ECLI:DE:BGH:2018:240418UXZR63.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 63/16 Verkündet am: 24. April 2018 Füllsack Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan dlung vom 24. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bu ndespatentgerichts vom 14. April 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 199 27 731 (Streitp a- tents), das am 17. Juni 1999 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 20 . Mai 1999 angemeldet wurde. Es umfasst 27 Ansprüche, von denen im Streitfall der Hauptanspruch 1 und die darauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen U n- teransprüche 2, 3, 5, 19 und 21 (mit entsprechenden Rückbeziehungen) ang e- griffen werden. Patentanspr uch 1 hat folgenden Wortlaut: " Gurtaufroller mit einer an einem Rahmen um eine Achse drehbar gelagerten Gurtspule für einen Sicherheitsgurt, einer Triebfeder, welche die Gurtspule in Aufwickelrichtung antreibt, einer Blockie r- einrichtung zum Blockieren der Gurtspule gegen einen Bandau s- zug, einem Elektromotor, welcher von der Triebfeder bewirkte Funktionen beeinflusst, und einem Rotor, welcher um einen in ax i- aler Richtung an der Gurtspule sich erstreckenden Fortsatz an der 1 - 3 - Federseite des Gurtaufrollers angeor dnet ist und zur Verstellung der Kraft der Triebfeder in Drehverbindung mit wenigstens einem der beiden Enden der Triebfeder steht, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Rotor (2; 32) und der Gurtspule (4) eine schaltbare Kupplung (14; 15) angeordnet i st, welche in Abhängi g- keit von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal ein vom Elektromotor (1) geliefertes Drehmoment vom Rotor (2; 32) auf die Gurtspule (4) zur Vorstraffung des Sicherheitsgurtes übe r- trägt. " Die Klägerin hat geltend gemacht, d er Gegenstand der angegriffenen Ansprüche gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzliche n Angriff gegen das Streitpatent weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. I . Das Streitpatent betrifft einen Gurtaufroller für Sicherheitsgurte. 1. Gemäß den Angaben der Streitpatentschrift waren im Stand der Technik Gurtaufroller zum Aufrollen von Sicherheitsgurten in einem Kraftfah r- zeug bekannt , bei denen ein Elektromotor das äußere Ende der Aufwickelfeder so beaufschlagt, dass während der Fahrt eine geringere Zugkr aft auf den Gurt ausgeübt wird als beim Einziehen in die Parkposition. Weiterhin waren Gurt - aufroller bekannt, bei denen der Elektromotor über eine Kupplung, insbesond e- re eine Rutschkupplung, auf die Triebfeder einwirkt und damit das übertragene 2 3 4 5 6 - 4 - Drehmoment auf einen Höchstwert begrenzt. Zudem waren Gurtaufroller b e- kannt, die zum Zwecke der Lastbegrenzung einen Torsionsstab in der Achse der Gurtspule aufweisen , der einen axialen Fortsatz besitzt, an welchem ein Rotor zur Übertragung eines pyrotechnisch oder durch eine Feder ausgelösten Drehmoments zur Leistungsstraffung angebracht ist . 2. Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, einen Gurtaufroller mit einer Einrichtung zur Beeinflussung der Anzugskraft der Gurtspule zu schaffen, der mit einem Elektrom otor kompakt aufgebaut ist und weitere Funktionen e r- füllt. 