BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 64/08 vom 6. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 6. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 18. M344rz 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf (450.000 200 + 20.000 200 =) 470.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - neben dem Unterlas-sungsbegehren - eine Drittwiderspruchsklage (247 771 ZPO), kein vollstreckungs-gerichtliches Verfahren. Diese kann grunds344tzlich nur mit dem materiellen Recht des Kl344gers begr374ndet und nicht auf die Verletzung vollstreckungsrechtli- 2 - 3 - cher Verfahrensvorschriften wie auch den Grundsatz der Vollstreckungsimmuni-t344t gest374tzt werden. a) 334berschneidungen k366nnen sich allerdings ergeben, wenn das Voll-streckungsgericht und das an seine Stelle tretende Gericht der sofortigen Beschwerde ausnahmsweise auch das materielle Recht pr374fen m374ssen. In ei-nem solchen Fall, etwa beim evidenten Dritteigentum oder bei nichtigen Voll-streckungsakten, kann dem Dritten neben den verfahrensrechtlichen Rechtsbe-helfen auch die Klage aus 247 771 ZPO zustehen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1962 - VIII ZR 125/61, WM 1962, 1177; Musielak/Lackmann, ZPO 6. Aufl. 247 771 Rn. 3). 334ber Vollstreckungsm344ngel ist dagegen zwingend in dem hierf374r vorge-sehenen Verfahren (hier: 247 28 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit 247247 766, 793 ZPO, 247 11 Abs. 1 RPflG) zu befinden (vgl. St366ber, ZVG 18. Aufl. 247 28 Rn. 9 f). Dies gilt auch f374r einen Dritten, wenn er als Beteiligter (247 9 ZVG) zur Erinnerung be-fugt ist (vgl. St366ber, aaO 247 28 Rn. 10). Der Nutzer, der aufgrund eines 334berlas-sungs-, Miet-, Pacht- oder sonstigen Vertrages zur Nutzung eines Grundst374cks berechtigt ist, geh366rt zum Kreis der Beteiligten im Sinne des 247 9 Nr. 2 ZVG, wenn er sein Recht anmeldet und glaubhaft macht; ein schuldrechtlicher An-spruch ist hierf374r ausreichend (vgl. St366ber, aaO 247 9 Rn. 2 unter 2.8). 3 b) Soweit sich die Kl344gerin nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter Bezugnahme auf Nr. 7 der Erkl344rung des Leiters der Hauptverwaltung f374r internationale Zusammenarbeit der Verwaltung der Angelegenheiten des Pr344si-denten der Russischen F366deration vom 30. April 2008 auf die Verletzung der Vollstreckungsimmunit344t beruft, handelt es sich um eine das Vollstreckungsver-fahren betreffende Einwendung, die mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehel-fen geltend zu machen ist. Aus den beigezogenen Versteigerungsakten 4 - 4 - (93 K 29/06 - AG K366ln) ergibt sich, dass die Russische F366deration einen hierauf gest374tzten Antrag sowohl im Zwangsversteigerungs- als auch im Zwangsver-waltungsverfahren gestellt und mit der sofortigen Beschwerde weiterverfolgt hat (vgl. Schrifts344tze vom 18. Mai 2007, vom 7. September 2007, vom 18. Oktober 2007). Diese Zuordnung der Pr374fung der Vollstreckungsimmunit344t entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die ma337geblichen Verfahren, in de-nen in j374ngster Zeit die Reichweite dieses v366lkerrechtlichen Grundsatzes zu pr374fen war, betrafen Rechtsbeschwerden gegen vollstreckungsrechtliche Ent-scheidungen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, WM 2003, 1388, 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2275). Gleiches gilt f374r die Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit Fragen der Vollstreckungsimmunit344t. Die zugrunde liegenden Ausgangsverfahren waren jeweils Vollstreckungsverfahren (vgl. BVerfGE 46, 342, 346 f; 64, 1, 5 ff; 117, 141, 143). Die Nichtzulassungs-beschwerde macht nicht geltend, warum von dieser verfahrensm344337igen Hand-habung, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, abger374ckt wer-den sollte. 