BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 65/08 Verk374ndet am: 23. April 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 82, 166 Abs. 2; BGB 247247 407, 408, 412 a) Nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der Insolvenzverwalter befugt. b) Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Siche-rungszessionar leisten, wenn ihm die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen seines urspr374nglichen Gl344ubigers bekannt ist und er wei337, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist. BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 65/08 - OLG Celle LG L374neburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 27. M344rz 2008 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Die Streitverk374ndete der Beklagten hat ihre Kosten selbst zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 28. November 2003 am 22. Januar 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der I. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldne-rin unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein Termingeldkonto, auf dem sich nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (einschlie337lich Zinsen) ein Guthaben von 46.058,06 200 befand. 1 Dieses Guthaben hatte die Schuldnerin mit Vertrag vom 17. November 2003 "zur Sicherung aller bestehenden und k374nftigen 205 Anspr374che" an die Versicherung AG (im Folgenden: Streitverk374ndete) abgetre-ten und gleichzeitig einen etwaigen R374ckgew344hranspruch an die Beklagte ver-pf344ndet. 2 - 3 - Die Schuldnerin war am 17. November 2003 zahlungsunf344hig. Im Febru-ar 2004 meldete die Beklagte ihre Insolvenzforderungen an, die der Kl344ger mit 183.442,59 200 f374r den Ausfall zur Tabelle feststellte. Danach zahlte die Beklagte ohne Zustimmung des Kl344gers aus dem Guthaben auf dem Termingeldkonto 31.496,68 200 an die Streitverk374ndete aus. 3 Der Kl344ger begehrt mit seiner Klage Zahlung eines Betrages in H366he des vor der Auszahlung an die Streitverk374ndete auf dem Konto vorhandenen Gut-habens sowie im Wege der Insolvenzanfechtung den Verzicht der Beklagten auf das ihr bestellte Pfandrecht. Die Beklagte rechnete gegen den Zahlungsan-spruch hilfsweise mit ihren zur Tabelle festgestellten Anspr374chen auf. 4 Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ck-gewiesen und einem im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten weite-ren Zinsanspruch stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden. 6 - 4 - I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem ver366ffentlicht ist in ZIP 2008, 749, meint, der Kl344ger d374rfe als Insolvenzverwalter gem344337 247 166 Abs. 2 InsO die Forderung, die die Schuldnerin zur Sicherung eines Anspruchs an die Streitverk374ndete abgetreten gehabt habe, zur Masse einziehen. Deshalb k366nne er jedenfalls die Auszahlung des auf dem Konto noch vorhandenen Gut-habens verlangen. Die Klageforderung sei aber auch insoweit begr374ndet, als die Beklagte nach Insolvenzer366ffnung aus dem Guthaben Zahlungen an die Streitverk374ndete geleistet habe. Denn diese Zahlungen h344tten keine schuldbe-freiende Wirkung gehabt. Der Drittschuldner k366nne jedenfalls dann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Zedenten bekannt sei. 7 Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greife nicht durch, weil sie gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzul344ssig sei; die Beklagte sei erst nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden, weil die Zahlungs-pflicht nach 247 166 Abs. 2 InsO erst nach Insolvenzer366ffnung entstanden sei. Der Kl344ger k366nne auch gem344337 247 131 Abs. 1 Nr. 1, 247 143 Abs. 1 InsO von der Be-klagten Verzicht auf das durch den Vertrag vom 17. November 2003 einge-r344umte Pfandrecht verlangen. Die Beklagte habe damit im letzten Monat vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens eine inkongruente Deckung erhalten. Die Beklagte habe nicht ausreichend zu einem Anspruch auf Einr344u-mung des Pfandrechts vorgetragen. In der Verpf344ndung liege auch kein Barge-sch344ft im Austausch gegen ein AGB-Pfandrecht der Beklagten, weil ein solches nicht entstanden sei. 8 - 5 - II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. 