BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 63/09 Verk374ndet am: 30. M344rz 2011 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1572, 1578 b Zur Herabsetzung und Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts. BGH, Urteil vom 30. M344rz 2011 - XII ZR 63/09 - OLG Hamm AG Minden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. M344rz 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. G374nter und Dr. Nedden-Boeger f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um den nacheheli-chen Unterhalt der Antragsgegnerin. 1 Die Parteien schlossen ihre Ehe im September 1990. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit Oktober 2003 leben sie getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin im Dezember 2004 zugestellt worden. Der im vorliegenden Verfahren ergangene Schei-dungsausspruch ist seit dem 5. Februar 2009 rechtskr344ftig. 2 Der 1967 geborene Antragsteller ist von Beruf Bauzeichner. Nach der im Jahr 2007 er366ffneten Insolvenz seines Arbeitgebers, bei dem er seit 1985 be-sch344ftigt war, und einer anschlie337enden kurzzeitigen T344tigkeit als Bauleiter ist 3 - 3 - er seit September 2007 als Projektmanager in der Medizintechnik t344tig und er-zielt ein deutlich h366heres Einkommen. 4 Die 1969 geborene Antragsgegnerin ist gelernte B374rokauffrau und arbei-tete bei einem M366belhaus, bis Ende 1990 vollschichtig, danach in Teilzeit. 1993 erkrankte sie an einer bipolaren affektiven Psychose, weshalb sie ihre Stelle k374ndigte. Seither arbeitete sie von 1994 bis 1999 in sozialversicherungsfreien Besch344ftigungen, seit April 1999 halbtags versicherungspflichtig in einem Son-nenstudio. Ende des Jahres 2004 endete ihre Erwerbst344tigkeit. Seit Januar 2005 bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden, den Versor-gungsausgleich durchgef374hrt und den Antragsteller zu einem monatlichen Un-terhalt von insgesamt gerundet 708 200 (566,42 200 Elementarunterhalt und 140,60 200 Altersvorsorgeunterhalt) verurteilt. 5 Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht das Urteil teilweise abge344ndert und den Unterhalt bis Ende 2012 auf monatlich 645 200, da-von 129 200 Altersvorsorgeunterhalt, festgesetzt und ab dem 1. Januar 2013 und befristet bis zum 31. Dezember 2014 auf monatlich 460 200. Mit der - zugelasse-nen - Revision wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Beschr344nkung des Unterhalts ab 2013 und gegen die Befristung. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 7 - 4 - I. 8 Das Berufungsgericht hat f374r die Entscheidung 374ber die Herabsetzung oder Befristung nach 247 1578 b BGB ehebedingte Nachteile nicht feststellen k366n-nen. Aus dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin ergebe sich, dass es allein auf ihre Erkrankung zur374ckzuf374hren sei, dass sie w344hrend der Ehezeit nicht durchg344ngig gearbeitet habe. Es k366nne daher nicht die Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin ihre Arbeit fortw344hrend auf Wunsch des Antragstellers re-duziert habe, um sich mehr um den Haushalt k374mmern zu k366nnen. Dass der Antragsteller einverstanden gewesen sei, sei kein Argument, weil ihm in Anbe-tracht der Erkrankung nichts anderes 374brig geblieben sei. Die Erkrankung als solche sei nicht durch die Ehe verursacht. Dass ihre Depressionen sich durch den Unterhaltsstreit und die Vorw374rfe des Antragstellers, sie tue nicht genug f374r die Wiedererlangung ihrer Erwerbsf344higkeit, verst344rkten, besage nicht, dass die Ehe die Ursache ihrer Erkrankung sei. Damit sei wesentlicher Gesichtspunkt f374r die Frage des Fortbestandes und der Dauer des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin das Ausma337 der vom Gesetz weiterhin grunds344tzlich geforderten nachehelichen Verantwortung. Gerade aber unter Ber374cksichtigung der durch die fortdauernde Erwerbsunf344-higkeit und die dauernde Unterhaltsbed374rftigkeit der erst 39 Jahre alten An-tragsgegnerin erscheine es unbillig, diese Belastung allein und unbegrenzt dem Antragsteller aufzuerlegen, so dass der Unterhaltsanspruch nicht dauerhaft fortbestehen k366nne. Auch die Dauer der Ehe von vierzehn Jahren und zwei Monaten bis zur Zustellung des Scheidungsantrags sei nicht derart lang, dass sie einen zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruch rechtfertigen k366nne. Dass die Antragsgegnerin nach einem Wegfall des Unterhalts auf erg344nzende staatli-che Leistungen angewiesen sein werde, sei ebenfalls kein Umstand, der einer Befristung entgegenstehen k366nne. 9 - 5 - Bei der Frage, f374r welchen Zeitraum der Antragsgegnerin der Unterhalts-anspruch unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Verantwortung noch zu-zubilligen sei, komme der Ehedauer besonderes Gewicht zu. Bedeutsam sei weiter die Schwere der bereits chronifizierten Erkrankung und die geringe Wahrscheinlichkeit einer Genesung. Andererseits sei zu ber374cksichtigen, dass der Antragsteller bereits seit der Trennung, mithin seit mehr als f374nf Jahren Un-terhalt zahle und sich der Fortbestand der Unterhaltspflicht trotz seines derzeit guten Verdienstes nicht zuletzt mit R374cksicht auf seine k374nftige Familienpla-nung als eine deutliche Belastung darstelle. Demnach sei der Unterhalt bis zum 31. Dezember 2014 zu befristen, wobei der Antragsteller f374r eine 334bergangszeit von vier Jahren den vollen, mit 645 200 ermittelten eheangemessenen Unterhalt schulde und ab dem 1. Januar 2013 noch einen auf 460 200 herabgesetzten Un-terhalt, der es der Antragsgegnerin erm366gliche, f374r weitere zwei Jahre zusam-men mit ihrer Erwerbsunf344higkeitsrente ihren "angemessenen Selbstbehalt" von 1.000 200 zu decken. 