BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 65/09 Verk374ndet am: 18. November 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1578, 1578 b, 1609; ZPO 247 323; EGZPO 247 36 a) Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheira-tung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichm344337igen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten nach der sogenannten Drittelmethode zu be-messen (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 und vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009, 579). b) Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypo-thetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung. Kommt hierf374r ein Anspruch wegen Kinderbetreuung in Frage, so haben elternbezogene Gr374n-de nach 247 1570 Abs. 2 BGB, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, grunds344tzlich au337er Betracht zu bleiben. c) Im Ab344nderungsverfahren ist der Einwand der Befristung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der m374ndlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die f374r eine Befristung wesentlichen tats344chlichen und rechtlichen Verh344ltnisse nicht ge344ndert haben (im Anschluss an Senatsurteile vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905). Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf 247 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) und wurde dieser zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des 247 1578 b BGB am 1. Januar 2008 f374r sich genommen noch keine 304nderung der wesentlichen Verh344ltnisse. Auch 247 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall gegen374ber 247 323 ZPO keine eigenst344ndige Ab344nderungsm366glichkeit. BGH, Urteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - OLG Hamm AG Marl - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. November 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richte-rin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. M344rz 2009 wird auf Kos-ten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Ab344nderung eines Titels 374ber nachehelichen Unterhalt. 1 Der 1957 geborene Kl344ger und die 1956 geborene Beklagte heirateten im Jahr 1975. Ihre Ehe blieb kinderlos. Sie trennten sich im Juli 2002. Auf den am 14. Februar 2003 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe geschie-den, rechtskr344ftig seit dem 21. Oktober 2003. 2 Die Beklagte besuchte die Sonderschule und begann eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau, deren Abschluss zwischen den Parteien streitig ist. Zum Zeitpunkt der Eheschlie337ung arbeitete die Beklagte als Hilfsarbeiterin und war bis 1978 erwerbst344tig. Danach ging sie w344hrend des ehelichen Zusammen- 3 - 3 - lebens keiner Erwerbst344tigkeit nach. Von 1995 bis 1997 pflegte sie ihren Vater. Seit der Trennung arbeitet die Beklagte teilschichtig als Reinigungskraft. 4 Der Kl344ger war zun344chst Vulkaniseurmeister. W344hrend des ehelichen Zusammenlebens bildete er sich zum Chemieingenieur fort und arbeitet in die-sem Beruf bis heute. Der Kl344ger heiratete im Jahr 2004 erneut. Aus der Ehe ist ein im Februar 2005 geborener Sohn hervorgegangen. Au337erdem adoptierte der Kl344ger im Jahr 2006 den 1997 geborenen Sohn seiner jetzigen Ehefrau. Seine Ehefrau ist nicht erwerbst344tig. Durch einen Prozessvergleich vom 12. April 2005 legten die Parteien den nachehelichen Unterhalt der Beklagten ab Januar 2005 auf monatlich 618 200 fest. Im Jahr 2007 erstrebte der Kl344ger eine Herabsetzung des Unterhalts. Durch Urteil vom 21. August 2007 setzte das Familiengericht den Unterhalt her-ab, zuletzt ab Januar 2008 auf monatlich 607 200. 5 Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kl344ger wiederum die Herabset-zung des Unterhalts. Er beruft sich auf die seit 1. Januar 2008 ge344nderte Rechtslage, nach der - anders als bisher - seine Unterhaltspflicht gegen374ber seiner jetzigen Ehefrau zu ber374cksichtigen und in Anbetracht fehlender ehebe-dingter Nachteile der Beklagten au337erdem eine zeitliche Begrenzung des Un-terhalts vorzunehmen sei. 6 Das Familiengericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Un-terhalt ab dem 16. April 2008 auf monatlich 290 200 reduziert, eine Befristung hin-gegen abgelehnt. Die dagegen eingelegte Berufung des Kl344gers, mit der er eine weitere Herabsetzung auf monatlich 214 200 sowie eine Befristung des Unterhalts bis zum 30. Juni 2009 erstrebt hat, hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er seine zuletzt gestellten Antr344ge weiterverfolgt. 