ECLI:DE:BGH:2017:241017UXZR64.16.0 Berichtigt durch Beschluss vom 15. Januar 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 64/16 Verkündet am: 24. Oktober 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschä ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 7, Art. 2 Buchst. b; Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Art. 11; BGB § 280 Abs. 1 a) Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO richtet sich im Fall des Code - S haring nur gegen dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verpflichtung nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ordnungsgemäß erfüllt worden ist, die Fluggäste über die Identität des aus führenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. b) Macht der Fluggast den Ausgleichsanspruch gegenüber dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen geltend, das den Flug nicht durchgeführt hat, ist dieses verpflichtet, den Fluggast über die Identität des ausfüh renden Luftfahrtunte r- nehmens zu unterrichten. Verletzt das Luftfahrtunternehmen diese vertragl i- che Nebenpflicht, hat es dem Fluggast den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die erfolglose Weiterverfolgung des Ausgleichsanspruchs gegenüber dem vermeintlichen Schuldner entsteht. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - X ZR 64/16 - LG Berlin AG Berlin - Wedding - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2017 durc h den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Meier Beck , d ie Ri chter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2016 aufgehoben, soweit da durch die Klage in Höhe von 255,85 Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Berlin - Wedding vom 17. Mai 2015 z u- rückgewiesen. Die Klägerin trägt 7/8 und die Beklagte trägt 1/8 der Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte der Klägerin eine Au s- gleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c , Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 übe r eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungslei s- tungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung 1 - 3 - 295/91/EWG (im Folgenden: Fluggastrechte verordnung ) z u leisten hat und ob sie ihr die Erstattung vorgerichtliche r Rechtsanwaltskosten schuldet . Die Klägerin buchte über eine Internetplattf o rm bei einem Reisebüro für den 11. Juli 2014 eine n Flug von Berlin - Tegel nach Madrid mit Weiterflug nach Lima (Peru). Der Start des von der C . S.A. durchgeführten Zubringerf lugs erfolgte mit einer Ver - spätung von ca. zwei Stunden, was dazu führte, dass der gebuchte Anschlus s- flug nach Lima nicht mehr erreicht wurde . Der Ersatzflug e rreichte Lima erst zwölf Stunden nach der geplanten Ankunft . Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht der Mitreisenden eine Ausgleichszahlung von jeweils 600 Das Amtsgericht ha t der Klage stattgegeben . Die Berufung der Beklagte n hat zur Klagabweisung geführt . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , der die Beklagte entgegen tritt , verfolgt die Klägerin das Klagebege h- ren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufung sgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die B e- klagte nicht zu. Diese sei nicht ausführende s Luftf a hr t unternehmen im Sinn der Fluggastrechteverordnung , da d er Zubring erflug im Rahmen eines Code - Sharing von einem Tochterunternehmen der Beklagten durchgeführt worden sei . Die Beklagte schulde die Ausgleichszahlung auch nicht aus anderen G e- sichtspunkten. Zwar habe die Beklagte die ihr obliegende P flicht zur Unterric h- tung ü ber die Identität des ausführenden Luftf ahrtunternehmens nach Art. 11 2 3 4 5 - 4 - der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luft fahrt unternehme n, gegen die i n der Gemeinschaft eine Betriebsu n- tersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität d es ausführenden Lu ftfahrt unternehmens und zur Aufhebung des Art . 9 der Richtlinie 2004/36/EG (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 2111/2 005) verletzt . Diese Pflichtverletzung führe jedoch nicht zu einer Ha f- tung der Beklagten auf die Ausgleichszahlung . Die Fluggastrecht e verordnung regele die Rechtsfolge n eine r Verletzung der Informationspflicht nicht . Nach deutschem Recht führe die Verletzu ng von Rechtspflichten zu einer Schaden s- ersatzpflicht, die jedoch auf den auf der Pflichtverletzung beruhenden Schaden beschränkt sei. Dies seien grundsätzlich nur die Rechtsverfolgungskosten ; d ie Beklagte habe jedoch keine Erstattung von Prozesskosten beg ehrt. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur im Umfang des Hauptantrags stand. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Ausgleich s- zahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c , Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO wegen fehlender Pa ssivlegitimation der Beklagten verneint. a) Die Fluggastrechte verordnung ist anwendbar, da die Reisenden auf einem Flughafen in Deutschland einen Flug, nämlich den ersten gebuchten Flug von Berlin nach Madrid, angetreten haben (Art. 3 Abs . 1 Buchst. a F lu g- gastrechteVO ). Der verspätete Abflug dieses Flugs hat dazu geführt, dass die Reisenden ihr Endziel Lima erst zwölf Stunden nach der geplanten Ankunft e r- reicht haben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. N ovember 2009 C - 407/07 und C 432/07, Slg. 2009 I - 10923, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 40 ff. Sturgeon u.a.; Urteil vom 23. Oktober 2012 C - 581/10 und C - 629/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 28 ff. Nelson u.a.) und des Bundesgerichtshofs (Urtei l vom 7. Mai 2013 X ZR 127/11, NJW - RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rn. 9) können auch 6 7 8 - 5 - die Fluggäste verspäteter Flüge den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggas t- rechte verordnung geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel nicht früher als d rei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit e r- reichen und dadurch einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Dieser Anspruch setzt die Einhaltung einer Abflugverspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c FluggastrechteVO ni cht voraus (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 C - 11/11, NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 37 Folkerts; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2016 X ZR 138/15, RRa 2016, 286 Rn. 14) . Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, das s die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach Lima nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit einer Verspätung von zwölf Stunden erreicht haben. b) Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 FluggastrechteVO infolge der Verspätung b ei Erreichen des Endziels ist nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO nur gegen das ausführende Luftfahrtunte r- nehmen gerichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017 C - 302/16 Krijgsman, juris Rn. 27 ; BGH, Urteil vom 26. Novembe r 2009 Xa ZR 132/08 , NJW 2010, 1522; Urteil vom 8. August 2017 X ZR 101/16, juris Rn. 16) . Als ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b Flu g- gastrechteVO das Unternehmen anzusehen, das im Rahmen eines Vertra gs mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Indem sie auf die Durc h führung des Flugs abstellt und hiervon die zugrunde liegende Vertragsb e- ziehung abgrenzt, die der Fluggast auch zu einem anderen Unternehmen b e- gründet haben kann, macht die Legaldefinition deutlich, dass für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblic h ist, welches Unterne h- men mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderung s- leistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (BGH , Urteil vom 8. August 9 - 6 - 20 17 X ZR 101/16, juris Rn. 17) . Im Fall des Code - Sharing ist somit nur da s- jenige Luftfahrtunternehmen ausführendes Luft fahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt. Im Streitfall hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die C . S.A. im Rahmen eines Code - Sharing mit der Beklagten und nicht die Beklagte den Zubringerf lug durchgeführt. Ausweislich der Buchungsunterlagen sollte auch der geplante Anschlussflug als Code - Sharing - Flug durc h ein Drittunternehmen (L . S.A.) durchgeführt (Anlage K 1) werden. c) Ein anderes Verständnis ergibt sich nicht aus einem möglichen Ve r- stoß der Beklagten gegen die Vorschrift des Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005. Danach hat d er Vertragspartner bei der Buchung für die Befö r- derung im Luftverkehr unabhängig vom genutzten Buchungsweg die Fluggäste bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Gemäß Absatz 2 dieser Regelung hat der Vertr agspartner siche r- zustellen, dass der Fluggast über den Namen des ausführenden Luftfahrtunte r- nehmen s unterrichtet wird, falls dessen Identität bei der Buchung noch nicht bekannt ist. Diese Vorschrift bildet auch die Grundlage dafür, dass in ihrem Ge l- tungsbe reich in den Buchungsunterlagen das Luftfahrtunternehmen anzugeben ist, das im Rahmen des Code - Sharing den Flug auf dem betreffenden Streckenabschnitt tatsächlich durchführt (BGH, Urteil vom 26. November 2009 Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 Rn. 11). Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, dass im Fall der Verle t- zung dieser P flicht zur Information als ausführende s Luftfahr tunternehmen im Sinn der Fluggastrechteverordnung das Luftfahrtunternehmen an zusehen ist , das in den Buchungsunterlagen angege ben ist . Diese Auffassung wird zwar von Teilen der Rechtsprechung vertreten ( Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Entscheidung vom 23. April 2014 11 C 413/13k - 16, RRa 2014, 192 ; 193; LG Bremen, Urteil vom 10. September 2013 1 S 34/13, NJW - RR 2014, 239 10 11 12 - 7 - R n. 7 f. ; Staudinger/Röben, NJW 2014, 2829, 2840; aA LG Korneuburg, Urteil vom 9. Juni 2016 22 R 40/16m, RRa 2017, 94, 95 ). Ausführendes Luft fahr tu n- ternehmen im Sinn von Art. 5 FluggastrechteVO ist aber dasjenige , das den Flug tatsächlich durchführt. Es k ommt für diese Beurteilung auf den Realakt der Durchführung an ( vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 Rn. 11) . Dies folgt bereits aus den Erwägungsgründen 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005. Eine Bekanntgabe der Identität des tatsächlich durchführenden Luftfa hrtunternehmens durch den Vertrag s- partner ist nicht konstitutiv für die Eigenschaft als tatsächlich ausführende s U n- ternehmen . Auch die etwa aus den Erwägungsgründen 12 und 13 FluggastrechteVO zu entnehmen de Lenkungsabsicht des Verordnungsgebers, mit der Statuierung eines pauschalierten Ausgleichsanspruchs das in den Erwägungsgründen 2 bis 4 angesprochene Ärgernis der Flugannullierungen zu verringern, greift nur g e- genüber den Luftfahrtunternehmen, die einen Flug selbst in eigener Verantwo r- tung ausführen und damit auf die tatsächliche Durchführung überhaupt unmi t- telbar Einfluss haben (BGH, Urteil vom 26. November 2009 Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 Rn. 11). Demzufolge lässt sich mit dem Schutzzweck der Ve r- pfl ichtungen, die das ausführende Luftfahrtunternehmen treffen, nicht die Au f- fassung der Revision begründen, dass jeder an einer Code - Sharing - Verein - barung beteiligter Kooperationspartner als den Flug durchführend anzusehen sei, wenn er die in Art. 11 der Ver ordnung (EG) Nr. 2111/2005 normierte Info r- mationspflicht verletzt. Die U nterrichtung nach Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung dient vorneh m- lich der Information der Fluggäste über mögliche Sicherheitsrisiken und damit anderen Belangen als die Fluggastrecht everordnung (BGH, Urteil e vom 12. Sep tember 2017 X ZR 102/16 und X ZR 106/16). Im Fall eines Code - Sharing - Flugs wird dem Fluggast durch die in Rede stehende Unterrichtung die Wahrnehmung seiner Rechte gegen das tatsächlich ausführende Luf t fahrtu n- 13 14 - 8 - ternehm en ermöglicht ( BGH, Urteil vom 26. November 2009 Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 Rn. 11) . Für den Fall der Nichterfüllung wird jedoch keine Ausgleichspflicht des Vertragspartners über eine Ausdehnung des Adressate n- kreises der Fluggastrechteverordnung begrün det . Die Festlegung von Sankti o- nen für solche Verstöße wird durch Art. 13 dieser Verordnung ausdrücklich den Mitgliedstaaten aufgegeben. d) Die Beklagte kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Recht s- scheinhaftung als ausführendes Luftfahrtunternehm en im Sinn des Art. 5 Flu g- gastrechteVO angesehen werden. Denn bei der Durchführung eines Flugs ha n- delt es sich um einen Realakt. e) Für die entsprechende Anwendung der Fluggastrechteverordnung, die die Klägerin befürwortet, damit das vertragschließende Unternehmen sich nicht durch Einschaltung eines ausführenden Luftfahrtunternehmens von den aus ihr resultierenden Verpflichtungen freizeichnen kann, besteht kein Raum. Der Bundesgerichtshof hat bereits eingehend begründet, dass die grammatik a- lische und sy stematische wie auch die historische und teleologische Auslegung zu dem Ergebnis führen, dass auch bei Kooperationen von Luftfahrtunterne h- men wie etwa dem Code - Sharing nur das jeweilige ausführende Luftfahrtunte r- nehmen Ansprüchen aus der Fluggastrechtevero rdnung ausgesetzt ist ( BGH , Urt eil v om 8. August 2017 X ZR 101/16, juris Rn. 18). Das mag im Einzelfall zur Folge haben, dass die Anwendbarkeit der Verordnung insbesondere im i n- terkontinentalen Luftverkehr nicht lückenlos gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung ). Namentlich die Entstehungsgeschichte des Rege l- werks steht aber der Annahme einer diesbezüglichen ungewollten Regelung s- lücke entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2009 Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 Rn. 16 ff.; Urteil vom 8 . August 2017 X ZR 101/16, juris Rn. 19). 