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmale n vor (die Nummerierung folgt der Merkmalsgliederung im angegriff e- nen Urteil) : 1. Gurtaufroller mit 2 . einer an eine m Rahmen um eine Achse drehbar gelagerten Gurtspule für einen Sicherheitsgurt, 4. einer Blockiereinrichtung zum Blockieren der Gurtspule gegen einen Bandauszug, 3 . einer Triebfeder , welche die Gurtspule in Aufwickelrichtung antreibt, 5 . einem Elektromotor , welcher von der Triebfeder bewirkte Funktionen beeinflusst, 6 . einem Rotor , a) welcher um einen in axialer Richtung an der Gurtspule sich erstreckenden Fortsatz an der Federseite des Gurtaufrollers angeordnet ist und 7 8 - 5 - b) zur Verstellung der Kraft der Tr iebfeder in Drehverbi n- dung mit wenigstens einem der beiden Enden der Triebfeder steht , und 7 . einer Kupplung , die a) zwischen dem Rotor und der Gurtspule angeordnet ist , b) schaltbar ist und 8 . in Abhängigkeit von einem in einer Unfallvorstufe abg e- gebenen Signal ein vom Elektromotor geliefertes Drehmoment vom Rotor auf die Gurtspule zur Vorstra f- fung des Sicherheitsgurtes überträgt . Die nachfolgen d e Figur 2 des Streitpatents zeigt hierzu ein Ausführung s- beispiel: 9 - 6 - 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Er läuterung: a) Die Triebfeder gemäß Merkmal 3 treibt die Gurtspule permanent an, um eine Kraft zum Wiederaufwickeln des Gurtes bereitzustellen (Streitpatent, Abs. 7 Sp. 1 Z. 33 bis 35) . b) Der Rotor gemäß Merkmal sgruppe 6 ist im Streitpatent nicht no t- wendig als der Rotor eines Elektromotors zu verstehen . I m allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Rotor zwar bei Verwendung eines Elektrom o- tors regelmäßig als das Bauteil bezeichnet, das konzentrisch zu einem Stator angeordnet ist und aufgrund der zu d iesem erzeugten elektromechanischen Wirkungen um diesen herum oder innerhalb dessen rotiert. In den Ausfü h- rungsbeispielen gemäß den Figuren 1, 2 und 4 erfüllt der Rotor diese elektr o- mechanische Funkt i on , wie es auch dem Unteranspruch 4 entspricht . Mit dem zu Figur 5 dargestellten Ausführungsbeispiel wird indessen eine Anordnung beschrieben, bei der der Elektromotor als getrennte Baugruppe par - allel zur Achse der Gurtspule angeordnet ist und als Rotor nicht der Rotor des Elektromotors angesehen wird , son dern ein Bauteil, das haubenartig um ein Planetengetriebe sowie um eine Triebfeder entsprechend der Anordnung in F i- gur 2 konzentrisch um die Achse der Gurtspule rotiert. D ie Rotationskraft wird in diesem Beispiel vom Elektromotor über ein Getriebe mechanis ch von außen auf den "Rotor" übertragen. Diese Anordnung entspricht dem Gegenstand von U n- teranspruch 2. Für den Begriff des "Rotor s " nach dem Verständnis des Streitpatents kommt es deshalb nicht darauf an, welche Bedeutung dieses Bauteil für die elektro motorische Kraftaufbringung hat, sondern welche räumliche Gestalt und Anordnung es in dem Gurtaufrolle r einnimmt und damit einen Beitrag zu der Zielsetzung des Streitpatents leistet , einen kompakten Aufbau zu erreichen. 10 11 12 13 14 - 7 - Entsprechend den zutreffenden Ausfüh rungen des Patentgerichts und entgegen der Ansicht der Kläge rin bezeichnet der Rotor gemäß Merk mal 6 deshalb ein Bauteil, das um die Achse der Gurtspule rotiert und so mit gemäß dem Mer k- mal 6a um diese Achse herum angeordnet ist sowie vo n einem Elektromoto r angetrieben wird, sofern es nicht als Rotor des Elektromotors zugleich Teil e i- nes solchen Motors ist . Der Rotor muss zumindest bei der Kraftübertragung mit einem Ende der Triebfeder verbunden sein. Die von den Parteien in der mündlichen Verhan d- lung mi t B lick auf den Verletzungsstreit erörterte Frage, ob der Rotor permanent mit der Triebfeder verbunden sein muss, kann für die Entscheidung des Paten t- nichtigkeitsstreits offen bleiben. c ) Entsprechend der Zielsetzung für einen kompakten Aufbau ist auch Merkmal 7 a dahin zu verstehen, dass die Kupplung in räumlicher Hinsicht zw i- schen Rotor und Gurtspule angeordnet sein muss und nicht nur den Kraftfluss zwischen diesen beiden Bauteilen herstellt. Weiterhin hat die Kupplung gemäß Merkmal 7b zwei Zustände zu scha l- ten , bei denen die beiden Bauteile zum einen miteinande r gekoppelt und zum anderen von einander entkoppelt sind. Merkmal 8 erfordert insoweit lediglich, dass