BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZR 65/00 vom26. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick,Weber-Monecke und Fuchsbeschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats desOberlandesgerichts Naumburg vom 27. Januar 2000 wird nichtangenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 50.188 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hatim Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in derAuslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -BVerfGE 54, 277).Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht hinreichenddargelegt, daß die T. anstelle der E. auf Vermieterseite indie Mietverträge mit den Betreibergesellschaften eingetreten sei und auf dieseWeise die Mietzinsansprüche erworben habe, beruht im wesentlichen auf einertatrichterlichen Würdigung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Demsteht nicht entgegen, daß in einer Parallelsache, in der im wesentlichendieselbe Streitfrage zu klären war, ein anderes Oberlandesgericht in einer - 3 -ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise auf Grund eineranderen tatrichterlichen Würdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist(vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1999 - XII ZR 199/97 -).HahneGerberSprickWeber-MoneckeFuchs
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