7 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 9 Das Berufungsgericht hat in seinem in FPR 2009, 374 ver366ffentlichten Urteil die Ab344nderungsklage f374r zul344ssig gehalten, weil der Kl344ger sich auf die durch die Unterhaltsreform ge344nderte Rangfolge sowie die ge344nderte Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs berufen k366nne. Zur Berechnung des Unter-halts ist es auf Seiten des Kl344gers vom aktuellen Einkommen ausgegangen und auf Seiten der Beklagten von dem - teils fiktiven - Einkommen, wie es bereits dem Urteil im vorausgegangenen Verfahren zugrunde lag. Den Unterhaltsbe-darf der Beklagten hat es nach Abzug des Kindesunterhalts unter Einbeziehung der jetzigen Ehefrau des Kl344gers mit einem Drittel des Gesamteinkommens bemessen. Ab Januar 2009 f374hrt die Unterhaltsberechnung des Berufungsgerichts zu einem Unterhalt, der unterhalb des vom Amtsgericht festgelegten Unterhalts liegt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch der neue Ehegatte "im Rahmen der Angemessenheitspr374fung" bez374glich seiner Erwerbsobliegenheiten nicht anders zu behandeln als der geschiedene Ehegatte. Das habe im vorlie-genden Fall die Konsequenz, dass der neuen Ehefrau ein fiktives Einkommen im Geringverdienerbereich zuzurechnen sei, was im Ergebnis zu einem Unter-haltsanspruch der Beklagten jedenfalls in der titulierten H366he f374hre. 10 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den wandelbaren eheli-chen Lebensverh344ltnissen mit der Folge, dass sogar Unterhaltsanspr374che des neuen Ehegatten als bedarfspr344gend angesehen w374rden, sto337e jedoch auf Be-denken. Sie hebe die Unterscheidung zwischen dem Bedarf nach den eheli- 11 - 5 - chen Lebensverh344ltnissen und der Leistungsf344higkeit des Unterhaltspflichtigen weitgehend auf und lasse sich deshalb nicht nur mit den gesetzlichen Vorgaben der 247247 1578 Abs. 1, 1581 BGB schwerlich in 334bereinstimmung bringen, son-dern entferne sich auch von dem Verst344ndnis der Ehe in der Gesellschaft, nach dem die Ehe von den Eheschlie337enden in 334bereinstimmung mit der Gesetzes-lage (247 1353 Abs. 1 BGB) als lebenslange Gemeinschaft und damit gerade nicht als eine Lebensabschnittsgemeinschaft geschlossen werde, in der bereits wegen der ihr innewohnenden zeitlichen Begrenzung die Unterhaltsanspr374che zuk374nftiger Partner angelegt seien. Bei der Bemessung der Unterhaltsanspr374-che des geschiedenen und des neuen Ehegatten sei verfassungsrechtlich zu beachten, dass die geschiedene Ehe mit der neuen Ehe gleichwertig und gleichrangig sei. Es sei daher von zwei auf dieser Gew344hrleistung beruhenden Grundrechtspositionen auszugehen, die unter Ber374cksichtigung des allgemei-nen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Entfaltung zu bringen seien. Da die Berechnung nach der Dreiteilungsmethode zu einer "374berm344337i-gen und unverh344ltnism344337igen Entwertung" des Aufstockungsunterhalts des ge-schiedenen Ehegatten f374hren k366nne, zu deren Verdeutlichung das Berufungs-gericht ein Rechenbeispiel anf374hrt, m374sse das durch die Dreiteilungsmethode gewonnene Ergebnis 374berpr374ft und ggf. wertend korrigiert werden. Zur Korrek-tur sei die Bemessung des Unterhalts der neuen Ehefrau entsprechend den beim Geschiedenenunterhalt geltenden Grunds344tzen ein geeignetes Mittel. 12 Den vom Kl344ger geltend gemachten Einwand der Befristung hat das Be-rufungsgericht schlie337lich wegen Pr344klusion nicht zugelassen. Der neu geschaf-fene 247 1578 b BGB enthalte zur Begrenzung und Befristung keine 374ber die Rechtsprechung des BGH seit dem Senatsurteil vom 12. April 2006 (- XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) zur fr374heren Rechtslage hinausgehenden Krite-rien zugunsten des Kl344gers. 13 - 6 - II. 14 Das h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. 15 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Zul344ssigkeit der Ab344nde-rungsklage ausgegangen. 16 Auf das Ab344nderungsverfahren ist wie auf das Verfahren im Allgemeinen nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1, 2 FGG-RG das vor dem 1. September 2009 gel-tende Recht anzuwenden. Die Zul344ssigkeit der Ab344nderungsklage ergibt sich bereits aus 247 323 ZPO, ohne dass es eines R374ckgriffs auf die insoweit nur klar-stellende Regelung in 247 36 Nr. 1 EGZPO bedarf. Denn nach der Gesetzesbe-gr374ndung des Unterhaltsrechts344nderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) handelt es sich bei 247 36 EGZPO nicht um einen eigenen, neu geschaffenen Ab344nderungsrechtsbehelf (BT-Drucks. 16/18130 S. 32). 247 36 Nr. 1, 2 EGZPO stellt - neben dem einschr344nkenden Kriterium der Zumutbarkeit einer Ab344nderung - somit lediglich klar, dass die Gesetzes344nderung, soweit sie zu einer 304nderung der wesentlichen Verh344ltnisse f374hrt, ein Ab344nderungsgrund im Sinne von 247 323 Abs. 1 ZPO ist. Das Berufungsgericht hat eine 304nderung der wesentlichen Verh344ltnisse mit Recht in der durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz vom 21. Dezem-ber 2007 ge344nderten Rangfolge gesehen, die auch - mittelbare - Auswirkungen auf die f374r die Bedarfsbemessung ma337geblichen Kriterien hat, des weiteren in der ge344nderten Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung bei Wieder-verheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Nach der st344ndigen Recht-sprechung des Senats stellt neben der Gesetzes344nderung auch eine 304nderung der gefestigten h366chstrichterlichen Rechtsprechung sowohl bei Urteilen als auch bei Vergleichen einen Ab344nderungsgrund dar (vgl. Senatsurteile vom 5. September 2001 - XII ZR 108/00 - FamRZ 2001, 1687, 1690 und vom 5. Feb- 17 - 7 - ruar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 f. und BGHZ 177, 356, 380 = FamRZ 2008, 1911, 1917 f.). 