BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 63/09 Verk374ndet am: 17. September 2009 Hauck Justizsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Juni 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 30. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten beider Rechtsmittelz374ge. Von Rechts wegen Tatbestand: 334ber das Verm366gen des S. (k374nftig: Schuldner) wurde mit Beschluss vom 18. April 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren er366ffnet. Der Kl344ger wurde zum Treuh344nder bestellt. Der Schuldner ist Genosse der Beklagten und nutzt aufgrund eines Dauernutzungsvertrags eine ihrer Wohnungen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 k374ndigte der Kl344ger die Mit-gliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft. Die Beklagte wies die K374n-digung zur374ck. Der Kl344ger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag festzu-stellen, dass die Mitgliedschaft des Schuldners in der Beklagten durch die K374n-digung beendet ist. Die Klage hat beim Amtsgericht Erfolg gehabt, ist aber vom 1 - 3 - Berufungsgericht abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt der Kl344ger sein Feststellungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 2 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Treuh344nder sei entsprechend 247 66 GenG befugt gewesen, die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Beklag-ten zu k374ndigen. Die K374ndigung sei jedoch analog 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO unwirksam. Diese Vorschrift, nach der ein Insolvenzverwalter das Mietverh344ltnis des Schuldners 374ber seine Wohnung nicht k374ndigen, sondern nur erkl344ren k366n-ne, dass Anspr374che, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist f344llig wer-den, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden k366nnen, sei in ent-sprechender Anwendung auch f374r den Fall einschl344gig, in dem der Schuldner eine genossenschaftliche Wohnung nutze. Eine K374ndigung der Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft m374sse dazu f374hren, dass die Beklagte den Nutzungsvertrag an der Wohnung k374ndige, weil sie ihren auf einer Warte-liste stehenden Mitgliedern zur Bereitstellung einer Genossenschaftswohnung verpflichtet sei. Damit w344re das mit der Einf374hrung des neuen Satzes 2 in Ab-satz 1 des 247 109 InsO durch das Gesetz vom 26. Oktober 2001 vom Gesetzge-ber verfolgte Anliegen der Vermeidung von Obdachlosigkeit des Schuldners und der ihm von Verfassungs wegen gebotenen Er366ffnung der M366glichkeit der Entschuldung obsolet. 3 - 4 - II. 4 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Kl344ger im Grundsatz f374r be-rechtigt gehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Beklagten zu k374n-digen. Wie der Senat durch Urteil vom 19. M344rz 2009 (IX ZR 58/08, NJW 2009, 1820 Rn. 5, z.V.b. in BGHZ 180, 185) entschieden hat, steht das Recht, in der Insolvenz des Mitglieds einer Genossenschaft die Mitgliedschaft mit dem Ziel zu k374ndigen, den zur Insolvenzmasse geh366rigen Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (247 73 GenG) zu realisieren, dem Insolvenzverwalter zu. Dies ergibt sich aus 247 80 Abs. 1 InsO und in ent-sprechender Anwendung von 247 66 GenG. 2. Richtig ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO auf den Fall einer K374ndigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft nicht unmittelbar anwendbar ist. Das K374ndi-gungsverbot dieser Norm gilt unmittelbar allenfalls f374r das Dauernutzungsver-h344ltnis an der Wohnung, welches regelm344337ig mit der Mitgliedschaft verbunden ist. 6 3. Den Streit, ob 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die K374ndigung der Mit-gliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft entsprechend angewendet wer-den kann, hat der Senat im Urteil vom 19. M344rz 2009 (aaO S. 1821 Rn. 8 ff) dahin entschieden, dass eine Analogie nicht m366glich ist. Ob eine planwidrige Regelungsl374cke vorliegt, kann dahinstehen. Der zu beurteilende Sachverhalt ist jedenfalls mit dem gesetzlich geregelten Sachverhalt nicht hinreichend ver-gleichbar. Deshalb ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung eine ana- 7 - 5 - loge Anwendung auch nicht unter dem Gesichtspunkt verfassungskonformer Auslegung im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten. 8 a) Verliert der Insolvenzschuldner seine Wohnung, kann dies das Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens gef344hrden, dem Schuldner durch Gew344h-rung der Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neuanfang zu erm366gli-chen. Dieser Gefahr ist der Gesetzgeber f374r Mietwohnungen mit der Neurege-lung in 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO im Jahr 2001 entgegen getreten (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 27 zu Nr. 11). Anders als eine Wohnungsk374ndigung f374hrt