BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 63/10 Verk374ndet am: 17. M344rz 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247247 129, 131 Erweiterte und verl344ngerte Eigentumsvorbehalte sind hinsichtlich der abgetretenen zuk374nftig entstehenden oder zuk374nftig werthaltig gemachten Forderungen grunds344tz-lich nur als kongruente Deckung anfechtbar (Fortf374hrung von BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297). BGH, Urteil vom 17. M344rz 2011 - IX ZR 63/10 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Rich-ter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts K366ln vom 17. M344rz 2010 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht gegen den Beklagten als Verwalter in dem Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) restliche Zahlungsanspr374che aufgrund eines Absonderungsrechts geltend, das sie auf eine Vorausabtretung von For-derungen der Schuldnerin gegen ihre Kunden im Rahmen eines verl344ngerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts st374tzt. 1 Die Kl344gerin stand bereits mit der Fr. GmbH & Co. KG (im Folgen-den: Fr. Alt) in Gesch344ftsbeziehungen und stellte dieser 374ber ein soge-nanntes Konsignationslager, f374r welches Letztere den Lagerraum bereit hielt, Waren zur Weiterver344u337erung an Kunden zur Verf374gung. Die Kl344gerin und Fr. 2 - 3 - Alt schlossen im Mai 2002 einen Konsignationslagervertrag. Vereinbart wurden au337erdem die am 11. Juni 2002 von der Fr. Alt unterzeichneten Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Kl344gerin; danach wurden die Waren der Kl344gerin unter Eigentumsvorbehalt geliefert, und die Fr. Alt trat ihre Forde-rungen gegen Dritte, soweit diese durch Ver344u337erung oder Verarbeitung der von der Kl344gerin gelieferten Waren entstanden, bis zur endg374ltigen Bezahlung von deren Forderungen zahlungshalber an diese ab. Im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Fr. Alt verkaufte der Insolvenzverwalter den Gesch344ftsbetrieb an die Schuldnerin. Diese 374bernahm mit Zustimmung der Kl344gerin das Lager sowie die zwischen der Kl344gerin und der Fr. Alt bestehenden Vertr344ge. 3 Sp344testens am 23. M344rz 2005 war die Schuldnerin zahlungsunf344hig. In Unkenntnis dieses Umstands schloss die Kl344gerin mit der Schuldnerin am 24. M344rz 2005 einen "Rahmenvertrag OEM Lieferung" (im Folgenden: Rah-menvertrag), in welchem die Belieferung der Schuldnerin mit Produkten der Kl344gerin erneut geregelt wurde. In 247 7 war ein Eigentumsvorbehalt vorgesehen. Bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware trat die Schuldnerin die ihr daraus gegen den Kunden zustehenden Forderungen (Fakturenendbetrag einschlie337-lich Umsatzsteuer) an die Kl344gerin ab, dies zahlungshalber bis zur vollst344ndigen Abdeckung der offenen Forderungen der Kl344gerin gegen die Schuldnerin. Am selben Tag schlossen die Parteien auch eine neue Konsignationslagervereinba-rung. 4 Aufgrund Eigenantrags der Schuldnerin vom 13. Mai 2005 er366ffnete das Insolvenzgericht am 1. Juli 2005 das Insolvenzverfahren 374ber ihr Verm366gen. Der Beklagte zahlte im Hinblick auf den verl344ngerten Eigentumsvorbehalt die 5 - 4 - von den Kunden der Schuldnerin geleisteten Betr344ge zum Teil an die Kl344gerin aus. Streitig sind die vom Beklagten einbehaltenen Betr344ge aus den Zahlungs-eing344ngen in den Monaten April und Mai 2005 in einem Gesamtumfang von 230.597,92 200. Dabei handelt es sich um die Margen, welche die Schuldnerin auf die von der Kl344gerin erworbenen und in Rechnung gestellten Waren beim Ver-kauf an ihre Abnehmer