ECLI:DE:BGH:2017:071117UXZR63.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 63/15 Verkündet am: 7. November 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Digitales Buch IntPatÜb kG Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Der Umstand, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal aufweisen, steht der Beanspruchung von Schutz für Ausführungsformen ohne dieses Merkmal entgegen, wenn dem Inhalt der A n- m eldung zu entnehmen ist, dass die im Anspruch vorgesehenen Mittel der L ö- sung eines Problems dienen, das das Vorhandensein des betreffenden Mer k- mals voraussetzt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 31 Kommunikations - kanal). BGH, Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63/15 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richte r Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Mai 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Recht s wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 659 501 (Streitpatents), das eine Anzeigevorrichtung mit einer Schnittstelle im Drehgelenk betrifft. Das Streitp a- tent ist i m Wege der Teilung aus einer Stammanmeldung vom 21. September 1998 (WO 99/15982 A1, NK2) hervorgegangen und beansprucht die Priorität ein er deutschen Anmeldung vom 19. September 1997 (DE 197 41 453 A1). Patentanspruch 1, auf den sich siebzehn weitere Paten tansprüche zurückb e- ziehen, lautet in der Verfahrenssprache: "Anzeigevorrichtung, insbesondere zur Wi edergabe von Text und/oder Bild - informationen , umfassend ein Gehäuse mit einem Hauptteil (1) und zumindest einem Nebenteil (2), wobei der Hauptteil und der zumindest eine Nebenteil de r- art angeordnet sind, dass das Gehäuse buchartig um eine Klappachse (A) e i- nes Drehgelenks auf - und zuklappbar ist, eine Anzeigeeinheit mit mindestens einem Bildschirm (3, 4), dadurch gekennzeichnet, dass im Drehgelenk eine Schnit tstelle zur Stromversorgung und/oder zur Übertragung von Datensignalen von oder zu anderen Informationsverarbeitungssystemen angeordnet ist, wobei die Schnittstelle in Form einer elektrischen Steckverbindung ausgebildet ist." Die Klägerin hat geltend gem acht, der Gegenstand des Streitpatents g e- he über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Fe r- ner sei die Erfindung nicht so offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kö n- ne. Die Beklagte hat das Schutzrecht mit einem Hauptantrag und zwei Hilfsa n- trägen in geänderte n Fassung en verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung de r Klage im Ü b- rigen insoweit für nichtig erklärt, als sein Gegenstand über die mit Hilfsantrag II verteidigte Fassung der Patentansprüche hina usgeht. 1 2 3 - 4 - Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihre in erster I n- stanz erfolglos gebliebenen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet . I. Das Strei tpatent betrifft eine Anzeigevorrichtung mit einer Schnit t- stelle im Drehgelenk. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift ermöglichten es die im Stand der Technik bekannten Geräte zur Wiedergabe von Buch - , Ze i- tungs - und Zeitschrifteninformation en und dergleichen einem technischen Laien nich t, sie unkompliziert und komfortab el zu halten und zu bedienen. Laptops und Notebooks seien aufgrund ihrer Bestimmung als Arbeitswerkzeug und der da raus resultierenden Merkmale nicht hinreichend ergonomisch un d erforderten einen hohen Bedienaufwand. Im Stand der Technik bekannte elektronische B ü- cher erforderten ebenfalls oft u mständliche und zeitraubende Bedienoperati o- nen. Bei einer aus der US - Patentschrift 5 534 888 (NK5) bekannten Ausfü h- rungsform sei auf der Rückseite des Mittelteils eine Vielzahl von elektrischen Verbindern angeordnet. Deren Identifizierung erfordere technische Kenntnisse. Zudem könne das Gerät nicht mehr nach Art eines Buchs am Buchrücken g e- halten oder auf eine Unterlage gelegt werden, wenn an die Steckverbinder elektrische Leitungen angeschlossen seien. