BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 65/05 vom 2. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 2. Februar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 14. M344rz 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes betr344gt 286.323,45 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass in dem Zeitraum von 1994 bis 1997 ein Steuerberatervertrag nur zwischen der Beklagten und der W. GmbH & Co. KG (sowie L. W. ) bestand. Der auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ver- 2 - 3 - kannte Interessenkonflikt mit der Kommanditgesellschaft stand zudem einer Vertretung der Kl344gerin durch die Beklagte entgegen (247 57 StBerG, 247 6 BOStB). In den Schutzbereich dieses Steuerberatervertrages war die Kl344gerin nicht einbezogen; denn sie war jedenfalls nicht schutzbed374rftig (vgl. BGHZ 70, 327, 329 f; 133, 168, 173 f; BGH, Urt. v. 16. Juni 1987 - IX ZR 74/86, NJW 1987, 2510, 2511; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2005, 1904, 1905). 3 Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe positive Kenntnis davon gehabt, dass der 374bernommene "Bauernhof" in steuerrechtli-cher Hinsicht kein landwirtschaftliches Anwesen gewesen sei und somit drin-gender Handlungsbedarf bestanden habe, beruht auf einer m366glichen tatrichter-lichen W374rdigung des Inbegriffs der Verhandlungen (247 286 ZPO); dies ist revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere bezieht sich der Hinweis auf die vierj344hrige Unt344tigkeit der Kl344gerin lediglich auf ihre auch im vorangehenden Absatz angef374hrte Erkl344rung, nicht sie, sondern ihre Nichte h344tte das N366tige zu veranlassen gehabt. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 5 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 23.07.2004 - 13 RO 272/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 14.03.2005 - 17 U 4165/04 -
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