aufgeschlagen hatte. Die Kl344gerin beansprucht diesen Betrag zur Abdeckung offener Rechnungen aus den Vormonaten Februar und M344rz 2005. Sie begehrt hieraus im Wege der Teilklage einen Betrag von 21.000 200, der sich aus neun konkreten Einzelforderungen aus Zahlungseing344n-gen im Mai 2005 zusammensetzt. Die Kl344gerin macht geltend, die in den Monaten April und Mai 2005 ein-gegangenen Zahlungen dienten ihr aufgrund des erweiterten und verl344ngerten Eigentumsvorbehalts auch zur Absicherung von Altforderungen aus den Mona-ten Februar und M344rz 2005. 6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die hiergegen erhobene Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschie-den. 8 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Kl344gerin k366nne die Auskehrung der streitigen Betr344ge verlangen, weil ihr hieran ein Absonderungsrecht zuste-he. Der Rahmenvertrag vom 24. M344rz 2005 enthalte in 247 7 Nr. 3 einen erweiter-ten verl344ngerten Eigentumsvorbehalt; danach habe die Vorausabtretung die Forderungen gegen die Kunden der Schuldnerin in vollem Umfang einschlie337-lich der Margen erfasst und der Absicherung auch der Altforderungen gedient. 9 Die Anfechtung des Rahmenvertrages vom 24. M344rz 2005 greife nicht durch. Die Voraussetzungen des mangels Kenntnis der Kl344gerin von der Zah-lungsunf344higkeit der Schuldnerin allein in Betracht kommenden Anfechtungstat-bestandes des 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO l344gen nicht vor. Es fehle an der objekti-ven Gl344ubigerbenachteiligung, weil ein verl344ngerter und erweiterter Eigentums-vorbehalt in gleichem Umfang bereits am 11. Juni 2002 in den von der Fr. Alt akzeptierten Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Kl344gerin vorgesehen gewesen sei. In diese vertraglichen Vereinbarungen sei die Schuldnerin mit Zu-stimmung der Kl344gerin eingetreten. Der Rahmenvertrag habe lediglich eine wiederholende Best344tigung einer bereits in unkritischer Zeit erworbenen Siche-rung dargestellt. 10 Die Lieferungen der Schuldnerin in den Monaten April und Mai 2005 k366nnten ebenfalls nicht als Begr374ndung oder Werthaltigmachung der Forderun-gen gegen die Kunden gem344337 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten werden, weil es insoweit an einer inkongruenten Deckung fehle. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Globalzession seien auch hier bez374glich erst k374nftig entstehender Forderungen die Voraussetzungen einer kongruenten Sicherung erf374llt. Zwar seien die zitierten Forderungen nicht im 11 - 6 - Voraus identifizierbar gewesen. Dies sei aber wie bei der Globalzession auch beim vorl344ufigen und erweiterten Eigentumsvorbehalt nicht erforderlich. II. Die Revision meint demgegen374ber, die Vorausabtretung habe die von der Insolvenzschuldnerin aufgeschlagenen Margen nicht erfasst und habe auch nicht bestehende Altforderungen, sondern nur eben die Kaufpreisforderung f374r die weiterver344u337erte Ware decken sollen. Der Rahmenvertrag vom 24. M344rz 2005 sei wirksam angefochten, weil die am 11. Juni 2002 unterzeichneten All-gemeinen Verkaufsbedingungen der Kl344gerin lediglich einen verl344ngerten, nicht aber einen erweiterten Eigentumsvorbehalt umfasst h344tten. 12 Jedenfalls sei die Sicherung der Altforderungen der Kl344gerin durch die Marge nach 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Insoweit liege eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung vor. Es sei auch eine inkongruente Sicherung in kriti-scher Zeit gegeben. Die vom Berufungsgericht 