das im gekoppelten Zustand übertragene Drehmoment in Abhängigkeit von einer Unfallvorstufe übertragen wird . Weitere Konkretisierungen dazu, wie der Schaltvorgang über die Kupplung bewirkt wird, sind im Patentanspruch 1 nicht enthalten. D as Ausführungsbeispiel des Streitpatents zu den Figuren 2 und 3 zeig t hierzu exemplarisch eine Kupplung, die aufgrund einer Vorverlagerung des Fahrzeuginsassen und des dadurch verursachten Bandauszug s über die Blockierverzahnung die Kupplungsrollen in das vom Elektromotor angetriebene 15 16 17 18 - 8 - Planetengetriebe drückt , so dass die Kupplung aufgrund der vom Fahrzeugi n- sa ssen auf den Gurt ausgeübten Kraft mechanisch geschaltet wird (Streit - patent, Sp. 5 Abs. 34 Z. 27 bis 40) . Alternativ dazu zeigt d as Ausführungsbe i- spiel zu Figur 4 eine Kupplung , bei de r das vom Elektromotor ausgehende Drehmoment eine Klinke im Kupplungsge häuse verschiebt und dadurch die Kupplung mechanisch geschaltet wird (Streitpatent, Sp. 5 Abs. 36 Z. 65 bis Sp. 6 Z. 11 mit Bezugnahme auf die deutsche Patentanmeldung 198 44 092, Anl. D1) . II. Das Patentgericht hat die A bweisung der Klage wie folgt beg ründet: Keine der vorgelegten Entgegenhaltungen nehme den Gegenstand der Klage neuheitsschädlich vorweg. Die deutsche Offenlegungsschrift 43 32 205 (D11) offenbare ein Dre i- punkt - Sicherheitsgurtsystem mit einem Gurtstraffer, der am Gurtschluss a n- greif t, um bei Überschreitung einer kritischen Geschwindigkeitsänderung eine Leistungsstraffung des Gurtbandes auszuführen. Diese Entgegenhaltung offe n- bare die Merkmale 1 bis 5. Ferner zeige die D11, dass die Wickelwelle mit einer Rückstellfeder verbunden und e in von einem Elektromotor angetriebenes A n- triebsrad vorgesehen sei. Dieses Antriebsrad sei jedoch kein Rotor gemäß Merkmal 6, weil es neben der Wickelwelle und somit nicht um einen sich in axi a ler Richtung von der Gurtspule er streckend en Fortsatz angeordne t sei. We i- terhin seien die Merkmale 7 bis 8 nicht offenbart. Die D11 zeige zwar einen Elektromotor, der nach einer Alternative über ein Reibrad nur dann einen Rei b- kontakt mit der Gurtspule herstelle, wenn ein Antrieb erfolgen solle. Dies en t- spreche aber ke iner Kupplung, die zwischen einem dem Merkmal 6 entspr e- chenden Rotor und der Gurtspule angeordnet und zudem schaltbar sei. Weite r- 19 20 21 - 9 - hin zeige die D11 nicht, diese Antriebsverbindung für eine Drehmomentübertr a- gung im Falle einer Unfallvorstufe zu nutzen. Di e deutsche Offenlegungsschrift 196 36 448 (D12) offenbare ein Fah r- zeuginsassen - Rückhaltesystem mit einem Gurtspannungsmechanismus zur Steuerung der Drehung der Wickelwelle, der aufgrund von Detektionssignalen eines Objektdetektors ausgelöst werde. Jedenfal ls die Merkmale 7 bis 8 seien bei diesem Gegenstand nicht verwirklicht, weil die gezeigten Getriebekupplu n- gen seitlich vom Antriebsrotor, mithin nicht zwischen Rotor und Gurtspule l ä- gen. Die amerikanische Patentschrift 4 579 294 (D13) und die deutsche O f- fe n legungsschrift 28 28 297 (D14) beschr i ebe n jeweils Gurt aufwickelvorrichtu n- gen mit einem Elektromotor . Beiden Entgegenhaltungen sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine schaltbare Kupplung zwischen dem Rotor und der Gur t- spule angeordnet sei. Weit erhin beruhe der Gegenstand von Patentanspruch 1 auf erfinder i- scher Tätigkeit , weil er durch die von der Klägerin vorgebrachten Entgegenha l- tungen nicht nahegelegt gewesen sei . Die deutsche Offenlegungsschrift 197 31 689 (D3) habe dem Fachmann, einem Mas chinenbau - Ingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwic k- lung von Insassenrückhaltesystemen, einen Gurtaufroller mit den Merkmalen 1 bis 5 ge zeigt. Der Gurtaufroller weise auch einen Rotor auf, der