BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 64/05 Verk374ndet am: 18. Juli 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1586 b, 2325, 2328 Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des 247 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind auch (fiktive) Pflichtteilserg344nzungsanspr374che zu ber374cksichtigen, die dem Un-terhaltsberechtigten gem344337 247 2325 BGB gegen die Erben zust374nden, wenn sei-ne Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgel366st worden w344re. Gegen374ber diesen (nur fiktiven) Pflichtteilserg344nzungsanspr374chen des Unterhaltsberechtigten k366nnen sich Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt sind, nicht auf 247 2328 BGB berufen. (Fortf374hrung der Senatsurteile BGHZ 146, 114, 118 = FamRZ 2001, 282, 283 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2003, 848, 854). BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - XII ZR 64/05 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 11. M344rz 2005 wird auf Kosten der Kl344-gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die erste Ehefrau des am 25. Dezember 1997 verstorbe-nen H. M. (im Folgenden: Erblasser); die Beklagte ist dessen Witwe. Die Kl344ge-rin begehrt Schadensersatz wegen der Vereitelung von Unterhaltsanspr374chen; au337erdem macht sie einen Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz sowie aus Verm366gens374bernahme (247 419 BGB a.F.) geltend. 1 Die Ehe der Kl344gerin mit dem Erblasser, aus der zwei T366chter hervorge-gangen sind, wurde 1981 geschieden. Der Erblasser wurde rechtskr344ftig zur Zahlung von Unterhalt in H366he von 2.500 DM monatlich verurteilt. 2 Die Beklagte und der Erblasser setzten sich durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. W344hrend ihrer Ehe erhielt die Be-klagte von dem Erblasser unentgeltliche Zuwendungen, deren H366he sie in ihrer 3 - 3 - sp344teren Erbschaftsteuererkl344rung mit 1.138.155,43 DM angab. Die Beklagte und die T366chter der Kl344gerin schlugen die Erbschaft aus; die T366chter fochten die Ausschlagung sp344ter erfolgreich an. Der Unterhaltstitel der Kl344gerin wurde gegen deren T366chter umgeschrieben. 4 Im Zusammenhang mit einem sich anschlie337enden Rechtsstreit zwi-schen den T366chtern der Kl344gerin und der Beklagten zahlte diese an die T366chter zun344chst 180.000 DM (richtig: 92.032,54 200); der Rechtsstreit wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beigelegt, in dem sich die Beklagte zur Zahlung weiterer 179.000 200 an die T366chter verpflichtete. Die Kl344gerin behauptet, der Erblasser habe im Laufe seiner zweiten Ehe auf die Beklagte Verm366genswerte von 2.661.060,33 DM (richtig: 1.360.578,54 200) transferiert. Deshalb habe der Wert seines Nachlasses (ohne Ber374cksichtigung von Pflichtteilserg344nzungsanspr374chen) nur noch 338.184,24 DM (richtig: 172.910,86 200) betragen. Ihr Unterhaltsanspruch gegen den Erblasser h344tte f374r die Zeit von dessen Tod bis zum 1. Januar 2004 - unter Ber374cksichtigung der von ihr inzwischen bezogenen Altersrente - insgesamt 66.934,38 200 betragen. Diesen Anspruch habe sie gegen ihre T366chter gem344337 247 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB nur bis zur Grenze des fiktiven Pflichtteils geltend machen k366nnen; sie habe dementsprechend von ihren T366chtern auch nur (1/8 von 172.910,86 200 =) 21.613,86 200 als Unterhalt erhalten. Die Differenz von (66.934,38 200 - 21.613,86 200 =) 45.320,52 200 schulde ihr die Beklagte. