BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 64/09 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. Juni 2009 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. M344rz 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Es ist weder aus der Begr374ndung des Prozesskostenhilfeantrags noch sonst ersichtlich, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung h344tte oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w344re (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Grund f374r die Zulassung der Revision besteht daher nicht. 2 Das Urteil des Berufungsgerichts stellt eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesar-beitsgerichts dar, die keiner revisionsgerichtlichen 334berpr374fung bedarf. 3 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp
Full & Egal Universal Law Academy