374bertragene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Globalzession sei schon dem Grunde nach ver-fehlt. Jedenfalls aber k366nne sie nicht auf den verl344ngerten und erweiterten Ei-gentumsvorbehalt insoweit 374bertragen werden, als dieser auch den Differenz-betrag zwischen dem von der Kl344gerin fakturierten Warenwert und dem Rech-nungsbetrag der Schuldnerin erfasse. Denn insoweit gebiete die vom Bundes-gerichtshof geforderte sachgerechte Abw344gung zwischen dem Sicherungsinte-resse des Gl344ubigers, den berechtigten Belangen des Schuldners und dem Schutz der Gl344ubigergesamtheit nicht die Annahme einer kongruenten De-ckung. Dem Sicherungsinteresse des Vorbehaltsverk344ufers sei schon durch den verl344ngerten Eigentumsvorbehalt ausreichend Rechnung getragen, also mit 13 - 7 - der Abtretung der Forderungen der Schuldnerin gegen ihre Kunden in H366he des von der Kl344gerin f374r die entsprechende Ware fakturierten Betrages. III. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Pr374fung stand. 14 Der Kl344gerin steht gegen den Beklagten aufgrund des verl344ngerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts ein Anspruch auf Auszahlung des geltend gemachten Teiles des (hinterlegten) Restbetrages zu. An den im Rahmen des verl344ngerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts an die Kl344gerin abgetrete-nen Forderungen hatte diese ein Absonderungsrecht gem344337 247 51 Nr. 1 InsO, das sich im Wege der dinglichen Surrogation gem344337 247 1247 Satz 2 BGB an dem Erl366s fortgesetzt hat (M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO vor 247247 49 bis 52 InsO Rn. 64; Jaeger/Henckel, InsO vor 247247 49 bis 52 Rn. 55). 15 1. Die Vorausabtretungen nach 247 7 Abs. 3 des Rahmenvertrages vom 24. M344rz 2005 haben nach der Auslegung des Berufungsgerichts sowohl die von der Schuldnerin aufgeschlagenen Margen erfasst als auch der Absicherung von Altforderungen gedient. Die hiergegen von der Revision geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. 16 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Aus-legung von Individualvereinbarungen grunds344tzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur darauf 374berpr374ft werden, ob der Auslegungsstoff vollst344ndig ber374cksichtigt ist oder gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, 17 - 8 - Erfahrungss344tze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37; vom 24. M344rz 2009 - XI ZR 191/08, BGHZ 180, 191 Rn. 14; vom 16. M344rz 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 12 je mwN). Derartige M344ngel macht die Revision nicht geltend. Sie setzt lediglich die von ihr gew374nschte Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. 18 b) Selbst wenn es sich, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, bei dem Rahmenvertrag um Allgemeine Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin han-deln w374rde, erg344be sich nichts anderes. Hier w344re zwar die Auslegung durch das Berufungsgericht unbeschr344nkt nachpr374fbar, soweit die entsprechenden Klauseln im Gesch344ftsverkehr 374blich sind oder 374ber den Bereich eines Landge-richts hinaus in gleicher oder 344hnlicher Weise verwendet werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. 247 546 Rn. 6 mwN), was von der Revision schon nicht geltend gemacht wird. Eine derartige Auslegung f374hrte aber zu keinem anderen Ergebnis. 