BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 65/05 Verk374ndet am: 8. Dezember 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein einteilige 326se PatG 247 4; EP334 Art. 56 Das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln kann nicht schon dann als nicht auf einer erfinderischen T344tigkeit beruhend bewertet werden, wenn lediglich keine Hinderungsgr374nde zutage treten, von im Stand der Tech-nik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern diese Wer-tung setzt voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - X ZR 65/05 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 8. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gr366ning, Dr. Berger und Dr. Grabinski f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 11. Januar 2005 verk374ndete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 12. August 2000 ange-meldeten deutschen Patents 100 39 462 (Streitpatents). Die Streitpatentschrift ist nach Durchf374hrung eines Beschr344nkungsverfahrens ge344ndert worden. Die danach geltende Fassung des Streitpatents umfasst zw366lf Anspr374che, deren erster (ohne Bezugszeichen) wie folgt lautet: 1 "1. 326se zum Verst344rken des Randbereichs um ein Loch in einer Tr344gerbahn, mit einem scheibenlosen 326senteil, der aus einem auf der Schauseite der Tr344gerbahn aufliegenden Teller, aus einem das Loch durchsetzenden rohrf366rmigen Hals und aus - 3 - einem bogenf366rmigen 334bergang zwischen Teller und Hals be-steht, wobei das freie Endst374ck des Halses mit Vorspr374ngen versehen ist, und mit einer auf der R374ckseite der Tr344gerbahn sich abst374tzenden B366rdelung des Halses des 326senteils, da-durch gekennzeichnet, dass die Halsvorspr374nge in axialer und/oder radialer Richtung verlaufen, dass die voll-zogene Umb366rdelung des Halses sich 374ber mehr als ein ge-schlossenes Ringprofil erstreckt, weil das die Halsvorspr374nge aufweisende Endst374ck spiralartig im Ringprofil-Inneren inte-griert ist, dass unter Zwischenschaltung des Lochrandbereichs der Tr344gerbahn die Halsvorspr374nge im Spiralinneren des Ringprofils an vom Teller oder vom 334bergang gebildete Wider-lagerfl344chen angedr374ckt sind und fl344chige Andruckstellen an der erfassten Tr344gerbahn erzeugen, gegen die sich die Tr344-gerbahn bei Zugbelastungen stellt, und dass die Tr344gerbahn sich segmentartig dem Profil anpasst und im Ringprofil-Inneren 374ber die fl344chigen Andruckstellen hinaus bis zu ihrer Lochkante weiterl344uft." Wegen der weiteren Anspr374che wird auf die Streitpatentschrift in der Fassung der C2-Schrift Bezug genommen. 2 Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Kl344gerin die Anspr374che 1 bis 9 ange-griffen und geltend gemacht, der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents sei nicht neu, beruhe jedenfalls aber, wie auch die angegriffenen Unteranspr374-che, nicht auf einer erfinderischen T344tigkeit. Die Kl344gerin hat sich daf374r unter anderem auf die deutsche Gebrauchsmusterschrift 299 03 124 (D 1) und die amerikanischen Patentschriften 2 107 375 (D 2) und 4 479 287 (D 12) sowie auf 3 - 4 - offenkundige Vorbenutzung berufen. Wegen der weiteren erstinstanzlich in das Verfahren eingef374hrten Entgegenhaltungen wird auf den Tatbestand des ange-fochtenen Urteils Bezug genommen. Die Kl344gerin hat beantragt, das Streitpatent im Umfang der Anspr374che 1 bis 9 f374r nichtig zu erkl344ren; die Beklagte hat es mit der Ma337gabe verteidigt, dass im Anspruch 1 die Worte "und/oder radialer" entfallen und die Anspr374che 2 bis 9 sich auf diese ge344nderte Fassung beziehen, und im 334brigen Klageabwei-sung beantragt. 