BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 65/02 vom5. Februar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter, Raebel, nrnVill und Cierniakam 5. Februar 2004beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Fe-bruar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf485.727,29 DM) festgesetzt.Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet; denn dieRechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildungdes Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderneine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde herausgestellte Rechtsfrage,ob das pflichtwidrige Verhalten des Konkursverwalters auch dann eine Masse-verbindlichkeit begründet, wenn und soweit dieses Verhalten der Umsetzungeines schon vor der Eröffnung des Konkursverfahrens erstellten Konzeptsdient, wird nicht entscheidungserheblich; denn die Verletzung eines lediglich - 3 -schuldrechtlichen Anspruchs aus Ziffer XV des Pachtvertrages begründet nureine Konkursforderung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02,NJW 2003, 3060, 3061). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage dahin-gestellt sein lassen und die Klage allein mangels Ursächlichkeit der behaupte-ten Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden abgewiesen.2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Beru-fungsurteils zur fehlenden Kausalität angreift, vermag sie keinen Rechtsfehlervon allgemeiner Bedeutung und insbesondere keinen Verstoß des Berufungs-gerichts gegen Verfahrensgrundrechte aufzuzeigen. Eine Zulassung der Revi-sion kommt daher auch nicht nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO in Be-tracht.KreftRaebelnrVillCierniak
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