BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 64/13 Verkündet am: 7. Juli 2015 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bitratenreduktion PatG § 119 Abs. 3, Abs. 5 Im Patentnichtigkeitsverfahren ist die Sache im Falle der Aufhebung des p a- tentgerichtlichen Urteils durch den Bundesgerichtshof regelmäßig zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen, wenn dieses eine Erstbewertu ng des Standes der Technik unter dem Gesichtspunkt der Patentfähigkeit noch nicht vorgenommen hat. BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 - X ZR 64/13 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 7. Juli 20 15 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. März 2013 verkündete Urteil des 5. Senats (Ni chtigkeitssenats) des Bundes - patentgerichts aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Patentgericht zurück - verwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 10. Se ptember 1987 angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und vor Klageerh e- bung durch Zeitablauf erloschenen europäischen Patents 260 748 (Streitp a- tents). Es nimmt Prioritäten vom 13. September 1986, 8. November 1986 und 23. Mai 1 987 in Anspruch und umfasst 17 Patentansprüche, von denen P a- tentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat: " Verfahren zur Bitratenreduktion bei der Codierung eines Signals mit einer Folge von Signalwerten, das einen am häufigsten, in u n- unterbrochenen Teilfolgen vo rkommenden, bestimmten Signa l- wert (A) enthält und aus denen eine Folge von Huffman - Code - worten gebildet wird, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Huffman - Codewort - entweder aus einem anderen Signalwert und aus einer nachfo l- genden, ununterbrochenen Teilfolge des bestimmten Signa l- wertes (A), wenn diese vorhanden ist, - oder aus einem anderen Signalwert und aus einer vorangehe n- den, ununterbrochenen Teilfolge des bestimmten Signalwertes (A), wenn diese vorhanden ist, gebildet wird und dass bei der Bild ung der Folge der Codeworte nur die vorang e- henden oder nur die nachfolgenden Teilfolgen des bestimmten Signalwertes (A) mit dem anderen Signalwert verwendet we r den. " Die Klägerinnen, die sich Ansprüchen aus dem Streitpatent ausgesetzt sehen, machen gelte nd, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und sei da r- über hinaus nicht patentfähig. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen ric h- tet sich die Beru fung der Beklagten, mit der sie das Ziel einer Klageabweisung 1 2 3 - 4 - weiterverfolgt. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in der Fassung von neun Hilfsanträgen. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht zur Prüfung der P a- ten t fähigkeit. I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Bitratenreduktion für die Codierung von Bild - oder Videodaten. 1. Nac h dem im Streitpatent referierten Stand der Technik werden V i- deosignale so c odiert, dass Videobilder mit möglichst geringer Bitrate in ausre i- chender Qualität übertragen werden können. Die C odierung erfolgt in me h reren Schritten. Zunächst werden gleichgroße Blöcke von Abtastwerten der Bildpun k- te einer diskreten Cosinus - Transformation unterworfen, so dass ein neuer Block von Zahlenwerten (Koeffizienten) entsteht. In diesem Block hat in der R e gel der überwiegende Teil der Koeffizienten den Wert 0 oder nahezu 0 . Wegen dieser Häufigkeit des Werts 0 werden die Koeffizienten Huffman - codiert und dabei u n- unterbrochene Teilfolgen des Werts 0 als ein einziges "Ereignis" für die Bildung von Huffman - Codeworten verwendet. B ei der Huffman - Codierung werden hä u- f ig au f treten d e Ereignis se mit kurze n und weniger häufig auftreten de Ereignis se mit längere n Codeworte n codiert. Unter den Codeworten ist keines der Beginn eines anderen, so dass es trotz unterschie d licher Länge keines Präfixes bedarf, das den Beginn eines neuen Codewor ts signalisie rt e . Insgesamt ergibt sich d a r - aus eine Bitratenr e duktion. 