5 2. Das Berufungsgericht geht von dem bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt aus, dass das betroffene Grundst374ck zum Finanzverm366gen der Schuldnerin geh366rte, keinem 366ffentlichen Zweck gewidmet, sondern von der Kl344gerin gewerblich an die G. AG vermietet war. Daraus hat es den zutreffenden Schluss gezogen, dass es keinen "hoheitlichen Zwecken" diene und zu keinem Drittwiderspruchsrecht der Kl344gerin f374hre. 6 - 5 - a) Dieser Sachverhalt ist auch im vorliegenden Verfahrensabschnitt ma337geblich, soweit die Beurteilung des materiellen Rechts der Kl344gerin an dem Grundst374ck in Frage steht. 7 aa) Die Kl344gerin hatte zu der rechtlichen Einordnung ihrer Rechtstellung an dem Grundst374ck und zu den mit der Nutzung verfolgten Zwecken in dem bestimmenden Schriftsatz vom 22. Juni 2006 vorgetragen: 8 Ab dem Jahre 1991 wurde das russische Rechtssystem grundle-gend reformiert. Insbesondere wurden die Immobilien, die Staats-eigentum waren, im Zuge der Privatisierung zum gr366337ten Teil in Privateigentum 374berf374hrt. Immobilien, die aktuell nicht hoheitlich genutzt wurden, f374r die Privatisierung aber nicht geeignet waren, verblieben zun344chst im Staatseigentum. Die fiskalischen Aufgaben sollten nicht mehr staatlich ausge374bt werden und wurden daher gr366337tenteils an Private 374bertragen. An-ders als z.B. in Deutschland bediente man sich dabei nicht "klassi-scher" Rechtsformen der Kapitalgesellschaften mit staatlicher Be-teiligung. Hierf374r wurde vielmehr die neue Rechtsform des staat-lich unitarischen Unternehmens (Art. 113 ff ZGB) geschaffen. Die Zwecksetzung dieser Unternehmen unterscheidet sich kaum von den Zielen, wie diese z.B. von kommunalen Versorgungsunter-nehmen oder kommunalen Beteiligungsgesellschaften in der Bun-desrepublik verfolgt werden. Davon sind "Einrichtungen" zu unter-scheiden, die den deutschen kommunalen oder staatlichen Eigen-betrieben weitestgehend entsprechen. Diese verf374gen 374ber kein eigenes Budget und haben nicht etwa nur 334bersch374sse, sondern schon etwaige Einnahmen an ihren Gr374nder abzuf374hren. Der Gr374nder eines unitarischen Unternehmens legt zwar seine Sat-zung fest, kann ihm jedoch im Rahmen der laufenden T344tigkeit keine Weisungen erteilen. Auf die 334bertragung des Volleigentums in die unitarischen Unter-nehmen hat man verzichtet und stattdessen ein "minderwertiges" Eigentum in Form des Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung (Art. 294 ZGB) geschaffen. Das Verm366gen, das ein unitarisches Unternehmen zur Erf374llung fiskalischer Aufgaben ben366tigt, wird - 6 - ausschlie337lich in Form eines solchen "minderwertigen" Eigentums geleistet. Dabei b374337en der Staat oder die Kommune nicht voll-st344ndig das Eigentum ein, k366nnen die 334bertragung des Rechts der wirtschaftlichen Verwaltung aber auch nicht r374ckg344ngig machen. Dieser Vortrag entspricht der von der Kl344gerin mit der Klageschrift vorge-legten eigenen Satzung vom 18. Mai 2005, in der das Unternehmen unter Punkt 1.8 als "kommerzielle Organisation" bezeichnet wird. 9 bb) Ohne Erfolg beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde als Ge-h366rsversto337, das Berufungsgericht habe den neuen Sachvortrag der Kl344gerin nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung, wonach das Grundst374ck hoheitli-chen Zwecken diene, 374bergangen. Soweit der von der Nichtzulassungsbe-schwerde angef374hrte Schriftsatz vom 5. M344rz 2008 eine andere Sachdarstel-lung enth344lt, war dieses neue Angriffsmittel aus Gr374nden des Prozessrechts (247 296a Satz 1 ZPO) bei der Pr374fung des Sachverh344ltnisses (Ver344u337erung hin-derndes Recht) nicht zu ber374cksichtigen, weil der Kl344gerin kein Schriftsatznach-lass gew344hrt worden war (vgl. Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 297 Rn. 2). Aus-weislich der Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2008 ist der als 374bergangen ger374gte Vortrag auch nicht im Verlauf der m374ndlichen Verhandlung in das Ver-fahren eingef374hrt worden. 