ECLI:DE:BGH:2016:160216UXIZR63.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 63/15 Verkündet am: 16. Februar 2016 Weber , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des La ndgerichts Bamberg vom 9. Januar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Zahlung eines bei Aus - zahlung eines Solarstromförderdarlehens von der Beklagten einbehaltenen A b- schlags in Höhe von 1.739,20 - klagten für Schäden aus diesem Einbehalt und hilfsweise auf Feststellung der Pflicht in Anspruch, dass die Beklagte den Betrag herauszugeben habe, den sie infolge der Gewährung eines solc hen Darlehens erlangt habe oder noch erla n- gen werde. Die Beklagte gewährte den Klägern im Februar 2007 aus Mitteln des Förderprogramms Nr. 140 ("Solarstrom Erzeugen" ) der Kreditanstalt für Wi e- deraufbau (nachfolgend: KfW) zu einem Zinssatz von nominal 4, 15% p.a. ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen in Höhe eines Nennbetrags von 1 2 - 3 - 43.480 März 2017 (nachfo l- gend: Förderdarlehen). In Ziffer 2.4 des Darlehensvertrags heißt es: "Auszahlungskurs: 96 % des N ennbetrages Der Abzug vom Nennbetrag teilt sich auf in 2 % Bearbeitungsgebühr und 2 % Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kr e- dits während der Zinsfestschreibungsperiode. Der Abzug beinhaltet somit laufzeitunabhängige Gebühren und wi rd bei vorzeitiger Tilgung nicht a n- teilig erstattet. Das Darlehen gilt auch in Höhe des Einbehalts von 4 % als ausgezahlt; der Einbehaltungsbetrag ist daher ebenfalls zu verzinsen und zurückzuzahlen." Für das Förderdarlehen gelten "Allgem eine Bestimmunge n für Investit i- onskredite - Endkreditnehmer - " der KfW (nachfolgend: AB - EKn). Dort heißt es u.a.: "4. Berechnung von Kosten und Auslagen Die Kreditbearbeitungs - und Verwaltungskosten des unmittelbar refina n- zierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mi t dem Zinssatz abg e- 5. Vorzeitige Rückzahlung (1) Sofern nicht anders geregelt, können Kredite mit einer Auszahlung von 100 % nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100 % während der er sten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank z u- 3 - 4 - bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser gemäß dem Kreditvertrag der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kred i- tes. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredites durch die KfW, der zur Abd e- ckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldb e- schaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hau s- bank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites (Risikoprämie) dient. Die Abzugsbeträge beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet. Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben und die Festste l- lungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abg e- wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi sion verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 4 5 6 - 5 - D en Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Sie hätten vielmehr das Bearbeitungsentgelt und die R i- sikoprämie mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Die Regelung in Zi f- fer 2.4 des Förderdarlehensvertrags unte rliege als Allgemeine Geschäftsbedi n- gung zwar der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, halte dieser aber stand. Es handele sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, da die Aus - legung nach ihrem Wortlaut ergebe, dass ein zusätzliches Entgelt im Zusa m- menhang mit der Bearbeitung des Darlehens und als Vergütung für die Mö g- lichkeit der vorzeitigen Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung gefordert werde. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen nicht um einen "normalen" Kredit, sondern um ei n Darlehen aus subventionierten Mitteln der KfW handele, würden die Kläger durch das Entgelt jedoch nicht unangemessen benachteiligt. Derartige Kredite hätten die Besonderheit, dass mit ihnen b e- kanntlich wirtschafts - oder geopolitische öffentliche Zwecke v erfolgt würden. Die einbezogenen Hausbanken hätten keine Möglichkeit, auf die Darlehenskondit i- onen Einfluss zu nehmen, da diese in Förderrichtlinien festgeschrieben seien. Daher fehle es an einer von der Geschäftsbank ausgeübten besonderen G e- staltungsmacht , die durch die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB begrenzt werden müsse. Zudem sei davon auszugehen, dass bei KfW - Krediten im Gegensatz zu "normalen" Geschäftskrediten ein erhöhter Bearbeitungsaufwand bestehe, der sich daraus ergebe, dass mit der KfW kommuniziert und das Vorliegen der Fö r- dervoraussetzungen geprüft werden müsse. Das erfolge nicht ausschließlich im Interesse der Geschäftsbank, sondern auch im öffentlichen Interesse und im Interesse des "Investors". Damit werde kein Aufwand für Tätigkeite n auf den Kunden abgewälzt, zu denen die Bank gesetzlich oder nebenvertraglich ve r- pflichtet sei oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringe. 