BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 64/12 Verkündet am: 7. März 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbe amtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675; GmbHG aF § 64 Abs. 2 a) Das steuerberatende Dauermandat von einer GmbH begründet bei üblichem Z u- schnitt keine Pflicht, die Mandantin bei einer Unterdeckun g in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überpr ü fung in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen, ob Insolvenzreife b e steht. b) Eine entsprechende drittschützende Pflicht trifft den steuerlichen Berater auch g e- genübe r dem Geschäftsführer der Gesellschaft nicht. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K ayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Im Umfang der Zulassung durch das Berufungsgericht wird d ie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2012 zurückgewiesen . Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der V erwalter i n de m am 10. Mai 2007 eröffneten Inso l- venzv erfahren über da s Vermögen der C . GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) , die von dem Beklagte n s teuer lich berate n worden war und von dem Geschäftsführer B . (nachfolgend : Zedent) geleitet wurde . Die Schuldnerin befand sich schon im J ahr 2005 in der Kri se . Um d e n Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden , stellte der Zedent der Gesel l- schaft ein Darlehen über insgesamt 80.000 zur Verfügung . Hierüber informie r- te er im Dezember 2005 den Beklagten. D ieser riet ihm , hinsichtlich de s Rüc k- 1 2 - 3 - zahlungsanspruchs einen Rangrücktritt zu erklär en. Am 26. Januar 2006 b e- spr a chen de r Zedent und de r Beklagte d ie B ilanz der Schuldnerin für das Jahr 2004. Am selben Tag gab der Zedent die vom Beklagten angeregte Rangrüc k- trittserklärung ab und erklärte zusätzlich den Rangrücktritt für die Rückgewähr von Sicherheiten , die er in der Vergangenheit der Schuldnerin zur Verfügung gestellt hatte . Die unter de m 6. Februar 2006 erstellte Bilanz der Schuldnerin für das Jahr 2004 wies ein en nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 73.121,63 Am 29. September 2006 veräußerte der Zedent seine Anteile an der Schuldnerin. Diese stellte am 5. Dezember 2006 Antrag auf Eröffnung des I n- solvenzverfahrens . Nach der Verfahrenseröffn ung forderte der Kläger den Z e- denten auf, wegen Kredit rückführungen auf dem Geschäftskonto der Schuldn e- rin zwischen dem 26. Januar 2006 und dem 1. September 2006 in Höhe von insgesamt 265.372,03 dies er die Rückfü h- rung des Kredits trotz der Überschuldung der Gesellschaft zugelassen habe. Der Zedent konnte den Betrag nicht zahlen. Er schloss mit de m Kläger a m 25. August 2009 einen Vergleich, durch de n er unter anderem seine Ansprüche gegen den Beklagten aus steuerlicher Berat ung an den Kläger abtrat . Gestützt auf diese Abtretung verlangt der Kläger unter Anrechnung eines hälftigen Mitverschuldens des Zedenten Schadensersatz in Höhe von Er meint, der Beklagte habe es - zuletzt bei der Unterredung am 26. Januar 2006 - schuldhaft unterlassen, auf eine mögliche Überschuldung der Gesellschaft und die Pflicht des Zedenten, die Überschuldung prüf en zu l assen, hinzuweisen . Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Ber u- fungsgericht zu der Frage zugelassenen Revision, ob der Geschäftsführer einer GmbH in den Schutzbereich des zwischen der Gesellschaft und dem Steuerb e- 3 4 - 4 - rater geschlossenen Berat ungsvertrages einbezogen sei, soweit die insolven z- rechtliche Innenhaftung des Geschäftsführers in Rede stehe, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig und im Übrigen unb e- gründet . I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil mehrfach (vgl. DStR 2012, 923 ; NZG 2012, 504 ; Stbg 2012, 327 ; DStRE 2012, 970 ) veröffentlicht ist, hat g e- meint, eine Inanspruchnahme des Beklagten aus abgetretenem Recht scheide aus, weil diese n keine Schadens ersatzverpflichtung gegenüber dem Zedenten treffe. Auf einen stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag könne sich der Kläger nicht stützen . E s habe sich nicht um eine Beratungsleistung gege n- über dem