BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 65/07 Verk374ndet am: 26. November 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1610 Abs. 2 Kindergartenbeitr344ge bzw. vergleichbare Aufwendungen f374r die Betreuung ei-nes Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbetr344gen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabh344ngig von der sich im Einzelfall ergebenden H366he des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl f374r die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch f374r die Zeit nach dem Inkrafttre-ten des Unterhalts344nderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 886 und vom 5. M344rz 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1154). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Ta-bellenunterhalt abgegolten. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - Kammergericht AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte f374r die Zeit ab M344rz 2005 verurteilt worden ist, monatlich 298 200 (Kosten der Betreuung in einer Kindereinrichtung) an den Kl344ger zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Kammergericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in An-spruch. 1 Die Eltern des am 9. Januar 2002 geborenen Kl344gers lebten bis Februar 2003 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Seitdem lebt der Kl344ger bei seiner alleinsorgeberechtigten Mutter, die mit ihm im Sommer 2004 - w344hrend des Unterhaltsrechtsstreits - in die Schweiz verzogen ist. Der Kl344ger, 2 - 3 - der an Epilepsie leidet, besucht dort - wie schon zuvor in Deutschland - eine Kindertagesst344tte. Daf374r fielen im Jahre 2005 - bei einem Tagessatz von 25,80 CHF f374r einen Halbtagesplatz - Kosten von insgesamt 5.726 CHF an. Die Kosten f374r das Jahr 2006 beliefen sich u.a. auf 701,50 CHF f374r April, 140,30 CHF f374r September und jeweils 491,65 CHF f374r Oktober und November. Die Mutter des Kl344gers ist jedenfalls seit 2005 mit 60 % einer vollschichtigen Stelle berufst344tig. Der Beklagte ist Gesch344ftsf374hrer sowie Gesellschafter einer GmbH, die verschiedene Autoh344user betreibt. Im Jahre 2005 hat er geheiratet; aus der Ehe ist am 3. Februar 2006 ein Kind hervorgegangen. Au337erdem hat der Beklagte aus einer fr374heren Beziehung eine 1985 geborene Tochter. 3 Die Eltern des Kl344gers waren dar374ber einig, dass der Beklagte Kindesun-terhalt nach der h366chsten Einkommensgruppe der "Berliner Tabelle" abz374glich h344lftigen Kindergeldes und zuz374glich der Beitr344ge f374r die Krankenversicherung zahlt. Mit der Klage hat der Kl344ger Unterhalt in H366he des h344lftigen Kindergeldes von 77 200 monatlich geltend gemacht, da Kindergeld seit dem Umzug in die Schweiz im Sommer 2004 nicht mehr gew344hrt werde. Dar374ber hinaus hat er u.a. weitere Kosten der Krankenversicherung sowie ab M344rz 2005 einen monat-lichen Betrag von 298 200 f374r den Besuch der Kindertagesst344tte begehrt. 4 Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, allerdings einen Anspruch wegen der durch den Besuch der Kindertagesst344tte anfallenden Kos-ten abgelehnt. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht dem Kl344ger weitergehenden Unterhalt, n344mlich die monatlichen Kosten der Selbst-beteiligung in der Krankenversicherung sowie diejenigen f374r den Besuch der Kindertagesst344tte in H366he von monatlich 298 200 ab M344rz 2005, zuerkannt. Da-gegen richtet sich die - beschr344nkt auf die ausgeurteilten Kindergartenkosten 5 - 4 - zugelassene - Revision des Beklagten, mit der er insoweit Klageabweisung er-strebt. Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Auf-hebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Kammergericht. 