18 Ob die Ab344nderung bestehender Unterhaltstitel erst ab der Verk374ndung des Senatsurteils vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911) zul344ssig ist (so OLG Celle NJW 2009, 1758; vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848) oder - wof374r die bereits im Jahr 2006 ge344nderte Rechtsprechung des Senats zur Ber374cksichtigung nachehelich ent-standener Unterhaltspflichten (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 362 = FamRZ 2006, 683, 686) im Zusammenhang mit dem Unterhaltsrechts344nderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 spricht - bereits ab dem 1. Januar 2008, kann hier of-fenbleiben. Denn das Amtsgericht ist bei der Unterhaltsfestsetzung zu Gunsten des Kl344gers von der Ab344nderbarkeit schon vor dem 30. Juli 2008 (hier: ab Rechtsh344ngigkeit der Ab344nderungsklage am 16. April 2008) ausgegangen. Da allein der Kl344ger Rechtsmittel eingelegt hat und die von ihm erstrebte weitere Herabsetzung bereits aus anderen Gr374nden scheitert, kommt es auf einen fr374-heren Ab344nderungszeitpunkt nicht an. 2. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, hat die Be-klagte - lediglich - einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB. 334bereinstimmend mit dem abzu344ndernden Prozessvergleich hat es einen teilweisen Anspruch wegen Erwerbslosigkeit nach 247 1573 Abs. 1 BGB nicht zugesprochen und der Beklagten statt dessen ein teils fiktives Einkommen aus Vollzeitt344tigkeit zugerechnet. 19 Die Revision r374gt zu Unrecht, dass das Berufungsgericht dem erstin-stanzlichen Vorbringen des Kl344gers h344tte nachgehen m374ssen, die Beklagte k366nne mehr als das ber374cksichtigte - teils fiktive - Einkommen von bereinigt 936 200 erzielen. Hierf374r hat sich der Kl344ger erstinstanzlich auf den Tarifvertrag 20 - 8 - zur Regelung der Mindestl366hne f374r gewerbliche Arbeiter in der Geb344udereini-gung berufen. Zwar ist das Berufungsgericht darauf nicht ausdr374cklich einge-gangen, sondern hat allein auf die Bindungswirkung des Ausgangstitels abge-stellt. Das ist aber nicht zu beanstanden. Zweifelhaft ist hier bereits ein ord-nungsgem344337er Berufungsangriff nach 247247 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil die Berufungsbegr374ndung lediglich pauschal auf das gesamte erstinstanzli-che Vorbringen nebst Beweisantritten verwiesen hat. Das begr374ndet noch keine konkreten Anhaltspunkte, warum die vom Amtsgericht n344her begr374ndeten Fest-stellungen fehlerhaft sein sollten. Jedenfalls war das Berufungsgericht aber we-gen des nicht hinreichend dargelegten Ab344nderungsgrundes nicht gehalten, dem Vorbringen des Kl344gers nachzugehen. Denn zur Darlegung einer wesentli-chen Ver344nderung mangelt es an dem Vorbringen, dass das in den bisherigen Titeln zugrunde gelegte Einkommen dem Tariflohn und der dazu als einschl344gig vorgetragenen Lohngruppe bereits entsprochen habe oder sonst daran orien-tiert worden sei. Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, den vom Kl344-ger angebotenen Beweis zu erheben. 3. Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsbedarf der Beklagten - wie schon das Amtsgericht - ausgehend von den (erzielbaren) Einkommen der Par-teien ermittelt, indem es neben den Parteien auch die jetzige Ehefrau des Kl344-gers in die Berechnung einbezogen und den Bedarf nach einem Drittel der zu-sammengerechneten Eink374nfte bemessen hat. Damit ist das Berufungsgericht der neueren Rechtsprechung des Senats gefolgt (Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 und BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411; ebenso OLG D374sseldorf FamRZ 2008, 1254; OLG Bremen NJW 2009, 925; OLG Celle NJW 2009, 1758; OLG Braunschweig FamRZ 2009, 977). 21 - 9 - Die vom Berufungsgericht - im Zusammenhang mit der Erwerbsoblie-genheit der jetzigen Ehefrau des Kl344gers - gegen die Senatsrechtsprechung erhobenen Bedenken, die es unter Hinweis auf die Rechtssicherheit zur374ckge-stellt hat, sind ebenso wie die im Schrifttum ge344u337erte Kritik (etwa von Maurer FamRZ 2008, 1919; FamRZ 2008, 1985; Griesche FPR 2008, 63; Grandel NJW 2008, 796) unbegr374ndet. Der Senat nimmt die Kritik jedoch zum Anlass f374r eine erg344nzende und zusammenfassende Begr374ndung seiner Rechtsprechung. 22 a) Die Ankn374pfung des Unterhaltsbedarfs an die ehelichen Lebensver-h344ltnisse soll dem Unterhaltsberechtigten auch nach der Scheidung die Teilha-be am ehelichen Lebensstandard erm366glichen. Im Vergleich zu anderen Be-darfsma337st344ben, etwa dem angemessenen Lebensbedarf, der sich allein aus der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt, kn374pft das Gesetz damit den Unterhaltsbedarf an die Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen an (abge-leitete Lebensstellung; vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 196, 204 f. = FamRZ 2009, 411, 414). Es handelt sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die dem geschiedenen Ehegatten eine Teilhabe an dem auch aufgrund eigener Leistungen des Unterhaltsberechtigten erreichten h366heren Lebensstandard ge-w344hren soll (Senatsurteile BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848). Diese Wertung hat auch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) beibehalten. 