4 Das Patentgericht hat das Streitpatent f374r nichtig erkl344rt, soweit es 374ber die noch verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im 334brigen abgewie-sen. Dagegen richtet sich die Berufung der Kl344gerin, mit der sie ihren erstin-stanzlichen Antrag in Bezug auf die verteidigte Fassung des Streitpatents wei-terverfolgt. 5 6 Die Beklagte beantragt, die Berufung zur374ckzuweisen, und verteidigt das Streitpatent hilfsweise dahingehend, dass Patentanspruch 1 einleitend lautet (Erg344nzung in Fettdruck): "1. 326se zum Verst344rken des Randbereichs (21), um ein an sei-nem Umfang ausgeschnittenes oder eingestanztes Loch (22) in einer Tr344gerbahn 205" Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. P. G. , Institut f374r Pro- duktionstechnik und Umformmaschinen der Technischen Universit344t D. , ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344u-tert und erg344nzt hat. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung ist in der Sache nicht begr374ndet. 8 I. 1. Das Streitpatent betrifft, soweit f374r das Nichtigkeitsverfahren von In-teresse, eine einteilige 326se zum Verst344rken des Randbereichs um ein Loch in einer Tr344gerbahn. Der Streitpatentschrift zufolge sind im Stand der Technik ein- und zweiteilige 326sen bekannt. Die in Figur 5 der amerikanischen Patentschrift 2 901 800 (D 5) gezeigte einteilige 326se bestehe aus einem Teller und einem kurzen Hals, an dessen Stirnseite sich in radialem Abstand zueinander sitzen-de, als Vorspr374nge des Halses fungierende Zacken bef344nden. Bei Vernietung dieses 326senteils unter Zuhilfenahme eines zus344tzlichen h374lsenf366rmigen Niet-elements oder in einer Nietpresse w374rden nur die Zacken und nicht der Hals des 326senteils gegen den Teller umgebogen, um das zu perforierende Tuchma-terial (Tr344gerbahn) zu befestigen. Die Festigkeit sei unbefriedigend, weil sie nur durch die vereinzelten Zacken gew344hrleistet werde, die eine Auszugsbewegung des Blatts am 366senverst344rkten Loch nicht verhindern k366nnten, weil die Zacken-spitzen in Richtung einer solchen Auszugsbewegung wiesen. Aus der europ344i-schen Patentanmeldung 673 611 (D 3) sei eine einteilige 326se aus einem 326senkragen mit Halbkreisprofil und einem 326senhals mit gleichf366rmig umlaufen-dem V-Querschnitt an der Stirn des 326senhalses bekannt. Beim B366rdeln entste-he ein C-Profil, welches nur so weit geschlossen werde, bis die Tr344gerbahn im verbleibenden Spalt zwischen der Au337enkante des 326senkragens und dem Stirnende des 326senhalses eingeklemmt sei. Infolge der vorgeschlagenen Geo-metrie im Inneren des 326senkragens mit einer zus344tzlichen, umlaufenden Ring-rippe werde innerhalb des C-Profils nach der B366rdelung ein Labyrinth f374r die Tr344gerbahn geschaffen. Nach der in der Streitpatentschrift ge344u337erten Ein- 9 - 6 - sch344tzung ist die Ausrei337festigkeit der Tr344gerbahn bei diesem Vorschlag gleichwohl unzureichend, weil ihre Oberseite lediglich von der Au337enkante des 326senkragens und die Unterseite der Tr344gerbahn nur vom Stirnende des 