10 II. Die nach 247 1578 b Abs. 1, Abs. 2 BGB vorgenommene Herabsetzung und Befristung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf Krankheitsunterhalt nach 247 1572 BGB sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 11 Der Unterhalt ist nach 247 1578 b BGB vom Familiengericht herabzusetzen oder zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch un-ter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w344re. Dabei ist insbesondere zu ber374cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366g-lichkeit eingetreten sind, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k366nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemein- 12 - 6 - schaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344-tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (247 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB). 13 1. Dass in der Erkrankung der Beklagten hier ein ehebedingter Nachteil liegen sollte, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Denn die Erkran-kung der Beklagten steht nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umst344nden (vgl. Senatsurtei-le vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 15 mwN und vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Die Krankheit des unterhaltsbed374rftigen Ehegatten stellt demnach regelm344337ig kei-nen ehebedingten Nachteil dar (Senatsurteile vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 17 und vom 7. Juli 2010 - XII ZR 157/08 - FamRZ 2011, 188 Rn. 20). Die weiteren Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Rollenverteilung w344hrend des Zusammenlebens und der Frage, ob diese auf der Krankheit oder aber vorwiegend auf dem Wunsch des Antragstellers beruhte, haben f374r die Frage eines ehebedingten Nachteils keine Bedeutung, weil die heutigen Er-werbsnachteile der Antragsgegnerin allein krankheitsbedingt sind. Da die An-tragsgegnerin zudem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht und vor Eintritt der Erwerbsunf344higkeit vorhandene ehebedingte Nachteile insoweit regelm344337ig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen sind (dazu und zu Ausnahmef344llen vgl. Senatsurteile vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 und vom 2. M344rz 2011 - XII ZR 44/09 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt), sind der Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile im Sinne von 247 1578 b Abs. 1 BGB entstanden. 14 - 7 - 2. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabset-zung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts indessen nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Le-bensverh344ltnissen begr374ndet. 15 16 a) Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabw344gung hat das Familienge-richt das im Einzelfall gebotene Ma337 der nachehelichen Solidarit344t festzulegen, wobei vor allem die in 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgef374hrten Gesichtspunk-te zu ber374cksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 2. M344rz 2011 - XII ZR 44/09 - zur Ver366ffentlichung bestimmt mwN). Die Feststellung der f374r die Billigkeitsentscheidung nach 247 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist - ebenso wie die entsprechende Billig-keitsabw344gung - Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob dieser wesentliche Umst344nde unber374cksichtigt gelassen oder Beweisregeln verkannt hat. Der revisionsrechtlichen 334berpr374fung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine W374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verst366337t (Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 25 und vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 42 mwN). 17 b) Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil gerecht. 18 Das Berufungsgericht hat insbesondere die Dauer der Ehe von rund vierzehneinhalb Jahren sowie die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnis-se der Parteien in seine Betrachtung einbezogen. 19 - 8 - Dass sich nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin ihre Erkrankung durch den Unterhaltsstreit und die Vorw374rfe des Antragstellers, sie arbeite nicht hinreichend an der Wiederherstellung ihrer Erwerbsf344higkeit, verschlimmert h344t-ten, kann indessen schon deswegen kein tauglicher Aspekt der Billigkeitsabw344-gung nach 247 1578 b BGB sein, weil der Antragsteller damit in zul344ssiger Weise seine prozessualen Rechte wahrgenommen hat (vgl. im 334brigen Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 27). 