BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 64/09 Verk374ndet am: 15. Februar 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. M344rz 2009 abge344ndert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 1 061 198 (Streitpatents), das am 9. Juni 2000 unter Inanspruchnahme einer Priorit344t vom 18. Juni 1999 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft ein Fenster f374r den Einbau in eine Dachstruktur und die Verwendung einer dazugeh366rigen Hal-terung. Die Patentanspr374che 1 und 7 lauten in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt: 1 "1. A window (1; 101) for installation in a roof structure, com-prising a frame with a number of frame members (2; 102) and a plurality of mounting brackets (7; 107), each mounting bracket comprising a first leg (7a, 7b; 107a) for connection with the exterior side of a frame member, and a second leg (7b, 7a; 107b) substantially perpendicular to and connected with the first leg in a connection point (7c; 107c) for connection with the roof structure, and in which the exterior side of at least the frame members to be connected with mounting brackets is provided with a longitudinal marking (16; 116) extending in the longitudinal direction of the frame member, characterized in that each mounting bracket has at least one marking, each comprising a graduated scale (17, 18; 117) for co-operating with the longitudinal marking (16; 116) of the frame member. 7. Use of a mounting bracket for installation of an element, in particular a window, in a roof structure, comprising a first leg - 4 - (7a, 7b; 107a) to be connected with the exterior side of the element and a second leg (7b, 7a; 107b) substantially perpen-dicular to and connected with the first leg in a connection point (7c; 107c) for connection with the roof structure, characterized in that each mounting bracket is provided with at least one marking, each comprising a graduated scale (17, 18; 117) for co-operating with a marking (16; 116) on the element." Die Patentanspr374che 1 und 7 haben in deutscher 334bersetzung folgenden Wortlaut: 2 "1. Fenster (1; 101) zum Einbau in eine Dachstruktur, aufweisend einen Rahmen mit einer Anzahl von Rahmenelementen (2; 102) und mehreren Befestigungsb374geln (7; 107), von denen jeder einen ersten Schenkel (7a, 7b; 107a) zur Verbindung mit der Au337enseite eines Rahmenelements und einen im Wesent-lichen senkrecht dazu verlaufenden zweiten Schenkel (7b, 7a; 107b) zur Verbindung mit der Dachstruktur aufweist, der mit dem ersten Schenkel an einem Verbindungspunkt (7c; 107c) verbunden ist, und bei dem die mit den Befestigungsb374geln zu verbindende Au337enseite zumindest der Rahmenelemente eine l344ngliche Kennzeichnung (16, 116) hat, die sich in L344ngsrich-tung des Rahmenelements erstreckt, dadurch ge-kennzeichnet, dass jeder Befestigungsb374gel mindes-tens eine Kennzeichnung aufweist, die eine geteilte Skala (17, 18; 117) zum Zusammenwirken mit der l344nglichen Kennzeich-nung (16; 116) des Rahmenelements hat. - 5 - 7. Verwendung des Befestigungsb374gels f374r den Einbau eines Elements, insbesondere eines Fensters, in eine Dachstruktur, aufweisend einen ersten Schenkel (7a, 7b; 107a) zur Verbin-dung mit der Au337enseite des Elements und einen zweiten, im Wesentlichen senkrecht dazu verlaufenden Schenkel (7b, 7a; 107b) zur Verbindung mit der Dachstruktur, der mit dem ers-ten Schenkel an einem Verbindungspunkt (7c; 107c) verbun-den ist, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Be-festigungsb374gel zumindest eine Kennzeichnung aufweist, die eine geteilte Skala (17, 18; 117) zum Zusammenwirken mit der Kennzeichnung (16; 116) am Element hat." Die Kl344gerin hat beantragt, das Streitpatent im Umfang der Patentan-spr374che 1, 3, 4, 7, 9 und 10 mit den entsprechenden R374ckbez374gen auf die vorangehenden