326sen-halses ber374hrt w374rden. Das in der deutschen Gebrauchsmusterschrift 299 03 124 (D 1) gezeigte freie Endst374ck einer einteiligen 326se werde vom B366r-delwerkzeug in einzelne laschenartige Halteelemente zerschnitten und dabei radial nach au337en umgelegt. Diese Halteelemente bildeten, nach ihrer Anbrin-gung an der Tr344gerbahn, im Querschnitt gesehen mit dem 326senteller ein V-f366rmiges Faltprodukt, wobei die zwischen den V-Schenkeln eingeklemmte Tr344gerbahn darin aber nur unzureichend festgehalten werde. 2. Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, eine preiswerte, schnell ansetzbare 326se zu entwickeln, die sich nach ihrer Anbringung an der Tr344ger-bahn durch eine hohe Rei337festigkeit auszeichnet. Daf374r wird mit Patentan-spruch 1 in der noch verteidigten Fassung eine zum Verst344rken des Randbe-reichs um ein Loch in einer Tr344gerbahn geeignete 326se vorgeschlagen, 10 1. aus einem scheibenlosen 326senteil, bestehend aus 1.1 einem auf der Schauseite der Tr344gerbahn aufliegenden Teller, 1.2 einem das Loch durchsetzenden rohrf366rmigen Hals 1.2.1 dessen freies Endst374ck mit in axialer Richtung ver-laufenden Vorspr374ngen versehen ist, 1.3 und einem bogenf366rmigen 334bergang zwischen Teller und Hals, 2. wobei sich der geb366rdelte Hals des 326senteils in der Weise auf der R374ckseite der Tr344gerbahn abst374tzt, dass - 7 - 2.1 die vollzogene Umb366rdelung des Halses sich 374ber mehr als ein geschlossenes Ringprofil erstreckt, weil das die Hals-vorspr374nge aufweisende Endst374ck spiralartig im Ringprofil-Inneren integriert ist, 2.2 die Halsvorspr374nge 2.2.1 unter Zwischenschaltung des Lochrandbereiches der Tr344gerbahn im Spiralinneren des Ringprofils an vom Teller oder vom 334bergang gebildeten Widerlagerfl344-chen angedr374ckt sind und 2.2.2 fl344chige Andruckstellen an der erfassten Tr344gerbahn erzeugen, gegen die sich die Tr344gerbahn bei Zugbe-lastung stellt, und 2.3 die Tr344gerbahn 2.3.1 sich segmentartig dem Profil anpasst und 2.3.2 im Ringprofil-Inneren 374ber die fl344chigen Andruckstel-len hinaus bis zu ihrer Lochkante weiterl344uft. 11 Die Figuren 1 bis 3 der Zeichnung des Streitpatents zeigen Ansichten ei-ner Ausf374hrungsform: - 8 - - 9 - Figur 1 zeigt die Au337enseite (Schauseite) einer Tr344gerbahn mit dem dar-auf, nach Lochung der Bahn und Einf374hrung eines 326senteils, aufliegenden Tel-ler (10, 11). Figur 2 zeigt eine Draufsicht auf das geb366rdelte 326senteil von der Innenseite der Tr344gerbahn her. Der rohrf366rmige Hals erh344lt durch die B366rdelung die Gestalt eines aus dieser Perspektive erkennbaren ringf366rmigen Rohres (50). Figur 3 stellt einen Schnitt durch die Tr344gerbahn und die 326sen nach vollzogener B366rdelung entlang den Linien III - III in Figur 1 dar. 12 3. a) Soweit das freie Endst374ck des Halses mit "in axialer Richtung" ver-laufenden Vorspr374ngen versehen ist (Merkmal 1.2.1), meint die Kl344gerin, dass dieses Merkmal - wie alle Merkmale des Streitpatents - auf die 326se im umge-formten Zustand zu lesen sei. Eine solche Festlegung ist Patentanspruch 1 in-des auch unter Ber374cksichtigung des Umstands nicht zu entnehmen, dass nach seinem Wortlaut vor der beschr344nkten Verteidigung des Streitpatents im Nich-tigkeitsverfahren wahlweise auch ein radialer Verlauf der Halsvorspr374nge vor-geschlagen war. Die