4 5 6 - 5 - 2. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Codierverfahren anz u- geben, das zu einer weiteren Bitratenreduktion für Bilddaten führt. 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in P atentanspruch 1 ein Verfa h- ren zur Bitratenreduktion mit folgenden Merkmalen vor [in eckigen Klammern die Gliederung des Patentgerichts]: 1. Es wird ein Signal mit einer Folge von Signalwerten codiert [1.1, 1.2 a]. 2. In dieser Folge von Signalwerten gibt e s einen bestimmten Signalwert A, der am häufigsten und in ununterbrochenen Tei l folgen vorkommt [1.2 b]. 3. Aus den Signalwerten wird eine Folge von Huffman - Codeworten wie folgt gebildet [1.3]: 3.1 Es wird wenigstens ein Huffman - Codewort gebildet [1.4] 3.1 .1 entweder aus einem anderen Signalwert und aus einer nachfolgenden ununterbrochenen Teilfolge des bestimmten Signalwertes (A), wenn diese vorhanden ist, [1.4 a] 3.1.2 oder aus einem anderen Signalwert und aus einer vor angehenden ununterbrochenen Teilfo lge des bestimmten Signalwertes (A), wenn diese vorha n- den ist. [1.4 b] 3.2 Bei der Bildung der Folge der Codeworte werden [1.5] 3.2.1 nur die vorangehenden Teilfolgen [1.5 a] oder 3.2.2 nur die nachfolgenden Teilfolgen [1.5 b] 7 8 - 6 - des bestimmten Signalwertes ( A) mit dem anderen Si g- nalwert verwendet. 4. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung: a) Die Merkmalsgruppe 3.1 hat nicht die ihr vom Patentgericht zug e- messene Bedeutung. aa) Im Zusammenhang mit der Prüfung einer unzulässigen Erweit e rung ha t das Patentgericht angenommen, da der am häufigsten vorkommende Si g- nalwert A in ununterbrochene n Teilfolge n vor komme ("vgl. Merkmal 2"), sei d e- ren Länge zwangsläufig größer Null. Nach den Merkmalen 3.1.1 und 3.1.2 sol l- ten jedoch nur andere Signalwerte zus ammen mit vorhandenen, ununterbr o- chenen Teilfolgen des bestimmten Signalwerts A codiert werden. Die Mer k- malsgruppe 3.1 lasse mithin offen, wie Ereignisse codiert würden, bei d e nen einem solchen anderen Signalwert kein Signalwert A vorausgehe beziehung s- weis e nachfolge. Auch den weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1 sei hierzu keine Definition zu entnehmen. Die Codierung von Ereignissen, bei d e- nen die Teilfo l ge des Signalwerts A die Länge 0 aufweise, sei vielmehr in das Belieben des Fachmanns gestellt. Der Beschreibung sei zwar zu en t nehmen, dass auch solche Ereignisse a ls zu c odierende Ereignisse behandelt we r den. Indessen habe diese Vorschrift keinen Eingang in den Patentanspruch gefu n- den. Aus fachmänn i scher Sicht erscheine es nicht abwegig, nicht alle Hu ffman - Codeworte gemäß der Bildungsregel der Merkmalsgruppe 3.1 zu bilden, so n- dern eine Teilmenge der Codeworte nach einer hiervon abweichenden Bi l- dungsregel zu generieren. bb) Dies rügt die Berufung zu Recht als rechtsfehlerhaft. 