angegriffenen Anspr374che f374r nichtig zu erkl344ren. Sie hat gel-tend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei im angegriffenen Umfang gegen374ber dem druckschriftlichen Stand der Technik und insbesondere im Hin-blick auf eine offenkundige Vorbenutzung durch Verwendung der Einbauanlei-tung f374r Dachfenster "Braas Junior 07/96" mangels erfinderischer T344tigkeit nicht patentf344hig. 3 Das Patentgericht hat das Streitpatent im beantragten Umfang f374r nichtig erkl344rt. 4 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, der die Kl344gerin ent-gegentritt. 5 - 6 - Entscheidungsgr374nde: I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Fenster zum Einbau in eine Dachstruktur. Bei der Montage derartiger Fenster ist vor allem die Abdichtung zwischen dem Fenster und der dieses umgebenden Dachabdeckung sicherzustellen. Nach der Patentbeschreibung ist es daf374r notwendig, die f374r den Einbau zu verwenden-den Befestigungsb374gel in Querrichtung der Rahmenelemente so zu positionie-ren, dass der zur Verbindung mit der Dachstruktur vorgesehene Schenkel des Befestigungsb374gels sich in der gew374nschten H366he im Hinblick auf die Fenster-verkleidung befindet. Die L-f366rmige Verkleidung, die in der Regel zusammen mit dem Fenster in einbaufertigem Zustand geliefert wird, liegt mit einem Teil an dem Seitenelement des Rahmens an, w344hrend der andere Teil die Dachabde-ckung dichtend 374berlappt. Der ebenfalls L-f366rmige Befestigungsb374gel muss da-bei in der richtigen Position am Rahmen angebracht werden. Um dies zu er-leichtern, ist an den seitlichen Rahmenelementen eine l344ngliche Kennzeich-nung, z.B. mehrere parallel zueinander angeordnete Nuten, vorgesehen, die den unterschiedlichen Abst344nden zwischen den Auflagefl344chen f374r die Schenkel der Befestigungsb374gel und den Schenkeln der Eindeckelemente, die den Fens-terrahmen vor Witterungseinfl374ssen sch374tzen sollen, entspricht. Bei der Monta-ge muss dieser Abstand in der Dachstruktur zun344chst ermittelt und anschlie-337end muss die geeignete Nut ausgew344hlt werden, an der dann der Befesti-gungsb374gel angebracht wird. Bei der Ermittlung des Abstands, z.B. durch Mes-sen mit einem Zollstock, kann es - so die Patentschrift - zu Fehlmessungen und damit zu einer falschen Anordnung der Befestigungsb374gel kommen. Dieser Fehler wird h344ufig erst nach dem Einbau des Rahmens in die Dachstruktur be- 6 - 7 - merkt, was einen erh366hten Zeitaufwand f374r den Ausbau und den erneuten passgenauen Einbau erfordert. Mit der Erfindung soll deshalb der Einbau derartiger Fenster vereinfacht und wirtschaftlicher gestaltet und gleichzeitig das Risiko fehlerhafter Messun-gen verringert werden. 7 2. Zur L366sung dieser Aufgabe wird in Patentanspruch 1 ein Fenster zum Einbau in eine Dachstruktur vorgeschlagen, das aufweist 8 1. einen Rahmen mit 1.1 einer Anzahl von Rahmenelementen (2; 102) und 1.2 mehreren Befestigungsb374geln (7; 107). 2. Die Au337enseite zumindest der Rahmenelemente, die mit den Befestigungsb374geln zu verbinden sind, hat eine l344ngli-che Kennzeichnung (16; 116), 2.1 die sich in L344ngsrichtung des Rahmenelements erstreckt. 3. Jeder Befestigungsb374gel weist auf 3.1 einen ersten Schenkel (7a; 7b; 107a) zur Verbindung mit der Au337enseite eines Rahmenelements und 3.2 einen zweiten Schenkel (7b; 7a; 107b) zur Verbindung mit der Dachstruktur, wobei 3.2.1 der zweite Schenkel im Wesentlichen senkrecht zum ersten Schenkel verl344uft und 3.2.2 mit dem ersten Schenkel an einem Verbindungspunkt (7c; 107c) verbunden ist; - 8 - 3.3 mindestens eine Kennzeichnung 3.3.1 die eine geteilte Skala (17; 18; 117) zum Zusammenwirken mit der l344nglichen Kennzeichnung (16; 116) des Rahmen-elements hat. Die nachfolgende Figur 3 zeigt eine perspektivische Darstellung eines derartigen Befestigungsb374gels. 9 Eine