BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 63/08 Verk374ndet am: 14. Mai 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247 17 F344llige Forderungen bleiben bei der Pr374fung der Zahlungsunf344higkeit nur au337er Be-tracht, sofern sie mindestens rein tats344chlich - also auch ohne rechtlichen Bindungs-willen - gestundet sind. Eine Forderung ist stets zu ber374cksichtigen, wenn der Schuldner sie durch eine K374ndigung f344llig stellt und von sich aus gegen374ber dem Gl344ubiger die alsbaldige Erf374llung zusagt. InsO 247 131 Abs. 1 Nr. 2, AGB-Banken Nr. 15 Abs. 2 Reicht der Schuldner bei seiner Bank zwecks Darlehensr374ckf374hrung ihm von einem Dritten zur Erf374llung einer Forderung 374berlassene Kundenschecks ein, erlangt die Bank eine inkongruente Deckung, wenn ihr die den Schecks zugrunde liegenden Kausalforderungen nicht abgetreten waren. InsO 247 131 Abs. 1 Nr. 2 Wird eine Darlehensforderung in kritischer Zeit infolge einer anfechtbaren K374ndigung des Schuldners f344llig, erlangt der Gl344ubiger durch die anschlie337ende Tilgung der so-nach f344lligen Verbindlichkeiten eine inkongruente Deckung. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08 - OLG N374rnberg LG Regensburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 14. M344rz 2008 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 14. Dezember 2001 374ber das Verm366gen der A. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 31. Januar 2002 er366ffneten Insolvenzverfah-ren. 1 Die beklagte Bank gew344hrte der Schuldnerin einen von beiden Vertrags-partnern jederzeit k374ndbaren Kontokorrentkredit in einer H366he von bis zu 2 - 3 - 500.000 DM, der sich am 12. Oktober 2001 auf 501.046,31 DM belief. Zur Si-cherung des Darlehens verb374rgte sich der Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin gegen374ber der Beklagten bis zum H366chstbetrag von 500.000 DM; als weitere Sicherheit bestellte dessen Ehefrau, die Streithelferin der Beklagten, an einem ihr geh366renden Hausgrundst374ck zwei Grundschulden 374ber jeweils 250.000 DM. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 teilte die Schuldnerin der Beklagten mit, die Kreditlinie k374nftig nicht mehr zu ben366tigen, und bat, diese gegen Herausgabe der beiden Grundschuldbriefe aufzul366sen. Wunschgem344337 best344tigte die Beklagte am 17. Oktober 2001 die L366schung der Kreditlinie. Der Schuldnerin standen gegen die B. GmbH (nachfolgend B. ), eine auf ihren Eigenantrag vom 31. Oktober 2001 ebenfalls in Insolvenz gegangene Schwestergesellschaft, am 30. September 2001 Zahlungsanspr374-che in H366he von etwa 3,4 Mio. DM zu, w344hrend sich deren Gegenforderungen auf rund 690.000 DM beliefen. Mittels Weitergabe von Kundenschecks erbrach-te die B. , die ihr zustehende Forderungen aus Warenlieferungen und Leis-tungen global an die Bank abgetreten hatte, im Oktober 2001 an die Schuldnerin Zahlungen 374ber 690.648,92 DM. Infolge der zwecks Darlehens-tilgung von der Schuldnerin bei der Beklagten eingereichten Schecks und 334berweisungen der B. wies das Kontokorrentkonto der Schuldnerin am 17. Oktober 2001 ein Guthaben von 59.658,22 DM auf. 3 Der Insolvenzverwalter der B. hat zun344chst gegen374ber der Schuldne-rin Leistungen aus der Weitergabe der Kundenschecks in H366he von 311.809,62 200 (= 609.846,60 DM) angefochten und diese Forderung zur Insol-venztabelle angemeldet. Umgekehrt hat der Kl344ger in der Insolvenz der B. Forderungen von 1.467.882,29 200 angemeldet. Im September 2004 haben sich 4 - 4 - beide Insolvenzverwalter vergleichsweise dahin geeinigt, dass die wechselseiti-gen Anmeldungen zur374ckgenommen und keine gegenseitigen Anspr374che ge-stellt werden. Der Kl344ger, der die Kreditk374ndigung und die Verrechnung der Gutschrif-ten aus den Scheckeinreichungen angefochten hat, nimmt die Beklagte wegen der