9 1. Soweit das Guthaben auf dem Termingeldkonto noch vorhanden ist, kann der Kl344ger Auszahlung verlangen. Der Anspruch ergibt sich grunds344tzlich aus dem Termingeldkontovertrag in Verbindung mit 247 667 BGB. Soweit dieser Anspruch an die Sicherungszessionarin abgetreten ist, ergibt sich die Einzie-hungsbefugnis aus 247 166 Abs. 2 InsO. Danach ist der Insolvenzverwalter be-rechtigt, Forderungen einzuziehen, die der Schuldner zur Sicherung eines An-spruchs abgetreten hat. Auf die Frage, ob der Sicherungsfall bereits eingetreten ist, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Ob der Siche-rungszessionar absonderungsberechtigt ist, ist vom Insolvenzverwalter zu pr374-fen und gegebenenfalls im Verh344ltnis zum Sicherungszessionar zu kl344ren, der nach der Einziehung durch den Verwalter den Auszahlungsanspruch nach 247 170 Abs. 1 Satz 2 InsO geltend machen kann. Die Verwertungsreife der Si-cherungsabtretung ist nach 247 166 Abs. 2 InsO nicht Voraussetzung des Einzie-hungsrechts des Verwalters. Ist sie noch nicht eingetreten, hat der Verwalter gegebenenfalls entsprechende R374ckstellungen zu bilden, um den Erl366santeil des Sicherungszessionars bei F344lligkeit gem344337 247 170 Abs. 1 Satz 2 InsO aus-kehren zu k366nnen (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, NZI 2009, 165, 166 f Rn. 21). 10 2. Der Auszahlungsanspruch besteht auch, soweit die Beklagte einen Teil des Guthabens in H366he von 31.496,68 200 an die Streitverk374ndete ausbe-zahlt hat. Denn diese Auszahlung erfolgte gegen374ber dem Kl344ger nicht mit schuldbefreiender Wirkung. 11 - 6 - a) Durch 247 166 Abs. 2 InsO verliert der Absonderungsberechtigte sein Einziehungsrecht (BGHZ 166, 215, 218 Rn. 13). Dieses geht mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens umfassend auf den Insolvenzverwalter 374ber (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 f; v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42; v. 17. November 2005 - IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91, 92 Rn. 9; KG ZIP 2001, 2012, 2013). 12 Die Insolvenzordnung hat das Recht zur Verwertung von zur Sicherung abgetretenen Forderungen dem Insolvenzverwalter 374bertragen (247 166 InsO). Das Einziehungs- und Verwertungsrecht an den zur Sicherung eines Anspruchs abgetretenen Forderungen besteht gem344337 247 166 Abs. 2 Satz 1 InsO unabh344n-gig davon, ob und wann die Sicherungszession gegen374ber dem Drittschuldner offen gelegt worden ist (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO). Sinn und Zweck des 247 166 Abs. 2 InsO sprechen f374r eine umfassende Verwertungsbefugnis des Verwalters. Die Interessen der Beteiligten sollen dadurch so koordiniert werden, dass der Wert des Schuldnerverm366gens maximiert wird. Dies rechtfertigt es zugleich, den Sicherungsgl344ubigern durch die Einbindung in das Verfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse R374cksichtnahmen abzuverlangen (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; BT-Drucks. 12/2443 S. 86). 13 Zieht der Verwalter sicherungszedierte Forderungen nach 247 166 Abs. 2 InsO ein, wird er in aller Regel 374ber Unterlagen des Schuldners verf374gen, die ihm die Einziehung der Forderung erleichtern. Der Sicherungszessionar wird dagegen h344ufig ohne Auskunftserteilung und Unterst374tzung durch den Insol-venzverwalter nicht in der Lage sein, die zur Sicherung an ihn abgetretenen Forderung festzustellen und m366gliche Einwendungen des Drittschuldners aus- 14 - 7 - zur344umen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 178; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; v. 17. November 2005 - aaO). b) Vom alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwalters unabh344ngig ist die Frage, ob der Drittschuldner nach 334bergang des Einzie-hungs- und Verwertungsrechts auf den Verwalter noch mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten kann. 15 Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung beh344lt der Siche-rungszessionar die Empfangsberechtigung f374r die Leistung des Drittschuldners auch im Falle des 247 166 Abs. 2 InsO (H344cker NZI 2002, 409, 412 f; Schlegel NZI 2003, 17, 19). 