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine Vorrichtung zur Anzeige von Buchinformationen und dergleichen zur Ve r- fügung zu stellen, die eine leichtere Hand habung und Bedienung ermöglicht. 4 5 6 7 8 - 5 - 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in de r mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 eine digitale A n- zeigevorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderu n- gen g egenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben, die abweichende Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiedergegeben): 1. Die digitale Anzeigevorrichtung dient insbesondere der Wi e- dergabe von Text oder Bildinformationen [ 1 a] und umfasst: a) ein Gehäuse mit einem Hauptteil (1) und zumindest einem Nebenteil (2) [1b], b) eine Anzeigeeinheit mit mindestens einem Bildschirm (3, 4) [1d]. 2. Haupt - und Nebenteil sind so angeordnet, dass das Gehäuse buchartig um genau eine Klappachse (A) eines D rehgelenks auf - und zuklappbar ist [1c] . 3. Im Drehgelenk ist eine Schnittstelle zur Stromversorgung und/oder zur Übertragung von Datensignalen von oder zu a n- deren Informationsverarbeitungssystemen angeordnet [1e] , die a ) in Form einer elektrischen Steckve rbindung ausgebildet ist [1f] , b ) eine Führungs - und Versorgungsöffnung (7') aufweist [1g], (1) in der Gegenkontakte (8') für die Stromzuführung a n- geordnet sind [1h] und (2) die zylindrisch derart ausgebildet ist, dass ihre Läng s- achse koaxial zu der Klapp achse liegt [1i] . 9 - 6 - 3. In dieser Fassung findet die in der Beschreibung zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen relativ großen, schwierig er zu bediene n- den Geräten wie Laptops oder Notebooks und handliche re n , leichter zu bedi e- nenden Geräten wie digi talen Büchern keinen Niederschlag. a) Der in der Beschreibung des Streitpatents an zahlreichen Stellen verwendete Begriff "digitales Buch" bezeichnet eine mobile Anzeigevorrichtung, die aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung geeignet ist, wie ein Buch g e- handhabt zu werden. Weder die Patentansprüche noch die Beschreibung enthalten allerdings eine exakte Definition, welche Merkmale hierzu im Einzelnen verwirklicht sein müssen. Aus der in der Beschreibung angegebenen Zielsetzung, die erfi n- dungsgemäße V orrichtung solle dem Benutzer die Möglichkeit zur einfache n Handhabung bieten, ergibt sich indes, dass als digitales Buch nur Geräte anz u- sehen sind, die sowohl aufgrund ihrer Abmessungen und ihres Gewichts als auch aufgrund der Funktion und Anordnung ihrer Bedienelemente in vergleic h- barer Weise zur Hand genommen werden können wie ein herkömmliches, nicht allzu voluminöses und schweres Buch. So wird in der Beschreibung ausgeführt, das erfindungsgemäße digitale Buch solle dem Benutzer eine einfache Handha bungsmöglichkeit bieten, um ihn in die Lage zu versetzen, umfangreiche Literatur lesen zu können, und um ihm gegenüber einem herkömmlichen voluminöseren und schwereren Buch den Vorteil zu bieten, beliebig viele Seiten in handlicher Form lesen zu können. Hi erbei seien die Lese - und Sehgewohnheiten der konventionellen Buch - , Zei t- schriften - und Zeitungsleser zu berücksichtigen . Angestrebt wird insbesondere ein sichereres und ergonomisches Halte n und Bedienen in unterschiedlichen Situationen, zum Beispiel beim Gehen, beim Liegen oder in anderen Situati o- nen, in denen keine Auflagefläche vorhanden ist (Abs. 8). 