um einen sich in axialer Richtung von der Gurtspu le erstreckenden Fortsatz angeordnet sei und mit einem Ende der Triebfeder zur Verstellung von deren Kraft in einer Drehverbindung stehe. Der Rotor sei jedoch entgegen Merkmal 6 a nicht auf der Federseite des Gurtrollers vorgesehen. Weiterhin offenbare die D3 nicht die Merkmale 7 bis 8, weil für die darin angesprochene Kupplung nicht angegeben 22 23 24 25 - 10 - sei, wo genau diese angeordnet sei, und nicht aus ihr hervorgehe, dass der M o- tor in Abhängigkeit von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal ein Drehmoment au f die Gurtspule übertrage. Der D3 fehle jeglicher Hinweis, der den Fachmann ver an lasst haben könn t e, die Feder auf die Rotorseite zu verlegen und zwischen dem Rotor und der Gurtspule eine schaltbare Kupplung vorzusehen. Denn die D3 verfolge ein anderes Konzept, indem mit einem kuppelbaren Getriebe der Grad der Gur t- straffung mit einstellbaren Gurtkraftbegrenzern angepasst werde. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei auch ausge hend von der deutschen Offenlegungsschrift 36 16 900 (D16) nicht nahegele gt gewesen. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte, auf eine u n- zulässige Erweiterung des Gegenstand des Streitpatents gestützte Angriff sei im Streitfall nicht zu berücksichtigen, weil die Geltendmachung dieses Nichti g- keitsgrundes berei ts aufgrund des vor der Verhandlung erteilten gerichtlichen Hinweises innerhalb der darin gesetzten Frist veranlasst gewesen sei, die Kl ä- gerin ihre Verspätung nicht entschuldigt habe und eine Berücksichtigung dieses Angriffs eine Vertagung der mündlichen V erhandlung erforderlich ge macht hä t- te. Die Klägerin sei nicht gehindert , insoweit eine erneute Klage anzustrengen. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand. Der G e- genstand des Streitpatents ist neu, beruht auf erfinderischer Tätigkeit und ist somit patentfähig. 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist in den von der Klägerin vorgebrachten Entgegenhaltungen nicht vollständig offe n bart. 26 27 28 29 30 - 11 - a) Die D11 zeigt entsprechend den zutreffenden und von den Parteien nicht in Frage gestellten Ausführu n- gen des Patentgerichts ein Gurtsystem mit den Merkm a- len 1 bis 5. Der Elektromotor (12) ist entsprechend der n e- ben stehenden Figur 2 über ein Reibrad (13) mit der W i- ckelwelle (10) verbunden. Die Beschreibung sieht vor, dass der Elektromotor über da s Reibrad ständig mit der Wickel - welle verbunden ist oder eine Konstruktion gewählt wird, bei der ein Kontakt mit der Wickelwelle nur dann hergestellt wird, wenn eine Kraft auf die se übertragen werden soll. Ferner kann anstelle eines Reibrads ein Zahnrad g e wählt werden, das in eine entsprechende Za h- nung an der Wickelwelle eingreift (D11, Sp. 4 Z. 50 bis 57). Das Reibrad (13) sowie der mit ihm verbundene Rotor im Elektro - motor (12) entspre ch en nicht einem Rotor gemäß Merkmal 6a, denn dieses Rad und dieser Rotor sind nicht um die Gurtspule herum angeordnet. Una b- hängig von der Frage, ob die flanschartige Verbreiterung der Wickelwelle, die mit dem Reibrad in Kontakt kommt, als ein Rotor gemäß der Merkmalsgruppe 6 angesehen werden kann, fehlt es an einer schal tbaren Kupplung, die zwischen einem Rotor gemäß dieser Merkmalsgruppe und der Gurtspule angeordnet ist (Merkmal 7a). Eine schaltbare Kupplung (Merkmal 7b) wird von der D11 nur in Verbindung mit dem Reibrad gezeigt, wenn dieses entsprechend der Beschre i- bung im Bedarfsfall mit der Wickelwelle in Kontakt gebracht und in den übrigen Fällen von dieser Welle wieder gelöst wird (D11, Sp. 4 Z. 50 bis 57) . Diese Kupplung ist zwischen dem Motor und der Wickelwelle (= Gurtspule) angeor d- net und somit nicht zwischen ein