BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 64/11 vom 1. August 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 1 . August 201 3 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen . Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorb ringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Be schluss vom 4. Juli 2013 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Z u- lassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandu n- gen der Nicht zulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine ku r- ze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) beigefügt. Von einer weite r- reichenden Begründung kann auch in diesem Ve rfahrensabschnitt in entspr e- chender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung 1 - 3 - über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine B e- gründungser gänzung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, B e- schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW - RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03 , nv ; siehe ferner BGH, Beschluss v om 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895). Kayser Fischer Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 16.07.2010 - 2 O 2434/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.04.2011 - 14 U 1315/10 -
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