23 aa) Eine Ankn374pfung an den besseren Lebensstandard des Unterhalts-pflichtigen aus dem Gesichtspunkt der Teilhabe ist indessen nur insoweit ge-rechtfertigt, als dieser selbst in den Genuss eines h366heren Lebensstandards kommt. Mit anderen Worten ist die Verbesserung des Lebensstandards des Unterhaltsberechtigten, weil der geschiedene Ehegatte einen h366heren Lebens-standard hat, auch nur berechtigt, wenn der Ehegatte den h366heren Lebens- 24 - 10 - standard auch nach der Scheidung tats344chlich noch hat. Dementsprechend ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Einkom-mensverringerung bereits bei der Bedarfsbemessung zu ber374cksichtigen (Se-natsurteile BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848). Diese Rechtsprechung hat der Senat kon-sequent fortgef374hrt und auch auf nachehelich erstmals entstandene Unterhalts-pflichten angewendet, zun344chst auf den Kindesunterhalt (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683 und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972), sp344ter auch auf die nach Wiederverheiratung gegen374ber dem neuen Ehegatten entstandene Unterhaltspflicht (Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 und vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009, 579). Daran ist festzuhalten. bb) Die gegenteilige Sichtweise kn374pft durch die Anwendung des Stich-tagsprinzips auch auf Einkommensreduzierungen an den fr374heren Zustand an und schreibt diesen 374ber die Scheidung hinaus fort. Die Fortschreibung eines fr374heren Zustands stellt jedoch der Sache nach eine Fiktion dar, indem der Un-terhaltspflichtige rechtlich so gestellt wird, als h344tte er sein fr374her h366heres Ein-kommen noch immer, auch wenn dieses in Wirklichkeit entweder gesunken oder durch weitere Unterhaltspflichten geschm344lert worden ist. 25 Eine solche Fortschreibung der fr374heren Einkommensverh344ltnisse bedarf indessen der besonderen Begr374ndung. Sie setzt voraus, dass der Unterhalts-pflichtige sich aus Rechtsgr374nden an dem fr374heren Zustand festhalten lassen muss. Das ist in Bezug auf die Wiederverheiratung jedenfalls nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage nicht mehr der Fall. 26 - 11 - Eine Einkommensfiktion ist dann angebracht, wenn dem Unterhaltspflich-tigen vorzuwerfen ist, dass er den fr374heren Zustand nicht aufrechterhalten hat. Das w344re etwa der Fall, wenn er unter Versto337 gegen seine Erwerbsobliegen-heit seine Arbeitsstelle aufgegeben hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 179, 196, 205 = FamRZ 2009, 411, 414 und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972). Auf die Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen kann der Gesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung allerdings von vornherein nicht zu-treffen (Senatsurteil BGHZ 179, 196, 206 f. = FamRZ 2009, 411, 414). Der Un-terhaltspflichtige ist von Rechts wegen an der Wiederverheiratung nicht gehin-dert. Diese wird auch ansonsten nicht rechtlich missbilligt, sondern ist als Be-standteil der Eheschlie337ungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert. Anders als nach dem bis 1977 geltenden Scheidungsrecht ist die Unterhaltspflicht auch nicht mehr mit dem Verschulden am Scheitern der Ehe verkn374pft, was eine Fortschreibung der fr374her besseren Verh344ltnisse allenfalls aus dem Gesichtspunkt einer Entsch344digung noch rechtfertigen k366nnte. 27 Eine Nichtber374cksichtigung von Unterhaltspflichten und Fortschreibung des fr374heren Einkommens nach der Scheidung lie337e sich demnach nur noch rechtfertigen, wenn von dem Unterhaltspflichtigen zu verlangen w344re, neu hinzu getretene Unterhaltspflichten entweder aus anderen Mitteln zu befriedigen oder aber seine eigene Lebensf374hrung - und die seiner neuen Familie - im Hinblick auf eine ungeschm344lerte Unterhaltspflicht gegen374ber dem geschiedenen Ehe-gatten - zus344tzlich (d.h. mehr, als er es auch bei einer Dreiteilung muss) - ein-zuschr344nken. 28 Ein darauf abzielender Wille des Gesetzgebers lag allerdings dem 1. EheRG noch zugrunde und kam in den Erw344gungen zum Rangverh344ltnis des geschiedenen und des neuen Ehegatten zum Ausdruck. Nach den damaligen Vorstellungen war die zweite Ehe des Unterhaltspflichtigen mit einer "wirtschaft- 29 - 12 - lichen Hypothek" belastet, die von der zweiten Ehefrau mitgetragen werden m374sse (BT-Drucks. 7/650 S. 143). Den Ehegatten der neuen Ehe werde die M366glichkeit, eine "Hausfrauenehe" zu w344hlen, oft nicht mehr offenstehen, und in manchen F344llen werde von ihnen auch auf Kinder verzichtet werden m374ssen (BT-Drucks. 7/650 S. 143). In diesem Zusammenhang steht auch das vom Be-rufungsgericht verwendete Argument aus 247 1353 BGB, dass die Ehe auf Le-benszeit geschlossen werde (zu den Hintergr374nden s. Schubert Die Reform des Ehescheidungsrechts von 1976 S. XLIX f.) und keine "Lebensabschnittsge-meinschaft" sei. Mit derartigen Erw344gungen stellte der Gesetzgeber des 1. EheRG die (zeitliche) Priorit344t der ersten Ehe in den Vordergrund. Er nahm gleichzeitig Ab-stand von der bis 1977 g374ltigen Rechtslage. Danach hatte zwischen geschie-denem und neuem Ehegatten - ohne R374cksicht auf das Verschulden des Un-terhaltspflichtigen am Scheitern der Ehe - Gleichrang bestanden (nahezu allg. Meinung zu 247 59 EheG 1946; vgl. Hoffmann/Stephan Ehegesetz 2. Aufl. 247 59 Rdn. 30). Schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts waren bei der Unterhaltsbemessung im Fall konkurrierender (geschiedener) Ehegatten die Interessen der neuen Ehefrau mit denen der geschiedenen Ehefrau zumindest gleichwertig zu ber374cksichtigen (vgl. RGZ 48, 112 und RGZ 75, 433, 434). 