Schnittansicht des Fensters zeigt die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 des Streitpatents. Bei dieser Art der Ausf374hrung sind die Schenkel des Eindeckelements (9), also der Verkleidung, nur durch eine d374nne Isolierschicht (8) von den Schenkeln des Befestigungsb374gels (7a, 7b) getrennt und liegen auf einer Dachlatte (6) auf. Der Verbindungspunkt der Schenkel (7c) und damit der 10 - 9 - Nullpunkt der auf dem Befestigungsb374gel angebrachten Skala befindet sich damit auf der H366he der am Rahmen angebrachten Kennzeichnung. Der erste Schenkel (7a) des Befestigungsb374gels wird b374ndig an der l344nglichen Kenn-zeichnung des Rahmenseitenelements angelegt und verschraubt. Bei der Ausf374hrung nach der Figur 2 liegt die Verkleidung auf dem Iso-liermaterial (28) auf, das 374ber dem Befestigungsb374gel angebracht ist. Bei der Montage wird zun344chst die Dicke der Isolierung (28) mittels der geteilten Skala (18) auf dem l344ngeren Schenkel (7b) gemessen und abgelesen. Daraufhin legt man den Schenkel so am Rahmenseitenelement an, dass der abgelesene Ska-lenwert b374ndig mit der dort vorhandenen l344nglichen Kennzeichnung liegt und verschraubt den Schenkel mit dem Rahmenelement. 11 - 10 - Bei den oben er366rterten und den weiteren m366glichen Ausf374hrungsformen der Erfindung ist entscheidend, dass die Kennzeichnung auf den Schenkeln des Befestigungsb374gels (Merkmal 3.3) eine geteilte Skala (Figur 3; Bezugsziffern 17 und 18) hat, um mit der l344nglichen Kennzeichnung am Rahmenelement, z.B. einer farbigen Nut, zusammenzuwirken (Merkmal 3.3.1). Dies bedeutet, dass ein korrektes Positionieren der Befestigungsb374gel dadurch erreicht wird, dass die Teile der Dachstruktur, die zusammengef374gt werden sollen, und die r344umli-chen Abst344nde, die sie zueinander einzuhalten haben, mit Hilfe der Kennzeich-nung(en) am Befestigungsb374gel selbst gemessen werden (Absatz 8 der Streit-patentschrift). Die Skala auf dem Befestigungsb374gel dient dabei als Messin-strument, so dass beim Einbau des Fensters kein zus344tzliches Messinstrument mehr n366tig ist, um den Abstand zwischen dem Befestigungsb374gel und der Ver-kleidung zu bestimmen. 12 - 11 - II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Streitpatents beruhe gegen374ber der "Einbauanleitung f374r Dachfenster Braas Junior 07/96" (Anlage NK18) nicht auf erfinderischer T344tigkeit. Diese Druckschrift sei der 326f-fentlichkeit vor dem Priorit344tstag des Streitpatents zug344nglich gemacht worden. Daf374r spreche der Erfahrungssatz, dass die 366ffentliche Zug344nglichkeit einer Druckschrift in unmittelbarem Anschluss an ihre Herstellung erfolge; dies gelte auch, wenn - wie hier - die Herstellung im Auftrag der Kl344gerin erfolgt sei. Des-halb k366nne man grunds344tzlich davon ausgehen, dass der auf der Druckschrift angegebene Zeitpunkt mit demjenigen der 366ffentlichen Zug344nglichkeit identisch sei. Konkrete Tatsachen, die ernsthaft f374r einen anderen Verlauf spr344chen, ha-be die Beklagte nicht vorgetragen. Die Einbauanleitung zeige u.a. auf Seite 13 in den Abbildungen 3, 5 und 6 und auf Seite 14 ein Fenster zum Einbau in eine Dachstruktur, das nahezu alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweise. Le-diglich eine geteilte Skala auf mindestens einer Kennzeichnung des Befesti-gungsb374gels sei nicht vorhanden. Bei dem Fenster nach der NK18 gebe es ei-ne Kennzeichnung des Rahmenelements in Form mehrerer Rillen. Dies ent-spreche einer blo337en Umkehr gleichwirkender Mittel, die der Fachmann, ein Bautechniker mit langj344hriger Erfahrung in der Konstruktion und Fertigung von Dachfenstern, ohne weiteres vornehme. Aus der Beschreibung und der Bebil-derung der NK18 ergebe sich die Anregung, sich zur lagerichtigen Montage ei-nes Dachfensters eine auf den zusammengeh366rigen Bauteilen Rahmen und