er Gurtspule und einem Rotor, der um die Gurtspule herum rotierend angeordnet ist. 31 32 - 12 - b) Die D12 zeigt ein Fahrzeuginsassenrückhaltesystem mit einem Gurtspannungsmechanismus. Dieses System verfügt über ein als Getriebe - halter bezeichnetes Zahnrad, das fest mit der Antriebswelle und der Wickelwe l- le verbunden ist (D12, S. 5 Z. 66 bis S. 6 Z. 4). Weiterhin weist dieses System einen parallel zur Wickelwelle angeordneten Elektromotor auf, der über eine Kupplung und einen Getriebeübertragungsmechanismus mit dem a ls Getrieb e- halter bezeichneten Zahnrad verbunden werden kann (D12, S. 6 Z. 18 bis 19) . Wie das Patentgericht zutreffend erkannt hat, entspricht allein das als Getriebehalter bezeichnete Zahnrad der D12 einem Rotor gemäß Merkmal 6a . Die in D12 vorgesehe ne Kupplung ist indessen entgegen Merkmal 7a nicht zw i- schen diesem Rotor und der Gurtspule, sondern zwischen dem Rotor und dem Elektromotor angeordnet. c) Die D13 offenbart eine Sicherheitsgurtaufrollvorrichtung, die unstre i- tig die Merkmale 1 bis 4 au f- weist. Wie in der nebenstehe n- den Figur 1 der D13 gezeigt, ist m it der Gurt spule (14) und d e- ren Fortsatz eine erste F e- der (20) ve r bunden, deren ä u- ßeres Ende am Gehäuse b e- festigt ist (D13, Sp. 4 Z. 15 bis 22) . Am Ende de s Fortsa t- zes der Gurt spule (14) ist we i- terhin ein Klinke n rad (54) int e- griert, das sich im Normalz u- stand frei drehen kann (D13, Sp. 5 Z. 50). Unterhalb dieses 33 34 35 - 13 - Klinkenrads ist jedoch ein Au s löse mechanismus mit einem Pendel (46) ang e- bracht, das in einer Unfallsituation nach vorne schwenkt und über den Ausl ö- semechanismus ein Eingriffselement (56) eine r seits mit dem Klinkenrad (54) und andererseits mit einer Drehscheibe (50) in Verbindung bringt. Die Dre h- scheibe (50) ist mit einer weiteren, noch stärkeren Feder (26) verbunden, so dass die Kraft d ieser zweiten Feder auf die Gurtspule einwirkt und den Siche r- heitsgurt strafft (D13, Sp. 6 Z. 57 bis Sp. 7 Z. 20). Nach dem Lösen des Gurtes kann die zweite Feder (26), die am äußeren Rand mit einem Aufwickelzah n- rad (32) und dieses mit einem Elektromotor ( 60) verbunden ist, über diesen M o- tor wieder gespannt werden. Der Elektromotor kann über einen manuell zu b e- tätigenden Schalter oder über einen automatischen Schaltmechanismus an - und ausgeschaltet werden (D13, Sp. 8 Z. 7 bis 24) . In dem Ausführungsbeisp iel der D13 stellt allein die erste Feder (20) eine Triebfeder im Sinne von Merkmal 3 dar, denn nur diese ist permanent mit der Gurtspule verbunden. Der Auslösemechanismus mit dem Eingriffselement (56) wirkt als eine schaltbare Kupplung (Merkmal 7b) zur Üb ertragung eines Dre h- moments für eine Vorstraffung des Sicherheitsgurtes. Die Kupplung kuppelt die Gurtspule mit der Drehscheibe. Es kann offen bleiben, inwieweit diese Dre h- scheibe als ein Rotor der Merkmalsgruppe 6 entspricht. Jedenfalls steht diese Scheib e nicht in Drehverbindung mit der als Triebfeder anzuse henden ersten Feder (20); G leiches gilt für das Aufwickelzahnrad (32) und das in einem weit e- ren Ausführungsbeispiel gezeigte Schneckenrad (110). Weiterhin beeinflusst der Elektromotor (60) nicht die Fu nktionen dieser Feder. Die Merkmale 5 und 6b werden daher in der D13 nicht gezeigt. d) Die weiteren Entgegenhaltungen sind ebenfalls nicht neuheitsschä d- lich , wie auch das Patentgericht hinsichtlich der D14 zutreffend erkannt hat und von der Berufung nic ht in Zweifel gezogen wird. 36 37 - 14 - 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruht auf erfinderischer T ä- tigkeit; er hat sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. a) Ausgehend von der D3 stand dem Fachmann eine Vorri chtung zum Aufrollen eines Sicherheitsgurtes mit den Merkmalen 1 