auf Scheckeinreichungen durch die Schuldnerin beruhenden Kredittilgung im Wege einer Teilklage auf Zahlung von 20.000 200 in Anspruch. Dabei handelt es sich einmal um einen Teilbetrag von 10.000 200 aus einem von der Schuldne-rin bei der Beklagten am 15. Oktober 2001 eingereichten Scheck der Firma F. 374ber 112.923,22 DM, mit dem das Ausstellerkonto am 18. Oktober 2001 belastetet wurde, und zum anderen um einen Teilbetrag von 10.000 200 aus ei-nem von der Schuldnerin bei der Beklagten am 17. Oktober 2001 eingereichten Scheck des Landratsamts 374ber 40.000 DM, mit dem das Aussteller-konto am 19. Oktober 2001 belastet wurde. Das Berufungsgericht hat der Klage nach Abweisung durch das Landgericht stattgegeben. Mit der von dem Beru-fungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Ersturteils. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 - 5 - I. Das Oberlandesgericht meint, die Beklagte habe im Rahmen des 247 131 InsO eine inkongruente Deckung erlangt, weil die F344lligkeit ihrer Darlehensfor-derung und damit die M366glichkeit der Verrechnung auf einer von der Schuldne-rin in kritischer Zeit vorgenommenen Rechtshandlung beruhe. Die Schuldnerin sei im Zeitpunkt der Darlehensk374ndigung zahlungsunf344hig gewesen. Am 15. Oktober 2001 h344tten verf374gbaren Mitteln der Schuldnerin von 133.805,37 DM f344llige Verbindlichkeiten 374ber mindestens 306.498,71 DM ge-gen374ber gestanden. Damit habe eine Unterdeckung von 172.693,34 DM vorge-legen, was 55,08 % entspreche. Die Zahlungsunf344higkeit sei auch gegeben, wenn man die im Zeitraum vom 1. bis 15. Oktober 2001 von der B. im 334ber-weisungsweg an die Schuldnerin bewirkten Zahlungen von 102.258,37 200 einbe-ziehe. Es habe sich nicht um eine blo337e Zahlungsstockung gehandelt. Der Fi-nanzplan f374r den Monat Oktober 2001 ergebe Verbindlichkeiten und geplante Ausgaben von mindestens 602.500,84 DM, denen Einnahmen von h366chstens 253.188,71 DM gegen374ber st374nden. Der Mittelzufluss durch die Weitergabe von Kundenschecks seitens der sp344testens am 12. Oktober 2001 zahlungsunf344hi-gen und 374berschuldeten B. in H366he von 690.648,92 DM d374rfe bei der Pr374-fung der Zahlungsunf344higkeit nicht ber374cksichtigt werden, weil es sich insoweit um anfechtbare Leistungen gehandelt habe. Der sp344ter zwischen den Insol-venzverwaltern der Schuldnerin und der B. geschlossene Vergleich sei f374r die Liquidit344tsbetrachtung ohne Bedeutung. Eine Gl344ubigerbenachteiligung sei hin-sichtlich der bei der Beklagten eingereichten Schecks gegeben, weil sie der Masse entzogen worden seien und der B. wegen des zwischen den Insol-venzverwaltern beider Unternehmen geschlossenen Vergleichs insoweit keine Anspr374che zust374nden. Ein Aussonderungsanspruch bzw. Ersatzaussonde- 7 - 6 - rungsanspruch der Bank sei im Blick auf die Schecks nicht gege-ben. II. Diese Ausf374hrungen halten nicht in allen Punkten rechtlicher Pr374fung stand. 8 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die in Anwendung des 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO getroffene rechtliche W374rdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Verrechnung ihrer Darlehensforderung mit den von der Schuldnerin zu deren R374ckf374hrung eingereichten streitgegenst344ndlichen Schecks eine inkongruente Deckung erlangt. 