1. Zu Recht und mit zutreffender Begr374ndung hat das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 2100 ff. ver366ffentlicht ist, allerdings den Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht beurteilt. Da sowohl der Kl344ger als Unterhaltsberechtigter als auch der Beklagte als Unterhaltsverpflichteter Deut-sche sind und der Unterhaltsverpflichtete seinen gew366hnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist nach Art. 18 Abs. 5 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass im Verh344ltnis zur Schweiz das Haager 334bereinkom-men 374ber das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (BGBl. II 1986, 837) gilt, nach dessen Art. 4 das am gew366hnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht ma337gebend ist. Denn Deutschland hat gem344337 Art. 24 EGBGB den in Art. 15 des 334bereinkom-mens vorgesehenen Vorbehalt erkl344rt, nach dem die Beh366rden eines Vertrags-staates ihr innerstaatliches Recht anwenden k366nnen, wenn der Berechtigte und der Verpflichtete Staatsangeh366rige dieses Staates sind und der Verpflichtete dort seinen gew366hnlichen Aufenthalt hat (vgl. Bekanntmachung vom 26. M344rz 1987, BGBl. II 225). 7 - 5 - 2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten f374r verpflichtet gehalten, die Kosten f374r die Unterbringung des Kl344gers in der Kindertagesst344tte T. in H366he von monatlich 298 200 ab M344rz 2005 zu 374bernehmen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 9 Ob es sich bei den Kosten f374r die Unterbringung eines Kindes in einem Kindergarten um einen Bedarf des Kindes oder des betreuenden Elternteils handele, sei in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum umstritten. Zu folgen sei der Auffassung, dass zumindest die Kosten f374r den halbt344gigen Besuch einer solchen Einrichtung zum Bedarf des Kindes geh366rten. Nur diese Beurteilung werde den Bed374rfnissen des Kindes gerecht, das die Ge-legenheit haben solle, in einer Gruppe mit anderen Kindern stunden- oder ta-geweise betreut zu werden und hierdurch nicht nur soziale Kontakte zu erler-nen, sondern auch F366rderung und Erziehung zu erfahren. Nachdem der Kl344ger - wie allgemein 374blich - auch in Deutschland einen Kindergarten besucht habe, sei der Besuch einer solchen Einrichtung auch nach dem Umzug in die Schweiz als sinnvoll anzusehen. Der Kl344ger m374sse sich in einer fremden Umgebung mit einer anderen Sprache eingew366hnen. Dass er im Kindergarten zudem in seiner Entwicklung gef366rdert werde, weil er soziale Kontakte habe und sich in der Gruppe behaupten m374sse, stehe au337er Zweifel. Der Kl344ger k366nne den aus den Kindergartenkosten resultierenden Mehr-bedarf zus344tzlich zu dem geleisteten Unterhalt verlangen. Insoweit seien im Jahre 2005 - bei Gesamtkosten von 5.726 CHF und dem von den Parteien zugrunde gelegten Umrechnungskurs (1 200 = 1,50 CHF) - im Monatsdurchschnitt 318,11 200 an Beitr344gen angefallen. Im Jahre 2006 h344tten sich die Beitr344ge noch erh366ht, da Ferienabwesenheit und Krankheit des Kindes nicht mehr zur Kos-tenbefreiung gef374hrt h344tten. Soweit der Kl344ger nunmehr ausweislich der Ab-rechnungen f374r April, Oktober und November 2006 zeitweilig den ganzen Tag 10 - 6 - bzw. 3/4 eines Tages in der Einrichtung verbleibe, sei dies rechtlich ohne Be-deutung, weil er mit 298 200 monatlich die Kosten f374r einen Halbtagesplatz gel-tend mache. Der Tarif daf374r betrage 25,80 CHF, so dass sich j344hrliche Kosten (x 5 Tage x 50 Wochen) von 6.450 CHF errechneten. Dies ergebe bei einem aktuellen Wechselkurs von 1 200 = 1,60 CHF einen Betrag von 4.031,25 200 bzw. monatlich 335,94 200. Der begehrte Betrag von monatlich 298 200 sei nicht in den Regelbetr344gen der D374sseldorfer Tabelle enthalten. Wenn der derzeit geleistete Unterhalt von 408 200 die Kosten der Kindereinrichtung umfassen w374rde, bliebe f374r den eigent-lichen Lebensunterhalt des Kl344gers nur der den aktuellen Sozialhilfesatz unter-schreitende Betrag von 110 200 374brig. Es bed374rfe auch keiner Entscheidung, wel-cher