bis 5 zur Verfügung . aa) Bei diesem Gurtaufroller ist gemäß der nachfolgenden Figur 2 der D3 der Elektromotor (2 ) auf der rechten Seite angeordnet, während sich die Trie b- feder (9) auf d er linken Seite befindet. Der Ele k tromotor ist permanent oder über eine nicht gezeichnete Kupplun g mit dem um die Motorwelle (11 ) rotiere n- den Antriebszahnrad (12) und dieses mit dem Getriebe rad (13 ) verbunden (D3, Sp. 4 Z. 64 bis Sp. 5 Z. 8). Das Getrieber ad (13) steht in Verbindung mit dem Getriebe (4), welches über zwei Einstellmittel (23 und 27 ) in insgesamt drei ve r- 38 39 40 - 15 - schiedene Schaltpositionen mittels einer elektromagnetischen oder elektrom e- chanischen Einrichtung gebracht werden k an n (D3, Sp. 5 Z. 52 bis 56). Die er s- te Schaltposition, bei der die Einstellmittel (23 und 27) nicht in Eingriff mit den Getriebezahnrädern stehen, dient der Einstellung des Gurttragekomforts über eine Verstellung des für die Triebfeder vorgesehenen äußeren Einhänge - punktes (16; D 3 Sp. 5 Z. 63 bis Sp. 6 Z. 43 ). In der zweiten Schaltposition des Getriebes blockiert der Blockierzahn (31) die Verzahnung der Wi ckelwelle (1 ) und die mit ihr verbundenen Wellenflan sche (8 ), wenn der Fahrzeuginsasse den Sicherheitsgurt angelegt hat (D3, Sp . 6 Z. 44 bis 57); weiterhin stellt der Elek tromotor über die Verstellmutter (22) den Gurtkraftbegrenzer (5) proporti o- nal zum Gewicht des Fahrzeuginsassen ein (D3, Sp. 6 Z. 58 bis Sp. 7 Z. 2). In der dritten Schaltposition verbindet das zweite Einstel lmittel (27) das Getrieberad (13 ) mit der Wickelwelle (1, 8 ), wenn ein Sensor eine Unfall vorstufe anzeigt . Das Drehmoment des Elektromotors wird in dieser Schaltposition auf die Wickelwelle übertragen und damit der Gurt gestrafft (D3, Sp. 7 Z. 63 bis Sp. 8 Z. 42). Entgegen der Auffassung der Beru fung stellt das Getrieberad (13 ) keinen Rotor gemäß Merkmal 6 dar, weil es nicht um die Achse der Gurtspule rotiert. Eine solche Rotation vollzieht i ndessen das Antriebszahnrad (12 ). Das A n- triebszahnrad ist mit d ieser Rotation jedoch nicht um einen sich in axialer Ric h- tung von der Gurtspule erstreckenden Fortsatz herum angeordnet, denn die Wickelwelle endet mit den Wellenflan schen (8 ), welche den Gurtkraftbegre n- zer (5) umgeben ; die Motorwelle hingegen, um die das Antriebszahnrad (12) rotiert, ist ein sich vom Motor erstreckender Fortsatz . Weiterhin befindet sich das Antriebszahnra d (12 ) nicht auf der Federseite des Gurtaufrollers. Mer k- mal 6a wird deshalb von der D3 nicht gezeigt. Da die Motorwelle (11) perm a- 41 42 - 16 - nent mi t dem äußeren Einhänge punkt (16) der Triebfeder (9) verbunden ist, offenbart die D3 das Merkmal 6b. Die in der Beschreibung dargestellte Kupplung für den Elektromotor ist zwischen dies em Motor und der Motorwelle (11 ) sowie dem Antriebszah n- rad (12 ) und mithin nicht zwischen diesem Antriebszahnr ad und der Gurtspule angeordnet; Merkmal 7a ist demnach nicht erfüllt. Die beschriebene Kupplung wird mittel s axial oder radial verstellbare r Kupplungselemente aktiviert; dies entspricht einer schaltbaren Kupplung gemäß Merkmal 7b. Weiterhin erfüllt das Schalten des Getriebes über die Betätigung des zweiten Einstellmit tels (27 ) das Merkmal einer schaltbaren Kupplung im Sinne von Merkmal 7b. Die für die dri t- te Schaltposition des Getriebes beschriebene Vorstraffung e rfolgt über ein Si g- nal, das in Abhängigkeit von einer Unfallvorstufe an den Elektromotor und d as zweite Einstellmittel (27 ) abgegeben wird, so dass ein vom Elektromotor abg e- gebenes Drehmoment über das Antriebszahn rad (12 ) und das Getriebe (4) eine Vorstraf fung des Sicherheitsgurtes (32) entsprechend dem Merkmal 8 bewirkt. bb) Für den vom Patent gericht zutreffend definierten Fachmann