19 Wenn in 247 7 Abs. 1 des Rahmenvertrages schon der einfache Eigen-tumsvorbehalt zur Erf374llung aller Forderungen der Lieferantin dienen sollte, spricht alles daf374r, dass auch bei der Vereinbarung des verl344ngerten und erwei-terten Eigentumsvorbehalts in Absatz 3 die Forderungsabtretung alle, auch die bestehenden Altforderungen, sichern sollte. Anders kann der dort angegebene Zweck, die vollst344ndige Abdeckung der offenen Forderungen der Kl344gerin, auch unter Ber374cksichtigung des Neuabschlusses des Rahmenvertrages nicht ver-standen werden. Mit diesem werden lediglich schon l344nger andauernde Ge- 20 - 9 - sch344ftsbeziehungen fortgesetzt. Aus der Systematik der Vereinbarung und der Interessenlage der Parteien ergibt sich nichts anderes. Die Revision weist zudem selbst darauf hin, dass auch in der gleichzeitig abgeschlossenen neuen Konsignationslagervereinbarung in Nr. 6 auf den er-weiterten und verl344ngerten Eigentumsvorbehalt im Rahmenvertrag Bezug ge-nommen wird. Dies ergibt nur dann einen Sinn, wenn 247 7 des Rahmenvertrages von den Parteien als erweiterter Eigentumsvorbehalt verstanden wurde. 21 Auch wenn in 247 12 des Rahmenvertrages auf das Wirksamwerden die-ses Vertrages erst mit Unterzeichnung Bezug genommen wird, ergibt sich dar-aus - entgegen der Ansicht der Revision - nichts gegen die Annahme, es sollten schon bestehende Forderungen - wie nach den bestehenden Vereinbarungen - weiter abgesichert werden. 22 Schlie337lich folgt aus 247 7 des Rahmenvertrages, dass die Schuldnerin die Forderungen gegen ihre Kunden in H366he des Fakturenendbetrages einschlie337-lich Umsatzsteuer an die Kl344gerin abtrat, also einschlie337lich des Aufschlags der Schuldnerin auf den Verkaufspreis der Kl344gerin. 23 c) Ein solcher erweiterter Eigentumsvorbehalt in der Form des - hier vor-liegenden - Kontokorrentvorbehalts kann im kaufm344nnischen Verkehr wirksam vereinbart werden (BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 122/99, ZIP 2000, 932, 934 mwN), auch in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen (vgl. Palandt/Gr374neberg, BGB 70. Aufl. 247 307 Rn. 85 f mwN). Das wird von der Revi-sion nicht in Frage gestellt. 24 - 10 - 2. Die Anfechtbarkeit des Rahmenvertrages als solches hinsichtlich des streitigen verl344ngerten und erweiterten Eigentumsvorbehaltes in 247 7 hat das Berufungsgericht zutreffend an der nach 247 129 Abs. 1 InsO stets erforderlichen, hier aber fehlenden objektiven Gl344ubigerbenachteiligung scheitern lassen. 25 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der in 247 7 des Rahmenvertrages vereinbarte verl344ngerte und erweiterte Eigentumsvorbe-halt lediglich an die Stelle der bereits zuvor geltenden inhaltsgleichen Regelun-gen in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin getreten ist. Diese waren von der Fr. Alt am 11. Juni 2002 gebilligt worden. In diesen Vertrag war die Schuldnerin zum 1. Dezember 2003 eingetreten. Durch den Abschluss des Rahmenvertrages hat sich zum Nachteil der Gl344ubiger der Schuldnerin nichts ver344ndert. 26 b) Der Einwand der Revision, auch in jenen Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen sei zugunsten der Kl344gerin kein erweiterter Eigentumsvorbehalt ent-halten gewesen, greift nicht durch. 27 Insoweit handelt es sich um Allgemeine Gesch344ftsbedingungen, die er-sichtlich 374ber den Bezirk eines Landgerichts hinaus Verwendung fanden und deren Auslegung deshalb vom Senat uneingeschr344nkt zu 374berpr374fen ist (BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 aaO S. 323). 