kumulative Verwendung der Konjunktionen "und" sowie "oder" in dieser Anspruchsfassung i. V. mit den sonstigen Merkmalen in ihrer Gesamtheit gab dem Fachmann vielmehr lediglich zu verstehen, dass die Aus-richtung der Halsvorspr374nge f374r sich selbst genommen so oder so gew344hlt wer-den kann und nicht von entscheidender Bedeutung ist, solange nur die zentra-len Anweisungen der Lehre beachtet werden und die B366rdelung 374ber mehr als ein geschlossenes Ringprofil vollzogen wird (Merkmal 2.1) und die Vorspr374nge im Spiralinneren des Ringprofils an vom Teller oder vom 334bergang gebildeten Widerlagerfl344chen angedr374ckt werden (Merkmal 2.2.1) und fl344chige Andruck-stellen an der erfassten Tr344gerbahn erzeugen (Merkmal 2.2.2). Um die erstreb-te Ausrei337festigkeit zu erreichen, instruiert das Streitpatent den Fachmann des Weiteren, die Tr344gerbahn so in die Spiralbildung einzubeziehen, dass bei einer B366rdelung um mehr als 360 Grad die aus Figur 3 ersichtliche Sandwichstruktur 13 - 10 - (Hals - Tr344gerbahn - Hals) entsteht, bei der das Tr344gerbahnmaterial im Spiral-inneren zudem, zur Lochkante hin, 374ber die Spitzen der Vorspr374nge ein St374ck vorragt, indem die Tr344gerbahn im Ringprofil-Inneren 374ber die fl344chigen An-druckstellen hinaus bis zu ihrer Lochkante weiterl344uft (Merkmal 2.3.2) und sich dabei ringsegmentartig dem Ringprofil und den miteingerollten Vorspr374ngen anpasst (Beschreibung Sp. 2 Ziff. 57 ff.). b) Die um mehr als einen Vollkreis und zudem nach Ma337gabe von Merkmal 2.2.1 ausgef374hrte B366rdelung bewirkt eine Kompression (Dickenreduk-tion) des nachgiebigen, in die Spiralbildung einbezogenen Tr344gerbahnstoffs im gesamten Bereich der Andruckfl344chen, nicht nur an den Spitzen der Vorspr374n-ge. Die Ausrei337festigkeit gegen die Zugbelastungen, denen die Tr344gerbahn im bestimmungsgem344337en Gebrauch typischerweise ausgesetzt ist (Pfeile 52 in Fi-gur 1), wird durch die streitpatentgem344337e B366rdelung in mehrerlei Hinsicht un-terst374tzt: Die Tr344gerbahn dehnt sich hinter den Vorspr374ngen stufenf366rmig wie-der aus (Figur 3 Bezugszeichen 53). Die gestuften Tr344gerbahnabschnitte stel-len sich bei Zugbelastungen gegen die Andruckstellen (Merkmal 2.2.2), wo-durch ein Ausrei337en des Stoffes erschwert wird. Die Sperrwirkung dieser Stu-fenbildung wird durch das wellenf366rmige Profil, das das obere Ende der H344lse durch die Vorsprungsbildung erh344lt, im Vergleich zu einer glatt abgeschnittenen Ausbildung gesteigert, weil dadurch die Umfangsl344nge der Stirnseite und dem-entsprechend die gesamte L344nge der umlaufenden Tr344gerbahnstufe vergr366337ert wird. Schlie337lich erzeugt die B366rdelung um mehr als 360 Grad einen besonde-ren Widerstandseffekt gegen Zugbelastungen. W344hrend sich eine k374rzer aus-gebildete Spirale unter der 374blichen Zugbelastung aufdrehen und sich der Druck auf die eingefasste Tr344gerbahn infolgedessen verringern w374rde, bewirkt die streitpatentgem344337e Weiterf374hrung der Spirale 374ber einen Vollkreis hinaus, dass diese sich nicht ohne weiteres aufdrehen kann, sondern im Bereich der 14 - 11 - Vorspr374nge gegen die Widerlagerfl344chen gepresst wird und sich fl344chige An-druckstellen bilden, die unter der Einwirkung der Zugkr344fte umso st344rker gegen die Tr344gerbahn dr374cken, wodurch sich der dem Ausrei337en des Tr344gerbahnstof-fes entgegenwirkende Reibungswiderstand erh366ht. II. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist, was die Kl344gerin in der m374ndlichen Verhandlung auch nicht mehr infrage gestellt hat, neu (247 3 PatG). Der Erw344hnung bed374rfen insoweit allenfalls die US-Patentschriften 2 107 375 (D 2) und 4 479 287 (D 12); die 374brigen Entgegenhaltungen liegen weiter ab vom Streitpatent. Die erstere Schrift offenbart jedenfalls keinen spiralf366rmig 374ber mehr als einen Vollkreis geb366rdelten 326senhals und der Fachmann liest ei-nen solchen - worauf zur374ckzukommen sein wird - auch nicht gegebenenfalls bei gedachtem d374nneren Material, in das die 326se hineingearbeitet wird, mit. Bei der letzteren Ver366ffentlichung fehlt es jedenfalls an der Offenbarung der Merk-malsgruppe 2.2. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Neuheit gegen374ber die-ser Schrift auch deshalb bejaht werden m374sste, weil sie zudem kein ausge-stanztes bzw. ausgeschnittenes Loch offenbart. Vielmehr wird die Tr344gerbahn an den Stellen, an denen 326sen platziert werden sollen, geschlitzt, wobei durch-schnittlich bis zu zehn Schnitte gesetzt werden sollen (334bers. S. 7 mittlerer Abs.), so dass tortenst374ck344hnliche Zungen entstehen, die mit dem Einf374hren des 326senhalses durch die so entstandene 326ffnung zum Teller hin umgebogen werden. 15 III. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (247 286 ZPO) vermag der Senat nicht die Wertung zu treffen, dass der Gegenstand von Patentan-spruch 1 dem Fachmann, der 374ber eine abgeschlossene Techniker- oder Fach-hochschulausbildung im Maschinenbau und mehrj344hrige Berufserfahrung auf 16 - 12 - dem Gebiet der Herstellung von 326sen und dazu geh366rigen Werkzeugen verf374gt, durch den Stand der Technik nahegelegt war. 1. Die US-Patentschrift 2 107 375 (D 2) zeigt zwar eine wellenf366rmige Struktur des 326senhalsendes, das eine gewisse 344u337erliche 304hnlichkeit mit der mit Vorspr374ngen versehenen Stirnseite einer streitpatentgem344337en Gestaltung aufweist. Die - auf Schuhleder oder Textilien als Werkstoff (Tr344gerbahn) bezo-gene - Schrift lehrt die Festklammerung einer Tr344gerbahn im Wege des Rollnie-tens in der Weise, dass sich der gestauchte und genietete Hals mit seinem obe-ren Rand mehr oder weniger senkrecht in den Werkstoff eingr344bt, und zwar mit den Spitzen der Vorspr374nge naturgem344337 tiefer als mit den "Wellent344lern". Die Schrift gibt aus fachm344nnischer Sicht aber keinen Anlass zur Ausf374hrung einer B366rdelung in der vom Streitpatent vorgeschlagenen Weise, bei der sich die Vorspr374nge gegen Widerlagerfl344chen abst374tzen, um der Gefahr des Ausrei337ens der Tr344gerbahn besonders wirkungsvoll zu begegnen (vgl. oben I 3 b). Figur 3 der Zeichnung zeigt eine 326se, die durch Rollnieten um mehr oder weniger 180 Grad umgebogen ist, so dass das Halsende sich ann344hernd senkrecht in den Werkstoff gr344bt. Dies ist das Ma337 an Umformung, das die Entgegenhaltung als das 374bliche ansieht (Seite 2 re. Spalte Zeile 32 ff. = 334bersetzung Seite 8 untere H344lfte). Zu einer spiralf366rmigen Ausf374hrung einer B366rdelung um mehr als einen Vollkreis in der Weise, dass die Halsvorspr374nge an Widerlagerfl344chen ange-dr374ckt werden, gibt die Entgegenhaltung dem Fachmann auch dann keinen An-lass, wenn es darum