BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verk374ndet am: X ZR 65/08 27. Juli 2010 Wermes, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 27. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Rich-ter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. M344rz 2008 verk374ndete Ur-teil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf deren Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 40 17 280 (Streitpatents), das am 29. Mai 1990 angemeldet wurde und inzwischen durch Zeitablauf erloschen ist. Das Streitpatent betrifft eine Stromwandlervor-richtung zum Messen eines elektrischen Stromes und umfasst in der erteilten Fassung sechs Patentanspr374che. 1 Patentanspr374che 1 und 6 des Streitpatents haben folgenden Wortlaut: 2 1. Stromwandlervorrichtung zum Messen und/oder zum Erzeugen einer Abbildung eines elektrischen Stromes, mit mindestens einem magne-tischen Kreis (1), der mit einem den zu messenden und/oder abzu-bildenden Strom f374hrenden Prim344rleiter (12) gekoppelt ist, und mit einer Messvorrichtung f374r den magnetischen Fluss in dem genannten Kreis, wobei der Prim344rleiter mehrere im Wesentlichen U-f366rmige Leiterst374cke aufweist, die jeweils den magnetischen Kreis (1) in einer Querschnittsebene teilweise umgeben und zum elektri-schen Anschluss an eine zugeh366rige Verbindungsvorrichtung (6) ausgebildet sind, welche eine gedruckte Schaltung umfasst, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Verbindungsvor-richtung (6) eine Reihe von Leiterelementen (19, 20) aufweist, wel-che so angeordnet sind, dass durch sie bestimmte der U-f366rmigen Leiterst374cke (12) untereinander verbindbar sind, derart, dass sie mit diesen Leiterst374cken die Prim344rwicklung bilden, die eine entspre-chende ausgew344hlte Anzahl Windungen aufweist, wobei die Enden - 4 - (13, 14) der Leiterst374cke (12) als Stifte zum Anschluss an die ge-druckte Schaltung ausgebildet sind. 6. Vorrichtung nach einem der Patentanspr374che 1 bis 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der magnetische Kreis (23), die Messvorrichtung (26) und die Leiterst374cke (in 27) Teil eines Wand-lermoduls sind, welcher zum Anschluss (374ber 28) an die Verbin-dungsvorrichtung ausgebildet ist, wobei diese Verbindungsvorrich-tung Teil eines 344u337eren Speise- und Auswertungskreises ist, welcher Anschl374sse f374r den Prim344rstrom, f374r die Speisung der Messvorrich-tung und f374r einen bzw. den zugeh366rigen Auswertungskreis des von dem Wandlermodul gelieferten Signals aufweist (Fig. 2). Die Beklagte hat die Kl344gerin aus dem Streitpatent wegen Patentverlet-zung vor dem Landgericht Mannheim verklagt. 3 Die Kl344gerin hat das Streitpatent mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen und im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpatents gegen374ber dem Stand der Technik nicht neu sei und nicht auf einer erfinderi-schen T344tigkeit beruhe. Zur Begr374ndung hat sie insbesondere auf das japani-sche Gebrauchsmuster 62-81064 (Anlage K 7, deutsche 334bersetzung Anlage K 7c), das deutsche Gebrauchsmuster 1 727 269 (Anlage K 4), die deutsche Pa-tentschrift 28 16 356 (Anlage K 14), die deutsche Offenlegungsschrift 25 44 057 (Anlage K 15) und die europ344ische Patentschrift 0 175 069 (Anlage K 18) Be-zug genommen. Die Beklagte hat das Streitpatent in der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Bundespatentgericht lediglich im Umfang des erteilten Unteran-spruchs 6 r374ckbezogen auf Anspruch 1 verteidigt. 4 - 5 - Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom 6. M344rz 2008 f374r nichtig erkl344rt. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt, dass der Gegenstand des Streitpatents in der von der Beklagten noch verteidig-ten Fassung im Hinblick auf das japanische Gebrauchsmuster 62-81064 nicht neu sei. 5 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie vertritt die Ansicht, dass der Gegenstand von Anspruch 6 r374ckbezogen auf Anspruch 1 des Streitpatents neu ist und auf einer erfinderischen T344tigkeit be-ruht. 6 Sie verteidigt das Streitpatent in der Kombination der Anspr374che 1 und 6 ohne R374ckbezug auf den Anspruch 5 und beantragt, das Urteil des Bundespa-tentgerichts insoweit abzu344ndern und die Klage insoweit abzuweisen. 7 Die Kl344gerin beantragt, die Berufung zur374ckzuweisen. 