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da eine Sch344digungs- bzw. Gl344ubigerbenachteiligungsabsicht der Beklagten nicht dargetan sei. Das Ober-landesgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision, mit der die Kl344gerin ihr Zahlungsbegehren wei-terverfolgt. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 7 Das Rechtsmittel ist nicht begr374ndet. I. 8 Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Kl344gerin jedenfalls derzeit kein Anspruch aus 247 826 BGB zu; denn sie habe nicht schl374ssig darge-legt, dass ihr bislang ein Schaden entstanden sei. Aus demselben Grunde st374nden ihr auch keine Anspr374che aus 247247 3, 11 Anfechtungsgesetz, 247 419 BGB a.F. zu; denn auch diese Vorschriften setzten voraus, dass die Rechtsposition der Kl344gerin beeintr344chtigt worden sei. 1. Zwar beschr344nke 247 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB die Haftung der Erben f374r die nacheheliche Unterhaltsschuld des Erblassers auf den Pflichtteil, den dessen unterhaltsberechtigter Ehegatte verlangen k366nnte, wenn die Ehe mit dem Erblasser nicht geschieden, sondern durch Tod aufgel366st worden w344re, mithin auf 1/8 des Nachlasses. F374r die Ermittlung dieses fiktiven Pflichtteilsan-spruchs, welcher der Kl344gerin gegen ihre T366chter als Erbinnen des Erblassers zust374nde, sei jedoch der tats344chliche Wert des Nachlasses, der von der Kl344ge-rin mit 172.910,86 200 beziffert werde, um die Betr344ge zu erg344nzen, welche die T366chter als Pflichtteilserg344nzung von der Beklagten erhalten h344tten, mithin um (richtig:) 92.032,54 200 und 179.000 200; denn die pflichtteilsberechtigten Erben, deren Erbschaft durch Schenkungen des Erblassers geschm344lert worden sei, k366nnten in Ansehung der Unterhaltsanspr374che des geschiedenen Ehegatten des Erblassers nicht besser stehen als solche pflichtteilsberechtigten Erben, deren Erbschaft nicht durch solche Schenkungen beeintr344chtigt worden sei. Der f374r den fiktiven Pflichtteilsanspruch ma337gebende Nachlasswert betrage danach 9 - 5 - (richtig: 172.910,86 200 + 92.032,54 200 + 179.000 200 =) 443.943,40 200. Der fiktive Pflichtteil betrage hiervon 1/8 (55.492,93 200). 10 2. Unabh344ngig davon seien in die Berechnung der Haftungsgrenze des 247 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (fiktive) Pflichtteilserg344nzungsanspr374che einzubeziehen, die der Kl344gerin ge-m344337 247 2325 BGB gegen ihre T366chter zust374nden, wenn die Ehe der Kl344gerin nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod des Erblassers aufgel366st wor-den w344re. Da die Kl344gerin den Wert der Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte mit (richtig:) 1.360.578,54 200 beziffere, sei dieser Betrag bei der Ermitt-lung des (fiktiven) Pflichtteils zu ber374cksichtigen. Abzuziehen seien von diesem Betrag allerdings die Leistungen, welche die T366chter von der Beklagten als Pflichtteilserg344nzung gem344337 247 2329 BGB erhalten h344tten, da insoweit die Schenkung quasi r374ckabgewickelt worden sei. Mithin verblieben (richtig: 1.360.578,54 200 - 92.032,54 200 - 179.000 200 =) 1.089.546 200. Diesem Betrag sei der Nachlasswert hinzuzurechnen, der nach den Darlegungen zu 1. mit (richtig:) 443.943,40 200 in Ansatz zu bringen sei. Als Summe erg344ben sich (richtig: 1.089.546,00 200 + 443.943,40 200 =) 1.533.489,40 200. Der sich aus dieser Summe errechnende (fiktive) Pflichtteil (1/8) von (richtig: 1.533.489,40 200 : 8 =) 191.686,18 200 374bersteige den geltend gemachten Anspruch der Kl344gerin von 45.320,52 200 bei weitem. Nichts anderes ergebe sich, wenn man f374r die Bemes-sung der Haftungsgrenze nur von dem unmittelbar angefallenen - also nicht um die Pflichtteilserg344nzungsleistungen der