BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 63/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Streitwertbe-schluss des Senats vom 19. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Wert einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Sa-che bemisst sich gem344337 247 6 Satz 1 ZPO grunds344tzlich nach der H366he der zu vollstreckenden Forderung. Ist hingegen der Wert des Vollstreckungsobjekts geringer, so ist dieser Wert f374r die Streitwertbemessung ma337geblich. 1 Die Kaufpreisforderung der Kl344gerin, auf welche die vorliegende Klage gest374tzt war, betr344gt 306.775,12 200. Danach hat der Beklagte selbst den Wert der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer in der Beschwerdebegr374ndung vom 28. Juli 2006 bemessen. Von einem angeblich niedrigeren Wert der 374bertragenen Grundst374cke war dort keine Rede. 2 Die Grundschuld von 300.000 DM ist nur auf dem Flurst374ck 8/1 eingetra-gen; dieses Grundst374ck hat schon das Berufungsgericht von der Verurteilung ausgenommen. 3 - 3 - 334ber den Wert des Vollstreckungsobjekts herrschen im 334brigen unter-schiedliche Ansichten. Die Kl344gerin taxiert diesen deutlich h366her als der Beklag-te. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 30.06.2004 - 17 O 201/03 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.02.2006 - 1 U 107/04 -
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