10 11 12 13 - 7 - Daraus können zwar weder exakte Höchstmaße für Größe oder Gewicht eines in Frage kommenden Geräts noch Mindestanforderungen an die Funkti o- nalität einze lner Bedienelemente abgeleitet werden. Dennoch ergibt sich aus der aufgezeigten Zielsetzung, dass als digitales Buch im Sinne des Streitp a- tents nur Geräte in Betracht kommen, die aufgrund der Gesamtheit ihrer Au s- stattungsmerkmale eine Handhabung ermögliche n, die derjenigen eines he r- kömmlichen, nicht allzu voluminösen und schweren Buchs vergleichbar ist. Ob eine Vorrichtung diesen Anforderungen genügt, ist erforderlichenfalls vom Tatrichter festzustellen. Die hierfür erforderliche Abgrenzung mag bei b e- st immten Geräten nicht ohne Schwierigkeiten zu treffen sein. Insbesondere bei moderneren Geräten können die genannten Anforderungen auch erfüllt sein , wenn das Gerät aufgrund seiner sonstigen Ausstattung nicht nur wie ein Buch gehandhabt, sondern wahlweise a uch wie ein Personal Computer benutzt we r- den kann und deshalb zugleich als Laptop oder Notebook einzuordnen ist. Sie lieg en aber nicht schlechthin bei jedem mobilen elektronischen Gerät vor, in s- besondere nicht bei einem tragbaren Computer, der aufgrund sei nes Gewichts und der Anordnung seiner Bedienelemente nicht dazu geeignet ist, wie ein Buch benutzt zu werden. b) Der in Merkmal 1 [1a] von Patentanspruch 1 verwendete Begriff "Anzeigevorrichtung zur Wiedergabe von Text und/oder Bildinformationen " ist ke in Synonym für "digitales Buch". Er umfasst vielmehr auch Anzeigevorric h- tungen, die nicht in der genannten Weise gehandhabt werden können. aa) Eine Anzeigevorrichtung ist nach dem üblichen technischen Sprachgebrauch ein Gerät, mit dem Bild - oder Textin formationen dargestellt werden können. Darunter fallen grundsätzlich auch Geräte, die nicht wie ein Buch gehandhabt werden können. 14 15 16 17 - 8 - bb) Dieser Sprachgebrauch liegt auch dem Streitpatent zu Grunde. Zu Beginn der Beschreibung wird ausgeführt, die Erf indung betreffe "ein digitales Buch, d.h. eine mobile Anzeigevorrichtung insbesondere zur Wiede r- gabe von Buch - , Zeitungs - und Zeitschrifteninformationen und anderen Dok u- mentationen bzw. Publikationen in elektronischer bzw. digitaler Form mittels Text - , Gra fik - , Foto - und/oder Video - und Audioinformationen zur Bedienung durch Laienanwender" (Abs.1) . Daraus ergibt sich einerseits, dass jedes digit a- le Buch im Sinne des Streitpatents zugleich eine mobile A nzeigevorrichtung ist. A us den bereits oben aufgezeigten Angaben zur Zielsetzung der Erfindung ergibt sich andererseits, dass nicht jede mobile Anzeigevorrichtung ein digitales Buch im Sinne des Streitpatents ist, sondern dass hierzu zusätzliche Vorau s- setzungen erfüllt sein müssen. Dies deckt sich mit dem allge meinen Sprachg e- brauch. Den in gleichem Zusammenhang stehenden Ausführungen, bestimmte Benutzer lehnten "die Nutzung eines elektronischen bzw. digitalen Buches (e i- ner mobilen digitalen Anzeigevorrichtung)" häufig ab, wenn diese einen zu sehr an der Compu tertechnik orientierten Eindruck erweckten (Abs. 8 S. 3 Z. 2 - 8) , kann nicht entnommen werden, dass die beiden Begriffe als Synonyme zu ve r- stehen sind . Die Hinzufügung eines in Klammern gesetzten Ausdrucks zu einem Ausdruck mit ähnlicher Bedeutung kann zwar im Einzelfall ähnlich einer Legaldefinition als konkludente Begriffsdefinition zu verstehen sein. Im vorli e- genden Zusammenhang liegt eine solche Annahme indes schon deshalb fern, weil die in Rede stehende Passage ein Phänomen betrifft, das bei digitalen B ü- chern und bei anderen mobilen Anzeigegeräten in gleicher Weise auftreten kann. 18 19 20 - 9 - Dass an zahlreichen weiteren Stellen der Beschreibung von einer digit a- len mobilen Anzeigevorrichtung gemäß der Erfindung die Rede ist, führt nicht zu einer abweichenden Be urteilung. Diese Passagen spiegeln lediglich wieder, dass jedes digitale Buch zugleich eine mobile Anzeigevorrichtung ist . I hnen kann nicht entnommen werden, dass die beiden Begriffe als Synonyme ve r- wendet werden sollen. c) Aus den Merkmalen 1 a und 2 [ 1b und 1c], wonach das Gehäuse aus zwei Teilen bestehen muss, die buchartig um eine Achse auf - und zug e- klappt werden können , ergeben sich keine weiteren Anforderungen . Das Attr