9 a) Die Inkongruenz folgt entgegen der Auffassung der Revision bereits daraus, dass die Schuldnerin das Darlehen unter Einsatz ihr 374berlassener Kun-denschecks der B. getilgt hat. 10 Die Gew344hrung von Kundenschecks bildet im nicht bankm344337igen Ge-sch344ftsverkehr im Gegensatz zur Zahlung mit eigenen Schecks regelm344337ig ei-ne inkongruente Erf374llungshandlung, weil der Gl344ubiger auf diese Art der Erf374l-lung keinen Anspruch hat (BGHZ 123, 320, 324 f). Etwas anderes gilt, wenn der Schuldner die Kausalforderung in nicht anfechtbarer Weise an den Gl344ubiger abgetreten und die unverz374gliche Weitergabe von Kundenschecks zugesagt hatte (OLG Stuttgart EWiR 2004, 667 m. Anm. H366lzle; Nobbe in Schi-mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 61 Rn. 68). Dieselben Grunds344tze gelten im bankm344337igen Verkehr, wenn mit dem Einzug der 11 - 7 - Schecks und der Verrechnung der Schecksummen eine gegen374ber der Bank bestehende Verbindlichkeit getilgt werden soll. Ob der Fall, dass die Kausalfor-derung erst mit der Einreichung der Kundenschecks abgetreten wird - wie dies in Nr. 15 Abs. 2 AGB-Banken (ebenso Nr. 25 Abs. 2 AGB-Sparkassen) vorge-sehen ist -, gleich behandelt werden kann (so wohl M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 131 Rn. 18; f374r die Gegenauffassung vgl. Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz 2002 Rn. 366, 467), erscheint zweifelhaft. Diese Frage bedarf im vor-liegenden Fall keiner Vertiefung. Da die B. die Kausalforderung bereits zuvor global an die Bank abgetreten hatte und ein gutgl344ubiger Erwerb von Forderungen ausscheidet, konnte die Bank diese Forderung nicht gem344337 Nr. 15 Abs. 2 AGB-Banken erwerben. b) 334berdies liegt - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - eine inkongruente Deckung auch deswegen vor, weil die Beklagte die Zahlung nicht zu der Zeit ihrer Bewirkung zu beanspruchen hatte, sondern sie fr374her als ge-schuldet erhalten hat. Vorliegend konnte die Beklagte mangels einer von ihr erkl344rten K374ndigung von der Schuldnerin nicht R374ckzahlung des dieser gew344hr-ten Darlehens verlangen. Da die F344lligkeit des Kredits auf eine wirksam ange-fochtene K374ndigung der Schuldnerin zur374ckgeht, hat die Beklagte eine inkon-gruente Befriedigung erlangt. 12 aa) Beruht die F344lligkeit eines Kredits auf einer K374ndigung durch den Gl344ubiger, so liegt in der Befriedigung seiner Forderung grunds344tzlich eine kon-gruente Deckung, wenn der K374ndigung ein wirksamer K374ndigungsgrund zugrunde liegt. Dies soll auch gelten, wenn die K374ndigung innerhalb des kriti-schen Zeitraums erfolgte (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 131 Rn. 41a; Schoppmeyer in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 131 Rn. 69 f). Vorliegend kann 13 - 8 - diese Frage dahin stehen, weil die Beklagte von ihrem vertragsgem344337en K374n-digungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. bb) Wird - wie im Streitfall - die F344lligkeit des Darlehens innerhalb der kritischen Zeit durch eine Rechtshandlung des Schuldners - sei es eine K374ndi-gung oder die Mitwirkung an einer Vertragsaufhebung - herbeigef374hrt, so liegt eine inkongruente Deckung vor. Die K374ndigung selbst bildet eine anfechtbare, die Befriedigung erst erm366glichende Rechtshandlung (M374nchKomm-InsO/Kirchhof aaO 247 131 Rn. 41a; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. 247 131 Rn. 19; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 131 Rn. 13). In dieser Gestaltung r344umt der Schuldner durch seine auf einer pers366nlichen Entschlie337ung fu337ende Rechtshandlung dem Gl344ubiger mehr Rechte ein, als diesem kraft seiner eige-nen Rechtsstellung geb374hren. Diesen entscheidenden Gesichtspunkt l344sst die von der Revision angef374hrte Gegenauffassung (Jaeger/Henckel, aaO 247 131 Rn. 28) au337er Betracht. Gerade das Recht des Gl344ubigers, die Leistung zu for-dern, unterscheidet kongruente und inkongruente Rechtshandlungen (BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, NJW 1999, 3780, 3781; Urt. v. 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, NZI 2005, 497). Mangels einer von ihr erkl344rten anfechtungsfes-ten Darlehensk374ndigung fehlt es an einem origin344ren Forderungsrecht der Be-klagten. Wird hingegen - wie im Streitfall - das Darlehen durch eine anfechtbare K374ndigung der Schuldnerin f344llig gestellt, hat die beklagte Bank durch die an-schlie337ende Begleichung der nunmehr f344lligen Forderung eine inkongruente Deckung erhalten. 