B374gel jeweils aufgebrachte Kennzeichnung zunutze zu machen, wobei die Kennzeichnung eines der Elemente eine geteilte Skala aufweise. Auf welchem der beiden Elemente die skalierte Kennzeichnung angebracht sei, sei hierf374r unbeachtlich. Zudem gehe das Argument der Beklagten, der B374gel mit der ge- 13 - 12 - teilten Skala sei auch als Messwerkzeug zu benutzen, an der Realit344t vorbei. In der Praxis w374rden Dachlatten in definierten St344rken eingesetzt, die der ge374bte Monteur entweder per Augenschein erkenne oder mit Hilfe des ohnehin vor-handenen Zollstocks feststelle, um dann den entsprechenden Messwert den Markierungen am Rahmenelement zuzuordnen. Im 334brigen k366nne auch die am B374gel aufgebrachte Skala Fehlmessungen nicht verhindern, so dass ein die erfinderische T344tigkeit begr374ndender Unterschied zwischen der NK18 und dem Streitpatent nicht erkennbar sei. III. Diese Beurteilung h344lt der Nachpr374fung im Berufungsverfahren nicht stand. 14 1. Die von der Beklagten in Frage gestellte 366ffentliche Zug344nglichkeit der Einbauanleitung NK18 kann dahinstehen, da der Gegenstand des Streitpa-tents durch die in NK18 vorgestellte Anweisung zum Einbau des Dachfensters nicht im Sinne von Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334G, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52 Abs. 1, Art. 56 EP334 nahegelegt ist. 15 a) Die Abbildungen 3 und 4 auf Seite 13 und die Abbildung 2 auf Seite 14 der NK18 zeigen jeweils 4 parallel verlaufende Nuten, also l344ngliche Kenn-zeichnungen am Rahmenelement des einzubauenden Fensters, in die das win-kelf366rmige Befestigungselement einzuschrauben ist. Der zu den Abbildungen geh366rige Text auf Seite 13 lautet auszugsweise wie folgt: "205Vor dem Anbrin-gen der Befestigungswinkel am Grundrahmen muss die Dachlattenst344rke ge-messen werden. Dieses Messergebnis ordnen Sie der Markierung zu, die auf dem Rand des Grundrahmens aufgeklebt ist. So erhalten Sie die Position, wo 16 - 13 - die Befestigungswinkel angeschraubt werden m374ssen205". Daraus ergibt sich, dass nur das Rahmenelement eine l344ngliche Kennzeichnung tr344gt, die gegebe-nenfalls durch einen Aufkleber mit Zahlenangaben unterst374tzt ist und mit der der Befestigungswinkel durch Messen in Einklang gebracht werden muss. Der Befestigungswinkel selbst weist lediglich Lochungen auf, mit deren Hilfe er mit dem Rahmen verschraubt werden kann. Eine geteilte Skala ist auf dem Befesti-gungswinkel nach NK18 nicht angebracht. Dies hat auch - von der Kl344gerin un-beanstandet - das Patentgericht so gesehen. Um von der in der Einbauanlei-tung NK18 gezeigten Konstruktion ohne erfinderisches Zutun zum Patentge-genstand zu gelangen, m374sste der Fachmann einen konkreten Hinweis oder eine Anregung erhalten, von der in NK18 geschilderten Vorgehensweise abzu-weichen und den Befestigungsb374gel mit einer Skala zu versehen (zum Vorlie-gen erfinderischer T344tigkeit vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 = GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 - X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 - einteilige 326se). Eine solche Anregung ist nicht ersichtlich. Weder in dem bereits auszugsweise zitier-ten Text der Montageanleitung nach der NK18 noch in den dort gezeigten Ab-bildungen findet sich ein Hinweis auf eine auf dem Befestigungswinkel ange-brachte geteilte Skala, wobei dieser mit einer l344nglichen Kennzeichnung zu-sammenwirken soll. b) Das Patentgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen darauf ge-st374tzt, dass es sich bei dem Anbringen der geteilten Skala auf dem Befesti-gungsb374gel im Vergleich zu der in NK18 vorhandenen Kennzeichnung des Rahmenelements um eine blo337e Umkehr gleichwirkender Mittel handle, die der Fachmann ohne weiteres vornehme. Das Patentgericht betrachtet die Kenn-zeichnung (Nuten) auf