16 Nach ganz 374berwiegender Auffassung wird der Drittschuldner durch die Zahlung an den Sicherungszessionar nicht von seiner Leistungspflicht frei, wenn er die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen seines ur-spr374nglichen Gl344ubigers und den damit - wegen Vorliegens lediglich einer Si-cherungszession - verbundenen 334bergang des Einziehungsrechts auf den Ver-walter kennt (KG ZIP 2001, 2012, 2013; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 166 Rn. 16; Braun/Dithmar, InsO 3. Aufl. 247 166 Rn. 17; Smid, InsO 2. Aufl. 247 166 Rn. 40; FK-InsO/Wegener, 5. Aufl. 247 166 Rn. 8; Fl366ther in K374bler/ Pr374tting/Bork, InsO 247 166 Rn. 17; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 166 Rn. 33; HmbKomm-InsO/B374chler, 2. Aufl. 247 166 Rn. 14; Pape NZI 2000, 301, 302; L374ke in Festschrift f374r Gero Fischer S. 353, 360 f). 17 Der Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, ob Leistungen des Drittschuldners an den Sicherungszessionar auf dessen Zahlungsverlangen trotz des bestehenden alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrechts des Ver- 18 - 8 - walters befreiende Wirkung haben (BGHZ 154, 72, 78 f; BGH, Urt. v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42, 43). Er hat die Einziehungs-ma337nahme des Sicherungszessionars als objektiv rechtswidrig bezeichnet und festgestellt, dass der Sicherungszessionar hieraus keine Vorteile erzielen darf (BGH je aaO) und hierdurch eingetretene Nachteile der Masse im Wege des Schadensersatzes ausgeglichen werden m374ssen (BGH, Urt. v. 20. November 2003 aaO). Diesen Schadensersatzanspruch hat er aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 166 Abs. 2 InsO abgeleitet, weil 247 166 InsO als Schutzgesetz zuguns-ten der Gl344ubigergemeinschaft anzusehen ist. Dadurch werden die berechtigten Interessen der Gl344ubigergemeinschaft im Grundsatz hinreichend gesch374tzt (BGH, Urt. v. 20. November 2003 aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. November 2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390, 2391 Rn. 9). c) Die bisher offen gelassene Frage ist vorliegend entscheidungserheb-lich. Die Beklagte wusste als Drittschuldnerin im Zeitpunkt ihrer Zahlung an die Sicherungszessionarin sowohl von der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin als auch von der Sicherungszession. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war ihr zudem bekannt, dass zwischen dem Insolvenzverwalter und der Sicherungszessionarin Streit 374ber deren Be-rechtigung bestand, die Sicherheit in Anspruch zu nehmen. 19 F374r die Frage, ob der Drittschuldner trotz des alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrechts des Verwalters noch mit befreiender Wirkung an den Siche-rungszessionar leisten kann, sind die berechtigten Interessen des Drittschuld-ners ma337gebend. Auf ihn finden die 247247 408, 407 Abs. 1, 247 412 BGB, 247 82 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechende Anwendung. Wie in den dort geregelten F344l-len muss auch hier dem Drittschuldner das Risiko auferlegt werden, ohne 20 - 9 - schuldbefreiende Wirkung zu zahlen, wenn er von den Umst344nden, die das al-leinige Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters begr374nden, Kenntnis hat. Der gute Glaube des Drittschuldners an die Erf374llungswirkung seiner Leistung wird nicht schon dann zerst366rt, wenn der Drittschuldner wei337, dass 374ber das Verm366gen seines urspr374nglichen Gl344ubigers das Insolvenzverfahren er366ffnet worden ist. Denn das Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwal-ters nach 247 166 Abs. 2 InsO besteht nur, wenn die Forderung zur Sicherheit abgetreten worden ist. Im Falle der Vollabtretung hat der Zessionar ein Aus-sonderungsrecht bez374glich dieser Forderung und folglich ein eigenes Einzie-hungs- und Verwertungsrecht (vgl. 247 47 InsO). 