geht, bei standardisiert vorgegebenen Halsl344ngen mit der Einsetzkraft zur Anbringung von 326sen in d374nnere Werkstoffe als den in der Zeichnung gezeigten zu experimentieren. Zwar wird in der Beschreibung an-gemerkt, dass eine etwas weiter vorangetriebene B366rdelung in Richtung auf ei-nen Kreis hin m366glich ist (Seite 2 re. Spalte Zeile 46 ff. = 334bersetzung Seite 8 17 - 13 - untere H344lfte). Wie die Er366rterung mit dem Sachverst344ndigen aber zur 334ber-zeugung des Senats ergeben hat, erh344lt der Fachmann durch diesen Hinweis keinen Ansto337 zur Ausf374hrung einer so weitgehenden B366rdelung, wie sie nach Merkmalsgruppe 2 des Streitpatents erforderlich ist. Das h344ngt damit zusam-men, dass das wellenf366rmige Stirnprofil der Halsenden von nach dieser Entge-genhaltung produzierten Ring366sen durch Einsatz eines in der Schrift gezeigten (Figuren 5 und 6) und beschriebenen Einkerbwerkzeugs im Wege der Kaltver-formung erzeugt wird und die Halsenden dadurch eine spezifische Festigkeit erhalten, die der weiteren Verformung entgegensteht. Eine streitpatentgem344337e Spiralbildung w374rde aber eine radiale Verkleinerung der Halsenden mit sich bringen, der sich das Material, wie der Fachmann aufgrund seiner Materialkun-digkeit sofort erkennt, aufgrund der bereits eingetretenen Verfestigung wider-setzt. Er wird deshalb bei der in der Entgegenhaltung er366rterten zus344tzlichen B366rdelung allenfalls geringf374gig weiter gehen, als in deren Figur 3 illustriert, um nicht die Gefahr der - in der Schrift auch angesprochenen - Materialspaltung he-raufzubeschw366ren. Eine weitere gefahrlose Umformung w344re technisch nur un-ter Hitzeeinfluss m366glich und scheidet aus fachm344nnischer Sicht wegen des damit verbundenen Kostenaufwands aus. Dementsprechend ist die Einsch344t-zung der Kl344gerin, die der US-Patentschrift 2 107 375 zu entnehmenden Vor-schl344ge hinderten den Fachmann nicht daran, die streitpatentgem344337e L366sung auszuf374hren, schon vom Offenbarungsgehalt der Schrift her nicht gerechtfertigt. Zudem kann das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln nicht schon dann als nicht auf einer erfinderischen T344tigkeit beruhend bewertet wer-den, wenn lediglich keine Hinderungsgr374nde zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern diese Wertung setzt voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anre-gung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen. - 14 - 2. Eine Anregung f374r die Auffindung der Lehre von Patentanspruch 1 ist auch der US-Patentschrift 4 479 287 (D 12) nicht zu entnehmen. Sie erstrebt eine h366here Ausrei337festigkeit durch Verst344rkung des Randbereichs in der Wei-se, dass die f374r die 326sen bestimmten 326ffnungen in der Tr344gerbahn nicht durch Herausstanzen oder -schneiden erzeugt, sondern dass durch Schlitzen des Ma-terials umzuklappende Zungen hergestellt werden, wodurch im Umschlagbe-reich W374lste bzw. Rollen aus Tr344gerbahnmaterial entstehen, die f374r einen er-h366hten Widerstand gegen Ausrei337en der Bahn sorgen sollen. Die bei B366rdelung nach diesem Vorschlag entstehende Spirale des 326senhalses zeichnet sich, an-ders als die streitpatentgem344337e L366sung, nicht dadurch aus, dass der geb366rdelte Hals sich gegen 326senteller oder -hals abst374tzt und einem Ausrei337en der Tr344-gerbahn gerade auch