dem Fensterrahmen in der NK18, die dort als Markierung bezeichnet ist, ebenfalls als geteilte Skala, die vom Fachmann - ohne weiteres 17 - 14 - austauschbar - auch auf dem Befestigungsb374gel angebracht werden k366nne. Dieser Beurteilung tritt der Senat nicht bei. Beim Streitpatent geht es nicht dar-um, zwei Bauteile mit Markierungen zusammenzuf374gen, die - zwischen den Bauteilen austauschbar - als Skala ausgestaltet sind. Insbesondere geht es nicht um eine eventuelle Schutzf344higkeit einer Skala an sich, die die Rechtspre-chung grunds344tzlich abgelehnt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. M344rz 1958 - I ZR 160/57, GRUR 1958, 602 - Wettschein; Beschluss vom 18. M344rz 1975 - X ZB 9/74 - Buchungsblatt; BPatGE 4, 3; 10, 55; 13, 101). Kern der Erfindung ist das Zusammenwirken der l344nglichen Kennzeichnung des Rahmenelements mit der geteilten Skala des Befestigungsb374gels, d.h. die Skala muss so ausges-taltet sein, dass sie ein schnelles und passgenaues Zusammenf374gen der Bau-teile erm366glicht, dass sie die Funktion des Zollstocks mit 374bernimmt und somit eine gesonderte Messung 374berfl374ssig macht. Gerade auf die gesonderte Mes-sung ist aber in der NK18 abgestellt. Die Argumentation des Patentgerichts, der Monteur habe ohnehin den Zollstock bei sich und k366nne durch kurzes Anlegen desselben den einzuhaltenden Abstand feststellen, w344gt lediglich die Praxis-tauglichkeit der Vorgehensweise nach dem Stand der Technik gegen374ber der nach dem Streitpatent ab und hat keine entscheidende Auswirkung f374r die Be-urteilung der Patentf344higkeit. Insbesondere spricht sie nicht gegen das Vorlie-gen erfinderischer T344tigkeit. Die vom Patentgericht geschilderte Vorgehenswei-se entspricht der Einbauanleitung in NK18, in der eine Messung als erforderlich bezeichnet wird. Sie ist Stand der Technik und in der Praxis 374blich und reali-t344tsnah. Dies schlie337t aber nicht aus, dass das mit dem Streitpatent vorge-schlagene Fenster in der Praxis angenommen wird. Wenn dem Fachmann o-der, wie hier, auch dem Laien-Monteur eine Vorrichtung angeboten wird, mit der sich ein Arbeitsschritt, n344mlich die Messung, er374brigt, wird er die Neuerung an-nehmen und verwenden. - 15 - c) Der mit einer zweigeteilten Skala versehene Befestigungswinkel des Streitpatents ist nicht als gleichwirkendes, beliebig austauschbares Mittel ge-gen374ber der Kennzeichnung am Fensterrahmen in der NK18 anzusehen. 18 Das aus der NK18 bekannte Fenster mit der Kennzeichnung in Form von Nuten in Verbindung mit einem Aufkleber, der eine Zahlenreihe mit Blick auf die unterschiedliche St344rke der verwendeten Dachlatten aufweist, ist nach den An-gaben der Kl344gerin, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, einfacher zu fertigen als die durch das Streitpatent gesch374tzte Vorrichtung. Die Kl344gerin hat weiter vorgetragen, dass bei dem Aufkleber, mit dem die Nuten am Fenster-rahmen in der NK18 versehen sind, die Gefahr des Abl366sens besteht. Wenn der Fachmann bei dieser Sachlage Abhilfe schaffen will, wird er zun344chst bestrebt sein, die einfach zu fertigende Vorrichtung grunds344tzlich beizubehalten. Als Ma337nahme zur Verbesserung k366nnte er etwa versuchen, den Aufkleber fester und abl366sesicher auf dem Fensterrahmen anzubringen; weiter best374nde die M366glichkeit, die Gestaltung der Kennzeichnung auf dem Fensterrahmen zu ver-344ndern und die vorhandenen Nuten etwa durch in bestimmter Weise angeord-nete Bohrungen zu ersetzen. Demgegen374ber zeigen die beiden unter I 2 erl344u-terten Ausf374hrungsbeispiele des Streitpatents, dass es in Abh344ngigkeit von der St344rke des Isolierelements unterschiedliche Gestaltungsm366glichkeiten f374r den Befestigungswinkel gibt. Bei dieser Sachlage wird der Fachmann die Kenn-zeichnung mit den - aufgeklebten - Ma337angaben auf dem