BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 65/04 vom 25. Januar 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Hamm vom 15. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für die von der Nichtzulassungsbeschwerde mit Rück-sicht auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates betref-fend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (Haustürgeschäfterichtlinie) be-gehrte erweiternde Auslegung des § 1 HWiG und die erstrebte Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besteht kein Anlaß, da die Richtlinie gemäß Art. 1 nur Fälle erfaßt, in denen - anders als hier - der Vertrag in der konkreten Haus-türsituation geschlossen oder jedenfalls ein entspre-chendes Vertragsangebot abgegeben worden ist (vgl. BGHZ 150, 248, 260). Von einer näheren Begründung - 3 - wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abge-sehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-rens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 82.174,83 . Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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