20 Auch eine im Fall einer Unterhaltsversagung eintretende Sozialleistungs-bed374rftigkeit schlie337t eine Befristung nach 247 1578 b Abs. 2 BGB nicht notwen-dig aus. Vielmehr nimmt das Gesetz durch die M366glichkeit der Befristung des Krankheitsunterhalts in Kauf, dass der Unterhaltsberechtigte infolge der Unter-haltsbefristung sozialleistungsbed374rftig wird und somit die Unterhaltsverantwor-tung des geschiedenen Ehegatten durch eine staatliche Verantwortung ersetzt wird (Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 37). Frei-lich sind die Folgen der Unterhaltsbefristung oder -herabsetzung f374r beide Par-teien und deren jeweilige Belastung durch die Unterhaltspflicht und deren Weg-fall in die Billigkeitsbetrachtung einzubeziehen. Diese W374rdigung hat das Beru-fungsgericht indessen nicht unterlassen, wie nicht zuletzt an der der Befristung vorgeschalteten Herabsetzung des Unterhalts deutlich wird. 21 Dass das Berufungsgericht auch die Dauer der Trennungsunterhaltszah-lungen einbezogen hat, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 31, 35). Das findet seine Rechtfertigung darin, dass im Rahmen von 247 1578 b BGB die Gesamtbelastung des Unterhaltspflichtigen durch den Unterhalt ein Billigkeits-kriterium ist und diese auch durch den - etwa l344ngere Zeit gezahlten - Tren-nungsunterhalt mit beeinflusst wird. Dass die Zahlungen, wie die Revision ein- 22 - 9 - wendet, der gesetzlichen Verpflichtung des Antragstellers entsprachen, steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Trennungsunterhalt selbst nicht entsprechend 247 1578 b BGB herabgesetzt oder befristet werden kann. 23 Dass das Berufungsgericht beim Umfang der Belastung f374r den An-tragsteller auch das - bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nicht herange-zogene - nach der Trennung erh366hte Einkommen des Antragstellers ber374ck-sichtigt hat, ergibt sich ebenfalls aus den Gr374nden des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass sich der Unterhalt trotz des derzeit guten Verdienstes des Antragstellers mit R374cksicht auf seine zu-k374nftige Familienplanung als eine deutliche Belastung darstelle. Die Revision beanstandet insoweit, dass das Berufungsgericht zu dem Inhalt dieser Famili-enplanung keinerlei Feststellungen getroffen habe. Solche Feststellungen wa-ren indessen nicht erforderlich. Denn die Billigkeitsabw344gung des Berufungsge-richts bewegt sich auch mit dieser Erw344gung im Rahmen der mit 247 1578 b BGB verbundenen gesetzgeberischen Wertungen (vgl. BVerfG Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - FamRZ 2011, 437 Rn. 20). Dass damit eine Billigkeitsabw344gung bereits vor Beurteilung der Leistungsf344higkeit nach 247 1581 BGB und der in diesem Rahmen zu ber374cksichtigenden sonstigen (Unterhalts-)Verbindlichkeiten zu treffen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Vertiefung, weil keine konkurrierenden Unterhaltsanspr374che in Rede stehen. Darauf, dass konkrete Unterhaltspflichten bereits entstanden sind oder mit ihrem Entstehen in absehbarer Zeit zu rechnen ist, kommt es zudem nicht an. Denn nach der Absicht des Gesetzgebers des Unterhaltsrechts344nderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 sollte "die Ausweitung der M366glichkeit, nacheheliche Un-terhaltsanspr374che zeitlich oder der H366he nach zu begrenzen, [205] die Chancen f374r einen Neuanfang nach einer gescheiterten Ehe erh366hen und die Zweitfamili-en entlasten" (BT-Drucks. 16/1830 S. 13). Die Billigkeitsabw344gung unter Einbe- - 10 - ziehung dieses allgemeinen Gesetzesmotivs, dass schon die Chancen f374r einen "Neuanfang" erh366ht werden sollten, kann als solche demnach nicht sachwidrig sein. Ob diesem Gesichtspunkt in seiner Allgemeinheit neben weiteren Aspek-ten eine wesentliche Bedeutung zukommen kann, erscheint allerdings fraglich. Die vom Berufungsgericht hier getroffene Abw344gung h344lt sich insoweit jeden-falls noch im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums, was nicht zuletzt das von ihm erzielte Ergebnis verdeutlicht. c) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu einer ungek374rzten Unter-haltspflicht bis Ende 2012, mithin f374r mehr als dreieinhalb Jahre nach Rechts-kraft der Scheidung und rund acht Jahre nach Zustellung des Scheidungsan-trags gelangt und hat den Unterhalt anschlie337end f374r weitere zwei Jahre auf den angemessenen Bedarf herabgesetzt. Dabei hat es mit der Ehedauer, dem Alter der Parteien bei Scheidung sowie der Gestaltung der kinderlosen und je-denfalls nicht auf eine sogenannte Hausfrauenehe angelegten Ehe s344mtliche wesentlichen einschl344gigen Abw344gungskriterien in seine Betrachtung einbezo-gen und ist zu einem nach revisionsrechtlichen Ma337st344ben vertretbaren Ergeb-nis gelangt. Im Rahmen der Herabsetzung des Unterhalts hat es allerdings den angemessenen Bedarf der Antragsgegnerin im Sinne von 247 1578 b Abs. 1 BGB auf 1.000 200 festgelegt. Das entspricht zwar nicht der Rechtsprechung des Se-nats (vgl. Senatsurteile vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 24 - 11 - Rn. 31 f. und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 28 f. mwN), wirkt sich indessen nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin als Revisionskl344gerin aus. Hahne Dose Klinkhammer G374nter Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Minden, Entscheidung vom 22.04.2008 - 10 F 1377/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.02.2009 - 1 UF 133/08 -
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