9 10 11 12 - 7 - Der Sinngehalt eine s Merkmals ist mit Blick darauf zu ermitteln, was mit dem Merkmal aus der Sicht des Fachmanns im Hinblick auf die Erfindung e r- reicht werden soll. Dabei können der allgemeine wie auch der übliche fachliche Sprachgebrauch Anhaltspunkte für das Verständnis de s Fachmanns geben. Mit Rücksicht darauf, dass Begriffe in einer Patentbeschreibung abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch benutzt werden können, ist letztlich aber der sich aus dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt maßgeblich . Für einen Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch ist umso weniger Raum, je mehr der Inhalt der Patentschrift auf ein abweichendes Ve r- ständnis hindeutet. Die Beschreibung des Patents kann Begriffe e i genständig definieren und insoweit ein "patenteige nes Lexikon" darstellen. Auch der Grund - satz, dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung der A n- spruch Vorrang genießt, weil dieser und nicht die Beschreibung den geschüt z- ten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt, schließt nicht aus, d ass sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patenta n- spruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, das der bloße Wortlaut des A n- spruchs vermittelt. Funktion der Beschreibung ist es, die geschützte Erfi n dung zu erläutern. Im Zweifel ist daher ein Verständnis der B e schreibung und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch z u- einander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fac h- mann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht. Nur wenn und soweit dies nicht möglich ist , ist der Schluss gerechtfertigt, dass aus Teilen der Beschreibung keine Schlussfolg e- rungen in Bezug auf den geschützten Gegenstand gezogen werden dürfen (BGH , Urteile vo m 12. Mai 2015 X ZR 43/13, juris Rn. 16 Rotorelemente ; vom 9. Juni 2015 X ZR 101/13, juris Rn. 26 Polymerschaum II, jeweils mwN) . Das Streitpatent erzielt die angestrebte weitere Bitratenreduktion da - durch, dass als zu codierendes Ereignis nicht die un unterbrochene Folge von 13 14 - 8 - Si g nalwerten A (im Folgenden auch: Signalwerten 0, denn dies ist der häufigste Fall, Sp. 3 Z. 33 bis 36), sondern diese Folge und zusätzlich der nachfolge n de (alternativ der vorangehende , wobei diese Alternative im Folgenden zur Verei n- fachung außer Betracht bleibt ) andere Signalwert behandelt werden. Denn hie r- für ergeben sich andere, der Bitratenreduktion günstige Wahrscheinlichke i ten (Sp. 4 Z. 30 bis 43). Die Beschreibung fasst dies, bevor sie auf Einzelheiten des Ausfü h- ru ngsbeispiels eingeht, dahin zusammen, dass das Auftreten einer ununterbr o- chenen Teilfolge von Nullen und des sich dieser Teilfolge anschließenden Koe f- fizienten als ein zu codierendes Ereignis angesehen werde, wie der erfindung s- gemäßen Lehre zu entnehmen se i. Unmittelbar im Anschluss hieran fügt sie hinzu, wichtig sei, dass auch das Auft reten keiner Null vor einem von Null ve r- schiedenen Koeffizienten - also das Auftreten einer Teilfolge der Län ge 0 - als zu codierendes Ereign is behandelt werde (Sp. 3 Z. 37 b is 45). So verfährt auch das Ausführungsbeispiel; das häufigste Ereignis in der Tabelle der Figur 3, das demgemäß das kürzeste Codewort erhält, wird durch eine Teilfolge der Länge 0 und den Koeffizienten 1 gebildet. Eine Lesart des Merkmals 3.1, wonach - entsprechend den Ausführu n- gen des Patentgerichts - eine Behandlung von Koeffizienten mit einer vorang e- henden Tei l folge der Länge 0 im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden habe, ve r nachlässigt , dass es bei der Merkmalsgruppe 3 nicht nur darum geht, wie (mindestens) ein Codewort gebildet wird, sondern wie die "Folge von Huf f- man - Codeworten" gebildet wird (Merkmal 3 ["Oberbegriff"]). Dies wird durch Merkmal 3.2 weiter verdeutlicht, nach dem bei der