28 Der Senat kommt wie die Vorinstanzen zu dem Ergebnis, dass auch hier bereits ein verl344ngerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt in Nr. XV und XXI vereinbart war. Ein derartiger Eigentumsvorbehalt muss dem Bestimmtheitsge-bot gen374gen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - VIII ZR 342/85, BGHZ 98, 303, 311 f; vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04, BGHZ 167, 337 Rn. 15). Dem ist hier 29 - 11 - Gen374ge getan. Gem344337 Nr. XV der Bedingungen tritt der Kunde seine Forde-rungen gegen374ber Dritten, soweit diese durch die Ver344u337erung oder Verarbei-tung der Waren entstehen, bis zur endg374ltigen Bezahlung "unserer Forderun-gen" an die Kl344gerin ab. Damit ist ausreichend bestimmt geregelt, dass die ent-stehenden Forderungen der Kunden vollen Umfangs abgetreten werden. Mit dieser Sicherheit sollte nicht nur der Anspruch der Kl344gerin hinsichtlich der kon-kret weiterver344u337erten Ware, also die konkrete Einzelforderung, abgesichert werden, sondern alle bestehenden offenen Forderungen der Kl344gerin. Dies er-gibt sich auch aus Nr. XXI der Bedingungen, wo diese Abtretung ausdr374cklich als erweiterter Eigentumsvorbehalt bezeichnet wird. c) Eine ausdr374ckliche Freigaberegelung f374r den Fall der 334bersicherung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung (BGH, Gro337er Senat f374r Zivilsachen, Be-schluss vom 27. November 1997 - GSZ 1 und 2/97, BGHZ 137, 212, 221 f). Davon abzuweichen sieht der Senat keinen Anlass. Die f374r die gegenteilige Auf-fassung von der Revision in Anspruch genommene Ansicht (Pa-landt/Weidenkaff, aaO 247 449 Rn. 19) bezieht sich allein auf eine Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 9. Februar 1994 (VIII ZR 176/92, BGHZ 125, 83), die durch die genannte Entscheidung des Gro337en Senats f374r Zivilsachen 374berholt ist. 30 3. Eine Anfechtung der in dem verl344ngerten und erweiterten Eigentums-vorbehalt des Rahmenvertrages enthaltenen Vorausabtretung kommt auch nicht im Hinblick darauf in Betracht, dass die abgetretenen Forderungen erst in den letzten drei Monaten vor Antragstellung entstanden sind oder werthaltig wurden. 31 - 12 - a) Soweit sich die Abtretung auf die H366he der von der Kl344gerin hinsicht-lich der weiterver344u337erten Waren fakturierten Betr344ge bezieht, fehlt es auch insoweit an einer objektiven Gl344ubigerbenachteiligung, weil lediglich ein unmit-telbarer Sicherheitentausch vorliegt, der die Gl344ubiger nicht benachteiligt hat. Die Kl344gerin hatte insoweit anstatt des (Vorbehalts-)Eigentums an ihren Waren die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen in entsprechender H366he erhalten (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, WM 2005, 1790, 1791; vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; M374nchKomm-InsO/ Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 155; Jaeger/Henckel, InsO 247 131 Rn. 35; Uhlen-bruck/Hirte, InsO 13. Aufl. 247 129 Rn. 120). 32 Etwas anderes gilt hinsichtlich der von der Schuldnerin aufgeschlagenen Marge. Insoweit lag mit dem Eigentumsvorbehalt noch keine Sicherung vor; sie wurde erst mit dem Entstehen der abgetretenen Forderung begr374ndet. Hier-durch wurden die Gl344ubiger objektiv benachteiligt (BGH, Urteil vom 6. April 2000 aaO S. 934; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 155). 