BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 64/05 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zwei-br374cken vom 11. Februar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.254,72 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde ger374gten Verst366337e des Beru-fungsgerichts gegen die verfassungsm344337igen Rechte der Beklagten liegen nicht vor. Das Berufungsgericht durfte bei der Berechnung des Gesch344ftswertes be-zogen auf das fr374he Verfahrensstadium ohne Willk374rversto337 an die von der Be- 2 - 3 - klagten w344hrend des Mandatsverh344ltnisses 374bergebenen Unterlagen ankn374p-fen. Zu diesem Tatsachenmaterial, aus dem die Kl344ger den Wert des aus-gleichspflichtigen Gesellschaftsanteils abgeleitet haben, h344tte sich die Beklagte substantiell einlassen m374ssen. Sie hat jedoch in erster Instanz nicht geltend gemacht, dass es den von den Kl344gern auf dieser Grundlage errechneten An-spruch gegen ihren Ehemann nicht st374tzte. Ihren hierzu in der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 gehaltenen Vortrag hatten die Kl344ger - entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde - bestritten (vgl. Schriftsatz der Kl344ger vom 3. Dezember 2004). Er war deshalb nur unter den Voraussetzungen des 247 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Nichtzulas-sungsbeschwerde st374tzt sich nicht darauf, dass diese Voraussetzungen in der Berufungsinstanz geltend gemacht worden sind oder auch nur objektiv gegeben waren. Ein Geh366rsversto337 liegt deshalb nicht vor. 2. Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanwalt den Mandanten au337erhalb des Anwendungsbereichs des im Streitfall noch nicht anwendbaren 247 49b Abs. 5 BRAO auf die H366he der gesetzlichen Verg374tung hinzuweisen hat, sind im Grunds344tzlichen gekl344rt (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, ZIP 1998, 1801, 1803; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390, 1391). Das Berufungsgericht hat diese Grunds344tze auf den Einzelfall angewandt. Ein Bed374rfnis, die Rechtsprechung im Sinne der Nichtzulassungsbeschwerde wei-terzuentwickeln, ist nicht erkennbar. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 10.02.2004 - 4 O 323/03 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 11.02.2005 - 2 U 2/04 -
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