Zedenten, sondern um eine solche gegenüber der GmbH gehandelt. Jedenfalls erschöpften sich die Pflichten des Beklagten in dem erteilten Rat. Eine Verpflichtung zur weiteren Aufklärung des Zedenten könne aus einem so l- chen Vertrag nicht her geleitet werden. Der Kläger habe nicht hinreichend da r- g e legt, dass der Zedent den Beklagten Ende des Jahres 2005 oder Anfang des Jahres 2006 überhaupt zu einer Einschätzung dazu aufgefordert habe, ob die GmbH überschuldet und aus diesem Grund etwas zu veranlassen sei. 5 6 - 5 - Die Voraussetzungen eine s Anspruch s des Zedenten au s einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter seien ebenfalls nicht gegeben. Der Zedent sei nicht in den Schutzbereich des Steuerberatervertrages zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten einbezogen gewesen. Zwar komme eine so l- che Einbeziehung in Be tracht, wenn aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch den Steuerberater das Risiko einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach §§ 191, 219 AO bestehe oder der Steuerberater wegen unrichtiger Angaben in der Steuererklärung für eine gegen den Geschäftsführer verhängte Geldstrafe wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung haften mü s- se ( vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, ZInsO 2011, 2274) . Vorliegend fehle es aber an der Schutzwürdigkeit des Zedenten und der Z u- mutbar keit der Haftungserweiterung für den Beklagten, der seine Leistungen vorrangig im Interes se der Gesellschaft zu erbringen habe. Der en Geschäft s- führer sei zur eigenverantwortlichen Prüfung der Überschuldung verpflichtet, soweit er Zahlungen nach Eintritt de r Zahlungsunfähigkeit entgegen § 64 Abs. 2 GmbHG aF leiste . Dem steuerlichen Berater der Gesellschaft sei das Risiko, für solche Zahlungen haften zu müssen , nicht zumutbar. E s fehle auch an eine r Pflichtverletzung des Beklagten . A us dem Umstand, dass er be i Vorlage der Bilanz für das Jahr 2004 zutreffend über die wirtschaftliche Lage der Gesel l- schaft informiert und der Zedent auf die Feststellung des Fehlbetrages durch die Abgabe von Rangrücktrittserklärungen reagiert habe, sei zu entnehmen, dass dem Zedent en die Überschuldungssituation bewusst gewesen sei. II. Die Revision ist zulässig, soweit sie die Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer drittschützenden Pflicht bei der steuerlichen Beratung der 7 8 - 6 - GmbH erreichen will . Im Ü brigen ist sie mangels einer Zulassung unstatthaft und damit unzulässig (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Frage zug e- lassen, ob der Geschäftsführer einer GmbH in den Schutzbereich des zwischen der Gesellschaft und dem Steuerberater geschlossenen Beratungsvertrages einbezogen ist, soweit es um die Haftung des Geschäftsführers wegen der Ve r- letzung der Pflicht gemäß § 64 Satz 1 GmbHG (entsprechend § 64 Abs. 2 GmbHG aF) gegenüber der Gesellschaft geht. Dies ergibt sich, was ausre i- chend ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 200 4 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177; vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11 ; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18 ) , aus den Urteil s- gründen . Die Zulassungsfrage betrifft lediglich ein en an den Kläger abgetret e- nen Anspruch des Zedenten aus einer m öglichen Verletzung der drittschütze n- den Pflichten des mit der Schuldnerin bestehenden Beratervertrages. Anspr ü- che aus dem von dem Kläger behaupteten Auskunftsvertrag zwischen dem Z e- denten und dem Beklagten werden von dieser Frage nicht berührt. E ine B e- schränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines pr o- zessualen Anspruchs ist möglich (BGH, Urteil vom 2 3 . September 2003 - XI ZR 135/02, NJW 2003, 3703; vom 16. Sep tember 2009, aaO; vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 21; Ackermann in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. § 543 Rn. 4 f; Hk - ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 543 Rn. 60; Münc h- Komm - ZPO/Krüger,4. Aufl., § 543 Rn. 35; Musielak/Ball, ZPO, 9 . Aufl., § 543 Rn. 11; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rn. 22). Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, wie hier auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Zulassungsentscheidung so auszu legen, dass das Berufungsgericht die 9 10 - 7 - Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat ( vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4). Deshalb ist die Revision als unzulässig zu verwerfen, sow eit sie Anspr ü- che des Klägers aus einem Beratungsvertrag des Zedenten mit de m Beklagten weiterverfolgt. I II. Im Umfang der Zulassung bleibt die Revision des Klägers ohne Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprü fung im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht ha t zutreffend angenomm en, dass der Beklagte au s dem mit der Schuldnerin abgeschlossenen Beratervertrag nicht die Pflicht hatte, die Schuldnerin auf eine möglicherweise bestehende insolvenzrechtliche Üb erschuldung und die Pflicht des Geschäftsführers , eine Überschuldungspr ü- fung in Auftrag zu geben, hinzuweisen. a) Der Beklagte hatte für die Schuldnerin seit deren Gründung 2001 for t- laufend die monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen, die L ohna b- rechnungen der Mitarbeiter, die Meldungen an das Finanzamt und die Sozia l- versicherungsträger, die Jahresabschlüsse und die Bilanzen zu fertigen und diese bei den Prüfungen der genannten Stellen zu unterstützen. Diese Tätigke i- ten sind nach ihrem Gesamt bild als Wahrnehmung d er allgemeinen steuerl i- chen Interessen des Auftraggebers einzustufen. Im Streitfall hat die Schuldnerin dem Beklagten aber nicht den ausdrücklichen Auftrag erteilt, die GmbH in der Frage des Bestehens einer Insolvenzantragspflicht zu beraten. Die Pflicht zum 11 12 13 - 8 - Hinweis auf d i e Erforderlichkeit einer Überprüfung der Insolvenzantragsvorau s- setzungen ergibt sich aber auch nicht aus der Verletzung einer allgemeinen Vertragspflicht. Welch e Aufgaben der Steuerberater zu erfüllen hat, richte t sich nach I n- halt und Umfang des erteilten Mandats (BGH, Urteil vom 4. März 1987 - I V a ZR 222/85, WM 1987, 661, 662; vom 26. Januar 1995 - IX ZR 10/94, BGHZ 128, 358, 361). Der Steuerberater ist verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befa ssen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Au f- trags zu beachten sind. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen des Daue r- mandats hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu beleh ren (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1966 - VII ZR 132/64, WM 1967, 72, 73; vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 19/79, WM 1980, 308, 309; vom 26. Januar 1995, aaO). Zu den ve r- traglichen Nebenpflichten des Steuerberater s gehört es , den Mandanten vor Schaden zu bewahren (§ 242 BGB) und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1304; vom 26. Januar 1995, aaO 362 ; vom 21. Juli 2005 - IX ZR 6/02, WM 2005, 1904, 1905 unter B. I. 1 .a ; Vill in Zugehör/G.Fische r / Vill/D.Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 550 ff ). b) Gemessen an diesen Grundsätzen war es nicht Aufgabe des mit der allgemeinen steuerlichen Beratung d er GmbH beauftragten B eraters , die G e- sellschaft bei einer Unterdeckung in d er Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass es die Pflicht des Geschäftsführers ist, eine Überprüfung vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, ob Insolvenzre ife eingetreten ist und gegebenenfalls gemäß § 15a InsO Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wer den muss. Anders als bei ein em ausdrücklichen Auftrag zur Prüfung der 14 15 - 9 - Insolvenzreife eines Unternehmens (vgl. BGH , Urt eil vom 1 4 . Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 9 ff ) besteht eine solche Pflich t bei einem allgemeinen steuerrechtlichen Mandat nicht. Sie würde d ie Verantwortlich keit des Beraters , sich mit den steuerrechtlichen Angelegenheiten zu befassen, e r- heblich erweitern . Der Berater müsste dann trotz der Beschränkung sein er Hauptpflichten auf die steuerrechtliche Beratung (vgl. § 33 StB er G und BGH , Urt eil vom 1 4 . Juni 2012 , aaO Rn. 10 f) auch die allgemeine wirtschaftsrechtl i- che Beratung , zu der die Prüfung des Vorliegens von Insolvenzgründen zu zä h- len ist, im Blick haben und der Gesellschaft neben steuerrechtlichen Ratschl ä- gen ohne besonderen Auftrag auch insolvenz - und gesellschafts rechtliche Hi n- weise erteilen. c) Die Unterdeckung in der im Rahmen des Steuerberaters erstellten B i- lanz kann zwar einen indiziellen Hinweis auf die möglicherw eise drohende oder bereits eingetretene Überschuldung geben, sie weist diese aber nicht aus (Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 19 Rn. 53; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 19 Rn. 10). Festgestellt werden kann die Überschuldung im Sinne des § 19 Abs . 2 InsO nur durch Aufstellung einer Überschuldungsbilanz, die anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegt als die vom Steuerberater zu fertigende Bilanz. Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist deshalb aus der Handelsb i- lanz auch nicht ohne weiteres zu entnehme n (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019 Rn. 8; vom 8. März 2012 - IX ZR 102/11, ZInsO 2012, 732 Rn. 5 mwN). aa) Im Hinblick auf die rechtlich komplex e Frage, unter welchen Vorau s- setzungen eine Überschuldung im Sinne des § 19 InsO vorliegt (vgl. Hm b- Komm - InsO/Schröder, 4. Aufl., § 19 Rn. 12 ff; MünchKomm - InsO/Drukarcyk/ Schüler, 2. Aufl., § 19 Rn. 52 ff; Pape , aaO Rn. 34 ff; Sikora in Pape/Uhländer, 16 17 - 10 - InsO, § 19 Rn. 9 ff; Uhlenbruck, aaO Rn. 28 ff), hätte sich der Steuer berater mit schwierigen Rechtsfragen zu befassen, die für ihn - auch im Fall der Festste l- lung einer Unterdeckung in der Handelsbilanz - in aller Regel nicht offen zutage liegen. Ihm kann deshalb nicht die Pflicht auf erle g t werd en, auf bloßen äußeren Verdac ht hin den Hinweis zu erteilen, die Gesellschaft sei möglicherweise ü be r- schuldet im Sinne des § 19 InsO, oder ohne konkreten Auftrag zunächst eine Fortführungsprognose zu erstell en (vgl. Pape, aaO Rn. 37 ff; Sikora aaO Rn. 16 ff) und sodann - je nach Ergeb nis dieser Prognose - eine Prüfung der rechnerischen Überschuldung nach Fortführungs - oder Zerschlagungswerten (vgl. Pape, aaO Rn. 52 ff; Sikora aaO Rn. 28 ff) vor zu n eh m en . D ie Erkenntnis der Überschuldung setzt vielmehr voraus, dass weitere Untersuch ungen - etwa hinsichtlich des Vorhandenseins von stillen Reserven und der bestehenden Fortführungsaussichten - angestellt werden, die für den Steuerberater nicht ohne weiteres aus dessen Kenntnis der steuer lichen S itu a- tion des Unternehmens folg en. So sind bei der Erstellung der Fortführung s- prognose des § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz InsO, die nach der Aufhebung des § 6 Abs. 3 FMStG durch Art. 18 des Gesetzes zur Einführung einer Recht s- behelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vo m 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) auf Dauer ausreicht, um eine rechnerische Überschuldung zu überwinden (vgl. Pape, aaO Rn. 34), subjektive und pro g- no s tische Elemente zu berücksichtigen, die sich dem Steuerberater im Rahmen seines allgemeinen Mandats ni cht ohne weiteres erschließen. Ob Fortfü h- rungswilligkeit der Beteiligten besteht, ein umsetzbarer Finanzplan gegeben ist und ein schlüssiges und realisierbares Unternehmenskonzept für die Zukunft vorliegt (vgl. Pape, aaO Rn. 37 ff), kann der Steuerberater den Erkenntnissen, die er bei Wahrnehmung des allgemeinen Mandats gewinnt, nicht entnehmen. Für ihn wird nur die bilanzielle Überschuldung offenbar, die nicht einmal au s- 18 - 11 - reicht, um eine rechnerische Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz InsO erkennbar zu machen. bb) Die im Schrifttum mehrheitlich und vereinzelt auch in der Rechtspr e- chung vertretene Auffassung, der Steuerberater habe im Rahmen seiner Ve r- tragspflichten zur Beratung und Schadensverhütung kraft seines überlegenen Wissen s den Geschäftsführer einer GmbH darüber aufzuklären, dass er ve r- pflichtet sei, zur Klärung der Insolvenzreife eine Überschuldungsbilanz aufz u- stellen und bei Feststellung der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens über das Vermögen der Gesells chaft fristgerecht zu beantragen, wenn Überschuldung der Gesellschaft gemäß § 19 Abs. 2 InsO unmittelbar drohe oder bereits eingetreten sei (vgl. LG Wuppertal, ZInsO 2011, 1997 , 1998 f; LG Saarbrücken, ZInsO 2012, 330 , 337 ; Hölzle, DStR 2003, 2075; Gräfe, DStR 2010, 618 ff; Mutschler, DStR 2012, 539, 540; Reck , ZInsO 2000, 121, 122; Schmittmann , StuB 2009, 696; Sundermeier/Gruber, DStR 2000, 929; Wagner/ Zabel, NZI 2008, 660; Zugehör, NZI 2008, 652, 653; K. Schmid t in Schmidt/ Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 4. Aufl., Rn. 1.182; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer , Steuerberaterhaftung, 4. Aufl. , Rn. 291 Stic h- wort: Überschuldung) , ist mit der Beschränkung der Pflichten des Steuerber a- ters auf die steuerliche Beratung bei einem allgemeinen st euerrechtlichen Ma n- da t nicht in Übereinstimmung zu bringen. Auch a us der vertraglichen Nebe n- pflicht, den Mandanten vor Schaden zu bewahren, ergibt sich nicht die Ve r- pflichtung des Steuerberaters, auf ein en möglicherweise bestehenden Anlass zur Prüfung der Insolvenzreife hinzuweisen. Die Annahme, den Steuerberater treffe eine Hinweispflicht kraft seines überlegenen Wissens (vgl. Mutschler, aaO) oder seiner besonderen Autorität ( vgl. K. Schmidt, aaO) , ist nicht gerech t- fertigt. Ein überlegenes Wissen im Hinbli ck auf eine drohende Überschuldung des Unternehmens im Fall einer bilanziellen Überschuldung hat der Steuerber a- 19 - 12 - ter durch seine Aufgabe, Jahresabschlüsse zu fertigen, nicht. Sein Wissen steht vielmehr hinter dem des Geschäftsführers zurück, der nicht nur di e reinen Za h- len kennt, sondern auch die für eine Fortführungsprognose maßgeblichen we i- teren Umstände. Der Geschäftsführer muss beurteilen, ob er das Unternehmen in seiner bisherigen Form fortführen kann. Dass der äußere Anlass für eine Überschuldungsprüfun g gegeben ist, kann er ohne weiteres aus der Handelsb i- lanz, vorausgesetzt diese ist zutreffend erstellt, entnehmen, wenn diese eine Unterdeckung aufweist. Eine - möglicherweise auch drittschützende - Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzverschlepp ungsschaden kann deshalb nur eintreten, wenn dieser ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens beauftragt ist (BGH, Urteil vom 14. Ju n i 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 9 ff ). Dem Steuerberater ist aufgrund der Erstreckun g seines Berufsbildes gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG auf "eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und E r- folgsre chnungen" grundsätzlich gestattet, entsprechende Aufgaben wahrz u- nehmen, wenn er den Auftrag dazu hat (vgl. BGH , Urt eil vom 1 4 . Juni 2012 , aaO Rn. 10) . E in Konflikt zu § 5 Abs. 1 RDG tritt nicht ein, denn die Insolvenz - und die Sanierungsberatung gehört als Nebenleistung zum Berufsbild des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers (Gräfe, DStR 2010, 618, 619). Deshalb ist diese berufsrechtlich zulässige Sonderberatung aber noch nicht Inhalt jedes steuerlichen Dauermandats. Zutreffend sind die Entscheidungen un d Literaturmein ungen, die eine Hinweis - und Warnpflicht des Steuerberaters auf die Pflichten bei möglicher Insolvenzreife im Falle eines allgemeinen Mandats ablehnen (vgl. OLG Celle, 20 21 - 13 - ZInsO 2011, 1004; ZIP 2012, 2353; OLG Schleswig, GI 1993, 37 3 , 3 7 8 f; LG Koblenz, DStRE 2010, 647 ff ; Hoth, ZInsO 2011, 1009; Farr, Die Besteuerung in der Insolvenz, R n . 10 1 ). Es ist originäre Aufgabe des Geschäftsführers, die Zahlungsfähigkeit und eine etwaige Überschuldung des von ihm geleiteten U n- ternehmens im Auge zu behalt en und auf eventuelle Anzeichen für eine Inso l- venzreife zu reagieren (OLG Celle, ZInsO 2011, 1004, 1005) . Der Geschäft s- führer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach ständiger Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, für eine Organi sation zu so r- gen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermö g- licht; verfügt er selbst nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, muss er sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 199; vom 20. Februar 1995 - II ZR 9/94, ZIP 1995, 560, 561; vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZInsO 2007, 