30 An den gegen374ber der Rechtslage bis 1977 ge344nderten Wertungen des 1. EheRG h344lt das Gesetz seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr fest. Das Unter-haltsrechts344nderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) hat vom grunds344tzlichen Vorrang der ersten Ehe Abstand genommen. Nach der Be-gr374ndung des Gesetzentwurfs z344hlt nicht mehr die zeitliche Priorit344t der Ehe-schlie337ung, sondern allein die Schutzbed374rftigkeit des Berechtigten (BT-Drucks. 16/1830 S. 23). Der geschiedene Ehegatte m374sse sich bei Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter eine Schm344lerung des auf ihn entfallenden Un- 31 - 13 - terhaltsanteils gefallen lassen. Er habe keinen "Vertrauensschutz" dahinge-hend, dass sich durch Wiederheirat und Gr374ndung einer Zweitfamilie der Kreis der unterhaltsberechtigten Personen nicht vergr366337ere und seine Unterhaltsquo-te nicht gek374rzt werde (BT-Drucks. 16/1830 S. 24). Damit ist hinreichend deut-lich, dass insoweit die Erw344gungen zum 1. EheRG, auf deren Grundlage sich die Argumentation des Berufungsgerichts noch bewegt, keine G374ltigkeit mehr haben. Auch bei langer Ehedauer ist der geschiedene Ehegatte schlie337lich nach der neuen Gesetzeslage gegen374ber dem kinderbetreuenden Ehegatten aus der zweiten Ehe (ebenso wie auch einer kinderbetreuenden nicht verheirateten Mutter) nicht mehr vorrangig. Der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten ist 374berdies selbst bei langer Ehedauer nicht zwangsl344ufig in den zweiten Rang einzuordnen, sondern gem344337 247 1609 Nr. 2 BGB nur unter Ber374cksichtigung ehebedingter Nachteile (Senatsurteil BGHZ 177, 356, 382 = FamRZ 2008, 1911, 1918). 32 cc) Eine Bedarfsbemessung ohne Ber374cksichtigung von nach der Schei-dung hinzugetretenen Unterhaltspflichten ist demnach vom gesetzgeberischen Willen schon deswegen weder gefordert noch getragen, weil das Gesetz anders als noch das 1. EheRG vom Unterhaltspflichtigen nicht mehr verlangt, dass er sich bei Eingehung einer zweiten Ehe 374ber die damit ohnehin verbundenen Ein-bu337en beim Lebensstandard hinaus zus344tzlich einschr344nkt, um den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau auf einem Stand zu halten, der ihm selbst nicht mehr zur Verf374gung steht. 33 b) Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass die vom Senat praktizierte Methode, die allerdings den vom Oberlandesgericht Hamm seit 1985 - f374r gleichrangige Ehegatten - aufgestellten Leitlinien im Wesentlichen entspricht 34 - 14 - (Nr. 40; FamRZ 1984, 963, 966; vgl. dazu auch Hampel Bemessung des Unter-halts Rdn. 646 ff. und FamRZ 1995, 1177; sp344ter Nr. 36, vgl. FamRZ 2001, 1121, 1125 und aktuell - Stand 1. Januar 2008 - Nr. 24.2.1, FamRZ 2008, 347, 353), jedenfalls gemessen an den urspr374nglichen Vorstellungen des BGB-Gesetzgebers zu einer teilweisen Zusammenfassung von Bedarf und Leis-tungsf344higkeit f374hrt und damit die Vorschrift des 247 1581 BGB in der Bedarfser-mittlung teilweise aufgeht (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351, 359 f. = FamRZ 2006, 683, 685). Hierbei handelt es sich indessen um eine vereinfachende Rechtsfortbildung, die vom allgemein praktizierten Halbteilungsgrundsatz sowie der darauf beruhenden Bedarfsbemessung nach Quoten ausgeht und sich an vorhandenen gesetzlichen Wertungen orientiert. Die Zusammenfassung von Bedarf und Leistungsf344higkeit wird bei Einkommensreduzierungen, die nicht durch hinzugetretene Unterhaltspflichten verursacht worden sind (etwa unver-schuldete Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunf344higkeit des Unterhaltspflichtigen), seit geraumer Zeit allgemein akzeptiert. Der Senat hat bereits anhand der Ent-wicklung der Rechtsprechung dargestellt, dass das zun344chst auch vom Senat angewandte Stichtagsprinzip zunehmend zu lockern war (Senatsurteil BGHZ 179, 196, 201 ff. = FamRZ 2009, 411, 413 f.), weil es sowohl zu Lasten des Un-terhaltspflichtigen als auch - im Hinblick auf nach der Scheidung hinzugetrete-nes Einkommen - zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu unbilligen (teils ver-fassungswidrigen, BVerfG FamRZ 2002, 527) Ergebnissen f374hrte, die das Prin-zip selbst und dessen schematische Anwendung schon fr374hzeitig in Frage stell-ten. Die Bedarfsermittlung nach einer Quote vom Einkommen geht zudem davon aus, dass ein Einkommen in der fraglichen Gr366337enordnung vollst344ndig zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbraucht wird und die - geschiedenen - Ehegatten daran gleichm344337ig teilhaben sollen. Bei dieser in der Praxis durch-weg angewendeten Methode bestimmt das Einkommen des Unterhaltspflichti- 35 - 15 - gen nicht erst dessen Leistungsf344higkeit, sondern schon den Bedarf des Unter-haltsberechtigten (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300, 1305). Die Bedarfsbemessung nach