BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 64/03 vom9. Dezember 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Rich-ter Dr. Meier-Beck und Asendorfam 9. Dezember 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in demUrteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom26. März 2003 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- festgesetzt.Gründe: I. Der Kläger, der von 1991 bis 1995 Arbeitnehmer der Beklagten war,macht geltend, er sei Alleinerfinder der Erfindung nach dem deutschen Patent195 22 141. Das der Beklagten erteilte Patent betrifft ein rotierendes Schaft-werkzeug. In der Patentschrift ist aufgrund eines Antrags auf Nichtnennung desvon der Beklagten als Erfinder Benannten ein Erfinder nicht genannt. - 3 -Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Nachholungseiner Nennung als (alleiniger) Erfinder. Die Klage hatte in beiden Tatsachen-instanzen Erfolg.Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassungder Revision durch das Berufungsgericht. Sie macht geltend, der Wert der mitder Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige 20.000,-- Kläger, wie sich insbesondere aus der von ihm beanspruchten Vergütung inHöhe von etwa 90.000,-- nrn "! e-setzten Streitwert von 10.000,-- #%$n '&( ) )+*(,n.-II. Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, da derWert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,-- übersteigt.Maßgeblich für die in § 26 Nr. 8 EGZPO bezeichnete Wertgrenze derNichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes fürdas beabsichtigte Revisionsverfahren (BGH, Beschluß vom 27.6.2002- V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). Daß er 20.000,-- $n 0/e-schwerde nicht glaubhaft gemacht.Denn die von ihr herangezogenen Angaben zur Höhe des vom Kläger- außergerichtlich - geltend gemachten Anspruchs nach § 9 ArbEG auf eineangemessene Vergütung für die Inanspruchnahme der dem deutschen Patent195 22 141 zugrundeliegenden Diensterfindung sind insoweit für den nach § 3ZPO zu bestimmenden Wert ohne Aussagekraft. Gegenstand der Klage ist we-der ein Vergütungsanspruch des Klägers noch auch nur ein Antrag auf Fest- - 4 -stellung, daß der Kläger (alleiniger) Erfinder ist. Streitgegenstand ist vielmehrlediglich die begehrte Zustimmung der Beklagten zur Nachholung der Nennungder Klägers als Erfinder. Der hierauf gerichtete Anspruch nach § 63 Abs. 2Satz 1 PatG ist Ausfluß des Erfinderpersönlichkeitsrechts (Sen.Urt. v.20.6.1978 - X ZR 49/75, GRUR 1978, 583, 585 - Motorkettensäge). Der Erfin-der kann verlangen, bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt derErfindung durch die Veröffentlichung der Patentschrift als solcher genannt zuwerden; damit trägt das Gesetz dem berechtigten Interesse des Erfinders ander Anerkennung seiner schöpferischen Leistung Rechnung. Mit dem Vergü-tungsanspruch des Arbeitnehmer-Erfinders hat dieses Recht, das jedenfalls imKern nur einen immateriellen Wert hat, nichts zu tun. Zwar setzen der An-spruch nach § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG und der Anspruch nach § 9 ArbEG glei-chermaßen voraus, daß der Anspruchsteller jedenfalls Miterfinder der betref-fenden Erfindung ist. Die Bejahung dieser Vorfrage nimmt jedoch an der mate-riellen Rechtskraft der Entscheidung nicht teil und kann daher zur Bestimmungdes Gegenstandswertes auch nicht herangezogen werden (vgl. BGHZ 128, 85,89).Es ist bereits nichts dafür dargetan, daß aus der objektiven Sicht desKlägers sein Interesse an der begehrten Erfinderbenennung mit einem deutlichhöheren Betrag als 10.000,-- n)12123$412365t-wertangabe entsprechen, die der Kläger bei Einreichung der Klage gemachthat (20.000,-- DM). Erst recht gilt dies, wenn berücksichtigt wird, daß im Streit-fall bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes - insoweit wie - 5 -bei der Beschwer - maßgeblich ist, in Höhe welchen Betrages die Beklagtedurch die Zustimmung zur Nennung des Klägers als Erfinder, zu der sie verur-teilt ist, beschwert ist (vgl. BGHZ 128, 85, 87).MelullisScharenMühlensMeier-BeckAsendorf
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