2 . Zu Unrecht hat d a s Berufungsgericht allerdings ein en Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 255,85 aus § 280 Abs. 1 , § 286 BGB verneint . Dieser Anspruch 15 16 17 - 9 - ist entscheidungsreif und das zusprechen de amtsgerichtliche Urteil auf die R e- vision der Klägerin insoweit wiederherzustellen. a) Bei diesem Schadensersatz handelt es sich um einen weitergehe n- den Sc haden im Sinn von Art. 12 FluggastrechteVO , der grundsätzlich nach dem jeweils für die Buchung anwendbaren nationalen Vertragsrecht zu beurte i- len ist (BGH, Urteil vom 28. August 2012 X ZR 128/11, RRa 2012, 285 Rn. 29). Eine Rechtswahl haben die Parteien nicht behauptet. Der Beförd e- rungsvertrag zwischen den Parteien unterliegt damit gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom - I - VO dem deutschen Recht. Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufen t- halt ausweislich der Buchungsbestätigung in Berlin , dort lag auch der Abgang s- ort des Zubringerflugs. b) Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB sind erfüllt. D urch die Buchung des in Rede stehenden Flugs ist zwischen den Parteien ein vertragl i- ches Schuldverhältnis entstanden . Die Beförderung wurde auch wie ursprün g- lich geplant durchgeführt. Aus diesem Schuldverhältnis besteht daher für die Beklagte unabhängig vom Buchungsweg bei der Buchung die Nebenp flicht zur Information über die Identität d e s ausführende n Luftfahrtunternehmen s . Diese Pflicht hat die Be klagte verletzt, da sie die Klägerin , die den Ausgleichsa n- spruch zunächst ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gegenüber der B e- klagten geltend gemacht hat, nicht rechtzeitig in diesem Sinn aufgeklärt hat und das ausführende Luftfahrtunternehmen erstmals im Laufe des Klagverfa hrens mit dessen vollständiger Bezeichnung benannt hat . Der ihr zurechenbare Sch a- den besteht daher in Höhe der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsa n- waltskosten (§§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 und Nr. 7001, 7002) . c) Die demnach ge mäß §§ 286, 288 BGB zu bemessenden Verzug s- zin sen sind wie beantragt ab dem 20. Januar 2015 zu leisten, nachdem die B e- klagte mit Schreiben vom 30. September 2014 (Anlage K 4) deutlich zum Au s- 18 19 20 - 10 - druck gebracht hat, diese Ansprüche nicht erfüllen zu wollen; eine Mahnung war insoweit entbehrlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). 3 . Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Eur o- päischen Union besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass . Anders als in dem der Entscheidung vom 19. Juli 2016 (X ZR 138/15) zugrunde liegenden Fall ist die hier in Anspruch genommene Beklagte nicht das tatsächlich ausführende Luftfahrt unternehmen des die Verspätung verursachten Zubringerflugs. Die dort aufgeworfene Frage einer Haftung des Zubringerunternehmens für die Ve r- spätu ng am Endziel im Fall der Buchung des Flugs über ein Reisebüro stellt sich im Streitfall nicht. III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Richter am Bundesgerichtshof Gröning Grabinski kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben. Meier - Beck Bacher Marx Vorinstanzen: AG Berlin - Wedding, Entscheidung vom 17.09.2015 - 17 C 642/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2016 - 52 S 96/15 21 22 ECLI:DE:BGH:2018:150118BXZR64.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 64/16 vom 15. Januar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx beschlossen : Der Tenor des Revisionsurteils vom 24. Oktober 2017 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO dahin beric h- tigt, dass Abs. 2 des Tenors lautet: Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts B erlin - Wedding vom 17. September 2015 zurückgewiesen. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanzen: AG Berlin - Wedding, Entscheidung vom 17.09.2015 - 17 C 642/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2016 - 52 S 96/15 -
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