BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 64/12 vom 16. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Oktober 2013 durch d ie Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re - vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. April 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtss a- che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rec hts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung e i- ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hierzu bemerkt der Senat das Folgende: Das Nichtvorhandensein von nachträglich entstandenen Mängeln der Mietsache gehört grundsätzlich nicht zu den zur Begründung des Anspruchs auf Mietzahlung erforderlichen Tatsachen (BGH Urteil vom 1. Juni 2005 VIII ZR 216/04 NZM 2005, 661). Der Mieter kann zwar auch im Falle einer unstreitig mangelfrei übe r- gebenen Mietsache schon im U rkundenprozess mit nachträglich entstandenen unstreitigen oder urkundlich belegten Mängeln G e- hör finden (Senatsurteil vom 10. März 1999 XII ZR 321/97 NZM 1999, 401). Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob dies zu der vom Berufungsgericht gezogenen Sch lussfolgerung nötigt, dass der Urkundenprozess dadurch in jedem Falle unstatthaft wird, zumal das Gericht gegebenenfalls schon mit den im Urkundenprozess zu Gebote stehenden Mitteln zu denen auch die Schätzung nach § 287 ZPO gehört in der Lage sein wir d, das Maß der G e- brauchsbeeinträchtigung durch den unstreitigen bzw. urkundlich - 3 - belegten Mangel zu bestimmen (vgl. OLG München Beschluss vom 25. September 2007 19 U 3454/07 juris Rn. 2 ff.; Musielak/ Voit ZPO 10. Aufl. § 592 Rn. 9 a mit Fn. 76; Dötsch IMR 2012, 259). Im vorliegenden Fall kommt es auf diese Rechtsfrage aber nicht entscheidungserheblich an, weil angesichts der im Wesentl i- chen unstreitigen schwerwiegenden Feuchtigkeitsschäden die Tauglichkeit des Mietobjektes zur vertraglich vereinbarten " Nu t- zung als Gaststättenbetrieb" erkennbar vollständig aufgehoben ist und das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, dass die Kläg e- rin die streitige Verursachung des Mangels durch den Beklagten beweisen muss und dies mit den Beweismitteln des Urkundenpr o- z esses nicht kann. - 4 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 61.329 Klinkhammer Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanz en: LG Berlin, Entscheidung en vom 11.03.2011 und 25.05.2011 - 12 O 333/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2012 - 12 U 49/11 -
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