7 8 9 - 6 - Schließlich sei davon auszugehen, dass das Bearbeitungsentgelt nicht bei der Beklagten verblieben sei . Aus Ziffer 4 AB - EKn ergebe sich, dass sämtl i- che Kreditbearbeitungs - und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank mit dem Zinssatz abgegolten seien. Das Bearbeitungsentgelt werde hingegen direkt an die KfW weiter geleitet. Auch hinsichtlich der Risikoprämie liege kein Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB vor. Da bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens keine Vorfälligkeitsentschädigung anfalle, liege für die Risikoprämie eine Gegenlei s- tung vor, sodass die Kla usel der Inhaltskontrolle standhalte und wirksam sei. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass den Klägern gegen die Bek lagte kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Erstattung des bei Valutierung des Fö r- derdarlehens einbehaltenen Auszahlungsabschlags in Höhe von 1.739,20 zusteht. Aus demselben Grund ist die Feststellungsklage zu Recht als unb e- gründet abgewie sen worden. 1. In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechun g geht das Ber u- fungsgericht davon aus, dass die Kläger die Bearbeitungsgebühr und die Ris i- koprämie in Höhe von insgesamt 1.739,20 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB an die Beklagte geleistet haben. Entgelt, das wie hier im Darlehensnennbetrag enthalten ist, wird mit dem entsprechenden Einbehalt der Bank sogleich im Wege der internen "Ve r- rechnung " an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine ein - 10 11 12 13 14 - 7 - vernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen, weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Ve r- fügung erhal ten soll (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 25 und XI ZR 17/14, BKR 20 15, 26 Rn. 21 sowie das heu te verkündete Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14). 2. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, den Kl ägern stehe kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rück - zahlung der Risikoprämie und der Bearbeitun gsgebühr zu, weil beide Leistu n- gen der Kläger nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt seien. Die Bestimmungen in Ziffer 2.4 des Förderdarlehensvertrags sind wirksam. a) Rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist das B erufungsgericht davon ausgegangen , dass es sich bei den angegrif fen en Regelungen in Ziffer 2.4 des Förderdarlehensvertrags um Allgemeine G e- sc häftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt. b) Zu Recht ist das Berufungsgerich t im Ergebnis auch vo n der Wir k- samkeit der verwendeten Klausel ausgegangen. Die Wirksamkeit in Förderdarlehensve rträgen formularmäßig vereinbar ter Auszahlungsabschläge wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend bejaht (LG Augsburg, BK R 2015, 205 Rn. 26 ff.; LG Essen, BeckRS 2015, 07323; LG Freiburg, Urteil vom 11. September 2014 5 O 136/13, juris Rn. 18 ff.; LG Itzehoe, Urteil vom 1. Juli 2014 1 S 187/13, juris Rn. 18 ff.; LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 26. Mai 2015 10 O 9729/14, juris Rn. 19 ff.; AG Rheda - Wiedenbrück, Urteil vom 23. Februar 2015 11 C 87/14, juris Rn. 27 ff.; aus dem Schrifttum vgl. Batereau/Koppers, WM 1992, 174, 176; Batereau, WM 1992, 1353, 1355; ders., WuB I E 1. - 3.94; Billing, WM 2013, 1829, 1837; Bruchner /Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Ban k- 15 16 17 18 - 8 - rechts - Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118 aE; Edelmann, WuB IV C. § 307 BGB 8.14; Haertlein, WM 2014, 189, 199; Kropf, BKR 2015, 60, 63 f.; Nobbe, WM 2008, 185, 193 f.; Träber, AG 2015, R94 f.; offenlassend Jordans, DZWIR 2015, 201, 208; aA Feldhusen, WM 2015, 1397 ff.; Koller, DB 1992, 1125, 1129). Die herrschende Meinung is t zutreffend. Bei der in Ziffer 2.4 des Fö r- derdarlehensvertrags genannten Risikoprämie handelt es sich um eine Preis - abrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle unterliegt. Die Bestimmung über einen weiteren Abzug in Höhe von 2 % für eine Bearbe i- tungsgebühr ist zwar der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen. Sie hält dieser aber stand. aa) Ziffer 2.4 des Förde rdarlehensvertrags enthält zwei inhaltlich von e i- nander zu trennende Regelungen. Zwar wird der Auszahlungsk urs zunächst einheitlich mit 96 % des Nennbetrags beziffert. Der sich daraus ergebende Au s- zahlungsabschlag von 4% wird jedoch in Satz 1 der Klausel in 2 % Bear be i- tungsgebühr und 2 % Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während der Zinsfestschreibungsperiode aufgeteilt. Die Risikopr ä- mie einerseits und die Bearbeitungsgebühr andererseits sind damit selbststä n- dig und aus sich he raus verständlich geregelt, sodass sie Gegenstand einer jeweils eigenständigen AGB - rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 14 mwN). bb) Bei der in Ziffer 2.4 des Förderda rlehensvertr ags vorgesehenen Ri s i- koprämie handelt es sich um eine der Inhaltskontrolle entzogene Sonder lei s- tung. (1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbe dingungen, durch die von Recht s- vorschrifte n abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart wer - 19 20 21 22 - 9 - den. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. O b eine Klausel nach diesen Grundsä t- zen eine kontrollfreie Preisabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. (2) Danach ist die Klausel, soweit in ihr ein Abzug vom Darlehens nen n- betrag in Höhe von 2 % für di e Risikoprämie bestimmt ist, der Inhaltskontrolle entzogen. Die Risikoprämie wird nach dem Wortlaut der Klausel für das dem Darlehensnehmer eingeräumte Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Fö r- derdarlehens während der Zinsfestschreibungsperiode ohne Entri chtung einer Vorfälligkeitsentschädigung erhoben und stellt damit ein Entgelt für diese z u- sätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. AG Rh eda - Wiedenbrück, Urteil vom 23. Februar 2015 11 C 87/14, juris Rn. 29; LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 26. Mai 2015 10 O 9729/14, juris Rn. 23 ff.; Kropf, BKR 2015, 60, 64; Weber, WM 2016, 150, 152). (a) Das folgt, wie der Senat in einem heute verkündeten Urteil in der P a- rallelsache XI ZR 454/14 für eine inhaltsgleiche Klausel ausführlich begründet hat, aus § 488 A bs. 3 Satz 3 BGB. Dana ch kann eine verzinsliche Darle hen s- schuld wie die hier vorliegende ohne entsprechende Parteivereinbarung nicht vorzeitig zurückgezahlt werden, sofern kein Kündigungsrecht nach § 489 BGB be steht (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2 011 XI ZR 341/10, WM 2012, 28 Rn. 13; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 271 Rn. 11; Münc h KommBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 271 Rn. 35). Die den Klägern durch die verwendete Klausel eingeräumte Möglichkeit, das Förderdarlehen jederzeit während der bis zum 3 1. März 2017 andauernden Konditionenfestschreibung zu tilgen, ohne zur A b- geltung der rechtlich g esicherten Zinserwartung der Be klagten eine Vorfälli g- keitsentschädigung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. November 2004 XI ZR 23 24 - 10 - 285/03, BGHZ 161, 196, 201) zahl en zu müssen, stellt somit einen wirtschaftl i- chen Vorteil dar. Diese zusätzlich angebotene Leistung darf die Beklagte g e- sondert bepreisen. (b) Soweit die Revision einwendet, das s die Kläger zur Zahlung der Ri s i- koprämie unabhängig davon verpflichtet seie n, ob sie die Möglichkeit der vo r- zeitigen Tilgung in Anspruch nähmen, und dass ihnen diese Möglichkeit " aufg e- drängt " worden sei, verkennt sie, dass die Prämie ein Entgelt für die den Kl ä- gern nach der gesetzlichen Regelung nicht zustehende Option darstellt, das Förderdarlehen während der Zinsfestschreibungsperiode ohne Pflicht zur Za h- lung einer Vorfälligkeitsentschädigung außerplanmäßig zu tilgen. Bereits mit der Einräumung einer solchen Wahlmöglich keit ist für die Kläger ein ent geltfähiger wirtschaftlicher Vorteil verbunden, der unabhängig davon besteht, ob sie davon tatsächlich Gebrauch machen. Dieser Vorteil ist den Klägern auch nicht " aufg e- drängt " worden, sondern sie haben sich für die Aufnahme des gegenständl i- chen Förderdarlehens z u den in der Vertragsur kunde ge nannten Bedingungen unter Einschluss dieses Optionsrechts entschieden. cc) Die in Ziffer 2.4 des Darlehensve rtrags weiter geregelte Bearbe i- tungsgebühr in Höhe von 2% des Darlehensnennbetrags hat das Berufungs - gericht zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet. Es handelt sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (vgl. Feldhusen, WM 2015, 1397, 1401; aA Kropf, BKR 2015, 60, 64). Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr ihrerseits an die KfW a b- zuführen hat, entzieht die Klausel nicht der AGB - Kontrolle. Dieser hält die Kla u- sel aber stand, da sie die Kläger nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Sa tz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. 25 26 - 11 - (1) Zwar kann ein zinsähnliches (Teil - )Entgelt, das neben dem Nomi na l- zins für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erhoben wird, einer Inhaltskontrolle entzogen sein, wenn es integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist (Senatsurteile vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 42). Um einen solchen Preisbestandteil handelt es sich aber bei der in Ziffer 2.4 des Darleh ensver trags geregelten Bearbeitungsgebühr von 2 % nicht. Nach dieser formularmäßigen Bestimmung, die der Senat selbs t- ständig auszulegen hat (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), ist vie lmehr ausdrücklich ein laufzei t unabhä n- giges Bearbeitungsentgelt vereinbart, das auch bei vorzeitiger Tilgung nicht zu erstatten ist. (2) Die hier vereinbarte Bearbeitungsgebühr stellt entgegen der Auf - fassung der Revisionserwiderung auch kein Entgelt für eine rechtlich nicht g e- regelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. Feldhusen, WM 2015, 1397, 1401; aA Kropf, BKR 2015, 60, 64). Nach Ziffer 5 Abs. 1 AB - EKn, die nach der Vorbemerkung vor Ziff. 1 des Darlehensvertrags dessen Bestandteil ist, dient die Bearbeitungsg ebühr "der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredits". Mit der Kreditbeschaffung erfüllt die Beklagte ihre Hauptpflicht nach § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem mit dem Kunden geschlossenen Darlehensvertrag. Die Bearbeitungsgebühr fäl lt mithin nicht für eine Sonderleistung an, sondern mit ihr wird Aufwand bepreist, der bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ve r- tragserfüllung durch die Bank entsteht (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 56). 27 28 29 - 12 - (3) Wie der Senat in dem heute verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 ausführlich begründet hat, handelt es sich entgegen der Auf fa s- sung der Revisionserwiderung bei dem Bearbeitungsentgelt nicht deswegen um eine kontrollfreie Preisabrede, weil d ie Beklagte durch dessen Einbehalt wir t- schaftlich keinen Ausgleich für bei ihr entstandene Betriebskosten und Aufwe n- dungen verlangt, sondern für Kosten, die bei der KfW anfallen. Maßge bend für die Einordnung einer Entgeltklausel als kontrollfreie Preisabre de ist nicht, ob das dem Kunden belastete Entgelt der Deckung von Aufwendungen dienen soll, die unmittelbar bei dem Klauselverwender entstanden sind, oder die Erstattung von Aufwand eines Dritten betrifft, sondern ob mit dem Entgelt die Hauptlei s- tung oder eine zusätzlich angebotene rechtlich nicht geregelte Sonderleistung bepreist wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24 mwN). (4) Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zur Er h e- bung einer Bearbeitungsgeb ühr von 2 % hält jedoch entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle stand. Zwar weicht die Klausel zur Bear be i- tungsgebühr nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und X I ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch werden die Kläger aber nicht unangemessen benachte i- ligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. (a) Die Klausel weicht, wie der Senat in dem heut e verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 für eine inhaltsgleiche Klausel dargelegt hat, durch Festlegung einer laufzeitunabhän gigen Bearbeitungsgebühr von we sen t- lichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbilds in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, da s ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vor sieht (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f.). 