i- but "buchartig" bezieht sich in diesem Zusammenhang lediglich auf den Klap p- vorg ang, nicht auf die Beschaffenheit der Vorrichtung insgesamt. d) A us der in Merkmal 1 a vorgesehenen Unterscheidung zwischen einem Haupt - und einem Nebenteil ergeben sich ebenfalls keine weiteren Einschränkungen . In Patentanspruch 1 ist nicht näher fest gelegt, welche tec h- nischen Funktionen diese beiden Teile erfüllen müssen. Entgegen der vom Landgericht Düsseldorf im Verletzungsrechtsstreit vertretenen Auffassung (U r- teil vom 14. Januar 2014 - 4a O 207/12, juris Rn. 122) kann dieses Merkmal deshalb auch b ei einem Gerät verwirklicht sein , das nicht wie ein Buch gehan d- habt werden kann . Hierbei kann offen bleiben, welcher Gehäuseteil dabei als Hauptteil anzusehen ist. e) Weitere Anforderungen, etwa dahingehend , dass das Gerät leicht handhabbar ist und eine einfache Bedienung ermöglicht oder dass die beiden Teile voneinander getrennt werden können, sind in Patentanspruch 1 nicht vo r- gesehen. Aus diesbezüglichen Ausführungen in der Beschreibung kann de s- halb nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Sinnge halt des Patent - anspruchs beziehe sich nur auf Geräte, die diese zusätzlichen Merkmale au f- weisen. 21 22 23 24 - 10 - II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand des Streitpatents in der mit dem Hauptantrag verteidi g- ten Fassung gehe über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus. Der Fac h- mann, ein Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss und meh r- jähriger Berufserfahrung in der Konzeption und Entwicklung mobiler Informat i- onsgeräte, entnehme dieser lediglich d ie erfinderische Intention, ein digitales Buch zu verbessern. Sämtliche Ansprüche seien auf einen solchen Gegenstand gerichtet. Laptops und Notebooks würden hiervon erkennbar unterschieden und als geradezu ungeeignet bezeichnet. Dass der Fachmann vielleich t erkannt hä t- te, dass einzelne Maßnahmen auch für andere Geräte geeignet sein könnten, reiche für eine Offenbarung als zur Erfindung gehörend nicht aus. Für den mit Hilfsantrag I verteidigten Gegenstand gelte das Gleiche. Der darin verwendete Gattungsbe griff "Einteilige Ausgangsbasis mit einem Bil d- schirm und einer angekoppelten Laptoptastatur" umfasse alle Arten von Bil d- schirmen, an die sich eine Laptoptastatur ankoppeln lasse. Er gehe damit ebe n- falls über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus. III. Di ese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand . 1. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung über den Inhalt der Stammanmeldung hina usgeht. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ge l- ten für die Beurteilung der identischen Offenbarung die Prinzipien der Ne u- heitsprüfung. Danach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch b e- zeichnete technische Lehre den Ur sprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig 25 26 27 28 29 30 - 11 - als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann. Bei der Au s- schöpfung des Offenbarungsgehalts sind auch Verallgemeinerungen u r- sprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Dies gilt insbesondere dan n, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammeng e- nommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förde r- lich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 20 14 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 21 ff. - Kommunikationskanal; Beschluss vom 8. November 2016 - X ZB 1/16, GRUR 2017, 54 Rn. 44 - Ventileinrichtung). b) Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass in der Stammanmeldung des Stre itpatents nur digitale Bücher als zur Erfindung geh ö- rend offenbart sind . aa) Dies ergibt sich allerdings, wie auch das Patentgericht zutreffend gesehen hat, nicht schon aus dem Umstand, dass alle in der Stammanmeldung formulierten Ansprüche lediglich au f Schutz für