8 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. H. P. , Universit344t ,Institut f374r Mikroelektronik, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 9 - 6 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. 10 I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung, die mit folgenden Merkmalen auf bekanntes Gedankengut zur374ckgreift. 11 1 Stromwandlervorrichtung zum Messen und/oder zum Erzeugen einer Abbildung eines elektrischen Stromes, 2 mit mindestens einem magnetischen Kreis (1), 3 der mit einem den zu messenden und/oder abzubildenden Strom f374hrenden Prim344rleiter (12) gekoppelt ist, 4 und mit einer Messvorrichtung f374r den magnetischen Fluss in dem genannten Kreis, 5 wobei der Prim344rleiter mehrere im Wesentlichen U-f366rmige Leiterst374-cke aufweist, 6 die jeweils den magnetischen Kreis (1) in einer Querschnittsebene teilweise umgeben 7 und zum elektrischen Anschluss an eine zugeh366rige Verbindungsvor-richtung (6) ausgebildet sind, 8 welche eine gedruckte Schaltung umfasst. - 7 - Nach den Angaben in der Beschreibung des Streitpatents sind derartige Stromwandlervorrichtungen beispielsweise aus der deutschen Patentanmel-dung 37 41 028 A1 bekannt. 12 Zudem ist in dem deutschen Gebrauchsmuster 17 27 269 ein umschalt-barer Stromwandler beschrieben, bei dem Teilwicklungen mittels Kontaktbr374-cken untereinander verbunden werden k366nnen, um eine gew374nschte Gesamt-wicklung herzustellen. Dabei sind jedoch, wie in der Streitpatentschrift kritisiert wird, die Teilwicklungen nicht als Einzelwindungen ausgebildet und sind Kon-taktbr374ckenteile verschiedener Form erforderlich, die mittels Schraubenmuttern an Anschluss-St374cken mit Gewindebolzen befestigt werden m374ssen. 13 In der Streitpatentschrift wird weiterhin das deutsche Gebrauchsmuster 82 20 435 erw344hnt, in welchem ein induktives Hochfrequenzbauteil beschrieben wird, bei dem zueinander parallele, gedruckte Leiterbahnen mittels eines steck-baren, Leiterbahnen tragenden Teils von U-f366rmigem Querschnitt zu fortlaufen-den Windungen erg344nzt werden. Eine Wahl der Windungszahl ist dabei jedoch nur durch Anzapfungen m366glich. 14 Dem Streitpatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem ("die Aufga-be") zugrunde, Stromwandlervorrichtungen der eingangs genannten Art zur Verf374gung zu stellen, die bei gleichem Grundaufbau in der Fertigung einfach an verschiedene Messbereiche f374r den Prim344rstrom angepasst werden k366nnen, sowie insbesondere Stromwandlermodule zu schaffen, die identisch aufgebaut sind und durch entsprechende Anpassung des 344u337eren Verwertungskreises f374r einen bestimmten, unter mehreren Messbereichen ausgew344hlten Strommess-bereich verwendbar sind. 15 - 8 - Das soll nach Ma337gabe des Patentanspruchs 6 r374ckbezogen auf Patent-anspruch 1 dadurch erreicht werden, dass die eingangs genannte Stromwand-lervorrichtung zus344tzlich folgende Merkmale aufweist: 16 9 Die Verbindungsvorrichtung (6) weist eine Reihe von Leiterelemen-ten (19, 20) auf, 10 welche so angeordnet sind, dass durch sie bestimmte der U-f366rmigen Leiterst374cke (12) untereinander verbindbar sind, 11 derart, dass sie mit diesen Leiterst374cken die Prim344rwicklung bilden, die eine entsprechende ausgew344hlte Anzahl Windungen aufweist, 12 wobei die Enden (13, 14) der Leiterst374cke (12) als Stifte zum An-schluss an die gedruckte Schaltung ausgebildet sind, 13 wobei der magnetische Kreis (23), die Messvorrichtung (26) und die Leiterst374cke (in 27) Teil eines Wandlermoduls sind, 14 welcher zum Anschluss (374ber 28) an die Verbindungsvorrichtung ausgebildet ist, 15 wobei diese Verbindungsvorrichtung Teil eines 344u337eren Speise- und Auswertungskreises ist, - 9 - 16 welcher Anschl374sse f374r den Prim344rstrom, f374r die Speisung der Mess-vorrichtung und f374r einen bzw. den zugeh366rigen Auswertungskreis des von dem Wandlermodul gelieferten Signals aufweist (Fig. 2). Gegenstand der Lehre aus Patentanspruch 6 r374ckbezogen auf Patentan-spruch 1 ist demnach eine Stromwandlervorrichtung, welche geeignet ist, elekt-rischen Strom zu messen und/oder eine Abbildung desselben zu erzeugen und daf374r folgende Bauteile aufweist: 17 - mindestens einen magnetischen Kreis, - einen Prim344rleiter, der den zu messenden oder abzubildenden Strom f374hrt und mit dem der mindestens eine magnetische Kreis gekoppelt ist, sowie - eine Messvorrichtung f374r den magnetischen Fluss in dem genannten Kreis. Dabei ist klarstellend hinzuzuf374gen, dass sich die Anordnung "in dem genannten Kreis" auf den magnetischen Fluss und nicht - wie die Beklagte meint - auf die Messvorrichtung bezieht. Der Prim344rleiter verf374gt 374ber mehrere im Wesentlichen U-f366rmige Leiter-st374cke, die jeweils den magnetischen Kreis in einer Querschnittsebene teilweise umgeben und zum Anschluss an eine zugeh366rige Verbindungsvorrichtung aus-gebildet sind, welche eine gedruckte Schaltung umfasst. 