30 31 32 - 13 - Zudem dient die Klausel nach dem Darlehensvertrag der Abdeckung des Au f- wands der Beklagten bei der Beschaffun g des Förderdarlehens und wälzt fol g- lich Kosten auf die Kläger ab, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten anfa llen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, aaO Rn. 66). (b) Diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedan ken der ge setz l i- chen Regelung benachteiligen die Kläger jedoch nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abwe ichung von wesentliche n Grundge da n- ken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage eine r umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleich - wohl nicht unangemessen benac hteiligt (Senatsurteile vom 7. Mai 1996 XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15 f., vom 28. Januar 2003 XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 349 und vom 14. Januar 2014 XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45). Hiervon ist insbe sondere auszugehen, wenn die Ab weichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sicherges tellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014, aaO mwN). Die danach vor zunehmende Intere ssenabwägung führt wie das Be r u- fungsgericht zutreffend annimmt zu dem Ergebnis, dass die Kläger bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung durch den Einbehalt der Bearbeitungsgebühr bei der Gewährung des vorliegenden Förder darlehens nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachte i- ligt werden. 33 34 35 - 14 - (aa) Wie der Senat im heute verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 dargelegt hat, verfolgt das Kreditinstitut hier die Beklagte bei der Verein barung eines solchen Bearbeitungsentgelts unmittelbar keine ei - genwirtschaftlichen Zwecke, die es gegen die Interessen der Darlehensneh mer durchsetzt, sondern beide Parteien des Darlehensvertrags setzten die von der KfW vorgegebenen Förderbedingungen um. Danach ist für die Interessenabwägu ng auf den Gesamtkontext der B e- dingungen des Förderdarlehens abzustellen , nach denen die Bearbeitungsg e- bühr zu erheben war. Da es sich dabei nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes ve rgeben wurde, sondern um die zwec k- gebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zu r Förderung wirt schaft s- p o litischer Ziele (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 XI ZR 49/93, WM 1993, 2204, 2205), und das streitige Bearbeitungsentgelt Teil de r vorgegebenen Förderbedingungen ist, sind die Kläger nicht entgegen den G e- boten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn die Gewä h- rung von Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung ei - genwirtschaftlicher Interessen der KfW, son dern dem st aatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG erfassten Bereich en finanzielle Förder maßna h- men durchzuführen. Aus diesem Grund muss die KfW im Unterschied zu den untereinander im Wettbewerb stehenden Geschäftsbanken keinen Gewinn in e iner Höhe erwirtschaften, der einer marktgerechten Verzinsung des eingeset z- ten Eigenkapitals entspricht (vgl. Bals, Vergabe und Abwicklung öffentlicher Förderkredite über Hausbanken, 2003, S. 170). (bb) Dass die KfW auch im vorliegenden Fall mit dem über die Beklagte " durchgeleiteten " Förderdarlehen zweckgebundene, besonders günstige Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele zur Verfügung stellte, die gegenüber den am Markt erhältlichen Kreditmitt eln im Durchschnitt niedriger verzinst sind, 36 37 38 - 15 - zieht auch die Revision nicht in Zweifel. In den wirtschaftlichen Vorteilen eines solchen Förderdarlehens gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine n ach den Förde r- bedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf (vgl. auch Weber, WM 2016, 150, 154). Die Kläger sind danach durch die nach Zi f- fer 5 Abs. 1 AB - EKn vorgesehene und von der Beklagten unverändert "durc h- g e leitete" Bearbeitung sgebühr nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben benachteiligt. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter die Feststellungsklage der Kläger sowohl in ihrem Haupt - als auch in ihrem Hilfsantrag als unbegründet eingestuft. Da die von den Kläg ern beanstandete Entgeltklausel wirksam ist, 39 - 16 - stehen den Klägern gegen die Beklagte auch keine Schadensersatz - oder He r- ausgabeansprüche wegen der Gewähr ung eines Förderdarlehens zu ei nem den Auszahlungsbetrag übersteigenden Darlehensnennbetrag zu. Ellenb erger Maihold Matthias Menges Derstadt Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 23.05.2014 - 120 C 1231/13 - LG Bamberg, Entscheidung vom 09.01.2015 - 3 S 80/14 -
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