ein digitales Buch gerichtet sind . Soweit in einer Anmeldung bereits Ansprüche formuliert sind, haben di e- se , wie die Berufung insoweit zutreffend darlegt, nur vorläufigen Charakter. Erst im Verlauf des sich anschließenden Prüfungsverfahren s ist herauszuarbeiten, was unter Berücksichtigung des Standes der Technik schutzfähig ist und für welche Ansprüche der Anmelder Schutz begehrt (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 22 Kommunika - tionskanal). bb) Zu Recht hat das Patentgericht indes als ausschlaggebend ang e- sehen, dass alle in der Stammanmeldung beschriebenen Ausführungsbeispiele ein digitales Buch im oben aufgezeigten Sinne betreffen und die in der Anme l- dung offenb arte Erfindung den Einsatz e iner solchen Vorrichtung voraussetzt. 31 32 33 3 4 - 12 - Der Umstand, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausführung s- beispiele ein bestimmte s Merkmal aufweisen , steht der Beanspruchung von Schutz für Ausführungsformen ohne dieses Merkmal allerdings nicht entgegen, wenn sich dem Inhalt der Anmeldung kein konkreter Bezug zwischen dem b e- treffenden Merkmal und den im Anspruch vorgesehenen Mitteln zur Lösung eines geschilderten technischen Problems entnehmen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BG HZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 31 - Kommunikationskanal). Im Streitfall ist der Stammanmeldung indes zu en t- nehmen, dass die im Anspruch vorgesehenen Mittel der Lösung eines Pro b- lems dienen, das den Einsatz eines digitalen Buchs voraussetzt. Dieser Zusa mmenhang ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass Laptops und Notebooks in der Beschreibung als für den angestrebten Zweck ungeeignet bezeichnet werden. Wie die Beklagte insoweit zu Recht geltend macht, werden in der Beschreibung auch die im Stand d er Technik bekannten elektronischen Bücher als unzureichend beanstandet (NK2 S. 2 Z. 32 bis S. 3 Z. 4). Vor diesem Hintergrund bliebe grundsätzlich Raum für die Annahme, dass die aufgezeigten Lösungsmittel sowohl für digitale Bücher als auch für sonstige A nzeigegeräte geeignet sind und als zur Erfindung gehörend bea n- sprucht werden . Dass in der Stammanmeldung lediglich digitale Bücher als zur Erfindung gehörend offenbart werden, ergibt sich indes aus den in der Beschreibung en t- haltenen Ausführungen zur Fu nktion der in Merkmalsgruppe 3 vorgesehenen Schnittstelle. Wie bereits oben dargelegt wurde, wird in der Beschreibung im Hinblick auf das in NK5 offenbarte elektronische Buch ausgeführt, die Anor d- nung der elektrischen Verbinder auf der Rückseite des Mittel teils führe dazu, dass das Gerät nicht mehr am Buchrücken gehalten oder auf eine Unterlage gelegt werden könne , wenn an die Steckverbinder elektrische Leitungen ang e- schlossen seien (NK2 S. 3 Z. 15 - 23) . Als Vorteile der in der Stammanmeldung offenbarten abw eichende n Anordnung der Steckverbinder werden unter and e- 35 36 37 - 13 - rem eine bessere Möglichkeit zum Ablegen auf einer Tischfläche oder dem Schoß, eine günstigere Symmetrie und Balance, eine geringere Irritation durch störende Kabel und eine Reduzierung des "technisch en Eindrucks" angeführt (NK2 S. 6 Z. 10 bis S. 7 Z. 6). Die offenbarte Ausgestaltung soll es mithin e r- möglichen, das Gerät auch mit angeschlossenen Leitungen wie ein Buch han d- haben , insbesondere am Buchrücken halten zu können. Dies wiederum setzt voraus, d ass mit dem Gerät aufgrund seine r Abmessungen und seines G e- wichts sowie aufgrund der Auswahl und Anordnung seiner Bedienelemente wie mit ein em Buch umgegangen werden kann . cc) Dass die Stammanmeldung hinsichtlich verschiedene r Einzel - aspekte eines digi talen Buchs eine eigenständige Lösung offenbart, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Umstand, dass eine offenbarte Erfindung mehrere Lösungsaspekte umfasst, zwischen denen kein funktioneller Zusammenhang besteht, kann a