dadurch besonders entgegengewirkt wird, sondern eine in der in dieser Entgegenhaltung gezeigten Weise geb366rdelte Spirale dreht sich bei entsprechenden Belastungen, wie die Er366rterung mit dem Sachverst344ndigen ergeben hat, auf und kann der Ausrei337gefahr somit nicht auf die f374r das Streit-patent typische Weise entgegenwirken. Die Kl344gerin hat sich in der m374ndlichen Verhandlung auf diese Entgegenhaltung auch nicht mehr gest374tzt. 18 19 3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war dem Fachmann auch nicht durch die von der Kl344gerin vorgetragene offenkundige Vorbenutzung nahege-legt. Nach ihrem Vorbringen soll der als Zeuge benannte Gesch344ftsf374hrer der H. GmbH & Co. KG, B. , im Jahre 1999 festgestellt haben, dass das italienische Unternehmen L. Containerpla- nen anbot, bei denen 326sen ohne Kragenscheibe in die Plane eingesetzt worden waren. Dem Zeugen sei seinerzeit aufgefallen, dass das geb366rdelte Halsende auf der R374ckseite der Planen anders ausgesehen habe als bei mit Kragen-scheiben versehenen 326sen, wo das Halsende gleichsam auf Sto337 an die Kra-genscheibe heranreicht (Anl. BK 13 zum Schriftsatz v. 26.10.2009, obere Bil- - 15 - der). Im Unterschied zu der B366rdelung zweiteiliger 326sen sei bei den einteiligen die freie Stirnkante des Halsendes von au337en nicht sichtbar, sondern zwischen der Au337enseite des geb366rdelten 326senhalses und der Tr344gerbahn ein ansonsten nicht vorhandener Zwickel ausgebildet gewesen. Mit diesem Vorbringen ist eine offenkundige, die erfinderische T344tigkeit im Streitfall infrage stellende Vorbenutzung - Neuheitssch344dlichkeit kommt schon mangels Behauptung einer dem Merkmal 1.2.1 entsprechenden Ausge-staltung des Halsendes nicht in Betracht - nicht dargetan. In das Wissen des Zeugen ist nicht mehr gestellt, als die Sicht auf eine Tr344gerbahn mit geb366rdelter (einteiliger) 326se, bei der nicht ein am 326senteller ansto337endes Halsende sicht-bar ist, sondern ein umlaufender Zwickel. Diesen mag der Fachmann noch mit einer weitergehenden Kr374mmung des Halses in Zusammenhang bringen. Das ist aber bereits weder f374r sich allein noch in der Zusammenschau mit der US-Patentschrift 2 107 375 geeignet, den Fachmann zu der weitgehenden B366rde-lung nach Ma337gabe der Merkmalsgruppe 2 anzuregen. Die vom Streitpatent vollzogenen Schritte, die B366rdelung 374ber mehr als ein geschlossenes Ringprofil spiralf366rmig so auszuf374hren, dass der obere Halsbereich an vom Teller oder 334bergang gebildeten Widerlagerfl344chen angedr374ckt wird und die Halsenden zudem mit Vorspr374ngen zu versehen, werden einem durchschnittlichen Fach-vertreter auch sonst nicht durch die blo337e Sicht auf besagten Zwickel nahege-legt. 20 4. Die Unteranspr374che 2 bis 8 haben im unmittelbaren oder mittelbaren R374ckbezug auf Patentanspruch 1 in der vor dem Patentgericht verteidigten Fassung Bestand. 21 - 16 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V. mit 247 97 Abs. 1 ZPO. 22 Scharen Richter am Bundesgerichts- Gr366ning hof Asendorf ist in Ruhe-stand getreten und kann deshalb nicht unterschrei-ben. Scharen Berger Richter am Bundesge- richtshof Dr. Grabinski kann urlaubsbedingt nicht unterschreiben. Scharen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.01.2005 - 1 Ni 6/04 -
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