prozentuale Anteil des geleisteten Unterhalts auf den Kindergartenbeitrag entfalle. Denn vorliegend sei zu ber374cksichtigen, dass der Kl344ger "nur" den H366chstbetrag der D374sseldorfer Tabelle als Unterhaltszahlung geltend mache und erhalte, obwohl der Beklagte nach eigener Berechnung 374ber ein durch-schnittliches monatliches Nettoeinkommen von knapp 8.500 200 verf374ge, das mit-hin doppelt so hoch sei wie das Einkommen der Einkommensgruppe 13 der D374sseldorfer Tabelle. Der Kl344ger lebe zudem in der Schweiz, wo die Lebens-haltungskosten h366her seien und einen Zuschlag von 1/4 bis 1/3 des zu leisten-den Unterhalts rechtfertigten. Da der Kl344ger sich gleichwohl mit dem h366chsten Tabellensatz begn374ge, sei darin nicht noch ein Teil des Kindergartenbeitrages enthalten. 11 Der Beklagte sei verpflichtet, den Beitrag von 298 200 allein aufzubringen. Eine anteilige Haftung der Mutter hierf374r sei zum einen mit R374cksicht auf die Einkommensverh344ltnisse der Eltern nicht gerechtfertigt, die so gestaltet seien, dass der Beklagte unter Ber374cksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen gegen-374ber seinen weiteren Kindern 374ber ein durchschnittliches monatliches Nettoein- 12 - 7 - kommen von mindestens 9.000 200 verf374gt habe, w344hrend die Mutter im Jahre 2005 ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet 1.980 200 und im Jahre 2006 von gerundet 1.530 200 erzielt und damit allenfalls 22 % bzw. 17 % des Ein-kommens des Beklagten gehabt habe. Zum anderen sei von Bedeutung, dass die Mutter die 374ber monatlich 298 200 hinausgehenden Kindergartenkosten auf-bringen und ferner die h366heren Lebenshaltungskosten in der Schweiz allein aus ihrem Einkommen finanzieren m374sse. Deshalb sei es auch unter Ber374cksichti-gung des Verteilungsma337stabs des 247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB angemessen und billig, wenn der Beklagte den Betrag von 298 200 monatlich allein zu tragen habe. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Mutter 374ber ein Verm366gen von ca. 90.000 200 verf374ge. Der Beklagte habe aus-weislich des Steuerbescheids im Jahre 2004 Eink374nfte aus Kapitalverm366gen von 38.991 200 erzielt, was auf ein weitaus h366heres Kapitalverm366gen als das der Mutter schlie337en lasse. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 13 3. a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beru-fungsgerichts. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass die f374r den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen seien, und zwar unabh344ngig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht werde. Da der Unterhaltsbedarf eines Kindes dessen gesamten Lebensbedarf einschlie337lich der Kosten der Erziehung umfasse (247 1610 Abs. 2 BGB), bestimmten Aufwendungen, die in erster Linie erzieheri-schen Zwecken dienten, jedenfalls den Bedarf des Kindes und nicht denjenigen des betreuenden Elternteils. Um solche Aufwendungen handele es sich bei den f374r den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten. Denn der Kindergarten biete zum einen f374rsorgende Betreuung mit dem Ziel einer F366rderung sozialer Ver- 14 - 8 - haltensweisen und stelle zum anderen eine Bildungseinrichtung im elementaren Bereich dar. Mit der Schaffung von Kinderg344rten werde Chancengleichheit in Bezug auf die Lebens- und Bildungsm366glichkeiten von Kindern gew344hrleistet und zugleich sozialstaatlichen Belangen Rechnung getragen. Dar374ber hinaus werde in der aktuellen gesellschaftspolitischen Diskussion unter Hinweis auf das W344chteramt des Staates zum Schutze des Kindeswohls gefordert, dass Kinder Kinderg344rten oder vergleichbare Einrichtungen besuchten, damit sie selbst sowie das Erziehungsverhalten der Eltern einer Kontrolle unterl344gen. Deshalb k366nne nicht zweifelhaft sein, dass der Kindergartenbesuch dem Kin-deswohl in ma337geblicher Weise