Bildung der Folge der Cod e- worte nur die vorangehenden Teilfolgen des Signalwerts 0 mit dem anderen Signalwert verwendet werden . Demnach ist es nicht nur "wichtig", wie die B e- schreibung hervorhebt, sondern unumgänglich, dass auch der Fall berücksic h- 15 16 - 9 - tigt wird, in dem die Teilfolge die Länge 0 hat. Die Formulier ung "wenn diese vo r handen ist" in Merkmal 3.1.2 besagt somit nur, dass in das Codewort der Wert des "anderen" Signalwerts und die Länge > 0 der ununterbrochenen Tei l- folge mit Nullwerten eingeht und lediglich der Wert des "anderen" Signalwerts, wenn keine s olche Folge vorausgeht. Dies bedeutet zugleich, dass das Cod e- wort in diesem Fall für den "anderen" Signalwert steht, dem keine Teilfolge mit Nullwerten (oder eine solche mit der Länge 0) vora n geht. Dabei handelt es sich nicht um eine Spezialität des Aus führungsbe i- spiels, sondern um ein generelles Problem , für das an dieser Stelle der B e- schreibung die erfindungsgemäße Lösung gezeigt wird. Diese Lösung betrifft deshalb den Patentanspruch insgesamt und ist für seine Auslegung mit zu b e- rücksichtigen. Die Vorgabe, mindestens ein Huffman - Codewort nach dieser Vorschrift zu bilden, erklärt sich daraus, dass nach Patentanspruch 2 dem Huffman - Codewort ein Zusatzcodewort angehängt werden kann, wenn die Teilfolge eine vorgegebene Länge oder der zugeordnete andere Signalwert einen vorgegeb e- nen Betrag überschreitet, und es nach Patentanspruch 3 möglich ist, eine We r- tefolge in Abschnitte zu zerlegen und jedem Abschnitt ein Huffman - Codewort zuzuordnen. b) In der Merkmalsgruppe 3.2 stehen die Merkmale 3.2.1 und 3.2.2 in einer Entweder - oder - Beziehung zueinander. Das Wort "nur" jeweils zu B e ginn der Merkmale bringt zum Ausdruck, dass in einem Verfahren nur das eine Merkmal oder nur das andere Merkmal zur Anwendung kommt, mithin nicht beide Varianten gemeinsam zur Anwend ung kommen kö n nen. 17 18 19 - 10 - c) Als ein Verfahren zur Bitratenreduktion ist der Gegenstand des Streitpatents auf digitale Werte beschränkt. Bitfolgen oder - ströme, die reduziert werden könnten, setzten digitale Daten voraus. d) Merkmal 1 ist dahin zu versteh en, dass jeder Wert in einem Signal ein Signalwert ist. Welche inhaltliche Bedeutung diesem Wert zukommt, ist irr e- levant. II. Das Patentgericht hat angenommen, das Streitpatent gehe in der e r- teilten und allen weiteren verteidigten Fassungen über den Inh alt der Anme l- dung hinaus. 1. Den ursprünglichen Unterlagen sei die Merkmalsgruppe 3.1 nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Der Fall einer Teilfolge der Länge 0 sei dort anders als in Patentanspruch 1 nicht offen gelassen, vielmehr def i- nier t geregelt, und es sei als wichtig hervorgehoben worden, dass auch eine ununterbrochene Teilfolge mit der Länge 0 zusammen mit einem davor oder d a hinter liegenden, vom Signalwert (A) verschiedenen Koeffizienten als ein zu codiere n des Ereignis behandelt wer de. 2. Weiterhin sei die Merkmalsgruppe 3.2 den ursprünglichen Unterl a- gen nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Sie bestimme, dass für die Bildung der Huffman - Codeworte nur eine der beiden Varianten nach Mer k- mal 3.1 verwendet werden könne und da ran für das komplette zu c odierende Signal festgehalten werden müsse. Die ursprünglichen Unterlagen ließen hi n- gegen beide Varianten nebeneinander zu. In dem für die Anmeldung formulie r- ten P a tentanspruch 1 sei am Ende lediglich formuliert worden: der ununterbrochenen Teilfolge von Signalwerten A mit der Länge 0, 1, 2 usw. zusammen mit dem sich