BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 64/05 vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin gegen das Senatsurteil vom 18. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin wendet sich mit der Anh366rungsr374ge gegen das Senatsurteil vom 18. Juli 2007 (FamRZ 2007, 1800). Sie macht geltend, der Senat habe zu Unrecht festgestellt, sie habe die Voraussetzungen des 247 419 BGB a.F. nicht hinreichend dargetan. Bereits in der Klageschrift habe sie den Aktivnachlass des Schuldners (Erblassers) mit 60.000 DM und die vom Erblasser auf die Be-klagte 374bertragenen Verm366gensgegenst344nde mit 2,7 Mio. DM beziffert; in dem-selben Schriftsatz seien diese Verm366gens374bertragungen mit einem genauen Wert von 2.661.163 DM n344her dargestellt. Aus der Gegen374berstellung von Ak-tivnachlass und nachgewiesenen 334bertragungen ergebe sich, dass beim Erb-lasser nur noch 2,2 % seines Verm366gens verblieben seien. 1 - 3 - II. 2 Es kann dahinstehen, ob die nach 247 321 a i.V.m. 247 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte Geh366rsr374ge rechtzeitig erhoben ist; sie ist jedenfalls nicht be-gr374ndet. 3 Eine Haftung der Beklagten nach 247 419 BGB a.F. setzt voraus, dass die-se das Verm366gen des Schuldners - hier: des Erblassers - 374bernommen hat. Das ist nur dann der Fall, wenn die von der Kl344gerin behaupteten einzelnen 334bertragsakte in ihrer Zusammenfassung praktisch das gesamte Verm366gen des Schuldners ersch366pfen. Verm366gen im Sinne des 247 419 BGB a.F. ist dabei nur das Aktivverm366gen. Deshalb ist der Wert des ohne die 334bertragungsakte vorhandenen Aktivverm366gens mit dem Wert des beim Schuldner nach Durch-f374hrung der 334bertragungsgesch344fte verbliebenen Aktivverm366gens zu verglei-chen; das verbliebene Aktivverm366gen darf im Verh344ltnis zu dem urspr374nglich vorhandenen Verm366gen nicht ins Gewicht fallen. Das ist hier nicht festgestellt; das Fehlen entsprechender Feststellungen ist auch nicht ger374gt. Zudem fehlt es, worauf das Senatsurteil zutreffend hinweist, an einem die Tatbestandsvor-aussetzungen des 247 419 BGB a.F. ausf374llenden Sachvortrag: 1. Erfolgt die Verm366gens374bernahme durch mehrere 334bertragungsakte und erstrecken diese sich 374ber einen l344ngeren Zeitraum, so m374ssen f374r den nach 247 419 BGB a.F. notwendigen Verm366gensvergleich die vor den 334bertra-gungsakten vorhandenen oder zwischenzeitlich hinzu erworbenen Verm366gens-werte des Schuldners auch dann in dessen fiktives - also ohne Abzug der 374ber-tragenen Werte ermitteltes - Verm366gen eingerechnet werden, wenn sie sich aufgrund anderweitiger Verm366gensabfl374sse im Endverm366gen nicht mehr nie-derschlagen. Im vorliegenden Fall hat die Kl344gerin zwar den Wert der Verm366-gensgegenst344nde, die der Erblasser - nach ihrer Behauptung - der Beklagten in 4 - 4 - der Zeit von 1987 bis zu seinem Tod (1997) zugewandt hat, mit 2.661.060,33 DM (richtig = 1.360.578,54 200) beziffert und den Wert des Nach-lasses u.a. mit 60.000 DM (vgl. dazu unter 2) angegeben. Aus diesen Angaben l344sst sich aber nicht schlie337en, dass sich der Wert des fiktiven, also die 334ber-tragungsakte an die Beklagte au337er Betracht lassenden Aktivverm366gens des Erblassers lediglich auf (2.661.060,33 DM + 60.000 DM =) 2.721.060,33 DM bel344uft. Denn damit bliebe die M366glichkeit unber374cksichtigt, dass das Verm366-gen des Erblassers diesen Betrag 1987 bereits 374berstieg oder zwischenzeitlich Verm366gen hinzu erworben worden ist, ein 1987 etwa vorhandener Mehrbetrag oder ein etwaiger zwischenzeitlicher Hinzuerwerb aber im Endverm366gen des Erblassers - aufgrund anderweitiger Ausgaben oder Verluste - in dessen Nach-lass nicht mehr vorhanden ist. Diese M366glichkeit auszuschlie337en ist Sache der Kl344gerin, wenn sie geltend machen will, dass die mehreren 374ber rund zehn Jah-re erfolgten Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte nahezu dessen gan-zes Verm366gen ersch366pft haben. 2. Auch sonst sind die Voraussetzungen des 247 419 BGB a.F. von der Kl344gerin nicht dargetan: Nach den - die eigenen Angaben der Kl344gerin in Bezug nehmenden - Feststellungen des Berufungsgerichts betr344gt der Wert des "rea-len" Nachlasses 338.184,24 DM (= 172.910,86 200 "Ist-Bestand"); in diesen Be-trag einbezogen ist ein von der Beklagten zun344chst nicht offen gelegtes Konto bei einer Bank in Luxemburg mit einem Guthaben von 330.000 DM. In dem vom Landgericht mit 60.000 DM angenommenen Wert des Nachlasses, der - nach den Angaben der Kl344gerin - aus zwei Bankguthaben bestand, ist das Luxem-burger Kontoguthaben nicht ber374cksichtigt. Geht man - zugunsten der Kl344ge-rin - davon aus, dass der (allein ma337gebende) Aktivnachlass des Erblassers den von der Kl344gerin mit 172.910,86 200 bezifferten und auch vom Oberlandesge-richt zugrunde gelegten "realen" Nachlasswert nicht 374bersteigt und die Summe aus Aktivnachlass und Zuwendungen (172.910,86 200 + 1.360.578,54 200 5 - 5 - = 1.533.489,40 200) das urspr374ngliche (vor den Zuwendungen vorhandene) Ver-m366gen des Erblassers darstellt, macht der Wert des dem Erblasser nach Abzug der Zuwendungen verbliebenen Aktivverm366gens 11,28 % seines ungeschm344-lerten Aktivverm366gens aus. Dessen Zuwendungen an die Beklagte stellen sich damit nicht als eine 334bernahme nahezu seines gesamten Verm366gens dar. Denn diese Voraussetzung wird nach der zu 247 419 BGB a.F. ergangenen Rechtsprechung bei gr366337eren Verm366gen nur angenommen, wenn dem bisheri-gen Verm366gensinhaber weniger als 10 % verbleiben (BGH NJW 1991, 1740). Das ist hier nicht der Fall. Die Anh366rungsr374ge gelangt nur deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil sie bei der Ermittlung des Nachlasses das Luxemburger Konto des Erblassers au337er Betracht l344sst. Daf374r gibt es jedoch keinen 374ber-zeugenden Grund; insbesondere rechtfertigt der "geheime" Charakter dieses Kontos es nicht, das Konto bei der Frage, ob die Beklagte das ganze Verm366gen des Erblassers 374bernommen hat, unber374cksichtigt zu lassen. Hahne Sprick Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 16.03.2004 - 2 O 374/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2005 - 10 U 43/04 -
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