ECLI:DE:BGH:2018:311018BXIIZR63.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 63/17 vom 31. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31 . Oktober 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Ric hter Prof. Dr. Klinkhammer , Schilling, Dr. Nedden - Boe ger und Dr. Botur beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12 . Se p- tember 201 8 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetrage nen Angriffe gegen d as angefochtene Urteil des Be rufungs gerichts in vollem U m- fang zur Kenntnis genommen und erwogen . Es ist nicht erforderlich, sämtliche Einzelpunkte des Partei vorbringens in den Gründen der Entscheidung au s- drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Nur ergänzend ist zu bemerken: Der Senat hat nicht verkannt, dass das Berufungsurteil keine eigenstä n- dige Begründung zur Zurückweisung der Berufung wegen der Entscheidung des Landgerichts zu den selbständigen Ansprüchen der Klägerin auf Rückza h- i- das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 6 ZPO geboten, sondern die Ents cheidung über die Zulassung hängt insoweit von der einzelfal l- bezogenen Beurteilung ab, mit welcher Intensität sich die fehlende Begründung 1 2 3 4 - 3 - auf die Entscheidung auswirkt (BGH Beschluss vom 30. November 2011 - I ZR 26/11 - NJW - RR 2012, 760 Rn. 6). Gemessen d aran kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Zum einen betrifft der von der fehlenden Begründung erfasste Teil des prozessualen Anspruchs nur einen Teil der Klageforderung. Zum anderen hat das Berufungsgericht - indem es die landgerichtlichen Ausfü h- rungen bezüglich Mietkaution und Mietrückforderung im Tatbestand seiner En t- scheidung ausführlich referiert hat - deutlich zu erkennen gegeben, dass es die tragende Begründung des Landgerichts für die diesbezügliche Klageabweisung zur Kenntnis genomme n hat, ohne sich in den Entscheidungsgründen hiervon erkennbar zu distanzieren. V on einer weitergehenden Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auch in diesem Verfahrensabschnitt abgesehen , weil sie nicht g e- eignet wäre, zur Klärung von Rec htsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.) . Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.05.2016 - 9 O 1376/15 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.06.2017 - 9 U 38/16 - 5
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