diene. Mit R374cksicht auf die im Vordergrund stehenden erzieherischen Aufgaben einer solchen Einrichtung komme dem Ge-sichtspunkt der Erm366glichung einer Erwerbst344tigkeit des betreuenden Eltern-teils nur untergeordnete Bedeutung zu. Die Kosten, die f374r den Besuch eines Kindergartens anfielen, seien daher dem Bedarf des Kindes zuzurechnen, zu-mal nur bei dieser Beurteilung gew344hrleistet werden k366nne, dass der betreuen-de Elternteil f374r einen hieraus folgenden Mehrbedarf nicht allein aufzukommen brauche, weil er je nach Lage des Einzelfalls keinen eigenen Unterhaltsan-spruch habe (Senatsurteil vom 5. M344rz 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1153 f.). An dieser Beurteilung h344lt der Senat fest. b) Mit R374cksicht darauf hat das Berufungsgericht zutreffend angenom-men, dass die Kosten, die im vorliegenden Fall durch den Besuch der Kinderta-gesst344tte anfallen, als Bedarf des Kl344gers zu qualifizieren sind. Entgegen der Auffassung der Revision erfolgt die dortige Betreuung des Kindes nicht in erster Linie zu dem Zweck, der Mutter eine - eingeschr344nkte - Erwerbst344tigkeit zu er-m366glichen. Aus den von der Revision in Bezug genommenen Unterlagen, die der Beklagte im ersten Rechtszug beigebracht hat, ergibt sich vielmehr, dass hierf374r erzieherische Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Nach dem Kon-zept der in Rede stehenden Kinderkrippe T. besteht das Erziehungsziel der Ein- 15 - 9 - richtung darin, die Kinder zu Beziehungsf344higkeit und Eigenverantwortung an-zuleiten und sie dabei zu unterst374tzen, ein Selbstwertgef374hl im Sinne der christ-lichen Grundwerte zu entwickeln. Durch Ausgewogenheit zwischen Freiraum und definiertem Rahmen soll die Pers366nlichkeitsentwicklung der Kinder gef366r-dert werden, indem ihnen einerseits Raum zur Entfaltung gegeben wird, ande-rerseits aber auch Grenzen gesetzt werden. Diesem Zweck soll auch die ihnen zu vermittelnde positive Lebenshaltung, die das Aufbringen von Ausdauer und Geduld bei auftretenden Schwierigkeiten einschlie337t, dienen. Um diesen Vor-gaben entsprechen zu k366nnen, wird Wert auf einen regelm344337igen, l344nger dau-ernden Besuch gelegt, damit eine stabile Beziehung zu jedem Kind aufgebaut werden kann. Dar374ber hinaus wird der Kontakt zu den Eltern f374r wesentlich gehalten, ferner wird die Besch344ftigung qualifizierten Personals betont. Die Kin-derkrippe T. ist dem Schweizerischen Krippenverband angeschlossen und wird regelm344337ig (mindestens alle f374nf Jahre) auf die Einhaltung von dessen Richtli-nien 374berpr374ft. Diese Richtlinien sehen u.a. vor, dass das verantwortliche Per-sonal eine anerkannte p344dagogische Ausbildung besitzt und die F374hrung der Einrichtung nach einem sozialp344dagogische Grunds344tze umfassenden Konzept erfolgt. Die im Jahre 2002 vorgenommene, w344hrend des Berufungsverfahrens letzte 334berpr374fung der Kinderkrippe T. hat zu keinen Beanstandungen gef374hrt. Danach kann mit dem Berufungsgericht nicht bezweifelt werden, dass der Besuch der Kindertagesst344tte durch den Kl344ger in erster Linie aus erziehe-rischen Gr374nden erfolgt. Der Kl344ger erf344hrt dort neben f374rsorgender Betreuung eine F366rderung sozialer Verhaltensweisen und gezielte Unterst374tzung bei der Entwicklung seiner Pers366nlichkeit. Dar374ber hinaus wird ihm durch das t344gliche Zusammensein mit anderen Kindern die Integration in seiner jetzigen Umge-bung erleichtert. Das gilt vor allem auch deshalb, weil f374r ihn eine bestimmte Kleinkinderzieherin als Bezugsperson festgelegt worden ist, die ihn zudem im sprachlichen Bereich unterst374tzt und mit der ihn behandelnden Logop344din in 16 - 10 - Kontakt steht. Die Kinderkrippe T. ist nach ihrer organisatorischen Gestaltung auch in der Lage, die gedeihliche Entwicklung eines Kindes zu beobachten, eventuelle Defizite festzustellen und sich hier374ber zun344chst mit den Eltern zu verst344ndigen. Diese Funktion ist ebenso wenig wie die 334bernahme erzieheri-scher Aufgaben davon abh344ngig, ob die betreffende Kindertageseinrichtung 366ffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert ist. 4. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Bedarf des Kl344gers um unterhaltsrechtlichen Mehr-bedarf handelt. 17 a) Kindergartenbeitr344ge k366nnen, schon da sie regelm344337ig anfallen, kei-nen Sonderbedarf (247 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) begr374nden. Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelm344337ig w344hrend eines l344ngeren Zeitraums anf344llt und das 334bliche derart 374bersteigt, dass er mit den Regels344t-zen nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts ber374cksichtigt werden kann (Wendl/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 2 Rdn. 133; Maurer FamRZ 2006, 663, 667). 18 b) Der Senat ist bisher allerdings davon ausgegangen, dass der Beitrag f374r den halbt344gigen Kindergartenbesuch grunds344tzlich keinen Mehrbedarf eines Kindes begr374ndet. Der halbt344gige Besuch eines Kindergartens sei heutzutage die Regel, so dass es sich bei dem hierf374r zu zahlenden Beitrag um Kosten handele, die 374blicherweise ab Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kin-des anfielen. Diese Kosten seien durch die S344tze der D374sseldorfer Tabelle je-denfalls bis Dezember 2007 gedeckt, bei denen es sich um Pauschalen hande-le, mit denen die durchschnittlichen, 374ber einen l344ngeren Zeitraum anfallenden Lebenshaltungskosten eines Kindes der betreffenden Altersstufe bestritten 19 - 11 - werden k366nnten. Der Tabellenbetrag der Gruppe 6 der D374sseldorfer Tabelle, bei dem das Existenzminimum eines Kindes als gesichert anzusehen sei, habe den Aufwand f374r den 374blichen Kindergartenbesuch jedenfalls eingeschlossen. In den niedrigeren Einkommensgruppen habe die bis zum 31. Dezember 2007 unterbleibende Anrechnung des Kindergeldanteils gem344337 247 1612 b Abs. 5 BGB a.F. bewirkt, dass die L374cken beim Kindesunterhalt geschlossen worden seien, weshalb auch in solchen F344llen faktisch der gleiche Betrag wie in der Gruppe 6 f374r das Kind zur Verf374gung gestanden habe (Senatsurteil vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 886). Die Beurteilung hat der Senat auf sozialvertr344glich gestaltete Kindergartenbeitr344ge bis zu einer H366he von etwa 50 200 monatlich bezogen (Senatsurteil vom 5. M344rz 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1154). c) An dieser Auffassung h344lt der Senat nicht fest. 20 aa) Durch das Unterhalts344nderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) ist der bisherige 247 1612 a BGB vollst344ndig neu gefasst wor-den. 247 1612 a Abs. 1 BGB n.F. bestimmt den Unterhalt, den ein minderj344hriges Kind von einem Elternteil verlangen kann, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts. Letzterer richtet sich nach dem doppelten Freibetrag f374r das s344chliche Existenzminimum eines Kin-des (Kinderfreibetrag) gem344337 247 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Ankn374pfungspunkt f374r den Unterhalt ist damit nicht mehr die Regelbetrag-Verordnung, sondern das Steuerrecht und die dort enthaltene Bezugnahme auf den existenznotwendigen Bedarf von Kindern, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts (BVerfGE 99, 216 ff. = FamRZ 1999, 285 ff.) von der Einkommensteuer verschont bleiben muss. Dieses Existenzminimum wird von der Bundesregie-rung alle zwei Jahre in einem Existenzminimumbericht auf der Grundlage der durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Regels344tze der Bundesl344nder und sta- 21 - 12 - tistischer Berechnungen der durchschnittlichen Aufwendungen f374r Wohn- und Heizkosten ermittelt (vgl. zuletzt Siebenter Existenzminimumbericht vom 21. November 2008, BT-Drucks. 