Quoten stellt damit in der Sa-che bereits einen Bedarf und Leistungsf344higkeit zusammenfassenden Vertei-lungsvorgang dar, bei dem die Interessen beider Parteien des Unterhaltsver-h344ltnisses zu ber374cksichtigen sind (vgl. Klinkhammer FF 2009, 140, 142 f.). Diese vereinfachende Handhabung hat schon in der bisherigen Unterhaltspra-xis dazu gef374hrt, dass die Kontrolle der Leistungsf344higkeit nach 247 1581 BGB abgesehen von der festen Untergrenze des sogenannten Ehegattenselbstbe-halts weitgehend entbehrlich geworden ist, weil der dem Unterhaltspflichtigen aufgrund des Quotenunterhalts verbleibende Anteil zugleich seinem eigenen angemessenen Unterhalt nach 247 1581 Satz 1 BGB entspricht. Das ist jedenfalls seit der durch Senatsurteil vom 13. Juni 2001 (BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986) ge344nderten Rechtsprechung zur Behandlung des Einkommens des Unter-haltsberechtigten aus einer nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbst344tig-keit regelm344337ig der Fall. Dementsprechend bleibt etwa ein trennungsbedingter Mehrbedarf der geschiedenen Ehegatten in der Praxis nunmehr regelm344337ig au337er Betracht, weil das gesamte Einkommen beider Ehegatten in die Bedarfs-bemessung einbezogen wird und schon aufgrund der Halbteilung die Interessen beider Ehegatten angemessen ber374cksichtigt werden (Senatsurteil vom 17. Ja-nuar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305; vgl. auch Klinkhammer FF 2009, 140, 143). Dass es sich bei dieser Praxis wie auch bei ihrer Weiterentwicklung durch den Senat im Wesentlichen um eine vereinfachende Zusammenfassung handelt und die Wertungen des 247 1581 BGB (z.B. die Heranziehung nicht pr344-genden Einkommens im Rahmen der Billigkeitsabw344gung) dadurch nicht au337er Kraft gesetzt werden, sondern weiterhin zu beachten sind, ist in die Rechtspre-chung des Senats etwa bei der Einbeziehung zus344tzlichen Einkommens aus 36 - 16 - einem Karrieresprung (Senatsurteile BGHZ 179, 196, 207 f. = FamRZ 2009, 411, 414 f. und vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009, 579) oder des Splittingvorteils aus der neuen Ehe (Senatsurteil BGHZ 177, 356, 376 = FamRZ 2008, 1911, 1916) bereits eingeflossen. Ein unterschiedlicher Rang der Ehegatten wirkt sich schlie337lich erst dann aus, wenn der sogenannte Ehegat-tenselbstbehalt nicht gewahrt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683 und BGHZ 177, 356, 374 f. = FamRZ 2008, 1911, 1916), was auch in der D374sseldorfer Tabelle (Anm. B.IV) und den Leitlinien der Oberlandesgerichte (Nr. 21.4) seinen Niederschlag gefunden hat. c) Dass die Drittelmethode zur rechnerischen Ermittlung der wechselsei-tig voneinander abh344ngigen Unterhaltsanspr374che auch besser geeignet ist, zeigt ein Vergleich mit der vom Berufungsgericht bevorzugten Bedarfsbemes-sung, wie sie aufgrund der bis 2007 bestehenden Rechtslage praktiziert worden ist. 37 aa) Das vom Berufungsgericht angef374hrte Berechnungsbeispiel (Ein-kommen des Unterhaltspflichtigen: 3.000 200, des geschiedenen Ehegatten: 1.500 200 und des neuen Ehegatten: 0 200), mit der es die nach seiner Auffassung 374berm344337ige und unverh344ltnism344337ige Entwertung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten verdeutlichen will, belegt bei n344herem Hinsehen das Gegenteil. 38 Nach dem Berufungsgericht ergibt sich im Beispielfall ein zusammenge-rechnetes Einkommen (nach jeweiligem Abzug des sog. Anreizsiebtels, vgl. Anm. B. I. der D374sseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 2009) von 3.857,14 200, was zu einem Bedarf (je 1/3) von 1.285,71 200 f374hrt. Daraus errechne sich ein Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten von 1.285,71 200, w344hrend der Bedarf des geschiedenen Ehegatten durch eigenes Einkommen gedeckt sei, was in- 39 - 17 - soweit zutreffend ist. Unrichtig ist demgegen374ber, dass dem neuen Ehegatten "ohne die Dreiteilung" ebenfalls 1.285,71 200 zust374nden (gegen374ber - zutreffend - 428,57 200 f374r den geschiedenen Ehegatten bei Abzug eines gesch344tzten Split-tingvorteils von 500 200). Hierbei hat das Berufungsgericht 374bersehen, dass bei der Berechnung des Bedarfs des neuen Ehegatten folgerichtig der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten vorweg abzuziehen w344re, was zu einem Bedarf des neuen Ehegatten von nur 1.102,04 200 f374hren w374rde (= [3.000 200 - 428,57 200] x 3/7). Unter Ber374cksichtigung dieser Korrektur zeigt sich anhand des Beispiels, dass die vom Berufungsgericht gegen374bergestellte "Berechnung ohne Dreitei-lung" nicht zu angemessenen Ergebnissen f374hrt. Denn im Ergebnis verblieben dem Unterhaltspflichtigen 1.469,39 200 und der neuen Ehefrau 1.102,04 200, insge-samt also - einschlie337lich des f374r die zweite Ehe reservierten Splittingvorteils - 2.571,43 200. Demgegen374ber st374nde der geschiedenen Ehefrau als Einzelperson neben ihrem Einkommen von 1.500 200 ein Unterhalt von 428,57 200 zur Verf374gung und insgesamt demnach 1.928,57 200. Ein solches Ergebnis ist offensichtlich un-angemessen (zu 344hnlichen Ergebnissen gelangt Grandel NJW 2008, 796, 797) und l344sst sich vor allem nicht mit dem Gedanken der Teilhabe oder einem Ver-trauensschutz zugunsten des geschiedenen Ehegatten rechtfertigen. 