BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 65/01Verkündet am: 15. Oktober 2003Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1Zur unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit von Beamten und Soldaten mit vorge-zogener Altersgrenze nach ihrer Pensionierung (hier: Pensionierung eines Strahlflug-zeugführers mit 41 Jahren).BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - OLGMünchenAGLandsberg - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und dieRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Famili-ensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augs-burg, vom 23. Januar 2001 wird auf Kosten des Antragstellers zu-rückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller im Scheidungsverbundnachehelichen Unterhalt.Die Antragsgegnerin, geboren am 3. Juli 1956, und der Antragsteller, ge-boren am 20. Januar 1958, haben am 9. April 1976 geheiratet. Aus der Ehesind zwei zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen. Die Parteien ha-ben sich im Januar 1994 getrennt. Die Antragsgegnerin war während des Zu-sammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig. Von Mai 1997 bis August 1999erzielte sie aufgrund einer Teilzeitarbeit ein monatliches Nettoeinkommen von1.936 DM. Danach war sie arbeitslos und erhielt ein wöchentliches Arbeitslo-sengeld von 307,30 DM. - 3 -Der Antragsteller war bis zu seiner Ende März 1999 erfolgten Pensionie-rung Pilot der Luftwaffe. Sein Nettoeinkommen aus dieser Tätigkeit betrug zu-letzt monatlich 5.797 DM einschließlich 13. Monatsgehalt und Urlaubsgeld. SeitApril 1999 erhält er Versorgungsbezüge von monatlich netto 3.424,25 DM. SeitJuli 2000 ist der Antragsteller Lehrer für fliegertheoretische Ausbildung in denUSA. Er erhält dafür ein monatliches Bruttogehalt von 6.500 DM nebst Zulagen,Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt, monatlich werden ihm 14.840,50 DM aus-bezahlt. Auf die Schulden aus dem Erwerb eines im hälftigen Miteigentum derParteien stehenden Einfamilienhauses zahlt der Antragsteller monatlich758 DM.Die Parteien hatten im einem vorausgehenden Rechtsstreit am30. Januar 1996 einen Vergleich geschlossen, worin sich der Antragsteller ver-pflichtete, an die Antragsgegnerin einen Getrenntlebensunterhalt von monatlich1.500 DM zu zahlen. Gleichzeitig verpflichtete sich die Antragsgegnerin, ihrendamals anhängigen Scheidungsantrag zurückzunehmen und bis 31. März 1999keinen neuen Scheidungsantrag zu stellen, um dem Antragsteller Rechts-nachteile zu ersparen, die im Falle einer Scheidung vor seiner Pensionierungentstehen würden.Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil ge-schieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Insoweit ist das Urteil seit21. März 2000 rechtskräftig. Den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragstellerzur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 1.500 DM ab Rechtskraft derScheidung zu verurteilen, hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufungder Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das familiengerichtliche Urteilabgeändert und den Antragsteller unter Zurückweisung der weitergehendenBerufung verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einenUnterhalt von monatlich 1.165 DM zu bezahlen. Hiergegen richtet sich die zu- - 4 -gelassene Revision des Antragstellers, mit der er die Wiederherstellung desamtsgerichtlichen Urteils erstrebt.Entscheidungsgründe: Die Revision des Antragstellers hat keinen Erfolg.I.1. Rechtlich bedenkenfrei und von der Revision als ihr günstig nicht an-gegriffen ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Antragsgeg-nerin ab Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1BGB wegen Krankheit nicht zustehe, sie vielmehr bei gehöriger Ausnutzungihrer Arbeitskraft aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ein monatlichesNettoeinkommen von 2.000 DM erzielen könnte.2. Nach Meinung des Oberlandesgerichts steht der Antragsgegnerin je-doch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2, § 1578Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von monatlich 1.165 DM gegen den Antragstellerzu. Hierzu führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Das eheprägendeEinkommen des Antragstellers betrage 4.749 DM. Dabei sei von seinem Netto-einkommen als Berufssoldat von 5.797 DM und nicht von seinen Versorgungs-bezügen von monatlich 