die K374ndigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft jedoch nicht notwendig zu einer Beendigung des Nutzungsverh344ltnisses. Eine solche Folge liegt zwar nicht fern. Denn der Zweck einer Wohnungsgenossenschaft ist es, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verf374gung zu stellen. Scheidet ein Mitglied aus der Genossenschaft aus und haben andere Genossen einen Bedarf an der Wohnung des ausgeschiedenen Genossen, kann die Genossenschaft aufgrund ihres Statuts gehalten sein, das Nutzungsverh344ltnis mit dem ausgeschiedenen Genossen aufzul366sen und die Wohnung einem Mitglied zu 374berlassen. Zwin-gend ist die Annahme eines Rechts der Genossenschaft zur Wohnungsk374ndi-gung im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft durch den Treuh344nder aber nicht. Der f374r das Wohnraummietrecht zust344ndige VIII. Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs hat bisher offen gelassen, ob die Genossenschaft im Falle der K374ndigung der Mitgliedschaft durch den Gl344ubiger eines Genossen nach 247 66 GenG zur K374ndigung des Nutzungsverh344ltnisses berechtigt ist (BGH, Urt. v. 10. September 2003 - VIII ZR 22/03, NJW-RR 2004, 12, 13 unter 2.). Selbst wenn die Genossenschaft zur K374ndigung des Nutzungsverh344ltnisses berechtigt sein sollte, ist es nicht zwangsl344ufig, dass sie von diesem Recht Gebrauch macht. Es kann im Einzelfall Gr374nde geben, von einer K374ndigung abzusehen, etwa wenn die Wohnung nicht f374r andere Genossen ben366tigt wird oder wenn - 6 - absehbar ist, dass der betroffene Genosse nach Beendigung des Insolvenzver-fahrens wieder die erforderlichen Genossenschaftsanteile erwirbt. 9 b) Im 334brigen besteht zwischen der Situation, in der sich ein Mitglied ei-ner Wohnungsgenossenschaft in einer Zahlungskrise befindet, und der ent-sprechenden Situation eines "gew366hnlichen" Wohnungsmieters ein entschei-dender Unterschied. Gegen374ber beiden k366nnen Gl344ubiger vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens die Pf344ndung und 334berweisung des k374nftigen Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bzw. der Mietkaution nach 247247 829, 835 ZPO erwirken. W344hrend dem Gl344ubiger eines Genossenschafts-mitglieds aber die M366glichkeit offen steht, nach 247 66 GenG unter den dort ge-nannten Voraussetzungen das K374ndigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle auszu374ben und so die Voraussetzung f374r eine Auszahlung des gepf344ndeten Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens herbeizuf374h-ren, hat der Gl344ubiger eines Mieters diese M366glichkeit nicht. Zugriff auf die Mietkaution hat er erst, wenn das Mietverh344ltnis ohne sein Zutun endet. Die Vorschrift des 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gew344hrleistet diesen Schutz des Mie-ters auch im Insolvenzverfahren, indem er eine K374ndigung des Mietverh344ltnis-ses durch den Insolvenzverwalter ausschlie337t. W374rde man dem Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft im Insolvenzverfahren einen entsprechenden Schutz gew344hren, f374hrte dies zu einer Gleichstellung mit dem Mieter, die vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht bestand (BGH, Urt. v. 19. M344rz 2009 aaO S. 1821 Rn. 12). Daran 344ndert auch der Hinweis der Revisionserwiderung nichts, dass ein Schuldner, dessen Gl344ubiger nach 247 66 GenG vorgehen k366nne, regelm344337ig zahlungsunf344hig und darauf zu verweisen sei, selbst die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens herbeif374hren. - 7 - c) Hinzu kommt, dass Wohnungsgenossenschaften ihren Mitgliedern das Recht einr344umen k366nnen, mehr Gesch344ftsanteile zu erwerben, als n366tig ist, um eine genossenschaftliche Wohnung nutzen zu d374rfen (247 7a GenG). W344re eine K374ndigung der Mitgliedschaft durch den Insolvenzverwalter auch in einem sol-chen Fall in entsprechender Anwendung des 247 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ausge-schlossen, w344ren den Gl344ubigern auch Verm366genswerte des Schuldners ent-zogen, die f374r den Erhalt seiner Wohnung nicht erforderlich sind. Dies w344re vom Schutzzweck dieser Norm nicht mehr gedeckt. 10 4. Grundrechte der Beklagten werden durch diese Entscheidung nicht verletzt. Die Beklagte hat nicht dargelegt, inwiefern die Berechtigung des Treu-h344nders, die Mitgliedschaft des insolventen Genossen zu k374ndigen, sie in eige-nen Grundrechten konkret gef344hrden k366nnte. 11 III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben ( 247 562 Abs. 1 ZPO ). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis er- 12 - 8 - folgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden ( 247 563 Abs. 3 ZPO). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 30.10.2007 - 10 C 105/07 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 03.06.2008 - 6a S 175/07 -
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