BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 65/06 Verk374ndet am: 27. M344rz 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 51 Abs. 1, InsO 247 166 Abs. 2 Ein Insolvenzverwalter kann auch dann zur Einziehung einer sicherungshalber abge-tretenen Forderung erm344chtigt werden, wenn er das Einziehungsrecht zuvor aufge-geben hat. BGH, Urteil vom 27. M344rz 2008 - IX ZR 65/06 - KG LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Rich-ter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die B. KG (fortan: Schuldnerin) hatte ihre Forderung gegen den Beklagten aus der Zeichnung einer Beteiligung in H366he von 400.000 DM an die Volksbank e.G. abgetreten. Mit Erm344chtigung der Volksbank hat die Schuldnerin den Beklagten auf Zahlung von 280.000 DM nebst Zinsen in An-spruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. 1 - 3 - W344hrend des Berufungsverfahrens hat die Volksbank die Forderung an die BA. abgetreten. Die Schuldnerin hat daraufhin der Zessionarin den Streit verk374ndet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Schuldnerin beigetreten. 2 Am 1. September 2001 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366-gen der Schuldnerin er366ffnet und der Kl344ger zum Verwalter bestellt. Dieser hat nach Aufnahme des Rechtsstreits Zahlung an die Streithelferin begehrt und die Klage im Wege der Anschlussberufung um einen Betrag von 81.806,70 200 (160.000 DM) nebst Zinsen erweitert, welcher eine von der Gesellschafterver-sammlung der Schuldnerin im Jahre 1996 beschlossene Nachschusspflicht be-trifft. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlussberu-fung zur374ckgewiesen. Mit der von der Streithelferin eingelegten Revision be-gehrt der Kl344ger weiterhin die Verurteilung des Beklagten zu Zahlungen von insgesamt 440.000 DM (224.968,43 200) nebst Zinsen. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r unzul344ssig gehalten. Der Kl344ger sei zwar gem344337 247 166 Abs. 2 InsO zur Einziehung der abgetretenen Anspr374che berechtigt gewesen. Auf dieses Recht habe er jedoch verzichtet. Die der 5 - 4 - Schuldnerin von der Volksbank erteilte Erm344chtigung zur Einziehung der Forde-rung geh366re nicht zur Insolvenzmasse und sei daher nicht auf den Kl344ger 374ber-gegangen. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 6 1. Der Kl344ger hat seine Prozessf374hrungsbefugnis auf die ihm von der Streithelferin nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens am 1. September 2001 erteilte Erm344chtigung vom 28. Dezember 2004 gest374tzt. Mit der Einzugs-erm344chtigung vom 2. September 1997, welche die Volksbank der Schuldnerin erteilt hatte, hat diese Erm344chtigung nichts zu tun. 7 2. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestehen gegen die Wirksamkeit der Erm344chtigung vom 28. Dezember 2004 keine Bedenken. 8 a) Voraussetzung einer gewillk374rten Prozessstandschaft sind eine wirk-same Erm344chtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Anspr374che des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzw374rdiges Interesse des Erm344chtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftli-ches Interesse begr374ndet werden kann (BGHZ 119, 237, 242; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 287/99, WM 2003, 969, 970). Dieser Grundsatz gilt auch f374r einen Insolvenzverwalter. Dieser kann in seiner Eigenschaft als Verwalter erm344chtigt werden, eine an einen Dritten abgetretene Forderung im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen (BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, WM 2003, 1367, 1368). 9 - 5 - b) Gem344337 247 166 Abs. 2 InsO darf der Verwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. Diese Bestimmung schlie337t eine Erm344chtigung zur Einziehung von Forderungen in anderen als den in dieser Vorschrift geregelten F344llen nicht aus. Eine solche Erm344chtigung kann gerade dann erteilt werden, wenn unklar ist, ob die einzuziehende Forderung zur Sicherheit abgetreten oder aber verpf344ndet ist, oder wenn aus anderen Gr374nden nicht sicher entschieden werden kann, ob das Verwertungsrecht an der Forderung dem Zessionar oder dem Verwalter zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 15. Mai 2003, aaO). So liegt der Fall hier. Ob dem Kl344ger das aus 247 166 Abs. 2 InsO folgende Einziehungsrecht zu-steht, ist streitig geworden, nachdem der Beklagte einen handschriftlichen Ver-merk des Kl344gers vom 9. August 2004 vorgelegt hat, in dem es hei337t, "der Ver-zicht auf das Einziehungsrecht an den globalzedierten Forderungen" sei "im Juli, auch gegen374ber der BA. , erkl344rt" worden. 10 c) Das rechtliche Interesse eines Insolvenzverwalters an der Durchset-zung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung folgt bereits daraus, dass die Sicherungsabtretung die abgetretene Forderung nicht ihrem Bestand nach der Masse entzieht (vgl. BGHZ 147, 233, 239; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, WM 2005, 1790, 1791). Im vorliegenden Fall hat der Kl344ger 374berdies unwidersprochen vorgetragen, mit der BA. eine Vereinbarung 374ber eine Betei-ligung der Masse am Ergebnis der Einziehung getroffen zu haben. 11 d) Die nach dem Senatsurteil vom 19. Juli 2007 (IX ZR 77/06, WM 2007, 1795, 1796) f374r die Anfechtung von Rechtshandlungen durch den Treuh344nder im vereinfachten Insolvenzverfahren geltenden Einschr344nkungen beruhen aus- 12 - 6 - schlie337lich auf der Sonderregelung des 247 313 Abs. 2 InsO, der einen Beschluss der Gl344ubigerversammlung verlangt. 3. Auf die rechtliche Einordnung, die Wirksamkeit und die Reichweite des im Juli 2004 erkl344rten "Verzichts" auf das Einziehungsrecht kommt es nach al-ledem nicht an. 13 III. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent- 14 - 7 - scheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird zu kl344ren haben, ob die geltend gemachten Anspr374che bestehen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.03.1999 - 103 O 9/98 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2006 - 23 U 5259/99 -
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