21 Entsprechend der Regelung in 247 82 InsO ist der Drittschuldner nach der 366ffentlichen Bekanntmachung der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens darle-gungs- und beweispflichtig daf374r, dass ihm diese nicht bekannt war. Entspre-chend 247 407 Abs. 1, 247247 408, 412 BGB ist dagegen der Insolvenzverwalter dar-legungs- und beweispflichtig daf374r, dass der Sicherungszweck der Abtretung dem Drittschuldner bekannt war. Dies ist auch deshalb angemessen, weil der Insolvenzverwalter die Drittschuldner nach seiner Bestellung auf seine Einzie-hungs- und Verwertungsbefugnis nach 247 166 Abs. 2 InsO hinweisen kann. 22 Wenn der Drittschuldner den Charakter der Sicherungszession und die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen seines urspr374nglichen Gl344ubigers kennt, ist er im Hinblick auf die Einziehungs- und Verwertungsbe-fugnis des Verwalters, die sich aus 247 166 Abs. 2 InsO ergibt, nicht mehr schutz-bed374rftig. 23 - 10 - Diese Wertung entspricht derjenigen, die der Senat zu der Frage einge-nommen hat, ob das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungs-halber abgetretenen Forderungen abdingbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24. M344rz 2009 - IX ZR 112/08, ZIP 2009, 768 f). 24 d) Hat der Drittschuldner unter den genannten Voraussetzungen ohne befreiende Wirkung an den Sicherungszessionar geleistet, kann er vom Insol-venzverwalter erneut in Anspruch genommen werden. In diesem Fall tr344gt der Drittschuldner das Risiko einer Insolvenz des Sicherungszessionars, von dem er R374ckzahlung verlangen kann. Dies ist jedoch nach den entsprechend zur Anwendung gebrachten Bestimmungen angemessen. 25 3. Die von der Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung haben die Vorinstanzen gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zutreffend f374r unzul344ssig erachtet. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht nicht. 26 4. Das Berufungsgericht hat schlie337lich zutreffend gesehen, dass der Kl344ger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgabe einer Verzichtserkl344rung bez374glich des ihr mit Vertrag vom 17. November 2003 einger344umten Pfand-rechts sowie auf Anzeige dieses Sachverhalts gegen374ber der Streitverk374ndeten hat. 27 Die Bestellung des Pfandrechts ist nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO an-fechtbar. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang nur gegen die Annahme einer inkongruenten Deckung mit der Behauptung, die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen gehabt, schon von Beginn der Gesch344ftsbezie-hung an habe zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass die Verbind-lichkeiten der Schuldnerin auch durch das vorrangig an die Streitverk374ndete 28 - 11 - abgetretene Guthaben abgesichert und der Anspruch auf R374ckgew344hr des Guthabens zu diesem Zweck verpf344ndet werden sollte. Diese in Bezug genommenen, ganz abstrakt gehaltenen Ausf374hrungen haben die Vordergerichte zu Recht f374r unsubstantiiert gehalten. Aus ihnen er-gibt sich nicht, zwischen welchen Personen eine solche Abrede zu welchem Zeitpunkt getroffen worden sein und woraus sich ergeben soll, dass sie nicht lediglich eine unverbindliche Absichtserkl344rung darstellte, sondern schon vor dem 17. November 2003 und au337erhalb des Anfechtungszeitraums des 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Bindungswirkung im Rahmen - ebenfalls nicht dargeleg-ter - vertraglicher Leistungsbeziehungen entfalten sollte, die Verpf344ndung mithin schon zu einem fr374heren Zeitpunkt als vertragliche Leistung geschuldet war. 29 Die erforderliche objektive Gl344ubigerbenachteiligung nach 247 129 InsO hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Es hat dabei das Argument eines un-sch344dlichen Sicherheitentausches im Hinblick auf ein bereits zuvor bestehen-des AGB-Pfandrecht der Beklagten zutreffend nicht f374r durchgreifend erachtet und nicht einmal das Entstehen eines solchen AGB-Pfandrechtes feststellen k366nnen. Dies greift die Beklagte mit ihrer Revision zu Recht nicht an, 30 - 12 - zumal die Einzahlung des Guthabens auf das Termingeldkonto erst am 19. November 2003 und somit nach der anfechtbaren vertraglichen Pfand-rechtsbestellung erfolgt war. Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 16.05.2007 - 4 O 381/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.03.2008 - 13 U 160/07 -
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