Fensterrahmen nicht ohne weiteres in Gestalt einer Skala auf den Befestigungswinkel 374bertragen. Die Nuten im Rahmen haben aus der Sicht des Standes der Technik nicht die Funktion einer geteilten Skala und erhalten diese Funktion auch nicht durch den Aufkleber. Dieser dient vielmehr nur dazu, dem Monteur anzugeben, welche Nut f374r welche Dachlattenst344rke bestimmt ist. Dies regt nicht zu einer Skalie-rung des Befestigungswinkels an. 19 - 16 - Der Umstand, dass im Stand der Technik vor dem Priorit344tstag Befesti-gungsb374gel oder Montagewinkel mit geteilten Skalen im Bereich von Dacharbei-ten bekannt waren - vgl. hierzu die Patentschriften US 4 089 141 (NK5), US 4 410 294 (NK6), US 3 596 941 (NK7) - steht dem nicht entgegen. Die er-finderische Leistung beim Streitpatent besteht nicht darin, Befestigungselemen-te mit Skalen zu versehen, sondern in dem effektiven Zusammenwirken von in bestimmter Weise gekennzeichneten Bauteilen, das die Montage des bean-spruchten Dachfensters vereinfacht (vgl. oben I 2 am Ende). 20 2. Auch die 374brigen von der Kl344gerin vorgelegten Unterlagen stehen der Patentf344higkeit nicht entgegen. 21 a) Durch die Gestaltung der Dachfl344chenfenster "Thermo-Plus" ist der Gegenstand des Streitpatents nicht nahegelegt. Die Fotografien in dem Anla-genkonvolut F1 bis F25 zeigen solche Fenster, teilweise mit dem Schriftzug "Thermo-Plus" versehen, mit einem Fensterrahmen mit l344nglicher Kennzeich-nung (Nuten). Auf den Fotos F9 bis F18 ist weiter ein Aufkleber erkennbar, der eine Stricheinteilung aufweist, mit den Zahlen 0, 25, 32, 40 und 50 zur Identifi-zierung der Lattenst344rken bedruckt und so angebracht ist, dass die Stricheintei-lung den Nuten zugeordnet ist und deren Verlauf fortsetzt. An dem Rahmen-element der in F1 bis F25 gezeigten Dachfenster ist ein Befestigungsb374gel an-geschraubt, der dem Befestigungswinkel in der Einbauanleitung NK18 und den Befestigungswinkeln in der NK3 sowie NK4 entspricht. Die Nuten in den Rah-menelementen sind verschiedenen Einbauh366hen zugeordnet. Die Kennzeich-nung durch die Nuten wird unterst374tzt von der in dieselbe Richtung weisenden Markierung auf dem Aufkleber. Damit ist jedoch noch nicht die Nut ausgew344hlt, in die der Befestigungsb374gel einzuschrauben ist. Daf374r ist, wie oben zur Ein- 22 - 17 - bauanleitung NK18 ausgef374hrt, eine gesonderte Messung erforderlich, die durch die Ausgestaltung des Befestigungsb374gels mit einer geteilten Skala wie nach dem Streitpatent gerade vermieden wird. b) Die in den vorgelegten Einbauanleitungen in polnischer (NK1) und niederl344ndischer (NK2) Sprache gezeigten Fensterkonstruktion kommen in ihrer technischen Gestaltung, was auch die Kl344gerin nicht bestreitet, dem Streitpa-tent nicht n344her als die in der NK18 und den Fotografien F1 bis F25 vorgestell-ten Dachfenster. Dies gilt auch f374r die Gegenst344nde der von der Kl344gerin he-rangezogenen Patentschriften WO 88/04348 und JP Hei 09-111977. Der dar-aus sich ergebende Umstand, dass gegen374ber dem Stand der Technik 374ber mehrere Jahre hinweg keine L366sung gefunden wurde, wie sie das Streitpatent vorschl344gt, spricht dagegen, dass der Fachmann ohne weiteres erfinderisches Zutun die vorhandenen Mittel einfach ausgetauscht h344tte. 23 3. Der Nebenanspruch 7 des Streitpatents, der die Verwendung eines Befestigungsb374gels mit den Merkmalen nach Anspruch 1 betrifft, sowie die an-gegriffenen Unteranspr374che haben aus den zu Patentanspruch 1 angef374hrten Gr374nden ebenfalls Bestand. 24 - 18 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG i.V.m. 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 25 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Grabinski Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.03.2009 - 3 Ni 73/06 (EU) -
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