660 Rn. 16; vom 27. März 2012 - II ZR 171/10, ZIn sO 2012, 1177, Rn. 15; vom 19. Juni 2012 - II ZR 243/11, ZInsO 2012, 1536 Rn. 11). Weist die Handelsbilanz der Gesellschaft eine Überschuldung aus, hat er nach diesen Grundsätzen eine Überschuldungsprüfung selbst vorzunehmen oder gesondert in Auftrag zu g e- ben. Auf den Steuerberater der Gesellschaft, den im Rahmen eines allgeme i- nen Mandats die Pflicht zur steuerlichen Beratung der Gesellschaft trifft, kann er diese Aufgabe nicht ohne besonderen Auftrag abwälzen. d ) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 1987 (I V a ZR 232/85, GmbHR 1987, 463), dem zufolge ei n Steuerberater aus positiver Ve r- tragsverletzung wegen verspäteter Stellung eines Konkursantrags wegen Übe r- schuldung zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, steht dieser Entsche i- dung nicht entgegen. In dem Verfahren aus dem Jahre 1987 ging es nicht um eine Schadensersatzpflich t des Beraters wegen des unterlassen en Hinweises 22 - 14 - auf eine möglicherweise bestehende Insolvenzantragspflicht. Dort war Grund für die Haftung des Steuerberaters vielmehr die fehlerhafte Erstellung der B i- lanz, welche die bestehende rechnerische Überschuldung nicht erkennen ließ. Der Beratungsfehler lag mithin nicht in einer unterlassenen Warnung von einer möglicherweise bestehenden Insolvenzreife, sondern in der Schlechterf üllung des Auftrags, die Bilanz anzufertigen. Auf dieser fehlerhaften Grundlage konnte auch der Geschäftsführer der Auftraggeberin keine sachgerechten Entschli e- ßu n gen fassen. e ) Soweit der Beklagte dem Zedenten im Dezember 2005 auf Nachfrage den Rat e rteilt hat, hinsichtlich der Rückzahlung des der Schuldnerin zur Verf ü- gung gestellten Kredits eine Rangrücktrittserklärung abzugeben und der Zedent diesem Rat im Januar 2006 gefolgt ist, kann hieraus eine Haftung des Bekla g- ten nicht abgeleitet werden. Die Empfehlung, eine entsprechende Erklärung abzugeben, welche r der Zedent ohne nähere Erkundigung nach deren Sinn und Zweck ge folgt sein will, war richtig ; Rangrücktritte werden typischerweise im Zusammenhang mit einer drohenden Insolvenz zur Abwendung einer rechner i- schen Überschuldung vorgenommen ( vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264 , 273 ) . Der Rücktritt war unter Umständen geei g- net die bestehende Unterkapitalisierung zu beseitigen. Dass der Beklagte den Zedenten mit sein er Empfeh lung in die Irre geführt und bei diesem die fehle r- ha f te Vorstellung hervorgerufen ha be , er brauche sich um die Frage der Übe r- schuldung nicht mehr zu kümmern, weil mit der Abgabe der Erklärungen am 26. Januar 2006 alles getan sei , um der Pflicht zur Überprü fung der mögliche r- weise gegeben en Insolvenzreife der Schuldnerin zu genügen, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Dieser stützt seine Klage vielmehr auf die Behau p- tung , der Beklagte habe es gänzlich unterlassen, den Zedenten auf die best e- hende Insolven zgefahr aufmerksam zu machen. Der Vorwurf, der Beklagte h a- 23 - 15 - be außerhalb der Grenzen seines Mandats die Verletzung der Insolvenza n- tragspflicht durch den Zedenten verursacht, weil er diesem fälschlich den Ei n- druck vermittelt ha b e, der sich aus der Bilanz für das Jahr 2004 ergebende A n- lass, eine Überschuldungsprüfung vorzunehmen, habe sich erledigt, kann dem Beklagten nicht gemacht werden. Dieser Anlass bestand nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ungeachtet der erklärten Rangrücktritte weiter. 2 . Eine Einbeziehung des Zedenten in den Schutzbereich des Steuerb e- ratervertrages zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten, die zur Entst e- hung abtretbarer Ansprüche aus Beratungsverschulden im Zusammenhang mit einer Insolvenzverschleppungshaftung führen könn t en , kommt nicht in B etracht . a) Ein Dritter kann dann in den Schutzbereich vertraglicher Pflichten ei n- bezogen sein , wenn der geschützte Dritte mit der Hauptleistung des Schut z- pflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung komm t, z u dieser Leistungsnähe ein s chutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hinzutr itt und d em Schutzpflichtigen die Ei