16/11065); es bildet die Orientierungsgr366337e f374r die H366he des einkommensteuerlichen s344chlichen Existenzminimums. Auf dieser Grundlage gew344hrt das Steuerrecht nach 247 32 Abs. 6 Satz 1 EStG jedem El-ternteil f374r ein zu ber374cksichtigendes Kind einen entsprechenden Kinderfreibe-trag, der sich bis zum 31. Dezember 2008 auf 1.824 200 belief und seit 1. Januar 2009 1.932 200 betr344gt. Mit der Ankn374pfung an den doppelten Kinderfreibetrag soll der Mindestunterhalt das Existenzminimum eines Kindes gew344hrleisten (BT-Drucks. 16/1830 S. 26 ff.; vgl. auch Klinkhammer FamRZ 2008, 193 ff.). bb) Die Frage, welche Aufwendungen der dem s344chlichen Existenzmini-mum entsprechende Mindestbedarf abdeckt, ist danach unter Heranziehung der 247247 27 ff. SGB XII sowie der Verordnung zur Durchf374hrung des 247 28 SGB XII (Regelsatzverordnung - RSV) zu beantworten. Nach 247 27 Abs. 1 SGB XII um-fasst der notwendige Lebensbedarf insbesondere Ern344hrung, Unterkunft, Klei-dung, K366rperpflege, Hausrat, Heizung und pers366nliche Bed374rfnisse des t344gli-chen Lebens. Zu Letzteren geh366ren in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nach Abs. 2 umfasst der notwendige Lebensunterhalt bei Kindern und Jugendlichen auch den besonde-ren, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf. Bei dieser Quantifizierung des Bedarfs sind jedoch die allgemeinen Kosten nicht hinreichend ber374cksichtigt, die Eltern aufzubringen haben, um dem Kind eine Entwicklung zu erm366glichen, die es zu einem verantwortlichen Leben in der Gesellschaft bef344higt. Hierzu geh366rt etwa die Mitgliedschaft in Vereinen sowie sonstige Formen der Begegnung mit anderen Kindern oder Jugendlichen au337erhalb des h344uslichen Bereichs und die verantwortliche Nutzung der Frei-zeit und die Gestaltung der Ferien (BVerfGE 99, 216 ff. = FamRZ 1999, 285, 290). 22 - 13 - Dass das genannte Leistungsspektrum den Kindergartenbeitrag bzw. vergleichbare Aufwendungen f374r die Betreuung eines Kindes in einer kindge-rechten Einrichtung einschlie337t, kann danach nicht festgestellt werden. Das er-gibt sich zun344chst aus der Regelsatzverordnung, die Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regels344tze bestimmt. Nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 RSV ist Grundlage der Bemessung der Regels344tze der aus der Einkommens- und Verbrauchs-stichprobe abzuleitende Eckregelsatz. Dieser setzt sich aus der Summe be-stimmter, in 247 2 Abs. 2 RSV aufgef374hrter Verbrauchsausgaben zusammen. Die betreffende Auflistung enth344lt indes keine Position, unter die der Kindergarten-beitrag gefasst werden k366nnte. Zwar erstreckt sich die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe unter anderem auch auf Dienstleistungen der Kinderg344r-ten, Kinderhorte, Krippen, Spielgruppen und andere Kinderbetreuungseinrich-tungen (vgl. Gliederungspunkt U/03 der Hinweise des Statistischen Bundes-amts zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe). Die Auswertung der Ein-kommens- und Verbrauchsstichprobe, die 247 2 RSV vorschreibt, bezieht sich aber nur auf die regelsatzrelevanten Erhebungen. Hierzu geh366ren Kindergar-tenbeitr344ge nicht, das Sozialrecht sieht insofern vielmehr eine anderweitige Re-gelung vor. 23 Nach 247 90 SGB VIII k366nnen f374r die Inanspruchnahme von Angeboten der F366rderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den 247247 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeitr344ge festgesetzt werden (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), die - unter anderem einkommensabh344ngig - gestaffelt werden k366nnen (Abs. 1 Satz 2 und 3). Der Kostenbeitrag soll auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Tr344ger der 366f-fentlichen Jugendhilfe 374bernommen werden, wenn die Belastung den Eltern bzw. einem Elternteil und dem Kind nicht zuzumuten ist (Abs. 3). F374r die Fest-stellung