40 Ein solches Ergebnis widerspr344che insbesondere dem eigenen Aus-gangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die geschiedene und die neue Ehe verfassungsrechtlich gleichwertig sind. Auch eine Ergebniskorrektur auf der Ebene der Leistungsf344higkeit, die ausgehend von der Ansicht des Berufungsge-richts und der von ihm unterstellten Gleichrangigkeit der Beklagten mit der jetzi-gen Ehefrau konsequent h344tte durchgef374hrt werden m374ssen und zudem von einem - vom Senat abgelehnten - aus der Unterhaltsquote abgeleiteten Selbst-behalt des Unterhaltspflichtigen ausgehen m374sste (vgl. Senatsurteile BGHZ 41 - 18 - 166, 351, 360 ff. = FamRZ 2006, 683, 684 f. und BGHZ 179, 196, 203 = FamRZ 2009, 411, 413), w374rde zu keiner gleichm344337igen Teilhabe f374hren. Denn bei der dann notwendigen Mangelfallberechnung w344re f374r die geschiedene Ehefrau aufgrund der vorherigen Bedarfsermittlung "ohne Dreiteilung" ein h366herer Einsatzbetrag zu veranschlagen als f374r die neue Ehefrau, was wiederum zu einem nicht gerechtfertigten Ungleichgewicht zugunsten der geschiedenen Ehe-frau f374hren w374rde. bb) Die vom Senat angewendete Drittelmethode f374hrt demgegen374ber ausgehend von der rechtlichen Gleichwertigkeit von erster (geschiedener) und zweiter Ehe zu einer gleichm344337igen Verteilung des vorhandenen Einkommens. Dass der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau in dem Berechnungs-beispiel des Berufungsgerichts entf344llt, erkl344rt sich dadurch, dass das von ihr erzielte Einkommen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs ausreicht (vgl. Ger-hardt/Gutdeutsch FamRZ 2007, 779, 781). Dass sich ihr Unterhaltsbedarf auf-grund der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen reduziert hat, steht im Einklang damit, dass dessen eigener Lebensstandard aufgrund seiner weiteren Unterhaltspflicht zwangsl344ufig ebenfalls abgesunken ist und wahrt somit den Grundsatz der gleichm344337igen Teilhabe. Auch die neue Ehefrau kann schlie337lich durch den Unterhalt ohne weiteres keinen h366heren Lebensstandard als die ge-schiedene Ehefrau erreichen. 42 Etwas anderes ergibt sich nur bei einem nach der Scheidung hinzugetre-tenen Einkommen, etwa aufgrund des Splittingvorteils aus der neuen Ehe oder aber aufgrund eines bei Scheidung der ersten Ehe nicht vorhersehbaren Karrie-resprungs. Dass sich der Unterhalt der geschiedenen Ehefrau in diesen F344llen nicht unangemessen verringert, wird dadurch gew344hrleistet, dass zus344tzliches Einkommen hieraus in die Berechnung nach der Drittelmethode einzubeziehen ist. Dass dadurch wiederum die zweite Ehe nicht benachteiligt werden darf (vgl. 43 - 19 - BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823 f.), wird durch die notwendige Vergleichsbe-rechnung mit dem hypothetischen Bedarf der geschiedenen Ehefrau ohne Wie-derverheiratung sichergestellt (Senatsurteil BGHZ 177, 356, 376 = FamRZ 2008, 1911, 1916), die gew344hrleistet, dass der Bedarf der geschiedenen Ehe-frau nicht h366her liegt, als er ohne die zweite Eheschlie337ung l344ge. Diese Be-rechnung ist vom Berufungsgericht schlie337lich f374r den vorliegenden Fall zutref-fend durchgef374hrt worden, und auch das Amtsgericht hatte die Vergleichsbe-trachtung bereits angestellt. 4. Den offenen Unterhaltsbedarf der jetzigen Ehefrau des Kl344gers hat das Berufungsgericht ab Januar 2009 unter Ber374cksichtigung eines von ihr er-zielbaren Erwerbseinkommens bemessen. Es hat damit den Unterhalt der jetzi-gen Ehefrau "im Rahmen der Angemessenheitspr374fung" entsprechend den f374r geschiedene Ehegatten geltenden Grunds344tzen behandelt und dies mit der ver-fassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung begr374ndet. Das ist im Ergebnis richtig (ebenso Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 7. Aufl. 247 4 Rdn. 399; 344hnlich FA-FamR/Gerhardt 6. Aufl. Rdn. 6/253 b; a. A. OLG Bremen FPR 2009, 181). 44 a) Allerdings folgt aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass eine geschiedene Ehe mit einer bestehenden in jeder Hinsicht gleichzubehandeln w344re. Das B374rgerliche Gesetzbuch geht in vielerlei Hinsicht vom Gegenteil aus. Das zeigt sich insbesondere an den Unterhaltstatbest344nden mit Einsatzzeitpunkten (247247 1571 - 1573 BGB) sowie der Befristung und Begren-zung nach 247 1578 b BGB, die den geschiedenen Ehegatten aufgrund der durch die Scheidung beendeten Rechtsbindung schlechter stellen als den Ehegatten in einer bestehenden Ehe. Das stimmt damit 374berein, dass aus einer bestehen-den Ehe ihrer Natur nach st344rkere rechtliche Bindungen erwachsen als aus ei-ner geschiedenen. Das Abstellen auf den in 247 1353 BGB enthaltenen Satz, 45 - 20 - dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird, ist in Anbetracht der durch die Scheidung beendeten Ehe dagegen widerspr374chlich und l344uft auf eine Fiktion des Fortbestands der geschiedenen Ehe und der aus ihr erwachsenden - ge-genseitigen - Rechtswirkungen hinaus. 