hat es weder eine Anregung noch einen Hinweis gegeben, einen Rotor entsprechend dem Merkmal 6a an der Federseite des Gurtau frollers und um einen sich von der Gurtspule erstreckenden axialen Fortsatz herum anzuordnen. Allein die Kenntnis von Gurtaufrollern, bei denen der Elektromotor nebst Zahnrädern und weiteren um die Gurtspulenachse rotierenden Bauteilen auf der Federseite m ontiert ist, gab dem Fachmann keine Veranlassung , die Konstruktion des aus der D3 bekannten Gurtaufrollers dahingehend zu verändern. Die D3 verfolgt nicht das Konzept, einen Gurtaufroller möglichst kompakt zu gestalten, auch wenn dieser bei einer Unfallsit uation eine Vorstraffung bewirken soll. Der Gurt - aufroller gemäß der D3 ist vielmehr auf den Komfort mit verschiedenen techn i- schen Funktionen hin konstruiert, weshalb er nicht nur einen unter anderem für 43 44 - 17 - die Vorstraffung genutzten Elektromotor aufweist, so ndern auch einen Gur t- kraftbegrenzer und ein Getriebe zum Schalten der unterschiedlichen Funkti o- nen. Diese Bauteile benötigen Platz, weshalb es technisch nahelag, hierfür nicht nur eine Seite des Gurtaufrollers zu verwenden. Die Verlagerung der Triebfeder a uf die rechte Seite mit dem Getriebe, dem Elektromotor und de m Gurtkraftbegrenzer würde die in der D3 gefundene, nach beiden Seiten hin ausgewogene Platzierung der Bauteile aufheben , ohne hierdurch zu einer ko m- pakteren Bauweise zu gelangen oder andere tech nische Vorteile realisieren zu können. Eine solche Weiterentwicklung war deshalb für den Fachmann nicht nahel i egen d . b) Die D11 weist auch auf die Möglichkeit hin, anstelle des darin b e- schriebenen Elektromotors einen solchen zu verwenden, wie er mit der deu t- schen Patentanmeldung 43 02 042 (D6) offengelegt wurde (D6, Sp. 6 Z. 19 bis 23) . Die D6 zeigt entsprechend der nachfolgenden Figur einen Elektromotor in Flachbauweise mit einem Planetengetriebe und einem haubenartigen Rotor (13, 19), de r in der Mit te das Sonnenrad (2 ) für die Plan e- tenräder (3 ) trägt . Mit dem Planeten träger (6, 7 ) ist drehfest ein Rit zel (14 ) ve r- bunden, das das Drehmoment nach a ußen zur Verfügung stellt. 45 - 18 - Der Anbau eines flachen Motors an ein der D11 entsprechendes Gur t- system anste lle eines länglichen Motors, wie er in der Figur 2 der D11 gezeigt wird, hätte keine Veränderung zur Folge, die im Hinblick auf den Gegenstand des Streitpatents von Bedeutung wäre. Auch mit einem solchen, an dieser Ste l- le angebrachten Motor könnte allenfal ls die flanschartige Verbreiterung der in D11 vorgesehenen Wickelwelle als ein Rotor im Sinne der Merkmalsgruppe 6 angesehen werden. Die in der Beschreibung der D11 vorgesehene Kupplung für ein darin dargestelltes Gurtsystem wäre auch mit einem solchen Mot or nicht zwi schen ein em Rotor im Sinne des Streitpatents und der Gurtspule angeor d- net. Ob der Fachmann darüber hinaus Anlass hatte , aufgrund des Hinweises in der D11 auf die Möglichkeit der Verwendung eines der D6 entsprechenden Flachmotor s für das Gurt system eine der deutschen Offenlegungsschrift 27 42 676 (D9) entsprechende Anordnung vorzus e- hen, kann offen bleiben. Diese Entgege n- ha l tung zeigt einen Aufbau mit einem Stel l- motor (13) und ein Getriebe (12) , das eine Antriebskraft über einen Wellenstumpf ( 11) an eine Kupplungs platte (10) mit einer Mi t- nehmer scheibe (9) abgibt . Die Mitnehme r scheibe wirkt als Reibkupplung g e- genüber der Kupplungsscheibe (8), die ha u benartig die Spiralfeder (6) umfasst und mit deren äußeren Ende ver bunden ist. Auch wenn der Fachmann einen Austausch des Elektromotors (13) nebst Getriebe (12) gegen einen Flachmotor gemäß der D6, der auch ein Planeteng e- triebe aufweist, in Erwägung gezogen hätte, hätte eine solche Weiterentwic