der zumutbaren Belastung gelten die 247247 82 bis 85, 87, 88 und 92 a SGB XII, also die Bestimmungen, die f374r die Beurteilung der Sozialhilfebed374rf- 24 - 14 - tigkeit ma337gebend sind, entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft (Abs. 4). Daraus folgt, dass Empf344nger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt regelm344337ig keine Kosten f374r die Betreuung eines Kindes in einem Kindergarten aufzubringen haben, solche Kosten demnach weder Teil der Regelleistungen zu sein brauchen noch in Form erg344nzender Leistungen erfolgen m374ssen, um einen zus344tzlichen Bedarf zu decken. cc) Das s344chliche Existenzminimum und dem folgend der Mindestbedarf eines Kindes beinhalten deshalb nicht die f374r den Kindergartenbesuch aufzu-bringenden Kosten. F374r den Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes, der 374ber den existentiellen Sachbedarf hinaus notwendiger Bestandteil des famili344-ren Existenzminimums ist (BVerfGE 99, 216 ff. = FamRZ 1999, 285, 287 f., 290), sind vielmehr zus344tzliche Mittel zu veranschlagen. Die dem System der Bedarfsfestlegung immanente Abgrenzung dieses Bedarfs von demjenigen des s344chlichen Bedarfs betrifft nicht nur den f374r ein Kind aufzubringenden Mindest-unterhalt, sondern auch den bei g374nstigeren Einkommensverh344ltnissen des Barunterhaltspflichtigen geschuldeten h366heren Unterhalt. Auch den Mindestun-terhalt 374bersteigende Unterhaltsbetr344ge decken grunds344tzlich keinen wesens-verschiedenen Aufwand ab, sondern zielen aufgrund der abgeleiteten Lebens-stellung des Kindes auf eine Bedarfsdeckung auf h366herem Niveau. Danach ist die Annahme aber nicht gerechtfertigt, in h366heren Unterhaltsbetr344gen seien Kosten f374r den Besuch eines Kindergartens teilweise enthalten (vgl. Wendl/Klinkhammer aaO 247 2 Rdn 275; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1303; Reinken FPR 2008, 90, 92; Scholz FamRZ 2006, 737, 740 und Maurer FamRZ 2006, 663, 669). 25 Insofern f374hrt auch die durch die 334bergangsvorschrift des 247 36 Nr. 4 EGZPO erfolgte Festlegung eines gegen374ber 247 1612 a BGB n.F. in der ersten Altersstufe um 15 200 h366heren Mindestunterhalts (Betrag gem344337 247 36 Nr. 4 a 26 - 15 - EGZPO: 279 200; Mindestunterhalt gem344337 247 1612 a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BGB: 3.648 200 : 12 = 304 200 x 87 % = gerundet 264 200) nicht zu einer ande-ren Beurteilung. Denn diese Regelung ist erfolgt, um zu vermeiden, dass sich ab 1. Januar 2008 niedrigere Zahlbetr344ge (West) ergeben als f374r die Zeit zuvor. Sie kommt in ihren unterhaltsrechtlichen Auswirkungen einer vorgezogenen - zum 1. Januar 2009 auch in Kraft getretenen - Erh366hung des seit 2002 unver-344nderten Kinderfreibetrags gleich (vgl. Klinkhammer FamRZ 2008, 193, 195) und vermag schon vom System her nicht die Annahme zu tragen, damit solle auch Erziehungs- und Betreuungsbedarf abgedeckt werden. dd) Auch f374r die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 ist eine andere Be-trachtungsweise nicht gerechtfertigt. Die Regelbetr344ge, die bis dahin nach 247 1612 a BGB a.F. und der Regelbetrag-Verordnung dem Kindesunterhalt zugrunde lagen, deckten das Existenzminimum eines Kindes nicht ab. Durch die Novellierung von 247 1612 b Abs. 5 BGB a.F. durch das Gesetz zur 304chtung der Gewalt in der Erziehung und zur 304nderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479), der bestimmte, dass die Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige au-337erstande ist, Unterhalt in H366he von 135 % des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, sollte der unzureichende Barunterhalt auf das s344chliche Existenzminimum aufgestockt werden (BT-Drucks. 