BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 64/08 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 4. Dezember 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Novem-ber 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 6. November 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin 374berpr374ft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichts-punkt die Beanstandungen der Kl344gerin s344mtlich f374r nicht durchgreifend erach-tet. Das gilt insbesondere f374r die Ausf374hrungen zur Ber374cksichtigung der Voll-streckungsimmunit344t im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage. Entsprechend hat der Senat die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begr374ndet (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begr374ndung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar 1 - 3 - aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehen-den Begr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbe-schwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizu-f374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Mit der Entscheidung 374ber die Anh366rungsr374ge erledigt sich der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. 2 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 11.05.2007 - 7 O 26/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 18.03.2008 - 22 U 98/07 -
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