18 Eine solche Stromwandlervorrichtung wird beispielhaft in zwei unter-schiedlichen Ausgestaltungen in den Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift ge-zeigt, die nachfolgend wiedergegeben werden: 19 - 10 - - 11 - Die in Figur 1 beispielhaft gezeigte Stromwandlervorrichtung weist einen magnetischen Kreis 1 von im Wesentlichen rechteckiger Form auf. Die Prim344r-wicklung umfasst mehrere U-f366rmige Leiterst374cke 12, welche jeweils einen Querschnitt des magnetischen Kreises 1 auf drei Seiten umgeben. Die Enden der Leiterst374cke sind als Stifte 13, 14 und damit zum Anschluss an eine zuge-h366rige Verbindungsvorrichtung ausgebildet, welche in dem Ausf374hrungsbeispiel die gedruckte Schaltung 6 ist und eine Reihe von Leiterelementen 19, 20 auf-weist. Als Messvorrichtung ist eine Hall-Effekt-Sonde in einen Luftspalt des magnetischen Kreises 1 eingesetzt (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 1, Z. 53 ff.). 20 Bei der in Figur 2 dargestellten Ausf374hrungsform ist der magnetische Kreis 23 gleichfalls von im Wesentlichen rechteckiger Gestalt. Durch das Bau- 21 - 12 - teil 27, welches in der Art eines Reiters auf dem magnetischen Kreis angeord-net ist und U-f366rmige, als Stifte 28 endende Leiterst374cke enth344lt, wird der mag-netische Kreis 23 mit dem zu messenden Prim344rleiter gekoppelt. Als Messvor-richtung f374r den magnetischen Fluss in dem Kreis 23 ist wiederum eine Hall-Effekt-Sonde vorgesehen, die in einer Ausnehmung des magnetischen Kreises 23 angeordnet ist. Infolge ihrer stiftartigen Ausgestaltung 28 sind die Prim344rlei-ter zum elektrischen Anschluss an eine zugeh366rige Verbindungsvorrichtung ausgebildet (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 3, Z. 26 ff.). Die Verbindungsvorrichtung selbst ist in Figur 2 (anders als in Figur 1) nicht gezeigt. In der Beschreibung wird insoweit jedoch erl344utert, dass die Verbindungsvorrichtung f374r die prim344ren U-f366rmigen Leiterst374cke im Beispiel der Figur 2 Teil einer 344u337eren gedruckten Schaltung ist (Streitpatentschrift, Sp. 3, Z. 42 ff., 59 ff.), aber auch durch jedes andere Mittel gebildet werden kann, welches die Herstellung mindestens einer Prim344rwicklung mit einer gew374nschten Anzahl Windungen mit Hilfe der genann-ten Leiterst374cke gestattet. Insbesondere k366nnen die Leiterelemente in dieser Verbindungsvorrichtung auf einem getrennten Tr344ger angebracht sein, z.B. auf einer elektrisch isolierenden Platte, oder sie k366nnen in einer Isoliermasse ein-gebettet sein und ein eigenes Verbindungsst374ck bilden (Streitpatentschrift, Sp. 3, Z. 64 ff.). Aus Sicht des Fachmanns, bei dem es sich um einen Ingenieur mit Fachhochschul- oder Universit344tsabschluss im Bereich Elektrotechnik mit mehr-j344hriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Stromwandlern f374r die Messtechnik handelt, besteht die in Patentanspruch 6 r374ckbezogen auf Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Stromwandlervorrichtung aus mindes-tens einem magnetischen Kreis, dem Prim344rleiter, der mit selbigem gekoppelt ist, und der Messvorrichtung, nicht aber auch aus der Verbindungsvorrichtung. Der gegenteiligen Ansicht des Bundespatentgerichts (Urteil, Umdruck, S. 8) 22 - 13 - kann - in 334bereinstimmung mit den Parteien - nicht gefolgt werden. Der Wort-laut der kombinierten Patentanspr374che 6 und 1, welcher die ma337gebliche Grundlage f374r die Bestimmung des gesch374tzten Gegenstands bildet (247 14 Satz 1 PatG), schlie337t es vielmehr aus, dass die Verbindungsvorrichtung Teil der erfindungsgem344337en Stromwandlervorrichtung ist. Die Lehre aus Patentanspruch 1 verh344lt sich allerdings aus Sicht des Fachmanns nicht dar374ber, ob die Verbindungsvorrichtung Teil der Stromwand-lervorrichtung ist. Merkmal 7 sieht insoweit lediglich vor, dass die mehreren im Wesentlichen U-f366rmigen Leiterst374cke des Prim344rleiters zum Anschluss an eine zugeh366rige Verbindungsvorrichtung ausgebildet sind, also - mit anderen Wor-ten - f374r einen solchen Anschluss geeignet sein m374ssen. Dass die Verbin-dungsvorrichtung Teil der Stromwandlervorrichtung ist, wird damit weder aus-geschlossen noch gefordert. Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass die Verbindungsvorrichtung in den Merkmalen 8 bis 11 weiter beschrieben wird. Wenn es in diesen Merkmalen hei337t, dass die Verbindungsvorrichtung eine ge-druckte Schaltung umfasst und eine Reihe von Leiterelementen aufweist, wel-che so angeordnet sind, dass durch sie bestimmte der U-f366rmigen Leiterst374cke untereinander verbindbar sind, derart, dass sie mit diesen Leiterst374cken die Prim344rwicklung bilden, die eine entsprechende ausgew344hlte Anzahl Windungen aufweist, so wird dadurch im Rahmen der Lehre des Anspruchs 1 lediglich die Ausbildung der U-f366rmigen Leiterst374cke n344her bestimmt, wonach diese zum elektrischen Anschluss mit einer derartigen Verbindungsvorrichtung geeignet sein m374ssen, um letztendlich die erforderliche Prim344rwicklung herstellen zu k366nnen (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 3, Z. 43 ff.). Entsprechend zeigt Figur 1 der Streitpatentschrift ein Ausf374hrungsbeispiel, bei dem die Verbindungsvorrichtung (gedruckte Schaltung 6) Teil der Stromwandlervorrichtung ist, w344hrend in Figur 2 der Streitpatentschrift eine Stromwandlervorrichtung wiedergegeben ist, bei 23 - 14 - der die Verbindungsvorrichtung zwar nicht dargestellt ist, zu der aber in der Be-schreibung erl344utert wird, dass die Verbindungsvorrichtung Bestandteil einer 344u337eren - also nicht zur Stromwandlervorrichtung geh366renden - gedruckten Schaltung ist (Streitpatentschrift, Sp. 3, Z. 37 ff., 63). Beide Ausf374hrungsformen fallen unter die Lehre von Patentanspruch 1, was in Einklang mit dem Umstand steht, dass dieser der alleinige Hauptanspruch des Streitpatents in der erteilten Fassung ist. In Patentanspruch 6 wird die Lehre aus Patentanspruch 1 hinsichtlich der Verbindungsvorrichtung allerdings weiter konkretisiert. In den Merkmalen 15 und 16 ist ausdr374cklich vorgeschrieben, dass die Verbindungsvorrichtung Teil eines 344u337eren Speise- und Auswertungskreises ist, welcher Anschl374sse f374r den Prim344rstrom, f374r die Speisung der Messvorrichtung und f374r einen bzw. den zu-geh366rigen Auswertungskreis des von dem Wandlermodul gelieferten Signals aufweist. Damit ist im Rahmen der Lehre der kombinierten Patentanspr374che 6 und 1 allein noch eine Stromwandlervorrichtung beansprucht, bei der die Ver-bindungsvorrichtung Teil eines 344u337eren Speise- und Auswertungskreises und damit nicht Teil der Stromwandlervorrichtung ist. Diese Voraussetzung ist in dem in Figur 2 des Streitpatents gezeigten Ausf374hrungsbeispiel verwirklicht, nicht aber in der in Figur 1 dargestellten Vorrichtung, womit auch 374berein-stimmt, dass in Patentanspruch 6, respektive Merkmal 16, allein auf die Figur 2 (und damit nicht auch auf die Figur 1) Bezug genommen wird. 24 In diesen Zusammenhang f374gt sich auch der in Patentanspruch 6 enthal-tene Begriff des Wandlermoduls ein. Merkmale 13, 14 und 15 sehen insoweit vor, dass die bereits in den Merkmalen 2 bis 5 des Patentanspruchs 1 genann-ten zwingenden Bestandteile der Stromwandlervorrichtung, n344mlich der magne-tische Kreis, die (in diesem angeordnete) Messvorrichtung und die Leiterst374cke, 25 - 15 - Teil eines Wandlermoduls sind, welches zum Anschluss an die Verbindungsvor-richtung ausgebildet ist, die wiederum Teil eines 344u337eren Speise- und Auswer-tungskreises ist. Gegen374ber der allgemeinen Lehre aus Patentanspruch 1 er-gibt sich daraus aus Sicht des Fachmanns die Konkretisierung, dass die Be-standteile der Stromwandlervorrichtung, also die notwendigen Bestandteile: magnetischer Kreis, Messvorrichtung und Leiterst374cke (und [m366glicherweise] nicht weiter spezifizierte Bestandteile), als eine modulare Baueinheit ausgebil-det sind, die an eine Verbindungsvorrichtung als Teil einer weiteren Baueinheit eines 344u337eren Speise- und Auswertungskreises angeschlossen werden kann, so dass eine einsatzf344hige Stromwandlervorrichtung entsteht. Auf diese Art und Weise wird der erfindungsgem344337 angestrebte Zweck erreicht, Stromwandler-module