14 2. Zu Recht beanstandet die Revision freilich die Feststellung des Beru-fungsgerichts, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der mit Hilfe der Scheckeinrei-chungen bewirkten R374ckf374hrung des Darlehens zahlungsunf344hig gewesen sei. 15 - 9 - a) Insoweit geht das Berufungsgericht von einem unzutreffenden rechtli-chen Ansatz aus. 16 Das Berufungsgericht st374tzt seine Feststellung der Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin auf das Gutachten des Sachverst344ndigen Dr. H. . Dieser hat jedoch ausdr374cklich darauf hingewiesen, die Grundsatzentscheidung BGHZ 163, 134 bei seiner Begutachtung nicht ber374cksichtigt zu haben, weil der hier zu bewertende Sachverhalt zeitlich vor Erlass dieser Entscheidung liege. Diese Schlussfolgerung ist indes unzutreffend. Die genannte Entscheidung betrifft die Auslegung des Begriffs der Zahlungsunf344higkeit als Tatbestandsmerkmal des seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1999 ma337geblichen 247 17 InsO. Mit der Leitentscheidung wurde die Gesetzeslage konkretisiert, so dass der Rechtsan-wendung keine - wie der Sachverst344ndige offenbar meint - R374ckwirkung inne-wohnt, sondern es sich vielmehr um die verbindliche Auslegung einer Norm handelt. Folglich sind die dort - f374r einen Fall aus dem Jahr 1999 - entwickelten rechtlichen Ma337st344be auf s344mtliche unter Geltung der Insolvenzordnung zu entscheidenden Sachverhalte und damit auch auf den - im Jahr 2001 verwirk-lichten - Streitfall anzuwenden. Mit R374cksicht auf das grundlegende Missver-st344ndnis des Sachverst344ndigen, der von nicht n344her pr344zisierten anderen recht-lichen Ma337st344ben ausgeht, ist das Gutachten jedenfalls ohne erg344nzende Klar-stellung nicht geeignet, den Nachweis der Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin zu erbringen. Damit entbehrt die Feststellung der Zahlungsunf344higkeit durch das Berufungsgericht einer tragf344higen sachverst344ndigen Bewertungsgrundla-ge, was die Zur374ckverweisung der Sache gebietet. 17 b) Die von der Schuldnerin durch die Weiterreichung von Kundenschecks der B. erhaltenen Zahlungen sind - wie die Revision zutreffend r374gt - entge- 18 - 10 - gen der auf der Begutachtung des Sachverst344ndigen fu337enden rechtlichen W374rdigung des Berufungsgerichts als verf374gbare Mittel zu ber374cksichtigen. F374r die Beurteilung der Zahlungsunf344higkeit ist es ohne Bedeutung, aus welchen Quellen die Einnahmen des Schuldners stammen. Es kommt insbe-sondere nicht darauf an, ob sich der Schuldner die Zahlungsmittel auf redliche oder unredliche Weise beschafft hat (BGH, Urt. v. 30. April 1959 - VIII ZR 179/58, WM 1959, 891, 892; Urt. v. 27. November 1974 - VIII ZR 21/73, WM 1975, 6, 7). Deswegen sind selbst aus Straftaten herr374hrende illegale Eink374nfte als liquide Mittel anzusehen (BGH, Urt. v. 31. M344rz 1982 - 2 StR 744/81, NJW 1982, 1952, 1954; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 17 Rn. 16; Jaeger/M374ller, InsO 247 17 Rn. 17; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 17 Rn. 6). Folglich sind anfechtbar erworbene Zahlungsmittel ebenfalls in die Pr374fung der Zahlungsunf344higkeit ein-zubeziehen. 19 c) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht bei der Pr374fung der Zahlungsunf344higkeit die Forderung eines Gesellschafters in H366he von 24.830 DM den offenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin zugerechnet hat. Der Ber374cksichtigung der Gesellschafterforderung steht 247 30 GmbHG entge-gen, weil nach dem hier anzuwendenden fr374heren Recht eine kapitalersetzende Gesellschafterhilfe in der Krise der Gesellschaft nicht zur374ckverlangt werden kann (Jaeger/M374ller, aaO 247 17 Rn. 11; HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 17 Rn. 7 m.w.N.). 