33 b) Die allein in Betracht kommende Anfechtung nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO scheitert jedoch daran, dass keine inkongruente Deckung vorliegt. Gem344337 247 131 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung inkongruent, die einem In-solvenzgl344ubiger eine Sicherung gew344hrt oder erm366glicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Die im Rahmen des verl344ngerten, aber auch des erweiterten Eigentumsvorbehalts vorgenom-menen Abtretungen stellen eine kongruente Sicherheit dar. 34 aa) In mehreren die Sicherheiten nach Nr. 13 bis 15 AGB-Banken betref-fenden Urteilen hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, dass nur solche Vereinbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz herstellen k366nnen, 35 - 13 - welche auf bestimmte, sogleich wenigstens identifizierbare Gegenst344nde ge-richtet sind. Absprachen, die es dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall 374berlassen, welche konkreten Sicherheiten erfasst werden, sind grunds344tzlich nicht geeignet, die Besserstellung einzelner Gl344ubiger in der Insolvenz zu recht-fertigen (BGH, Urteil vom 7. M344rz 2002 - IX ZR 223/01, BGHZ 150, 122, 126; vom 29. November 2007 aaO Rn. 15 ff mwN). bb) Der Senat hat jedoch bei Globalzessionsvertr344gen auch k374nftig ent-stehende Forderungen als kongruente Sicherung angesehen. Das Werthaltig-machen zuk374nftiger Forderungen aus Globalzession hat er als selbst344ndig an-fechtbare Rechtshandlungen beurteilt, wenn diese dem Vertragsschluss zeitlich nachfolgen. Auch diese hat er aber als kongruente Sicherungen beurteilt, wenn dies schon f374r die Entstehung der Forderungen zutraf (BGH, Urteil vom 29. November 2007 aaO Rn. 18 ff, 25 ff). 36 Der Senat hat das mit dem Sinn und Zweck der Regelung des 247 131 InsO sowie einer sachgerechten Abw344gung zwischen den Sicherungsinteres-sen des einzelnen Gl344ubigers, den berechtigten Belangen des Schuldners und dem Schutz der Gl344ubigergesamtheit begr374ndet (BGH, Urteil vom 29. November 2007 aaO Rn. 25). Soweit sich die Revision gegen die Recht-sprechung des Senats zur Globalzession wendet, zeigt sie keine neuen 334berle-gungen auf, die zu einer 304nderung dieser Rechtsprechung Anlass geben k366nn-ten. 37 cc) F374r den verl344ngerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt gelten die-se Erw344gungen in gleicher Weise. Soweit damit k374nftige Forderungen erfasst werden, handelt es sich um kongruente Sicherheiten. Das stellt der Beklagte hinsichtlich des verl344ngerten Eigentumsvorbehalts nicht in Frage. Insoweit be- 38 - 14 - findet er sich in 334bereinstimmung mit der ver366ffentlichten Meinung (M374nch-Komm-InsO/Kirchhof, aaO 247 131 Rn. 22; Jaeger/Henckel, InsO 247 131 Rn. 35; FK-InsO/Dauernheim, 6. Aufl. 247 131 Rn. 19; Uhlenbruck/Hirte, InsO 13. Aufl. 247 131 Rn. 16). F374r den erweiterten Eigentumsvorbehalt gilt dasselbe. (1) Bei der Globalabtretung sind die k374nftig entstehenden Forderungen noch nicht konkret bestimmt, so dass dem Sicherungsnehmer noch kein An-spruch auf bereits individualisierte Sicherungsgegenst344nde verschafft werden kann. Die Begr374ndung k374nftiger Forderungen wird jedoch nach Inhalt und Sinn des Vertrags dem freien Belieben des Schuldners entzogen. Denn beide Ver-tragspartner gehen davon aus, der Kreditnehmer werde den Gesch344ftsbetrieb im bisherigen Umfang oder in n344her vereinbarter Weise fortsetzen und daher st344ndig neue Anspr374che gegen Kunden erwerben. Nur dadurch kann f374r den Kreditgeber eine taugliche Sicherheit durch Einbeziehung k374nftiger Forderun-gen geschaffen werden. Denn die bei Vertragsschluss entstandenen Forderun-gen erl366schen im gew366hnlichen Gesch344ftsbetrieb durch Erf374llung. Der Schuld-ner bleibt einzugserm344chtigt, um diese Verm366genswerte f374r die Fortsetzung des Gesch344ftsbetriebs nutzen zu k366nnen. Ein solcher Sicherungsvertrag kann seinen Zweck nur erf374llen, wenn dadurch eintretende Verluste der Sicherheit durch die Einbeziehung neu entstehender Forderungen ausgeglichen werden k366nnen (BGH, Urteil vom 29. November 2007 aaO Rn. 26). 