BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 64/12 vom 7 . März 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. P ape, Grupp und die Richterin Möhring am 7 . Mär z 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bede u- tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. a) Soweit der Kläger vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Abweisung von Ansprüchen aus einem selbst st ändigen Auskunftsvertrag zwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer der Schuldnerin erho ben hat, ist diese Erklärung als uneingeschränkte Einlegung der Nichtzulassung s- beschwerde auszulegen. Als bedingte Einlegung der Nichtzulassungsb e- schwerde wäre die Erklärung auch dann unzulässig, wenn die vorsorgliche Ei n- 1 2 3 - 3 - legung so verstehen ist , dass über die Nichtzulassungsbeschwerde nur für den Fall entschieden werden soll, dass die Revisionszulassung durch das Ber u- fungsgericht nur eingeschränkt erfolgt ist. In diesem Fall verstieße die Erklärung gegen den Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozess handlungen, die unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken. Diese können nicht einmal - was in Bezug auf andere Prozesshandlungen ausnahmsweise zulässig sein kann - von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden, sondern sind schlechthin b edingungsfeindlich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07, NJW - RR 2008, 85 Rn. 15 mwN; BAG, NJW 1996, 2533, 2534 mwN; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., vor § 128 Rn. 266; Zö l- ler/Greger, ZPO, Vor § 128, 29. Aufl., Rn. 20). Danach ist es unzulässig, e i ne Nichtzulassungsbeschwerde nur für den Fall einzulegen , dass eine eingele g te Revision unzulässig ist, weil das Berufungsgericht diese nicht zugelassen hat (vgl. BAG, aaO; BAGE 49, 244 , 246 ). b) Als Prozesshandlung unterliegt die Erkl ärung der Nichtzulassungsb e- schwerde der Auslegung. Die verfahrensrechtliche Erklärung ist frei zu würd i- gen und es ist unter Heranziehung aller erkennbaren Umstände und unter B e- achtung der durch die gewählten Bezeichnungen bestehenden Auslegung s- grenzen zu e rmitteln, welcher Sinn der Erklärung aus objektiver Sicht beiz u- messen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007, aaO Rn. 11; vom 15. März 2006 - IV ZB 38/05, NJW - RR 2006, 862 , 863 mwN). Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass die Einlegung der Ni chtzulassungs b eschwerde einerseits nur vorsorglich erfolgen sollte, andererseits jedoch im Anschluss an die B e- gründung der Revision eine vollständige Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde abgegeben worden ist, in der beschränkt auf den Gegenstand der Ni chtzulassungsbeschwerde eine vermeintliche Obersatzabweichung gerügt wird, mit der das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Senats abg e- 4 - 4 - wichen sei. Dies spricht letztlich für eine unbedingte Einlegung der Nichtzula s- sungsbeschwerde, die in jedem Fall durchgeführt werden sollte. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. a) Das Berufungsgericht hat an den Kläger abgetretene Ansprüche aus einem im Dezember 2005 konkludent abgeschlossenen selb st ständigen Au s- kunftsvertrag zwischen dem Zedent en und dem Beklagten aus tatsächlichen und aus rechtlichen Gründen verneint. Der Kläger habe nicht hinreichend da r- g e legt, dass es zum Abschluss eines solchen Vertrages gekommen sei. Der Rat, eine Rangrücktrittserklärung abzugeben , sei für die GmbH von Bede utung gewesen und deshalb dem Mandatsverhältnis mit der Gesellschaft zuzuordnen. Für einen weitergehenden Vertragsschluss mit dem Zedenten persönlich feh l- ten hinreichende Anhaltspunkte. b) Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfol g. Gegen die tatsächliche Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anna h- me eines konkludent abgeschlossenen Auskunftsvertrags nicht dargelegt sind, wird nichts vorgebracht, was eine Zulassung der Revision erfordern könnte. Die geltend gemachte Obersa tzabweichung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist nicht von dem Rechtsgrundsatz ab ge wichen, der Berater habe im Rahmen se i- nes Auftrags grundsätzlich von der Beratungsbedürftigkeit des Mandanten au s- zugehen, diesen umfassend zu beraten, auf wirtschaftli che Fehlentscheidungen hinzuweisen und vor möglichen Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2036 mwN). Vielmehr hat es schon den Abschluss eines Steuerberatervertrags verneint, bei dessen Erfü l- lung sich die Bel ehrungs - und Schutzbedürftigkeit des Mandanten hätte auswi r- ken können. Gründe, die der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts 5 6 7 - 5 - entgegenstehen könnten, sind der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu en t- nehmen. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 10.08.2011 - 8 O 551/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2012 - 8 U 45/11 - 8
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