zu schaffen, die identisch aufgebaut sind und erst durch entsprechende Anpassung des 344u337eren Verwertungskreises f374r einen bestimmten, unter meh-reren Messbereichen ausgew344hlten Strommessbereich verwendbar sind (Sp. 1, Z. 30 ff.). Damit in Einklang hei337t es in der Beschreibung, dass im Falle von Wandlermodulen, bei denen die Prim344rwindungen durch eine einem 344u337eren Verwertungskreis angeh366rende Verbindungsvorrichtung vervollst344ndigt werden, es jeder Modultyp dem Abnehmer erlaubt, bis zu einem gegebenen maximalen Ampere-Windungswert den gew374nschten Strommessbereich zu w344hlen (vgl. Sp. 4, Z. 18 ff.). Aus Sicht des Fachmanns ist damit, wie der gerichtliche Sachverst344ndige bei seiner Anh366rung 374berzeugend erl344utert hat, herstellerseitig der Vorteil ver-bunden, dass er bis zu einem maximalen Ampere-Windungswert f374r verschie-dene Strombereiche nur ein Wandlermodul vorsehen kann, so dass die Herstel-lung mehrerer jeweils auf einen bestimmten Ampere-Windungswert eingestell-ter Stromwandler entbehrlich wird. Anwenderseitig ergibt sich der Vorzug, dass statt mehrerer auf einen bestimmten Ampere-Windungswert eingestellter 26 - 16 - Stromwandler nur ein Wandlermodultypus in der ben366tigten St374ckzahl vorr344tig gehalten werden muss. II. Der Gegenstand des Patentanspruchs 6 r374ckbezogen auf Patentan-spruch 1 des Streitpatents ist nicht patentf344hig (247 1 Abs. 1 PatG). 27 1. Dieser Gegenstand ist zwar neu (247 3 PatG). 28 a) Das japanische Gebrauchsmuster 62-81064 (Anlage K 7, deutsche 334bersetzung Anlage K 7c), aus dem die nachfolgend wiedergegebenen Zeich-nungen stammen, 29 - 17 - offenbart eine Strommessvorrichtung, die aus einem Ferritkern mit einem ge-schlossenen magnetischen Kreis 1, einem darin (in einem Luftspalt) angeordne-ten Messinstrument in Gestalt einer Hall-Effekt-Sonde 2 und einem den zu messenden Strom f374hrenden Prim344rleiter besteht, der im Falle der in Figur 1 der Entgegenhaltung gezeigten Ausf374hrungsform eine und im Falle der in Figur 3 gezeigten Ausf374hrungsform mehrere im Wesentlichen U-f366rmige Leiterst374cke 4a bis 4d aufweist, die jeweils den magnetischen Kreis 1 in einer Quer-schnittsebene teilweise umgeben (vgl. 334bersetzung Anlage K 7c, S. 3, Z. 31 ff.; Figuren 1 und 3). Die U-f366rmigen Leiterst374cke sind 374berdies an die Schaltungs-platine 5 elektrisch angeschlossen und damit zum elektrischen Anschluss an eine zugeh366rige Verbindungsvorrichtung ausgebildet, welche eine gedruckte Schaltung umfasst. Die in Figur 3 gezeigte Schaltungsplatine 5 weist Leiterele-mente 6a bis 6e auf, an welche die Leiterst374cke 4a bis 4d angel366tet werden, so dass diese als stromf374hrende Spule zusammenwirken (334bersetzung Anlage K 7c, S. 4, Z. 16 ff.). Es wird damit auch eine Verbindungsvorrichtung gezeigt und beschrieben, die eine Reihe von Leiterelementen aufweist, welche so angeord-net sind, dass die U-f366rmigen Leiterst374cke untereinander derart verbindbar sind, dass sie mit diesen Leiterelementen die Prim344rwicklung bilden, die eine ent-sprechend ausgew344hlte Anzahl Windungen aufweist. In Figur 1 der Entgegen-haltung sind au337erdem an beiden Enden des Leiterst374cks 4 durch gestrichelt gezeichnete Linien stiftsf366rmige Forts344tze angedeutet, welche f374r den Fach-mann ersichtlich zum Anschluss an die Leiterelemente 6a und 6b der Schal-tungsplatine 5 dienen. Die japanische Entgegenhaltung offenbart damit s344mtli-che Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents (= Merkmale 1 bis 12). Weder beschrieben noch gezeigt ist jedoch das Merkmal 13, wonach der magnetische Kreis, die Messvorrichtung und die Leiterst374cke Teil eines Wand-lermoduls sind (ebenso Sachverst344ndigengutachten, S. 3) bzw. die Merkmale 30 - 18 - 14 und 15, wonach das Wandlermodul zum Anschluss an die Verbindungsvor-richtung ausgebildet ist, welche Teil eines 344u337eren Speise- und Auswertungs-kreises ist. Vielmehr wird das Leiterst374ck 4 an die Leiterelemente 6a und 6b auf der Schaltungsplatine 5 angel366tet, um den Ringkern (Ferritkern 1) einschlie337lich der in diesem angeordneten Hall-Effekt-Sonde zu befestigen (vgl. 334bersetzung, S. 3, Z. 36 ff., 40 ff.), so dass es an einem Wandlermodul, bei dem die Prim344r-windungen durch eine einem 344u337eren Verwertungskreis angeh366rende Verbin-dungsvorrichtung vervollst344ndigt werden