10 Der Hinweis auf den anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach die v366lker-rechtliche Vollstreckungsimmunit344t als Verfahrenshindernis in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sei (vgl. BVerfGE 46, 342, 359; BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO S. 1389), f374hrt auch in Verbindung mit den sonst geltend gemachten Rechtspositionen der Kl344gerin und der Russi-schen F366rderation nicht zu einem die Ver344u337erung hindernden Recht. Der pri-vate Einzelne - wie der fremde Staat - kann sich im Hoheitsbereich der Bundes-republik Deutschland auf die allgemeinen Regeln des V366lkerrechts - wie auch 11 - 7 - auf sonstiges objektives Recht - nur im Rahmen des jeweiligen Verfahrens-rechts berufen (BVerfGE 46, 342, 363). b) Soweit die Kl344gerin unter Bezugnahme auf die Nr. 6 der Erkl344rung der Verwaltung der Angelegenheiten des Pr344sidenten der Russischen F366deration vom 30. April 2008 im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin gel-tend macht, das die Ver344u337erung hindernde Recht ergebe sich aus der dem 366ffentlichen Recht zuzurechnenden Delegierung des Verm366gens durch die Schuldnerin auf die Kl344gerin, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts gekl344rt, dass unter Ber374cksichtigung des V366lkerrechts (Art. 25 GG) Verm366gen eines fremden Staates, welches im Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckungsma337nahme nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dient, dem Vollstreckungszugriff eines Gl344ubigers aus einem Vollstreckungstitel gegen den fremden Staat, der 374ber ein nicht-hoheitliches Verhalten dieses Staates ergangen ist, offen steht (BVerfGE 46, 342, 392, 395 ff; 64, 1, 16, 40 f, 43; 117, 141, 153 f; vgl. auch BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO S. 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2276). Was f374r den fremden Staat selbst gilt, hat auch gegen374ber dem rechtsf344higen Unternehmen des fremden Staates G374ltigkeit, dem jedenfalls keine weitergehende "Immunit344t" zukommen kann (BVerfGE 64, 1, 23). An dieser Rechtsprechung durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung ausrichten; Zweifel im Sinne des Artikel 100 Abs. 2 GG be-standen nicht. Ein Versto337 gegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt deshalb nicht vor. 12 3. Die Anwendung von Art. 43 Abs. 1, Art. 46 EGBGB auf das von der Kl344gerin reklamierte Wirtschaftsf374hrungsrecht wirft auch im 334brigen keine Grundsatzfrage auf, die eine Zulassung der Revision rechtfertigt. Die Reichwei- 13 - 8 - te des Belegenheitsgrundsatzes ist durch die Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs hinreichend gekl344rt (vgl. BGHZ 100, 321, 324; BGH, Urt. v. 28. September 1994 - IV ZR 95/03, WM 1994, 2124, 2126). Danach kommt die Anerkennung eines ungebuchten Immobiliarsachenrechts aufgrund einer im Ausland durch Hoheitsakt begr374ndeten Nutzverwaltung nicht in Betracht. Aus der von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Entscheidung des Bundesge-richtshofs zur Umwandlung im Wege der Spaltung (BGH, Urt. v. 25. Januar 2008 - V ZR 79/07, WM 2008, 607, zur Ver366ffentlichung bestimmt in BGHZ 175, 123) ergibt sich nichts anderes. Sie betrifft einen anderen rechtlichen Zusam-menhang. Eine obligatorische Rechtsposition des Nutzverwalters eines ausl344n-dischen Grundst374cksfiskus hindert unbeschadet der in der Erkl344rung vom 30. April 2008 dargelegten Verh344ltnisse die Zwangsversteigerung des Grund-st374ckseigentums nicht. 4. Bei der Behandlung des Unterlassungsanspruchs ist das Berufungs-gericht nicht von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs abgewichen. 14 5. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 15 Mit der Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. 16 Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes war hinsichtlich des auf 247 771 ZPO gest374tzten Anspruchs der (geringere) Wert der gesicherten Forde-rung ma337geblich (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. 247 3 Rn. 15 "Drittwiderspruchsklage"; Schuschke/Walker/Raebel, ZPO 4. Aufl. 247 771 Rn. 52). 17 - 9 - Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 11.05.2007 - 7 O 26/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 18.03.2008 - 22 U 98/07 -
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