l- lerdings dafür spr echen, dass einzelne Aspekte auch für sich gesehen als zur Erfindung gehörend offenbart sind. Der im Streitfall ausschlaggebende Aspekt - die Ausgestaltung der Schnittstelle nach den in Merkmalsgruppe 3 definierten Vorgaben - steht indes aus den oben a ngeführten Gründen in funktionellem Zusammenhang mit der Eignung des Geräts, wie ein Buch gehandhabt zu werden. Damit ist die en t- sprechende Ausgestaltung einer Schnittstelle bei einem Gerät, das diese Vor - aussetzungen nicht erfüllt, nicht als zur Erfindung gehörend offenbart. Der Umstand, dass einzelne der in der Stammanmeldung angeführten Vorteile (NK2 S. 6 Z. 21 bis S. 7 Z. 6) eine r solche n Ausgestaltung mögliche r- weise auch bei anderen Geräten verwirklicht werden können , vermag eine a b- weichende Beurte ilung nicht zu rechtfertigen. Bei der Aufzählung dieser Vorteile steht die leichte Handhabbarkeit im Vordergrund. Angesichts dessen ist nicht 38 39 40 41 - 14 - unmittelbar und eindeutig offenbart, dass auch solche Ausgestaltungen zur E r- findung gehören, bei denen einzelne Vo rteile bei einem Gerät erzielt werden, das nicht wie ein Buch benutzt werden kann. 2. Ebenfalls zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass auch der Gegenstand von Patentanspr uch 1 in der mit Hilfsantrag I verte i- digten Fassung über den Inhalt der Stammanmeldung hinausgeht. a) Nach Hilfsantrag I soll Merkmalsgruppe 1 durch folgende Form u- lierung ersetzt werden , die auch in Merkmal 2 Eingang finden soll : "Einteilige Ausgangsbasis mit einem Bildschirm und einer angekoppelten La p- toptastatu r" . b) Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass damit ebe n- falls Schutz für Geräte beansprucht wird, die aufgrund ihrer räumlichen und funktionellen Ausgestaltung nicht wie ein Buch gehandhabt werden können. Damit geht auch der mit diesem A ntrag beanspruchte Gegenstand aus den oben im Zusammenhang mit dem Hauptantrag dargelegten Gründen über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus. c) Dass bereits in der Stammanmeldung in Figur 26a, Teilbild e ein Gerät offenbart ist, bei dem ausweislich der Beschreibung ein als einteilige Ausgangsbasis bezeichneter Bildschirm mit einer Laptoptastatur gekoppelt ist (NK2 S. 20 Z. 24 - 27) , führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Grundsätzlich ist es dem Anwender all erdings nicht verwehrt, Schutz für eine Ausgestaltung zu beanspruchen, die in einem Ausführungsbeispiel konkret offenbart ist. 42 43 44 45 46 47 - 15 - Das in Figur 26a dargestellte Ausführungsbeispiel betrifft indes ebenfalls nicht jedes beliebige Gerät, bei dem eine einteilig e Ausgangsbasis mit einer Laptoptastatur gekoppelt ist, sondern lediglich ein digitales Buch mit diesen Merkmalen . Dafür sprechen die Teilbilder a und b dieser Figur, in denen ein Bil d- schirmelement dargestellt ist, dessen Ausgestaltung mit derjenigen d er zuvor geschilderten Beispiele im Wesentlichen übereinstimmt, der Umstand, dass dieses Ausführungsbeispiel im Zusammenhang mit anderen Beispielen darg e- stellt wird, die durchweg einzelne Aspekte eines digitalen Buchs betreffen , und die von der Berufung in anderem Zusammenhang aufgegriffenen Ausführu n- gen, wonach Figur 26a am Beispiel einer einteiligen Ausgangsbasis die in F i- gur 26 beschriebene Ankopplung eines beispielhaften Haltegriffs, eines Buc h- deckels, einer Laptoptastatur oder einer Kartenstation zeige (NK2 S. 41 Z. 15 - 19) . Anhaltspunkte dafür, dass die in Figur 26a offenbarte Anordnung darüber hinaus auch für Geräte mit anderer räumlich - funktioneller Ausgestaltung als zur Erfindung gehörend beansprucht wird, lassen sich der Stammanmeldung de m- gegenüber nicht entnehmen. 48 49 - 16 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Bacher Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.05.2015 - 2 Ni 14/13 (EP) - 50
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