kann, fehlt. b) Das deutsche Gebrauchsmuster 17 27 269 (Anlage K 4), das in der Beschreibung des Streitpatents erw344hnt wird, betrifft einen umschaltbaren Stromwandler (Anlage K 4, Sp. 1, Z. 8 ff.). Wie bereits oben erw344hnt ist und durch die nachfolgenden Zeichnungen (Figuren 1 bis 5a) weiter verdeutlicht wird, sieht das Gebrauchsmuster die Anordnung der an Anschlusst374cken ge-f374hrten Ein- und Ausg344nge 1 bis 12 von Teilwicklungen der Prim344rspule in einer Isolierplatte 13 vor, so dass diese 374ber Kontaktbr374cken 14 bis 18, die mit Ge-windebolzen befestigt werden, beliebig in Reihe oder parallel geschaltet werden k366nnen. 31 - 19 - Die Beklagte meint, die Entgegenhaltung betreffe einen Transformator zum Umwandeln hoher Wechselstr366me und damit keine Stromwandlervorrich-tung zum Messen eines elektrischen Stroms im Sinne des Streitpatents. In die-ser Argumentation kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Wie der Fachmann wei337 und vom gerichtlichen Sachverst344ndigen in seinem Gutachten (Sachver-st344ndigengutachten, S. 1) und bei seiner Anh366rung best344tigt worden ist, beruht das Funktionsprinzip eines Stromwandlers auf der Transformation elektrischer und magnetischer Felder, welche unabh344ngig von der Stromst344rke zu sehen sind. Entsprechend ist das Gebrauchsmuster in der Streitpatentschrift auch 32 - 20 - - vorbehaltlos - als eine Ver366ffentlichung behandelt worden, die einen um-schaltbaren Stromwandler beschreibt (aaO, Sp. 1, Z. 8 ff.). Das Gebrauchsmuster offenbart jedoch weder die Ausbildung der Enden der Leiterst374cke als Stifte zum Anschluss an eine gedruckte Schaltung nach Merkmal 12 noch ein Wandlermodul im Sinne des Merkmals 13 noch dessen Eignung zum Anschluss an eine Verbindungsvorrichtung, die Teil eines 344u337e-ren Speise- und Auswertungskreises gem344337 den Merkmalen 14 und 15 ist. 33 c) Die deutsche Patentschrift 28 16 356 (Anlage K 14) betrifft einen Stromwandler in Kopf- oder Topfbauweise, bei dem prim344re Wicklungen (3, 3a bis 3d) 374ber Zapfen (24) mit einem Prim344ranschluss (K) 374ber Anschlussklem-men (26) durch Umschaltlaschen (15) umgeschaltet werden k366nnen, wie sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen 3 bis 9 der Ver366ffentli-chung ergibt, die unterschiedliche Schaltungszust344nde zeigen (vgl. auch Anlage K 14, Sp. 4, Z. 22 ff.). 34 - 21 - In der Entgegenhaltung ist keine Messvorrichtung f374r den magnetischen Fluss in dem magnetischen Kreis vorgesehen und auch die Enden der Leiter-st374cke sind nicht als Stifte zu Anschlusszwecken ausgebildet. Entgegen der Ansicht der Kl344gerin gibt es auch keinen Anhalt daf374r, dass der Fachmann zum Priorit344tszeitpunkt diese Merkmale "mitgelesen" hat. Die deutsche Patentschrift enth344lt schlie337lich keinen Hinweis darauf, den Stromwandler als Modul zum Anschluss an eine 344u337ere Verbindungsvorrichtung auszugestalten. 35 - 22 - d) Gleiches gilt f374r die deutsche Offenlegungsschrift 25 44 057 (Anlage K 15), deren Gegenstand ein prim344rseitig umschaltbarer Stromwandler in Kopf-bauweise ist, der 374ber eine einzige Umschaltvorrichtung verf374gt, die auf der Seite eines Prim344ranschlusses an dem Kopfgeh344use angebracht ist, sowie 374ber eine au337en um den Eisenkern mit Sekund344rwicklungen herumf374hrende, leiten-de Verbindung zwischen dem anderen Prim344ranschluss und der Umschaltvor-richtung. Die Umschaltvorrichtung enth344lt - wie aus den nachfolgend wiederge-gebenen Zeichnungen ersichtlich ist - eine Isolierstoffplatte 5, die eine seitliche 326ffnung des Geh344uses dichtend abdeckt und an den Enden Schaltklemmen (etwa die Schaltklemmen 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22) tr344gt, die mit den prim344ren Wicklungsteilen (etwa den Wicklungsteilen 9, 10, 11 und 12) verbun-den sind und 374ber Schaltst374cke 25 in Reihe oder parallel geschaltet werden k366nnen. 36 - 23 - Auch diese Entgegenhaltung offenbart weder eine Messvorrichtung noch als Stifte zu Anschlusszwecken ausgebildete Enden der Leiterst374cke. Zudem wird keine modulare Bauweise aufgezeigt. 