Beklagten an die T366chter vermehrten - Nachlass von (richtig:) 172.910,86 200 ausginge. Auch in diesem Falle sei f374r die Bemessung der Haftungsgrenze des 247 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB der fiktive Pflichtteilserg344nzungsanspruch der Kl344gerin gegen ihre T366chter zus344tzlich zu ber374cksichtigen mit der Folge, dass der Nachlasswert um den Wert der Schen-kungen des Erblassers an die Beklagte auf (richtig: 1.089.546 200 + 172.910,86 200 =) 1.262.456,86 200 zu erh366hen sei. Der sich unter Zugrundelegung - 6 - dieses Betrages ergebende (fiktive Gesamt-)Pflichtteil von (richtig: 1.262.456,86 200 : 8 =) 157.807,11 200 374bersteige die bislang angefallenen Unter-haltsanspr374che der Kl344gerin auch dann, wenn man die zwischenzeitlich f344llig gewordenen weiteren Unterhaltsraten (66.934,38 200 zuz374glich 14 Monate 340 898,44 200) mit ber374cksichtige. 11 3. 247 2328 BGB stehe dem Unterhaltsanspruch der Kl344gerin gegen ihre T366chter nicht entgegen. Diese Vorschrift k366nne im Verh344ltnis des pflichtteilsbe-rechtigten Erben zum Unterhaltsberechtigten nicht angewandt werden, da die-ser nicht - wie von 247 2328 BGB vorausgesetzt - Pflichtteilsberechtigter, sondern Nachlassgl344ubiger sei, dessen Anspruch als Erblasserschuld Vorrang vor Pflichtteilsanspr374chen habe. Unbenommen bleibe den T366chtern, ihre Haftung f374r die Unterhaltsanspr374che der Kl344gerin auf den Nachlass zu beschr344nken; dessen Wert 374berschreite indes die bisher im Raum stehenden Anspr374che der Kl344gerin. II. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachpr374fung stand. 12 1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte nur dann einen nach 247 826 BGB erstattungsf344-higen Schaden der Kl344gerin begr374nden k366nnten, wenn durch die Verm366gens-minderung beim Erblasser Anspr374che auf nachehelichen Unterhalt, welche die Kl344gerin gem344337 247 1586 b Abs. 1 BGB gegen ihre T366chter als Erben ihres ge-schiedenen Ehemannes geltend machen k366nnte, verk374rzt worden w344ren. Das ist indes nicht der Fall. 13 - 7 - a) Nach 247 1586 b Abs. 3 Satz 1 BGB haften die Erben des Unterhalts-schuldners dem Unterhaltsgl344ubiger nur bis zur H366he des (fiktiven) Pflichtteils, der dem Unterhaltsgl344ubiger gegen374ber den Erben zust374nde, wenn seine Ehe mit dem Erblasser nicht schon durch die Scheidung, sondern erst durch den Tod des Erblassers aufgel366st worden w344re. Eine Verk374rzung der Unterhaltsan-spr374che der Kl344gerin k366nnte deshalb nur eingetreten sein, wenn durch die Ver-m366genszuwendungen des Erblassers an die Beklagte der Nachlass und damit auch der (fiktive) Pflichtteilsanspruch der Kl344gerin gegen ihre T366chter in einem Umfang gemindert worden w344re, dass er zur Befriedigung der der Kl344gerin "an sich" zustehenden Unterhaltsanspr374che nicht mehr ausreichen w374rde. Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht mit Recht verneint. 14 aa) Der f374r die Haftungsgrenze des 247 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB ma337ge-bende (fiktive) Pflichtteilsanspruch der Kl344gerin betr344gt, wie sich aus 247 1931 Abs. 1, 247 2303 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 247 1371 Abs. 2 2. Halbs., 247 1586 b Abs. 2 BGB ergibt, ein Achtel des Nachlasswertes. Die Kl344gerin hat den Nachlasswert - ohne Ber374cksichtigung der Zahlungen, welche die Beklagte an die T366chter der Kl344gerin bereits als Pflichtteilserg344nzung geleistet hat - mit 172.910,86 200 beziffert; daraus errechnet sich ein Pflichtteilsanspruch von 21.613,86 200 - mithin in H366he des Betrages, den die Kl344gerin von ihren