der Teilfolge a n- 20 21 22 23 24 - 11 - schließenden Signalwert oder zusammen mit dem der Teilfolge vorangehenden Signalwert ein Huffman - Codewort zugeordnet wird." Die mit der Me rkmalsgruppe 3.2 festgeschriebene Exklusivität der Ve r- wendung von stets nur einer der beiden Varianten finde in diesen ursprüngl i- chen Unterlagen weder eine wortgetreue noch eine sinngemäße Stütze. Für die ursprünglich offenbarten Ausführungsbeispiele sei z war nur eine solche exkl u- sive Verwendung einer der beiden Varianten gezeigt worden. Gleichwohl sei dem Fachmann bewusst, dass er die Mannigfaltigkeit der zu c odierenden E r- eignisse auf die Menge der vorangehenden und der nachfolgenden Teilfolgen zusammen mi t jeweils eine m anderen Signalwert erweitern und die statist i schen Signifikanzen dieser größeren Mannigfaltigkeit für die Bildung der Huf f man - Codeworte heranziehen könne. Die ursprünglich offenbarten Beispiele würden das Verständnis des Fachmanns in keiner Weise beschränken. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. 1. Patentanspruch 1 geht mit der Fassung der Merkmalsgruppe 3.1 nicht über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus. Die Auslegung ergibt, wie ausgeführt, da ss auch von einem anderen Signalwert, dem keine Teilfolge des Signalwerts (A) vorangeht beziehungsweise nachfolgt, stets ei n- zeln ein Huffman - Codewort zu bilden ist. Dies entspricht der erfindungsgem ä- ßen Lehre, wie sie schon in der Paten t anmeldung beschrieb en wurde. 2. Patentanspruch 1 geht auch nicht mit der Merkmalsgruppe 3.2 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Das Ausführungsbeispiel in der Anmeldung des Streitpatents (Anl. K4) zeigt wie das Patentgericht zutreffend feststellt a usschließlich eine Codi e- 25 26 27 28 29 - 12 - rung, bei der ununterbrochene Teilfolgen des Signalwerts 0 mit der Länge 0, 1, Signalwerten als ein Ereignis für die Bildung von Huffman - Codew o rten zusa m- mengefas st werden (K4, Sp. 3 Z. 15 bis 20). Dieses Ausführungsbeispiel offe n- bart damit das Merkmal 3.2.1 in Bezug auf eine Codierung gemäß Mer k- mal 3.1.2. Eine Mischung der C odierung, bei der für einen Teil der anderen Signa l- werte eine Kombination mit vorangehen den Teilfolgen und für den restlichen Teil eine Kombination mit nachfolgenden Teilfolgen des Signalwerts (A) vorg e- nommen wird, wird in der Anmeldung nicht erörtert. Der in der Anmeldung formulierte Patentanspruch 1 offenbarte mit se i- nem kennzeichnenden Teil dem Fachmann eindeutig und unmittelbar, dass nicht nur eine Kombination des anderen Signalwerts mit vorangehenden Tei l- folgen , sondern auch eine Kombination mit nachfolgenden Teilfolgen des Si g- nalwerts (A) für die Bildung der Huffman - Codeworte als Ere ignis zugrunde g e- legt werden kann. Das Verfahren für eine Kombination mit nachfolgenden Tei l- folgen des Signalwerts (A) ist in der Anmeldung nicht anhand eines konkr e ten Ausführungsbeispiels erläutert. Die Alternative am Ende des in der Anmeldung formuliert en Patentanspruchs 1, eine Kombination mit nachfolgenden Teilfolgen des Signalwerts (A) vorzunehmen, war für den Fachmann somit dahin zu ve r- stehen , hierfür eben so vorzugehen wie in dem beschriebene n Verfahren für eine Kombination mit vorangehenden Teilfolg en mit der einzigen Abwe i chung, für diese Kombination die Reihenfolge der ununterbrochenen Teilfolge des Si g- nalwerts (A) und de s daran angrenzenden anderen Signalwert s zu verta u schen. Dieses sich aus dem in der Anmeldung formulierten Patenta n spruch ergeben de Verständnis bedurfte keiner weiteren