14/3781, S. 8). Die Bezugsgr366337e, an die dabei angekn374pft worden war, stellte das Exis-tenzminimum nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung dar. Da dieser sich aber - wie ausgef374hrt - an den sozialhilferechtlichen Regels344tzen orientiert, war nur eine Abdeckung des s344chlichen Existenzminimums gew344hr-leistet, nicht dagegen die des dar374ber hinausgehenden Erziehungs- und Betreuungsbedarfs. Das hat sich auch dadurch nicht wesentlich ge344ndert, dass der an die Regelbetr344ge als Sockel ankn374pfende Betrag von 135 % aufgrund seiner Abh344ngigkeit von der Entwicklung des durchschnittlichen verf374gbaren 27 - 16 - Arbeitsentgelts (vgl. 247 1612 a Abs. 4 BGB a.F.) letztlich das Existenzminimum 374berstieg (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/1830, S. 27). Denn der Differenzbetrag macht in der ersten Altersstufe nur 9 200 aus und kann angesichts dieser Gr366-337enordnung vernachl344ssigt werden (273 200 gegen374ber 264 200, n344mlich 3648 200 : 12 x 87 %). 28 5. Die Bemessung des Mehrbedarfs begegnet allerdings der H366he nach Bedenken. Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Abrechnun-gen der Kindertagesst344tte ergibt sich, dass die Kosten f374r September 2006 niedriger waren als die ausgeurteilten 298 200; sie beliefen sich nur auf 140,30 CHF. Aus den Abrechnungen f374r April, Oktober und November 2006 wird ferner erkennbar, dass der Kl344ger in der Kindertagsst344tte mittags verpflegt worden ist, was zu einem h366heren Entgelt gef374hrt hat. Da die Kosten der Ver-pflegung indessen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten sind, liegt in H366he der hierf374r ersparten Aufwendungen kein Mehrbedarf vor (vgl. hierzu auch Viefhues ZFE 2008, 284, 286 und Bi337maier BGH-Report 2008, 747 f.). Welche Essens-kosten in den Jahren 2005 und 2006 angefallen sind - das Amtsgericht ist auch f374r das Jahr 2005 von solchen Kosten ausgegangen -, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Ebenso wenig hat es den im Jahr 2006 angefallenen Ge-samtaufwand f374r die Kindertagesst344tte ermittelt. Ausgehend von dem allein festgestellten Betrag von 298 200 monatlich f374r einen halbt344gigen Kindergartenbesuch ist die Zuerkennung von Unterhalt in der betreffenden H366he aber nicht gerechtfertigt. Selbst wenn in dieser H366he Kosten angefallen w344ren, m374sste der ersparte Verpflegungsaufwand hiervon in Abzug gebracht werden. 29 6. Das Berufungsurteil kann danach im Umfang der Anfechtung keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschlie337end zu 30 - 17 - entscheiden, da es an den hierf374r erforderlichen Feststellungen fehlt. Die Sache ist deshalb, soweit sie die Kindergartenkosten betrifft, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 31 7. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 32 F374r den Mehrbedarf des Kl344gers haben beide Elternteile anteilig nach ih-ren Einkommensverh344ltnissen aufzukommen (Senatsurteil vom 5. M344rz 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1154). Vor der Gegen374berstellung der jeweiligen Einkommen ist bei jedem Elternteil grunds344tzlich ein Sockelbetrag in H366he des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen. Durch einen solchen Ab-zug werden bei erheblichen Unterschieden der vergleichbaren Eink374nfte die sich daraus ergebenden ungleichen Belastungen zugunsten des weniger ver-dienenden Elternteils relativiert (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137, 140; Wendl/Klinkhammer aaO 247 2 Rdn. 294 ff. m.w.N.). Im 334brigen begegnet es keinen Bedenken, vor der Berechnung der jeweiligen Haftungsanteile zu ber374cksichtigen, dass die Mutter f374r die h366heren Lebenshaltungskosten in der Schweiz sowohl f374r den Kl344ger als auch f374r sich - 18 - selbst aufzukommen hat (vgl. zur Bedarfskorrektur Wendl/Dose aaO 247 9 Rdn. 24 a, 27). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 10.04.2006 - 121 F 12202/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.04.2007 - 13 UF 46/06 -
Full & Egal Universal Law Academy