37 e) Die europ344ische Patentschrift 0 175 069 (Anlage K 18) beschreibt die Herstellung eines induktiven Bauelements mit einem Ringbandkern 7, der in einen aus Isolierstoff bestehenden Beh344lter 1 eingelegt ist, so dass dieser von dem Beh344lter an einer Stirnseite und mindestens teilweise an der Innen- und Au337enseite umschlossen ist. Zur Herstellung der Wicklung werden einzelne geradlinige Stifte 3 in den Beh344lter 1 eingelegt oder eingegossen und nach Ein- 38 - 24 - setzen des Ringbandkerns 7 in den Beh344lter 1 zur U-Form 374ber den Ringband-kern 7 nach au337en abgebogen (Anlage K 18, Sp. 2, Z. 29 ff.). Die Stiftenden 4 und 6 werden 374ber eine Leiterplatte 13 verschaltet. Daf374r weist die Leiterplatte 13 Bohrungen 14 auf, durch welche die Stifte 3 des Bauelementes durchge-steckt werden k366nnen (Anlage K 18, Sp. 2, Z. 62 ff.). In der nachfolgend wie-dergegebenen Figur 4 wird das fertige induktive Bauelement gezeigt und in der Figur 5 sind die Anschl374sse des fertig verdrahteten Bauelementes f374r eine Win-dung A1 und E1 und f374r f374nf Windungen A5 und E5 dargestellt. - 25 - Die Entgegenhaltung offenbart damit den modularen Aufbau eines induk-tiven Bauelements mit einem magnetischen Kreis 7, der mit einem Prim344rleiter gekoppelt ist, der mehrere im Wesentlichen U-f366rmige Leiterst374cke 3 aufweist, die jeweils den magnetischen Kreis in einer Querschnittsebene teilweise umge-ben, welches zum elektrischen Anschluss an eine Verbindungsvorrichtung 13 ausgebildet ist, die eine gedruckte Schaltung mit mehreren Leiterelementen umfasst, durch welche die U-f366rmigen Leiterst374cke 3 derart untereinander ver-bindbar sind, dass sie mit diesen Leiterst374cken die Prim344rwicklung bilden, die eine entsprechende ausgew344hlte Anzahl Windungen (etwa A1 oder E1) auf-weist und deren Enden 4 und 6 als Stifte ausgebildet sind. Allerdings ist nicht beschrieben, dass es sich um eine Stromwandlervorrichtung zum Messen und/oder Erzeugen einer Abbildung eines elektrischen Storm handelt bzw. dass 39 - 26 - diese mit einer Messvorrichtung f374r den magnetischen Fluss in dem genannten Kreis ausgestattet ist. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 6 r374ckbezogen auf Patent-anspruch 1 ergab sich aber f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (247 4 PatG). 40 Stromwandlervorrichtungen zum Messen und/oder Erzeugen einer Ab-bildung des elektrischen Stromes nach Ma337gabe des Patentanspruchs 1 des Streitpatents waren - wie dargelegt - zum Priorit344tszeitpunkt des Streitpatents aus dem japanischen Gebrauchsmuster 62-81064 (Anlage K 7, deutsche 334ber-setzung Anlage K 7c) bekannt. Diese Ver366ffentlichung lehrte den Fachmann, das Leiterst374ck in einer Form auszugestalten, welche einerseits geeignet ist, den magnetischen Kreis (Ferritkern 1) auf der Schaltungsplatine sicher zu be-festigen, und andererseits eine ausreichende Querschnittsfl344che besitzt, um den nachzuweisenden elektrischen Strom zu leiten (Anlage K 7, S. 3, Z. 29 ff.; vgl. auch S. 3, Z. 8 ff.). Als eine derartige Form wurde ihm in Figur 1 der Entge-genhaltung die U-f366rmige Ausgestaltung des Leiterteils 4 vorgeschlagen, wel-ches den magnetischen Kreis (Ferritkern 1) in einer Querschnittsebene umgibt und 374ber Stifte mit der aus einer Schaltungsplatine 5 und den Leiterelementen 6a und 6b bestehenden Verbindungsvorrichtung verbunden ist. Dem Fachmann wurde zudem offenbart, dass mehrfache Wicklungen die Messempfindlichkeit erh366hen und insoweit vorteilhaft sein k366nnen (Anlage K 7, S. 3, Z. 2 ff.). Ent-sprechend wurde ihm in Figur 3 eine Ausf374hrungsform vorgestellt, welche mit vier Leiterst374cken 4a bis 4d ausgestattet ist, die auf der Schaltungsplatine mit den Leiterelemente 6a bis 6e verbunden sind (Anlage K 7, S. 4, Z. 16 ff.). 41 - 27 - Hinsichtlich der Herstellung einer solchen Stromwandlervorrichtung konnte der Fachmann der Entgegenhaltung entnehmen, dass das Leiterst374ck 4 an die Leiterelemente 6a und 6b auf der Schaltungsplatine 5 angel366tet und da-durch der magnetische Kreis (Ferritkern 1) mit der Messvorrichtung (magneti-sches Sensor-Element 2) befestigt wird. Eine solche Herstellungsweise war hin-reichend, wenn der Strommessbereich des Auswertungskreises von vornherein feststand. Hingegen wurde sie aus Sicht des mit der praktischen Anwendung befassten und vertrauten Fachmanns problematisch, wenn der Strommessbe-reich zum Zeitpunkt der Herstellung der Stromwandlervorrichtung noch nicht absehbar war. Denn dann bestand die Notwendigkeit, Stromwandler jeweils f374r alle in Betracht kommenden Strommessbereiche in hinreichender Zahl herzu-stellen, was offenkundig mit der Gefahr verbunden war, dass f374r bestimmte Strommessbereiche zu viele bzw. zu wenig Stromwandler hergestellt wurden. Entsprechende logistische Probleme konnten zudem bei den Abnehmern auf-treten, die es 374bernahmen, ihrerseits den Stromwandler mit dem Auswertungs-kreis zu verbinden, ohne dass die jeweils relevanten Strommessbereiche von vornherein feststanden. 