ein Fachmann die B366rsen-entwicklung nicht mit Sicherheit voraussehen k366nne. Auf eine Selbstver-st344ndlichkeit muss eine beratende Bank aber nicht ausdr374cklich hinwei-sen. 16 Es bestand auch keine Pflicht der Beklagten, die Kl344gerin auf un-terschiedliche Meinungen 374ber die k374nftige Kursentwicklung, insbeson-dere auf ernst zu nehmende Stimmen, die vor einem Kurseinbruch warn-ten, hinzuweisen. Aus der Unsicherheit der k374nftigen Kursentwicklung folgt zwangsl344ufig, dass hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden k366nnen. Auch dies musste die Beklagte deshalb nicht besonders erw344hnen. Dass eine Bank, die f374r eine Anlageempfehlung das Vertrau-en ihres Kunden in Anspruch nimmt, diesen 374ber kritische Stimmen in 17 - 9 - der Wirtschaftspresse unterrichten muss (Senat, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, WM 1993, 1455, 1457, insoweit in BGHZ 123, 126 ff. nicht abgedruckt), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat der Kl344gerin zwar empfohlen, bestimmte Fondsanteile nicht zu verkaufen. Bei dieser Empfehlung ging es aber, ebenso wie bei der zugrunde lie-genden Anfrage der Kl344gerin, nicht um die Einsch344tzung der Fondsantei-le als solcher, sondern allein um eine ersichtlich unsichere Prognose der k374nftigen Kursentwicklung. III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa- 18 - 10 - che selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und das landgerichtliche Ur-teil wieder herstellen. Nobbe M374ller Joeres Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.12.2003 - 4 O 179/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 20.01.2005 - 12 U 11/04 -
Full & Egal Universal Law Academy