ECLI:DE:BGH:2018:151118BIXZR63.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 6 3 /18 vom 15. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richte rin Möhring am 15. November 2018 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Fe - bruar 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 7 5. 013 , 68 Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Er - folg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert d ie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durch greifend erachtet. Von einer weiteren B e- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter d e- nen eine Revision zuzulassen ist. 2. Im Übrigen ist die Sache zut reffend entschieden. 1 2 3 - 3 - a) Mit Recht hat das Vordergericht Schadensersatzansprüche aus fre m- dem Recht der D . GmbH als verjährt erachtet. Gemäß § § 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB ist infolge der Schadensentstehung im Jahre 2012 und der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände von e i- nem Beginn der Verjährung am 1. Januar 2013 und einem Ablauf mit dem 31. Dezember 2015 auszugehen. aa) Durch die im Jahr 2012 gegen die D . GmbH erhobenen Klage n von Anlegern wurde die Verjährung in Lauf gesetzt. Manifestiert sich die Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgesta l- tung, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem Vertrag Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet (BGH, U rteil vom 19. Mai 2009 IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 28). Bei dieser Sachlage entstanden Sch ä- den der D . GmbH, die in der fehlerhaften rechtlichen Pr ü- fung der Prospekte durch die Beklagte wurzeln sollen, mit der ihr bekannt en Inanspruchnahme durch einzelne Anleger im Jahr 2012. bb) Der aus einem bestimmten Verhalten erwachsende Schaden ist in der Regel als ein Ganzes aufzufassen. Es gilt daher eine einheitliche Verjä h- rungsfrist, wenn schon beim Auftreten des ersten Schad ens bei verständiger Würdigung mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 23. April 2015 IX ZR 176/12, WM 2015, 2064 Rn. 20). Nach diesen Grundsätzen der Schadenseinheit, an denen weiter festzuhalten ist (vgl. kürzlic h BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 I ZR 274/16, WM 2018, 1591 Rn. 26), begann die Verjährungsfrist im Jahr 2012 mit der erstmaligen Inanspruchnahme der D . GmbH durch Anleger für sämtliche Folgeschäden zu laufen. Ohne Erfol g beruft sich die Beschwerde darauf, die Klagewelle aus dem Jahr 2012 habe nicht auch die vorliegende Anlage betroffen. Nach den 4 5 6 7 - 4 - mangels Einlegung eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO) bi n- denden tatbestandlichen Feststellungen des Vordergericht s (vgl. BGH, B e- schluss vom 10. Juli 2014 IX ZR 287/13, ZInsO 2014, 1661 Rn. 8) richteten sich die im Jahre 2012 erhobenen Klagen gegen sämtliche Fonds. b) Eigene Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind nicht begründet. Die Gege nläufigkeit der Interessen der Anleger und der D . GmbH steht einem Drittschutz im Blick auf die Beau f- tragung der Beklagten mit der rechtlichen Prüfung des Prospektinhalts entg e- gen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2009 I X ZR 167/07, WM 2009, 1249 Rn. 42; Beschluss vom 21. September 2017 IX ZR 12/17, Rn. 2). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 08.09.2016 - 82 O 1480/16 - OLG München, Entscheidung vom 21.02.2018 - 15 U 4173 /16 Rae - 8
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