20 d) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg dagegen, dass die von der Schuldnerin mittels der Scheckeinreichungen gegen374ber der Beklagten ge-tilgte Darlehensforderung und die Forderung des Ausgleichs- 21 - 11 - fonds in H366he von 128.277,82 DM den offenen Verbindlichkeiten zugeordnet wurden. Sinn und Zweck des 247 17 InsO gebieten, in 334bereinstimmung mit dem Verst344ndnis der Konkursordnung an dem Erfordernis des "ernsthaften Einfor-derns" als Voraussetzung einer die Zahlungsunf344higkeit begr374ndenden oder zu dieser beitragenden Forderung festzuhalten. Von der Nichtzahlung einer im Sin-ne des 247 271 Abs. 1 BGB f344lligen Forderung darf nicht schematisch auf die Zahlungsunf344higkeit im Sinne von 247 17 InsO geschlossen werden. Eine Forde-rung ist vielmehr in der Regel dann im Sinne von 247 17 Abs. 2 InsO f344llig, wenn eine Gl344ubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erf374l-lung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (BGHZ 173, 286, 292 Rn. 18). Hierf374r gen374gend, aber nicht erforderlich ist die 334bersendung einer Rechnung (BGHZ 173, 286, 293 Rn. 19). Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient damit lediglich dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tats344chlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erkl344rung - ge-stundet sind (BGHZ 173, 286, 291 Rn. 15). 22 aa) Die von der Schuldnerin getilgte Darlehensforderung der Beklagten ist bei der Pr374fung der Zahlungsunf344higkeit als Verbindlichkeit zu ber374cksichti-gen. 23 Entgegen der Auffassung der Revision ist insoweit von einem Zahlungs-verlangen der Beklagten auszugehen. Die Darlehensforderung wurde infolge der K374ndigung der Schuldnerin f344llig. Die Schuldnerin hat sich indes nicht auf eine blo337e K374ndigung beschr344nkt, sondern in Verbindung mit dem Verlangen auf R374ckgew344hr der Sicherheiten der Beklagten die alsbaldige Begleichung des Darlehens angek374ndigt. Damit hat die Schuldnerin - 344hnlich wie bei einer 24 - 12 - Selbstmahnung (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1996 - X ZR 74/95, NJW-RR 1997, 622, 623; OLG K366ln NJW-RR 2000, 73; Bamberger/Roth/Unberath, BGB 2. Aufl. 247 286 Rn. 37) - eine Zahlungsaufforderung seitens der Beklagten vor-weggenommen. Angesichts dieser durch die eigene Erkl344rung der Schuldnerin gepr344gten Sachlage war eine Einforderung durch die Beklagte entbehrlich. Zwar unterliegt eine Zahlung, die erst die Zahlungsunf344higkeit ausl366st, nicht selbst der Anfechtung (missverst344ndlich insoweit M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 130 Rn. 27). Eine Forderung, deren Begleichung angefochten wird, muss jedoch bei der Feststellung, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Zahlungsunf344-higkeit bestand, mit ber374cksichtigt werden. bb) Ebenso hat das Berufungsgericht die Forderung des Ausgleichsfonds in H366he von 128.277,82 DM zutreffend den offenen Verbind-lichkeiten der Schuldnerin zugerechnet. 25 Zwar ist f374r diese Forderung ein besonderes Zahlungsverlangen des Gl344ubigers vor dem f374r die Feststellung der Zahlungsunf344higkeit hier ma337gebli-chen Beurteilungszeitpunkt nicht erkennbar. Die kalenderm344337ige F344lligkeit der Forderung machte ein weiteres Zahlungsverlangen jedoch entbehrlich. Der Ausgleichsfonds durfte bereits im Blick auf den mit einer Frist374ber-schreitung verbundenen Verzugseintritt (247 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) von der p374nktlichen Erf374llung seiner kalenderm344337ig f344llig gestellten Forderung ausge-hen. Es ist nicht zu verlangen, dass ein Gl344ubiger eine Zahlungsaufforderung regelm344337ig oder auch nur ein einziges Mal wiederholt (BGHZ 173, 286, 292 Rn. 18). 26 3. Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, eine Gl344ubigerbenach-teiligung scheide aus, weil die von der Schuldnerin an die Beklagte erbrachten 27 - 13 - Zahlungen dem Verm366gen der B. bzw. der Bank zuzuordnen seien und die Schuldnerin mithin bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen eigenen, sondern einen fremden Verm366genswert weggegeben habe. a) Soweit die Beklagte mit dieser R374ge meint, die Schuldnerin h344tte bei rechtm344337igem Verhalten die zur Tilgung des Kredits verwendeten Mittel an die B. bzw. die Bank zur374ckgew344hren m374ssen, und deshalb einen Ursachenzusammenhang in Abrede stellt, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Schutzzweck der Anfechtungsregeln erfordert es, allein den von den Beteiligten tats344chlich gew344hlten Weg zu beurteilen. F374r hypothetische, nur gedachte Kau-salverl344ufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, NZI 2007, 718, 719 Rn. 15 m.w.N.). Bei dieser Sachlage wird der tats344chlich verwirklichte Geschehensablauf nicht durch die rechtliche Wertung in Frage gestellt, dass die Schuldnerin zu einer Erstattung der tats344chlich zu Tilgungs-zwecken eingesetzten Mittel verpflichtet war. 28 b) Ebenso scheidet eine Gl344ubigerbenachteiligung (247 129 InsO) nicht deswegen aus, weil wegen der Verwertung der Kundenschecks etwaige - sei-tens der Bank auf 247 816 Abs. 2 BGB, seitens des Insolvenzverwal-ters der B. auf Insolvenzanfechtung gest374tzte - R374ckgriffsanspr374che gegen die Schuldnerin best374nden. 29 aa) Im Blick auf die Einl366sung der Schecks scheiden R374ckgriffsanspr374-che der Bank gegen die Schuldnerin aus. 30 (1) Rein schuldrechtliche R374ckgriffsanspr374che sind in der Insolvenz der Schuldnerin jedenfalls nicht vorrangig zu ber374cksichtigen. Flie337en im 334berwei-sungsweg Zahlungen von Drittschuldnern zur Tilgung von Forderungen, die der 31 - 14 - sp344tere Schuldner abgetreten hatte, vor Insolvenzer366ffnung auf ein Bankkonto des Schuldners, so erwirbt der Zessionar - wie der Senat unter der Geltung der Konkursordnung entschieden hat - weder ein Recht auf Ersatzaussonderung oder Ersatzabsonderung noch einen Anspruch wegen rechtsgrundloser Berei-cherung der Masse (BGH, Urt. v. 11. Mai 1989 - IX ZR 222/88, WM 1989, 965, 966). An dieser Entscheidung ist ungeachtet der von der Schuldnerin erhobe-nen Kritik auch unter der Geltung des 247 48 InsO, der insoweit keine Erweiterung erfahren hat, uneingeschr344nkt festzuhalten (ebenso Oberm374ller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 3.267). (2) Abweichend von dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat die Schuldnerin allerdings nicht aus eigenem Recht begr374nde-te, ihrem Sicherungsgeber abgetretene Forderungen 374ber ihr Bankkonto einge-zogen. Vielmehr hat die Schuldnerin ihr von der B. zahlungshalber (vgl. BGHZ 44, 178, 179 f) 374bertragene Kundenschecks bei der Beklagten zwecks Darle-henstilgung eingereicht. Zwar erfasst der zwischen der B. und der Bank vereinbarte Globalabtretungsvertrag auch die Abtretung der An-spr374che aus Schecks und Wechseln. Diese Abtretung ist jedoch unwirksam, weil es an der aus Rechtssicherheitsgr374nden au337erdem erforderlichen 334berga-be der Scheckurkunde wie auch einem 334bergabeersatz fehlt (BGHZ 104, 145, 150 f m.w.N.; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO 247 62 Rn. 14). Dem-nach hat die B. die Kundenschecks als Berechtigte auf die Schuldnerin 374ber-tragen. Durch die Einl366sung der Schecks wurden zugleich die Forderungen der Schuldnerin gegen die B. und die Forderungen der B. gegen deren Schuldner als Aussteller der Schecks beglichen (vgl. BGHZ 96, 182, 195; Baumbach/Hefermehl/Casper, WG ScheckG Recht der kartengest374tzten Zah-lungen 23. Aufl. Einl. WG Rn. 44, 49). Der Inhaber eines Schecks wird befrie-digt, wenn er ihn - wie im Streitfall - zur Begleichung einer eigenen Schuld wei- 32 - 15 - terreicht und der Dritte diesen einl366st (BFH/NV 2000, 1192, 1193; Staudin-ger/Olzen, BGB 2006 Rn. 23 vor 247247 362 ff). Mithin sind durch diese Zahlungs-weise die an die Bank abgetretenen Grundforderungen unmittelbar gegen374ber der B. erf374llt worden. R374ckgriffsanspr374che der Bank gegen die Schuldnerin als berechtigte Inhaberin des Schecks sind bei dieser Sachlage auch unter dem Blickwinkel des 247 816 Abs. 2, 247 407 Abs. 1 BGB von vornherein nicht gegeben. Vielmehr richten sich derartige Anspr374che allein ge-gen die B. . (3) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Senats vom 15. November 2007 (IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228, 241 f Rn. 42), welche der Schenkungsanfechtung (247 134 InsO) eines Leistungsmittlers den Nachrang im Verh344ltnis zur Deckungsanfechtung (247247 130, 131 InsO) des Leistenden zu-gewiesen hat. Ein solcher Fall einer mittelbaren Zuwendung ist hier nicht gege-ben. Vielmehr hat die B. zur Tilgung ihrer bei der Schuldnerin bestehenden Verbindlichkeiten dieser Kundenschecks 374berlassen, welche die Schuldnerin zur R374ckf374hrung des ihr einger344umten Darlehens bei der Beklagten eingereicht hat. Im Blick auf die hier gegebene Leistungskette (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, ZInsO 2009, 768 f Rn. 8) kann eine Gl344ubigerbenachteili-gung nicht wegen vorrangiger Anspr374che der Bank in Abrede ge-stellt werden. 33 bb) Einer Gl344ubigerbenachteiligung entgegenstehende Aussonderungs-rechte stehen der B. gegen die Schuldnerin nicht zu. 34 Etwaige, auf Anfechtung beruhende, aussonderungsf344hige (BGHZ 156, 350, 358; 174, 229, 242 Rn. 44) Anspr374che der B. k366nnen schon deswegen 35 - 16 - au337er Betracht bleiben, weil deren Insolvenzverwalter darauf im Vergleichswe-ge verzichtet hat. III. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, zur Frage der Zahlungsunf344higkeit unter Ber374cksichtigung der in BGHZ 163, 134 entwickelten Grunds344tze erg344nzende Feststellungen zu treffen. 36 Insoweit weist der Senat auf Folgendes hin: Im Fall der Einreichung von Schecks bildet deren Einl366sung durch die bezogene Bank und die damit einge-tretene Verrechnungslage den f374r die Anfechtung ma337geblichen Zeitpunkt (BGHZ 118, 171, 176 f). Dies war nach den Feststellungen des Berufungsge-richts bezogen auf die beiden die Klageforderung tragenden Schecks der 18. bzw. 19. Oktober 2001. Mithin wird der Sachverst344ndige zu begutachten haben, ob die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt zahlungsunf344hig war. Zu die-sem Zweck ist - falls die Zahlungsunf344higkeit nicht anderweitig festgestellt wer-den kann - eine Liquidit344tsbilanz aufzustellen. Dabei sind die im ma337geblichen Zeitpunkt verf374gbaren und innerhalb von drei Wochen fl374ssig zu machenden Mittel in Beziehung zu den an demselben Stichtag f344lligen und eingeforderten - entsprechend den obigen Ausf374hrungen unter II. 2. b) bis c) zu ber374cksichti-genden - Verbindlichkeiten zu setzen (BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, NZI 2007, 36, 38). Von dieser Pr374fung h344ngt es ab, ob die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquidit344tsl374cke des Schuldners mehr als 10 % betr344gt und folglich Zahlungsunf344higkeit eingetreten ist (BGHZ 163, 37 - 17 - 134, 144 ff). Ausgehend von den Zeitpunkten der Scheckbelastungen wird der Sachverst344ndige die Liquidit344t der Schuldnerin f374r den darauf folgenden - wie die Revision zu Recht r374gt - bis in den November 2001 reichenden Zeitraum von drei Wochen zu untersuchen haben. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 28.02.2005 - 32 O 2748/03 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 14.03.2008 - 5 U 644/05 -
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