39 (2) Diese Erw344gungen treffen auch auf den erweiterten und verl344ngerten Eigentumsvorbehalt zu. Der Lieferant stellt dem K344ufer den Kaufgegenstand auf Kredit zur Verf374gung. Er ist zun344chst durch den einfachen Eigentumsvorbe-halt gesichert. Beim Weiterverkauf der Sache verliert er diese Sicherheit mit der 334bereignung an den Abnehmer seines Kunden. Die im Wege des Sicherheiten- 40 - 15 - tauschs erfolgte Sicherungsabtretung (verl344ngerter Eigentumsvorbehalt) ist der Globalzession vergleichbar, die f374r einen Kredit hingegeben wird. Im Zeitpunkt der Vereinbarung des verl344ngerten Eigentumsvorbehalts sind zwar die k374nftigen Forderungen nicht bestimmt, n344mlich nicht hinsichtlich der Person des Abnehmers und der H366he des Kaufpreises, wohl aber bereits hinsichtlich des Kaufgegenstands. Die Vertragsparteien gehen aber davon aus, der Kreditnehmer werde den Gesch344ftsbetrieb fortsetzen und neue Forderun-gen begr374nden, die wiederum als Sicherheit dienen k366nnen. Mehr noch als bei der Globalzession ist der verl344ngerte Eigentumsvorbehalt dem Belieben des Schuldners entzogen. Er wird nicht nur als eine revolvierende Sicherheit f374r ei-nen bereits ausgereichten Kredit geschaffen, vielmehr wird der Kredit in Form laufender Zurverf374gungstellung kreditierter Ware st344ndig neu ausgereicht. Die-se neue Ware erm366glicht erst den Verkauf durch den Sicherungsgeber und die weitere Sicherung durch die abgetretenen Forderungen. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung, aber auch in ihrer praktischen Handhabung ist die Begr374n-dung neuer Forderungen dem Belieben des Schuldners entzogen. Vielmehr beruht die Gesch344ftsbeziehung zwischen Gl344ubiger und Sicherungsnehmer gerade auf der laufenden Weiterver344u337erung der Ware des Gl344ubigers. Der Schuldner bleibt einzugserm344chtigt, um die eingezogenen Forderungen f374r die Fortsetzung des Gesch344ftsbetriebs und die Befriedigung des Gl344ubigers ver-wenden zu k366nnen. 41 Dies gilt auch beim erweiterten Eigentumsvorbehalt in der Form des Kon-tokorrentvorbehalts. Der Umfang der in Zukunft 374bergehenden Forderung ist in abstrakter Form auch hier bereits rechtlich bindend festgelegt, die abgetretenen Forderungen sind bestimmbar (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 26 ff). Es ist deshalb kein Grund erkennbar, den erweiterten Eigentumsvor- 42 - 16 - behalt insoweit anders zu behandeln als eine Globalzession. Eine enge Ausle-gung des Begriffs der Inkongruenz, bezogen auf verl344ngerte und erweiterte Ei-gentumsvorbehalte in unverd344chtiger Zeit, ist auch hier geboten, weil Sicherhei-ten der hier vereinbarten Art kein erh366htes Misstrauen verdienen. Ihnen fehlt damit ein f374r inkongruente Deckungen typisches Merkmal (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 31). Ebenso wie die Globalabtretung stellt der verl344ngerte und erweiterte Ei-gentumsvorbehalt ein im Gesch344ftsverkehr weit verbreitetes Sicherungsmittel dar, das gro337e praktische Bedeutung besitzt. Insbesondere f374r kleine und mit-telst344ndische Unternehmen stehen mit Ausnahme der Globalzession andere Finanzierungsm366glichkeiten kaum zur Verf374gung. Es kann aber f374r die Insol-venzfestigkeit der Kreditsicherung keinen Unterschied machen, ob ein Barkredit von einer Bank oder ein Warenkredit von dem Lieferanten gew344hrt wird. K366nnte der Insolvenzverwalter den Erwerb der Forderungen generell nach 247 131 InsO anfechten, sobald sie nicht fr374her als drei Monate vor Eingang des Insolvenzan-trags entstanden sind, entwertete dies weitgehend den erweiterten Eigentums-vorbehalt f374r stehengelassene Altforderungen aus fr374heren Lieferungen. 