n- beziehung Dritter in sein vertragliches Haftungsrisiko erkennbar ist . Außerdem muss d er Dritte für diese Ha ftungserstreckung selbst schutzwürdig sein ( vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173; vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17; vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 , ZInsO 2011, 2274 Rn. 6). Schutzwirkungen zugunsten D ritter werden insbesondere bei solchen Verträgen angenommen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt (z.B. öffentlich bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerb e- rater), ein G utachten oder eine gutachtliche Äußerung bestellt, um davon g e- genüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 2. April 1998 24 25 - 16 - - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, 260 f; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 18 ). b) Eine Einbeziehun g des Geschäftsführers in den Schutzbereich des Vertrags zwischen der Gesellschaft und de m Steuerberater kann hiernach zwar nicht generell verneint werden . D er Geschäftsführer kommt bestimmungsg e- mäß mit dem Vertrag in Berührung und f ür den Steuerberater , b ei dem es sich grundsätzlich um eine Person handelt, die über eine besondere, vom Staat a n- erkannte Sachkunde verfügt, ist ohne weiteres erkennbar, dass die Prüfung der Überschuldung für den Geschäftsführer rechtliche Wirkungen hat (zur Einb e- ziehung des Ges chäftsführers in den ausdrücklichen Prüfauftrag des Steuerb e- raters vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012, aaO Rn. 27 ff). Vorliegend fehlt aber schon eine Hinweis - und Warnpflicht des Beraters gegenüber seiner Auftraggeberin, so dass eine Haftung des Be klagten aus e i- nem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bereits daran scheitert, dass den Beklagten aus dem mit der GmbH abgeschlossenen allgemeinen Steuerb e- ratungsvertrag keine Schutzpflichten hinsichtlich der Aufklärung über eine mö g- licherweise bes tehende Insolvenzantragspflicht treffen. Dies ergibt die Ausl e- gung der vertraglichen Pflichten, die den Steuerberater aus einem allgemeinen steuerrechtlichen Bera tungsmandat treffen . Die drittschützenden Pflichten aus einem solchen Vertrag können nicht wei ter reichen als die dem Berater gege n- über seiner eigentlichen Vertragspartei obliegenden Warn - und Hinweispflic h- ten. Der Dritte, der selbst keine vertraglichen Beziehungen zu dem Berater hat, kann nicht erwarten, dass dieser ihn über Gefahren und mögliche Risiken au f- klärt, auf die er im Rahmen seines allgemeinen Mandats nicht hinzuweisen hat. Diese Pflichtenlage ist nur dann anders zu beurteilen, wenn d er Berater au s- drücklich damit beauftragt ist, eine Überprüfung der Insolvenzreife vorzune h- 26 27 - 17 - men, denn hier wird die Feststellung, ob ein Insolvenzgrund vorliegt oder au s- zuschließen ist, dem Auftraggeber schon bei Erfüllung der Hauptpflicht g e- schuldet. c) D ie vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Belehrungsb e- dürftigkeit de r Auftra ggeberin, von welcher der Berater grundsätzlich auch dann auszugehen hat, wenn es um die Beratung einer rechtlich und wirtschaftlich erfahrenen Person geht, die möglicherweise auch selbst über einschlägige Kenntnisse verfügt ( vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 189/09, WM 2010, 993 Rn. 14; vom 14. Juni 2012, aaO Rn. 3 7 , jeweils mwN) , begründet die Haftung des Beklagten nicht. Nur wenn die insolvenz - und gesellschaftsrechtl i- che Beratung als Haupt - oder Nebenaufgaben zum Vertragsinhalt des Steue r- berat ers gehört, kann mit einem Teil der Rechtsprechung erwogen werden, ob eine Hinweispflicht des Beraters dann entfällt, wenn der Geschäftsführer sich der bestehenden Insolvenzgefahr bereits bewusst ist (vgl. OLG Celle, ZInsO 2011, 1004; ZIP 2012, 2353; OLG S chleswig, GI 1993, 37 3 , 381 f, bestätigt 28 - 18 - durch BGH, Beschluss vom 24. Februar 1994 - IX ZR 126/93, unveröffentlicht; LG Koblenz, DStRE 2010, 647 f ) . Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 10.08.2011 - 8 O 55 1/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2012 - 8 U 45/11 -
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