T366chtern als Unterhalt bereits erhalten hat. 15 bb) Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des 247 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind, wie der Senat entschieden hat (Senatsurteile BGHZ 146, 114, 118 = FamRZ 2001, 282, 283 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 854), auch (fiktive) Pflichtteilserg344nzungsanspr374che zu ber374cksichtigen, die dem Unterhaltsberechtigten (als fiktiv Pflichtteilserg344nzungsberechtigten) gem344337 247 2325 BGB gegen die Erben zust374nden, wenn seine Ehe mit dem Un-terhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgel366st worden w344re. Die Einbezie- 16 - 8 - hung auch dieser Anspr374che rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck der von 247 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehenen Haftungsbeschr344nkung: Durch sie soll der geschiedene Ehegatte "nicht mehr erhalten, als er gehabt h344tte, wenn seine Ehe statt durch Scheidung durch den Tod des Verpflichteten aufgel366st worden w344re". Die Ankn374pfung der Anspruchsbegrenzung an den Pflichtteil be-ruht dabei auf der Erw344gung, dass es dem verstorbenen Verpflichteten ohne weiteres m366glich gewesen w344re, den berechtigten Ehegatten durch Verf374gung von Todes wegen von der Erbfolge auszuschlie337en, und angenommen werden m374sse, dass er von dieser M366glichkeit nach dem Scheitern der Ehe auch Gebrauch gemacht h344tte (BT-Drucks. 7/760 S. 153). Wenn aber der Lebensbe-darf des geschiedenen Ehegatten 374ber den Tod des Verpflichteten hinaus in 344hnlicher Weise sichergestellt werden soll wie dies bei Fortbestand der Ehe durch erbrechtliche Anspr374che erreicht worden w344re, dann ist es allein folge-richtig, bei der Bemessung der Haftungsgrenze des 247 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB auch einen Pflichtteilserg344nzungsanspruch zu ber374cksichtigen, der ihm als Witwer oder Witwe des Erblassers gegen dessen Erben zugestanden h344tte. Im vorliegenden Fall k366nnte die Kl344gerin, w344re ihre Ehe erst durch den Tod des Erblassers aufgel366st worden, von ihren T366chtern als dessen Erben gem344337 247 2325 BGB als Erg344nzung ihres Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich ihr Pflichtteil erh366hen w374rde, wenn die Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte dem Nachlass hinzugerechnet w374rden. Da nach dem eigenen Vortrag der Kl344gerin der Wert dieser Zuwendungen 1.360.578,54 200 betr344gt, st374nde der Kl344gerin hiervon ein Achtel - mithin ein Betrag von 170.072,32 200 - als Pflichtteilserg344nzung zu. Die Haftungsgrenze des 247 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB steigt folglich um diesen Betrag auf (21.613,86 200 + 170.072,32 200 = ) 191.686,18 200. Damit sind die bislang in Frage stehenden Unterhaltsanspr374che der Kl344gerin gegen ihre T366chter derzeit in vollem Umfang abgedeckt, so dass ein Schaden der Kl344gerin nicht ersichtlich ist. 17 - 9 - cc) Diesem (fiktiven) Pflichtteilserg344nzungsanspruch der Kl344gerin gegen ihre T366chter steht nicht entgegen, dass diese auch selbst pflichtteilsberechtigt sind. Zwar kann nach 247 2328 BGB ein Erbe, der selbst pflichtteilsberechtigt ist, die Erg344nzung des Pflichtteils insoweit verweigern, als ihm weniger als sein ei-gener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbliebe, was ihm zur Erg344nzung sei-nes Pflichtteils geb374hren w374rde. Diese Vorschrift ist indes, worauf Schindler (FamRZ 2004, 1527, 1533 mit Kritik an der gegenteiligen, aber nicht n344her be-gr374ndeten Auffassung des OLG Koblenz FamRZ 2003, 261, 263; vgl. auch Klingelh366ffer ZEV 2003, 