k- lung ihn nicht zum Gegenstand von Patentanspruch 1 g eführt. Bei einer der D9 46 47 48 - 19 - entsprechenden Anord nung entspräche das in der D9 als Kupplungsscheibe ( 8 ) bezeichnete Element einem Rotor im Sinne der Merkmalsgruppe 6. Diese Scheibe ist um einen axialen Fortsatz der Gurtspule sowie um die Triebfeder herum angeo rdnet und steht mit dem äußeren Ende der Triebfeder in Verbi n- dung. In Bezug auf diesen Rotor läge die Kupplung mit der M itnehmersche i- be ( 9 ) nicht zwischen Rotor und Gurtspule. Zudem würde es sich bei der von der D9 vorgesehenen Reibkupplung nicht um eine s chaltbare Kupplung ha n- deln. Auch wenn der Fachmann insofern eine schaltbare Kupplung entspr e- chend der Offen barung in der D11 ( Sp. 4 Z. 50 bis 54) vorziehen würde, würde eine solche Weiterentwicklung gleichwohl Merkmal 7a nicht entsprechen. Die insoweit von der Klägerin ebenfalls angeführte deutsche Offenl e- gungsschrift 41 12 620 (D7), die weder eine Kupplung noch einen Flachmotor zeigt, brächte dem Fachmann den Gegenstand des Streitpatents nicht näher. c) Ausgehend von der D12 erhielte der Fachmann eb enso wenig eine Anregung oder einen Hinweis zu einer Weiterentwicklung aus den Entgegen - haltungen D6, D7 oder D9 . Wie diese Entgegenhaltungen zeigt auch die D12 keine Kupplung, die zwischen einem Rotor im Sinne der Merkmalsgruppe 6 und der Gurtspule angeor dnet wäre. d) D arüber hinaus ist nicht erkennbar, welche Anregungen oder Hi n- weise aus dem Stand der Technik oder aufgrund seines allgemeinen Fachwi s- sens den Fachmann zu einer Weiterentwicklung entsprechend dem Gege n- stand des Streitpatents hätten veranla ssen können. Mit der Erfindung des Streitpatents gel ingt es , die Kupplung innerhalb des Zwischenraums zwischen einem zum Getriebe und/oder Elektromotor zä h- lenden Rotor und der Gurtspule anzuordnen und zugleich die Triebfeder auf derselben Seite vorzuse hen . Diese Erfindung wurde möglich , indem die Gur t- 49 50 51 52 - 20 - spule beziehungsweise ein mit dieser Spule verbundener Torsionsstab bis über den Rotor hinaus fortgesetzt und damit die Triebfeder außerhalb des Raums zwischen diesen Bauteilen angeordnet werden konnte sowi e - soweit es die Ausführungsbeispiele gemäß den Figuren 2 und 4 betrifft - indem der Rotor s o- wohl als Element des Getriebes als auch des Elektromotors fungiert. Für diese Ideen hat es im Stand der Technik keine Vorbilder gegeben, deren Einbezi e- hung für ei ne Weiterentwicklung vom Fachmann zu erwarten gewesen wäre. Eine solche Weiterentwicklung war damit durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt . 3 . Es kann offen bleiben, ob das Patentgericht den Angriff gegen Patentanspruch 1 , sein Gegenstand gehe übe r den Inhalt seiner ursprünglichen Anmeldung hinaus , zu Recht gemäß § 83 Abs. 4 ZPO nicht berücksichtigt hat . Dieser Angriff ist , wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung b e- stätigt hat, von der Klägerin nur für den Fall erhoben worden, dass das Paten t- gericht unter einer schaltbaren Kupplung gemäß Merkmal 7b k eine zwangsg e- steuerte Kupplung verst and , die durch ein Drehmoment seitens des Antriebs vom Elektromotor oder seitens der Gurtspule geschaltet wird. Wie oben bereits ausgeführt, stellen solch e Kupplungen schaltbare Kupplungen im Sinne von Merkmal 7b dar . Mit dieser Auslegung stimm t der Gegenstand des Streitpatents auch nach Ansicht der Klägerin mit dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung überein. 4 . Aus der Rechtsbeständigkeit von Patentans pruch 1 folgt die Recht s- beständigkeit der ebenfalls angegriffenen Unteransprüche. 53 54 55 - 21 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.04.2016 - 7 Ni 2/15 (EP) - 56
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