42 Dem Fachmann, der nach einer L366sung f374r dieses Problem suchte, wur-de - wie auch der gerichtliche Sachverst344ndige in seinem Gutachten (Sachver-st344ndigengutachten, S. 4, 3a) und in der m374ndlichen Verhandlung ausgef374hrt hat - am Priorit344tstag des Streitpatents durch mehrere Ver366ffentlichungen die Erkenntnis vermittelt, dass die Trennung der Prim344rspule in U-f366rmige Teilwick-lungen um den magnetischen Kreis und Verbindungsteile es erm366glicht, den Stromwandler an eine gew374nschte Windungszahl anzupassen. Das deutsche Gebrauchsmuster 17 27 269 (K 4) lehrte ihn insoweit, dass ein Stromwandler durch Trennung der Prim344rspule umschaltbar ausgestaltet werden kann, indem die Enden der Teilwicklungen in einer Isolierplatte angeordnet werden, so dass 43 - 28 - diese - je nach Bedarf - 374ber auf der Isolierplatte zu befestigende Kontaktbr374-cken zu- oder abgeschaltet werden k366nnen. Das deutsche Patent 28 16 356 (K 14) wies ihn darauf hin, dass bei einem Stromwandler die U-f366rmigen Prim344r-wicklungen um den magnetischen Kreis und der Prim344ranschluss, die vonein-ander getrennt sind, 374ber Umschaltlaschen auf einer Durchf374hrungsplatte ge-schaltet werden k366nnen. Der deutschen Offenlegungsschrift 25 44 957 (Anlage K 15) konnte er einen Stromwandler entnehmen, bei dem die U-f366rmigen prim344-ren Wicklungsteile um den magnetischen Kreis von dem Prim344ranschluss sepa-riert sind, damit er 374ber Schaltst374cke nach Wahl an die individuelle Windungs-zahl angepasst werden kann. Aufbauend auf dem Gedanken, die U-f366rmigen Windungen um den mag-netischen Kreis durch Verbindungsteile variabel zu gestalten, wurde der Fach-mann durch die europ344ische Patentschrift 0 175 069 (Anlage K 18) dazu ange-regt, den magnetischen Kreis einschlie337lich der darin angeordneten Messvor-richtung sowie die U-f366rmigen Leiterst374cke des aus dem japanischen Gebrauchsmuster 62-81064 bekannten Stromwandlers modulartig anzuordnen (vgl. Sachverst344ndigengutachten, S. 4, 3a). Denn diese Ver366ffentlichung offen-barte ihm ein induktives Bauelement mit Ringbandkern und Wicklungen, wel-ches zu einer modularen Baueinheit zusammengef374gt wird (vgl. Anlage K 18, Sp. 4, Z. 57 ff.; Figur 4), bevor es auf einer gedruckten Schaltung aufgesetzt wird und die Wicklungen an ihren Enden 374ber Leiterbahnen geschaltet werden (vgl. Anlage K 18, Sp. 3, Z. 8 ff.; Figur 5). 44 Im 334brigen war es - wie der gerichtliche Sachverst344ndige bei seiner Anh366rung ausgef374hrt hat - dem Fachmann aufgrund seines allgemeinen Wis-sens und K366nnens ohne weiteres gel344ufig, den Stromwandler alternativ zu der in dem japanischen Gebrauchsmuster 62-81064 (Anlage K 7, deutsche 334ber- 45 - 29 - setzung Anlage K 7c) ausdr374cklich gelehrten Verfahrensweise, wonach das U-f366rmige Leiterst374ck bzw. die U-f366rmigen Leiterst374cke an die Leiterelemente auf der gedruckten Schaltungsplatine angel366tet werden, um den magnetischen Kreis zu befestigen (Anlage K 7c, S. 3, Z. 40 ff.; S. 4, Z. 16 ff.), auch so herzu-stellen, dass zun344chst der magnetische Kreis (Ferritkern 1) und die Messvor-richtung (magnetisches Sensor-Element 2, z.B. eine Hall-Effekt-Sonde) mit den Leiterst374cken verbunden werden und erst die dadurch entstandene und nun als modulare Baueinheit einzusetzende Vorrichtung auf der Schaltungsplatine be-festigt und mit den Leiterelementen verbunden wird. Nach alledem war die Lehre aus den kombinierten Patentanspr374chen 1 und 6 des Streitpatents dem Fachmann durch den Stand der Technik nahege-legt und beruht daher nicht auf einer erfinderischen T344tigkeit. 46 3. Die Unteranspr374che 2 bis 4 weisen, wie auch die Beklagte nicht gel-tend macht, keinen eigenst344ndigen erfinderischen Gehalt auf. 47 - 30 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247 97 ZPO. 48 Scharen Gr366ning Berger Grabinski Bacher Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.03.2008 - 2 Ni 22/06 -
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