46 b) Die vom Berufungsgericht angestellte Betrachtung erweist sich jedoch aus anderen Gr374nden als zutreffend. Im Fall der unterhaltsrechtlichen Konkur-renz eines geschiedenen Ehegatten mit dem jetzigen Ehegatten ist zu ber374ck-sichtigen, dass durch die von den Ehegatten der neuen Ehe frei gew344hlte Rol-lenverteilung der bestehende Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht 374ber Geb374hr geschm344lert werden darf. Zwar ist die den Anspruch auf Familienunterhalt (247 1360 BGB) begr374n-dende Rollenverteilung gem344337 247 1356 BGB gesetzlich zul344ssig und kann re-gelm344337ig nicht als rechtsmissbr344uchlich bewertet werden (vgl. auch Senatsur-teil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 54/06 - FamRZ 2009, 762 zum Verh344ltnis von Familienunterhalt und Vollj344hrigenunterhalt und - zur bis 2007 geltenden Rechtslage - Senatsurteil vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081 zum Verh344ltnis von Familienunterhalt und Minderj344hrigenunterhalt). 47 Andererseits darf die das Innenverh344ltnis der Ehegatten betreffende Rol-lenverteilung die - dem neuen Ehegatten bekannte - Unterhaltspflicht gegen-374ber dem geschiedenen Ehegatten nicht 374berm344337ig beeintr344chtigen. Dieser Gedanke findet im Ansatz bereits in der sogenannten Hausmannrechtspre-chung des Senats (Senatsurteil BGHZ 169, 200, 205 f. = FamRZ 2006, 1827, 1828 m.w.N.) seinen Ausdruck. Auch wenn in diesen F344llen die Wahl der Haushaltsf374hrung durch den Unterhaltspflichtigen in Rede steht, sind mit der durch diese Rechtsprechung nur einschr344nkend akzeptierten Rollenverteilung mittelbare Auswirkungen auf die Aufgabenverteilung innerhalb der bestehenden 48 - 21 - Ehe verbunden, die der neue Ehegatte nach 247 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB mittra-gen muss. Die daraus entstehenden Einschr344nkungen der neuen Ehe sind ver-fassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG FamRZ 1985, 143, 145). 49 Im Hinblick auf die hier vorliegende Unterhaltskonkurrenz von geschie-denem und neuem Ehegatten ist aber vor allem bestehenden gesetzlichen Wer-tungen Rechnung zu tragen, dass die Rollenverteilung der zweiten Ehe im Fall des Zusammentreffens mit Anspr374chen auf Geschiedenenunterhalt nicht aus-schlaggebend sein darf. Dass es bei der Unterhaltskonkurrenz von geschiede-nem und neuem Ehegatten nicht auf den dem neuen Ehegatten zustehenden Familienunterhalt ankommt, ist bereits in 247 1609 Nr. 2 BGB und 247 1582 BGB a.F. geregelt worden. Schon nach 247 1582 BGB a.F. war im Rahmen des Ver-gleichs der beiden Unterhaltsanspr374che aus erster und zweiter Ehe beim neuen Ehegatten nicht auf den Familienunterhalt abzustellen, sondern darauf, ob der neue Ehegatte bei entsprechender Anwendung der 247247 1569 bis 1574 BGB, 247 1576 BGB und des 247 1577 Abs. 1 BGB unterhaltsberechtigt w344re. Hintergrund dieser Regelung war, dass der Gesetzgeber es f374r unbillig hielt, dass allein der geschiedene Ehegatte auf eine Erwerbst344tigkeit verwiesen w374rde. Es m374sse vielmehr erwartet werden, dass der Ehegatte des Verpflichteten seine M366glich-keiten in gleichem Ma337e aussch366pfe, wie es dem Geschiedenen obliege (BT-Drucks. 7/650 S. 142 f.). An dieser Wertung - an deren Verfassungsm344337ig-keit keine Zweifel bestehen - hat das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) festgehalten. Das zeigt sich daran, dass es nach 247 1609 Nr. 2 BGB im Konkurrenzfall ebenfalls nicht darauf ankommt, ob dem ein Kind betreuenden neuen Ehegatten ein Anspruch auf Familienun-terhalt nach 247 1360 BGB zusteht. Auch hier ist statt dessen auf die hypotheti-sche Betrachtung abzustellen, ob der neue Ehegatte im Fall einer Scheidung - wegen Kinderbetreuung - unterhaltsberechtigt w344re. - 22 - Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass die unterhaltsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit gleich zu behandeln sind und die das Innenverh344ltnis der neuen Ehe betreffende Rollen-verteilung bei der Bemessung des f374r den neuen Ehegatten zu reservierenden Unterhaltsbetrages nicht entscheidend ist. Dass sich die genannten Regelun-gen auf den Unterhaltsrang beziehen, steht ihrer Heranziehung f374r die Frage der Unterhaltsbed374rftigkeit im Rahmen der Drittelmethode schlie337lich nicht im Wege. Vielmehr ist eine Einbeziehung des vom neuen Ehegatten erzielbaren Einkommens bereits bei der Bedarfsermittlung erforderlich, weil das gesetzge-berische Ziel der Gleichbehandlung von geschiedener und neuer Ehe im Hin-blick auf die Bed374rftigkeit und die Erwerbsobliegenheit anderenfalls unterlaufen w374rde. 50 Das zeigt sich am folgenden Beispielfall: Der geschiedene Unterhalts-pflichtige ist wiederverheiratet und hat mit seiner neuen Ehefrau ein f374nfj344hriges Kind. Er hat ein (um den Kindesunterhalt und Erwerbsanreiz bereinigtes) Ein-kommen von 2.400 200. Die nach langer Ehedauer geschiedene Ehefrau erzielt krankheitsbedingt kein Einkommen. Die neue Ehefrau k366nnte neben der Kin-derbetreuung ein Einkommen von (bereinigt um den Erwerbsanreiz) 600 200 er-zielen. W374rde man hier das erzielbare Einkommen erst bei der Mangelvertei-lung (auf der Ebene der Leistungsf344higkeit) ber374cksichtigen, so w374rde dies zu einem verzerrten Ergebnis f374hren. Der Bedarf nach der Drittelmethode betr374ge jeweils 800 200. Es l344ge ein Mangelfall vor (2.400 200 - 800 200 - 800 200
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