113; Soergel/Dieckmann BGB 13. Aufl., 247 2325 Rdn. 58 Fn. 271) mit Recht hinweist, auf die Konkurrenz von Pflichtteilsberech-tigten beschr344nkt; auf das Verh344ltnis zwischen dem (nur fiktiv pflichtteilsberech-tigten) Unterhaltsgl344ubiger (hier: Kl344gerin) als einem Nachlassgl344ubiger und dem (abstrakt) pflichtteilsberechtigten Erben (hier: T366chter) ist sie nicht an-wendbar. Aus dem Ziel der von 247 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehenen Haf-tungsbeschr344nkung, den Unterhaltsgl344ubiger nicht besser zu stellen als er sich st374nde, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltsschuldner erst durch dessen Tod aufgel366st worden w344re, ergibt sich nichts Gegenteiliges; denn in diesem Falle h344tte dem pflichtteilsberechtigten Unterhaltsgl344ubiger die M366glichkeit offen ge-standen, sich wegen der vom Erben nicht zu befriedigenden Pflichtteilserg344n-zung gem344337 247 2329 BGB beim Beschenkten schadlos zu halten. Diese M366g-lichkeit ist dem nur fiktiv pflichtteilsberechtigten Ehegatten verwehrt (Johann-sen/Henrich/B374ttner, Eherecht, 4. Aufl., 247 1586 b BGB Rdn. 8 m.w.N.; zur Frage einer analogen Anwendung des 247 2329 BGB ablehnend und m.w.N. Schindler FamRZ 2004, 1527, 1529 f. sowie Fn. 31, 32). 18 dd) Auf die 334berlegungen des Oberlandesgerichts zur Frage, ob die Leistungen der Beklagten an die T366chter der Kl344gerin dem Nachlass zuzurech-nen sind und insoweit den (fiktiven) Pflichtteilsanspruch der Kl344gerin erh366hen, kommt es nach allem nicht an. Soweit n344mlich der Kl344gerin aufgrund der Zu- 19 - 10 - wendungen des Erblassers an die Beklagte ein fiktiver und in die Bemessung der Haftungsgrenze einzubeziehender Pflichtteilserg344nzungsanspruch nach 247 2325 BGB zusteht, k366nnen diese Zuwendungen nicht nochmals - 374ber eine Ber374cksichtigung der von der Beklagten als Pflichtteilserg344nzung geleisteten Zahlungen an die Erbinnen - eine den Nachlass und damit den fiktiven (ordent-lichen) Pflichtteil steigernde Ber374cksichtigung finden. Das Oberlandesgericht hat deshalb - im Ergebnis zutreffend - diese Zahlungen bei der Ermittlung des (fiktiven) Pflichtteilserg344nzungsanspruchs der Kl344gerin herausgerechnet; richti-gerweise h344tten diese Zahlungen dem Nachlass von vornherein nicht zuge-rechnet werden d374rfen. b) Nicht zu beanstanden ist schlie337lich die Annahme des Oberlandesge-richts, dass die M366glichkeit der T366chter, ihre Haftung f374r die Unterhaltsanspr374-che der Kl344gerin auf den Nachlass zu beschr344nken, keinen Schaden der Kl344ge-rin begr374ndet. Denn der von der Kl344gerin mit 172.910,86 200 bezifferte Nachlass wird durch deren bisherige Unterhaltsforderungen bei weitem nicht ersch366pft. Ein Schaden der Kl344gerin, den sie gem344337 247 826 BGB von der Beklagten ersetzt verlangen k366nnte, scheidet damit aus. 20 2. Auch soweit die Kl344gerin ihr Begehren auf das Anfechtungsgesetz st374tzt, hat das Oberlandesgericht ihrer Klage den Erfolg zu Recht versagt. Denn auch ein auf das Anfechtungsgesetz gest374tzter Anspruch setzt voraus, dass der anfechtende Gl344ubiger durch die angefochtene Rechtshandlung - hier die Kl344-gerin durch die Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte - benachteiligt worden ist. Ein solcher Nachteil, der auch hier nur in einer Verk374rzung der der Kl344gerin nach 247 1586 b Abs. 1 BGB gegen ihre T366chter zustehenden Unter-haltsanspr374che bestehen k366nnte, ist - wie ausgef374hrt - von der Kl344gerin jedoch nicht dargetan. 21 - 11 - 3. Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht dagegen in der An-nahme, auch ein auf 247 419 BGB a.F. gest374tzter Anspruch setze eine solche - hier nicht dargelegte - Benachteiligung der Kl344gerin voraus. Diese Vorschrift ist durch Art. 33 Nr. 16 des Einf374hrungsgesetzes zur Insolvenzordnung (vom 5. Oktober 1994, BGBl. I S. 2911) mit Wirkung zum 1. Januar 1999 aufgehoben worden; sie ist jedoch nach Art. 223 a EGBGB auf Verm366gens374bernahmen, die bis zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden sind, weiterhin anzuwenden. 22 Nach 247 419 BGB a.F. k366nnen Gl344ubiger einer Person, deren Verm366gen ein Dritter durch Vertrag 374bernimmt, vom Abschluss des Vertrages an ihre zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anspr374che (auch) gegen den 334bernehmer gel-tend machen; dabei gen374gt, dass diese Anspr374che im Zeitpunkt des Verm366-gens374bernahmevertrags bereits "im Keime" entstanden waren (BGHZ 39, 275, 277). Auf eine durch die Verm366gens374bernahme bewirkte "Beeintr344chtigung" der Gl344ubiger, auf die das Oberlandesgericht - tragend - abstellt, kommt es f374r die-sen gesetzlichen Schuldbeitritt nicht an. 23 Dies verhilft der Revision allerdings nicht zum Erfolg. Denn die Voraus-setzungen dieser Norm, auf die sich die Kl344gerin erstmals in der Berufungsin-stanz gest374tzt hat, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Zwar war der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin bereits im Zeitpunkt der Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte entstanden. Dies gilt auch hinsichtlich der nach dem Tod des Erblassers f344llig gewordenen Monatsraten; denn auch insoweit war der einheitliche Unterhaltsanspruch, der mit dem Tod des Erblassers nicht erlo-schen ist, sondern sich nunmehr - mit der Beschr344nkung des 247 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB - gegen dessen Erben richtet, bereits dem Grunde nach entstan-den. Auch steht einer Anwendung des 247 419 BGB a.F. nicht entgegen, dass der Erblasser der Beklagten Verm366genswerte durch mehrere, sich insgesamt 374ber rund zehn Jahre ersteckende Zuwendungen 374bertragen hat; denn eine Verm366- 24 - 12 - gens374bernahme durch Vertrag im Sinne des 247 419 BGB a.F. kann auch dann vorliegen, wenn Verm366gen durch mehrere rechtlich selbst344ndige Einzelakte 374bertragen wird, sofern zwischen ihnen ein enger zeitlicher und sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang - mithin eine Zweckeinheit - besteht (BGHZ 71, 306, 307; BGHZ 118, 282, 288 ff.). Voraussetzung ist allerdings stets, dass die einzelnen 334bertragungsakte in ihrer Zusammenfassung praktisch das ge-samte Verm366gen des Schuldners ersch366pfen. Verm366gen im Sinne des 247 419 BGB a.F. ist dabei nur das Aktivverm366gen. Deshalb ist der Wert des ohne die 334bertragungsakte vorhandenen Aktivverm366gens mit dem Wert des beim Schuldner nach Durchf374hrung der 334bertragungsgesch344fte verbliebenen Aktiv-verm366gens zu vergleichen; das verbliebene Aktivverm366gen darf im Verh344ltnis zu dem urspr374nglich vorhandenen Verm366gen nicht ins Gewicht fallen. Einen solchen - auf das Aktivverm366gen des Erblassers bezogenen - Vergleich hat die Kl344gerin nicht angestellt; sie hat auch keine Angaben 374ber das Aktivverm366gen des Erblassers gemacht, die einen solchen Vergleich erm366glichen w374rden. - 13 - Damit sind die Voraussetzungen, unter denen auch die Beklagte f374r die Unter-haltsforderung der Kl344gerin haften w374rde, nicht dargetan. Hahne Sprick Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 16.03.2004 - 2 O 374/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2005 - 10 U 43/04 -
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