Erläuterung durch ein weiteres Ausfü h- 30 31 - 13 - rungsbeispiel, sondern erschloss sich aus der Formulierung des Patenta n- spruchs in der Anmeldung u n mittelbar. Ob der Fachmann darüber hinaus der Angabe im beantragten Patenta n- s pruch auch entnahm, beide Varianten mischen zu können, also Huffman - Codeworte zu bilden, denen sowohl Kombinationen anderer Signalwerte mit vorangehenden Teilfolgen als auch Kombinationen mit nachfolgenden Teilfo l- gen der Signalwerte (A) zugrunde liegen, un d beides in ein em Signalpaket z u- verlässig de c odierbar vereinen zu können, kann offen bleiben. Ein solches Ve r- fahren wäre eine zusätzliche Variante, die die Beklagte im Prüf ungsverfahren sodann nicht weiterverfolgte, indem sie sich mit der Merkmal s gruppe 3. 2 auf eine ausschließliche Verwendung eine der beiden Alternativen ohne Mischfo r- men beschränkte. Da diese beiden Alternativen als zur Erfi n dung gehörend in der Anmeldung offenbart waren, begründet eine solche Beschränkung keine unz u lässige Erweiterung. I V . Das Urteil des Patentgerichts ist auch nicht deshalb im Ergebnis z u- treffend, weil Patentanspruch 1 in anderer Hinsicht eine unzulässige Erweit e- rung enthielte. Merkmal 1 führt nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hi n- aus, indem das zu c odierende Signal lediglich eine Folge von Signalwerten u m- fass en und nicht ausschließlich aus solchen Werten bestehen mü s s t e. In dem in der Anmeldung formulierten Patentanspruch 1 wird dieses Merkmal zwar dahin beschrieben, dass das Signal "aus einer Fol ge von digital dargestellten Signalwerten besteht". Soweit darin die Signalwerte mit dem Adjektiv "digital" beschrieben we r- den, ist dies unschädlich. Auch wenn dieses Wort im erteilten Patentanspruch 32 33 34 35 36 - 14 - nicht vorkommt, ist das Verfahren aufgrund seiner Fu nktion zur Bitdatenredukt i- on auf digital dargestellte Werte beschränkt. Soweit die Formulierung des Patentanspruchs 1 in der Anmeldung mit den Worten "besteht aus" eine abschließende Aufzählung beschreibt (vgl. BGH , Urteil e vom 12. Juli 2011 X ZR 75/ 08, GRUR 2011, 1109 Rn. 37 Reifenab - dichtmittel; vom 5. Mai 2015 - X ZR 60/13, juris - Verdickerpolymer), ergibt sich daraus keine Diskrepanz zu Merkmal 1 von Patentanspruch 1 in der ertei l ten Fassung. Auch in der erteilten Fassung ist dieses Merkmal dah in zu verstehen, dass jeder Wert in einem Signal einen Si g nalwert darstellt. V. Da das Patentgericht - nach seinem Ausgangspunkt konsequent - sich mit der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents nicht befasst hat, ist die Sache unter Aufhebun g des angefochtenen Urteils an das Patentg e- richt zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 2 und 3 PatG). Ein Grundgedanke des reformierten Patentnichtigkeitsverfahrens ist es, dass die Patentfähigkeit zunächst durch das auch mit technisch sachkundigen Richtern bes etzte Patentgericht bewertet wird und diese Bewertung durch den Bundesgerichtshof überprüft wird. Eine End entscheidung durch den Bundesg e- richtshof (§ 119 Abs. 5 PatG) ist daher regelmäßig nicht sachgerecht, wenn die Erstbewertung des Standes der Technik d urch das Patentgericht unterblieben 37 38 39 - 15 - ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 6062 Polymerschaum I) . Dafür, dass im Streitfall etwas anderes gälte, ist nichts e r- kennbar und wird auch von den Parteien nichts geltend g e mac ht. Meier - Beck Grabinski Hof f mann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.03.2013 - 5 Ni 58/11 (EP) -
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