43 (3) Soweit die Revision sich darauf beruft, die vom Senat bei der Global-zession vorgenommene Abw344gung zwischen den Sicherungsinteressen der einzelnen Gl344ubiger, den berechtigten Belangen des Schuldners und dem Schutz der Gl344ubigergesamtheit fordere bei dem erweiterten Eigentumsvorbe-halt eine Wertung als inkongruente Deckung, kann dem aus den dargelegten Gr374nden nicht gefolgt werden. Beim verl344ngerten Eigentumsvorbehalt tritt die abgetretene Forderung an die Stelle des Warenwerts. Dass insoweit die erfor-derlichen Abw344gungen zu einer kongruenten Sicherheit f374hren, stellt die Revisi-on nicht in Frage. Sie h344lt dies nur f374r unberechtigt, soweit von der Abtretung 44 - 17 - auch die vom Schuldner aufgeschlagenen Margen erfasst werden, denn diese dienten der Abdeckung der dem Schuldner entstandenen Kosten, insbesondere der Personal-, Lager- und Vertriebskosten. Diese 334berlegung trifft nicht zu. Der Lieferant, der offene Forderungen aus fr374heren Lieferungen hat und sich durch den erweiterten Eigentumsvorbe-halt sichern l344sst, kreditiert nicht nur die zum Weiterverkauf konkret gelieferte Ware. Vielmehr stellt er auch und gerade Liquidit344t f374r den allgemeinen Ge-sch344ftsbetrieb zur Verf374gung, nicht anders als eine mit Globalzession gesicher-te Bank durch die Gew344hrung eines Kredits. 45 (4) Was f374r das Entstehen zuk374nftiger Forderungen aus einem verl344nger-ten und erweiterten Eigentumsvorbehalt gilt, trifft f374r das Werthaltigmachen die-ser Forderungen in gleicher Weise zu. Auch insoweit ergibt sich zur Globalzes-sion kein Unterschied (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. November 2007 aaO Rn. 35 ff). Sind zuk374nftige Forderungen hinsichtlich ihrer Entstehung als kon-gruente Deckung zu behandeln, muss dies auch f374r Leistungen gelten, die die-se Forderungen werthaltig machen (BGH, aaO Rn. 39). Soweit die Forderung des Gl344ubigers durch die 334bereignung der von ihm unter verl344ngertem Eigen-tumsvorbehalt gelieferten Waren werthaltig wird, trifft diese Werthaltigmachung mit dem Verlust des Eigentums des Gl344ubigers zusammen, was schon aus die-sem Grund das Sicherungsinteresse des Gl344ubigers vorrangig erscheinen l344sst. Soweit die Werthaltigmachung durch Leistungen des Schuldners geschieht, gelten die Ausf374hrungen zur Globalzession entsprechend. Ebenso wie die ab-getretene Forderung selbst ist ihre Wertauff374llung einer anderweitigen Verf374-gungsbefugnis des Schuldners entzogen. Die Sicherungszession dient dazu, dem Sicherungsnehmer den Wert der Forderung zu verschaffen, wenn der Schuldner nicht mehr leistungsf344hig ist. Der Sicherungsanspruch ist gerade auf 46 - 18 - die werthaltig gemachte Forderung gerichtet. Es erg344ben sich auch hier Wer-tungswiderspr374che, wollte man die Entstehung der Forderung als kongruent, ihre Werthaltigmachung aber als inkongruent ansehen. Auch soweit die Forde-rung durch Leistungen des Schuldners werthaltig gemacht wird, wird dies durch die Lieferungen des Gl344ubigers erst erm366glicht. Ein Unterschied zwischen der Entstehung einer sogleich werthaltigen Forderung und der Werthaltigmachung einer bereits entstandenen Forderung rechtfertigt sich auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten nicht. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 16.04.2009 - 2 O 617/08 - OLG K366ln, Entscheidung vom 17.03.2010 - 2 U 65/09 -
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