3.424,25 DM auszugehen. Denn die Vereinbarung derParteien vom 30. Januar 1996, aufgrund derer die Antragsgegnerin ihren ur- - 5 -sprünglichen Scheidungsantrag zurücknahm, um dem Antragsteller Versor-gungsvorteile zu sichern, dürfe nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin führen.Außerdem treffe den Antragsteller nach seiner Pensionierung im Alter von41 Jahren die Obliegenheit, wenigstens sein früheres Erwerbseinkommen zuhalten. Der Betrag von 5.797 DM mindere sich pauschal um 5 % berufsbedingteAufwendungen (290 DM) sowie die monatlichen Raten in Höhe von 758 DM zurDarlehensrückzahlung für das gemeinsame Haus auf 4.749 DM. Ein Erwerbs-tätigenbonus sei hiervon nicht in Abzug zu bringen, weil die Erwerbseinkünftebereits pauschal um 5 % gekürzt worden seien und ein Arbeitsanreiz für denAntragsteller nicht erforderlich sei.Das bedarfsprägende Einkommen der Antragsgegnerin betrage1.000 DM. Auch ein fiktives Einkommen für die Haushaltsführung gehöre zumprägenden Einkommen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse würden auchvon der Haushaltsführung geprägt. Deren Wert sei im konkreten Fall auf1.000 DM zu schätzen.Das die ehelichen Lebensverhältnisse insgesamt prägende Einkommenbetrage daher 5.749 DM (4.749 DM + 1.000 DM). Davon stehe der Antragsgeg-nerin als eheangemessener Unterhaltsbedarf die Hälfte, also 2.875 DM, zu.Diesen Bedarf könne sie mit Einkünften in Höhe von 1.710 DM (Nettoeinkom-men von 2.000 DM abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen abzüglichErwerbstätigenbonus von 1/10) aus eigener Erwerbstätigkeit decken. Wegenihres Restbedarfs (2.875 DM - 1.710 DM) könne sie vom Antragsteller Aufstok-kungsunterhalt von monatlich 1.165 DM verlangen. - 6 -II.Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte - unabhängig von derVereinbarung der Parteien vom 30. Januar 1996 - für die Bestimmung der be-darfsprägenden ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB nichtauf das Einkommen des Antragstellers als aktiver Berufssoldat, sondern aufseine im Zeitpunkt der Scheidung ausgezahlten Versorgungsbezüge abstellenmüssen. Dem kann nicht gefolgt werden.Richtig ist zwar, daß bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eineMinderung im Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichti-gen ist, sofern diese nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruhtoder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unter-haltspflichtigen veranlaßt ist und von diesem durch zumutbare Vorsorge hätteaufgefangen werden können (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR92/01 - FamRZ 2003, 590, 592 m.N.). Dabei kommt es auch nicht entscheidenddarauf an, ob die entsprechende Absenkung des Einkommens des Unterhalts-pflichtigen - wie hier - bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung odererst später erfolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2003 aaO, 591 f. undvom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 850). Grundsätzlichhätte daher die Pensionierung des Antragstellers auch dann zu einer Minderungdes ehelichen Bedarfs führen können, wenn die Ehe der Parteien - ohne dieVereinbarung vom 30. Januar 1996 - noch in der Zeit des aktiven Dienstes desAntragstellers geschieden worden wäre. Daß dies tatsächlich jedoch nicht derFall ist, liegt, im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts, nicht in ersterLinie an der Vereinbarung vom 30. Januar 1996. Entscheidend ist vielmehr, daßder nach den Feststellungen des Berufungsgerichts voll erwerbsfähige An- - 7 -tragsteller seine Erwerbsobliegenheit verletzen würde, wenn er sich bereits imAlter von 41 Jahren mit seinen Versorgungsbezügen begnügte. Anhaltspunktedafür, daß er aufgrund seiner Beanspruchung als Strahlflugzeugführer einenbesonderen physischen und psychischen Verschleiß erlitten hätte, so daß ihmauch jede andere berufliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar wäre, hat er nichtvorgetragen. Unterhaltsrechtlich obliegt es ihm unter diesen Voraussetzungenvielmehr, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, das Niveau seines bis-herigen Erwerbseinkommens über seine Pensionierung hinaus durch eine be-rufliche Tätigkeit zu halten. Tatsächlich übt er auch eine Berufstätigkeit aus.2. Die Revision rügt weiter, das Oberlandesgericht hätte, wenn es schondie vormaligen Erwerbseinkünfte des Antragstellers als Pilot den