BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 65/03 vom 7. November 2006 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Verg374tung des gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. S. f374r die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zur374ck-weisung seines weitergehenden Antrags auf 13.624,-- EUR ein-schlie337lich Umsatzsteuer festgesetzt. Gr374nde: I. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat sein am 1. Juni 2004 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten zun344chst pauschal mit 21.176,38 EUR und nach Hinweis auf die Anwendbarkeit des Gesetzes 374ber die Entsch344digung von Zeugen und Sachverst344ndigen mit 23.524,80 EUR einschlie337lich Umsatzsteuer abgerechnet; dabei hat er 260 aufgewendete Stunden zugrunde gelegt. W344h-rend die Kl344gerin dem erstgenannten Verg374tungsvorschlag zugestimmt hat, haben die Beklagten ihm widersprochen. Zur Begr374ndung der Stundenzahl hat der gerichtliche Sachverst344ndige ausgef374hrt, er habe sich alle erdenkliche M374-he gegeben, die k374rzestm366gliche Form bei gr366337tm366glicher Klarheit zu errei-chen, au337erdem habe er aufw344ndige Recherchen nach weiterem Material an-gestellt. Die Literatur sei weit gestreut und das Material sei nicht umfassend 1 - 3 - dokumentiert. Eine detaillierte Aufstellung, die der gerichtliche Sachverst344ndige eingereicht hat, schlie337t mit einem Saldo von 251 Stunden. 2 II. 1. F374r die Verg374tung des gerichtlichen Sachverst344ndigen ist im vorlie-genden Fall noch das Gesetz 374ber die Entsch344digung von Zeugen und Sach-verst344ndigen (ZuSEG) ma337geblich. Nach 247 3 ZuSEG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung betrug der H366chststundensatz 52 EUR; der Satz konnte nach 247 3 Abs. 3 ZuSEG um bis zu 50 vom Hundert 374berschrit-ten werden; der Senat bejaht vorliegend diese M366glichkeit, so dass der ma337-gebliche Stundensatz 78 EUR betr344gt, wie dies der gerichtliche Sachverst344ndi-ge zuletzt in Rechnung gestellt hat. 2. Allerdings kann dem gerichtlichen Sachverst344ndigen die Verg374tung nicht f374r die gesamte von ihm angesetzte Zeit zugebilligt werden. 3 a) Im Zuleitungsschreiben war der Sachverst344ndige darauf hingewiesen worden, dass keine Bedenken best344nden, wenn er neben dem Parteivorbringen auch ihm bekannte Druckschriften mitber374cksichtige, dass er von Recherchen nach weiterem Material aber absehen m366ge. Solche Recherchen, auf die sich der Sachverst344ndige zur Begr374ndung der von ihm angesetzten Stundenzahl ma337geblich gest374tzt hat, sind daher nicht zu verg374ten. 4 b) Zudem ist zu ber374cksichtigen, dass die Entsch344digung des Sachver-st344ndigen nur f374r die erforderliche Zeit zu gew344hren ist (247 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEG). Auch unter Ber374cksichtigung der vom Sachverst344ndigen genannten Umst344nde sch344tzt der Senat unter Ber374cksichtigung des vorgelegten schriftli-chen Gutachtens diese einschlie337lich der notwendigen Recherchen auf h366chs-tens 150 Stunden und legt diese der Verg374tungsberechnung zugrunde (vgl. Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 446 5 - 4 - - Sachverst344ndigenentsch344digung III, m.w.N.). Als erforderlich ist dabei grund-s344tzlich nur derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverst344ndiger mit durchschnittlichen F344higkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgf344l-tigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu k366nnen und nach eingehenden 334berlegungen seine gutachtliche Stellungnah-me schriftlich niederzulegen (Sen.Beschl. v. 4.6.1987 - X ZR 27/86, NJW-RR 1987, 1470 = Liedl, Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen - Nichtigkeitsklagen, 1987/88, 173). Dabei hat der Senat ber374cksichtigt, dass zwischen erforderlichem Zeitaufwand und zu gew344hrendem Stundensatz eine Wechselwirkung besteht, weshalb das Verlangen des gerichtlichen Sachver-st344ndigen nach dem h366chstm366glichen Stundensatz durchaus eine kritische Be-trachtung der Erforderlichkeit der angesetzten Zeit rechtfertigt (vgl. Sen.Beschl. v. 12.10.1989 - X ZR 86/87, wo der Senat ausgef374hrt hat, da der Sachverst344n-dige mit dem von ihm berechneten Stundensatz f374r seine Person eine sehr ho-he Leistungsf344higkeit in Anspruch nehme, k366nne nicht angenommen werden, dass er die angegebene Zeit habe ben366tigen m374ssen). Der Senat hat dabei insbesondere ber374cksichtigt, dass sich die Kl344gerin erstinstanzlich auf zwei Entgegenhaltungen und eine Vorbenutzung gest374tzt hat, die auch lediglich Ge-genstand des Beweisbeschlusses waren, das erstinstanzliche Urteil mit zw366lf Seiten eher kurz ist und das schriftliche Gutachten zur einf374hrenden Darstellung knapp elf Seiten, zur Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses ein-schlie337lich der Wiedergabe der Beweisfragen (im Beweisbeschluss rund sechs Seiten) insgesamt 12 Seiten und f374r die Zusammenfassung eine knappe Seite ben366tigt hat. Die pauschalen Angaben in dem mit Schreiben vom 30. August 2006 eingereichten Konvolut (SenA 283 ff.), in dem die Stunden lediglich bausteinm344337ig erfasst werden ("Schlusslesung der Endfassung"; "Endkorrek-tur"; "Enddruck und Abrechnung"; "334berarbeitung der 1. Textfassung"; "334berar-beitung der 2. Textfassung"; "Literaturstudien"; "Literaturrecherche"; "Erstellen des Textk366rpers"; "Studien im Bildarchiv"; "Recherche im Bildarchiv"; "Literatur- - 5 - beschaffung"; "Bearbeitung BGH"; "Wiederaufnahme BGH"; "Vorarbeiten BGH"; "Sichtung Unterlagen") sagen 374ber die Erforderlichkeit der jeweils angesetzten Zeit nichts aus und rechtfertigen jedenfalls die Annahme nicht, dass mehr als 150 Stunden f374r die Gutachtert344tigkeit erforderlich waren. Schon aus diesem Grund scheidet auch die Festsetzung einer besonderen Verg374tung nach 247 7 Abs. 2 ZuSEG aus. - 6 - 6 3. Danach ergibt sich folgende Berechnung: 150 Stunden zu je 78 EUR 11.700 EUR 16 % Umsatzsteuer hieraus (247 8 Abs. 1 Nr. 4 ZuSEG) 1.872 EUR Schreibauslagen (247 8 Abs. 1 Nr. 3 ZuSEG) 52 EUR Summe 13.624 EUR . Melullis Keukenschrijver M374hlens Asendorf Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.03.2003 - 3 Ni 39/01 (EU) -
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