ehelichen Le-bensverhältnissen zugrunde legt, diesem den üblichen Erwerbstätigenbonusnicht versagen dürfen. Diese Rüge verhilft der Revision im Ergebnis nicht zumErfolg.Dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen muß bei der Bemessung desUnterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Vergleich zumUnterhaltsberechtigten ein die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maß-voll übersteigender Betrag verbleiben, um dem typischerweise mit der Berufstä-tigkeit erhöhten Aufwand, auch soweit er sich nicht in konkret meßbare Kostenniederschlägt, und dem Gedanken des Erwerbsanreizes Rechnung zu tragen(vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807).Die Meinung des Oberlandesgerichts, daß im vorliegenden Fall dem An-tragsteller kein Erwerbstätigenbonus zu gewähren sei, weil seine Einkünfte be-reits ohne besonderen Nachweis pauschal um 5 % gekürzt worden seien undes eines Erwerbsanreizes für den Antragsteller nicht bedürfe, erscheint bedenk-lich. Eine Entscheidung hierüber ist jedoch nicht erforderlich. Denn selbst wenndem Antragsteller ein Erwerbstätigenbonus von 1/10, den das Oberlandesge- - 8 -richt der Höhe nach bei der Antragsgegnerin angesetzt hat, gewährt wird, führtdies, wie in der Berechnung am Ende des Urteils dargelegt, nicht zum Erfolgder Revision.3. Schließlich führen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, wo-nach abweichend von der früheren Rechtsprechung des Senats für die Haus-haltsführung der Antragstellerin ein die ehelichen Lebensverhältnisse prägen-des fiktives Einkommen anzusetzen sei, nicht zur Aufhebung des angegriffenenUrteils.Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ2001, 986) entschieden, daß sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unter-haltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganzoder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und ge-gebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügungstehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen errechnet. Vielmehr solldieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeitverbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durchHaushaltsführung und etwaige Kinderbetreuung erbrachten Leistungen der Er-werbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind unddie ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieserGleichwertigkeit hat der Senat daher ein Erwerbseinkommen des unterhaltsbe-rechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt und welches gleich-sam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Familienarbeitangesehen werden kann, bei der Unterhaltsbemessung mitberücksichtigt undden Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungs-, sondern nachder Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt. - 9 -Als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes der bisherigen Tätigkeit ist beider Bemessung des Unterhaltsbedarfs auch ein fiktives Einkommen anzuset-zen, das der Ehegatte, der in der Ehe den Haushalt geführt hat, bei Beachtungder ihm obliegenden Erwerbspflicht erzielen könnte (vgl. Senatsurteile vom13. Juni 2001 aaO, 991 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 321/00 - FamRZ2003, 434, 435).Daraus folgt, daß bei der Bestimmung des eheangemessenen Unter-haltsbedarfs nicht, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, 1.000 DM fürdie Haushaltsführung der Antragsgegnerin anzusetzen sind, sondern ihr fiktivesNettoeinkommen von 2.000 DM vermindert um 5 % berufsbedingte Aufwen-dungen sowie einen Erwerbstätigkeitsbonus von 1/10, insgesamt also1.710 DM.Nach der Additionsmethode ergibt sich daher folgende Unterhaltsbe-rechnung, wobei zugunsten des Antragstellers von seinem bereinigten Netto-einkommen von monatlich 4.749 DM ein Erwerbstätigenbonus von 1/10(475 DM) abgezogen wird, so daß sich ein anzusetzendes Einkommen von4.274 DM errechnet:prägendes Einkommen des Antragstellers4.274,00 DMprägendes Einkommen der Antragsgegnerin1.710,00 DM Summe:5.984,00 DMBedarf: 5.984 DM : 2 =2.992,00 DMdarauf anzurechnendes eigenes Einkommen derAntragsgegnerin- 1.710,00 DM Unterhalt1.282,00 DM - 10 -Da das Oberlandesgericht den Antragsteller lediglich zur Zahlung einesUnterhalts von 1.165 DM monatlich verurteilt hat, ist die Revision zurückzuwei-sen.HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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