BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 65/ 10 Verkündet am: 18. April 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1570, 1573, 1578, 157 8 b a) Beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von drei Jahren ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte (im Ans chluss an Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 ). b) An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts insbesondere aus kindb e zogenen Gründen erforderlichen Darlegungen (hier: bei drei minderjährigen Kindern und von der Unterhaltsberechti g- ten zu leistenden Fahrdiensten an den Nachmittagen) sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - XII ZR 94/09 - FamRZ 2011, 13 75 ). c) Zur Beurteilung einer überobligationsmäßigen Belastung im Rahmen der Verl ängerung des Betre u- ungsunterhalts ist auch der Aspekt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechti g- tem und unterhaltspflichtigem Elternteil zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 ; BGHZ 177, 272 = F amRZ 2008, 1739 und vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050). d) Hat der Unterhaltspflichtige nach dem - unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren - Verlust seines A r- beitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er im Anschluss daran eine neue A rbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen gefunden, so ist die Abfindung bis zur Höchstgrenze des B e- darfs aufgrund des früheren Einkommen s grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden (im A n- schluss an Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 und vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08 - FamRZ 2010, 1311; teilweise Aufgabe von Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 ). e) Ob eine Aufstockung bis zum bisherigen Einkommen geboten ist und der bisherige Lebensstandard vollständig aufrechterhalten werden muss, beu r teilt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch nach der vom Unterhalt spflic h- tigen zu erwartenden weiteren Einkommen sentwicklung. BGH, Urteil vom 18. April 2012 - XII ZR 65/10 - OLG Schleswig AG Bad Segeberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2012 durch die Richter Dose, Weber - Monecke, Dr. Klink hammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. März 2010 wird auf Kosten des Antragstellers zurückg e- wiesen. Vo n Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über nachehelichen Unterhalt. Sie schlossen 1992 die Ehe. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgega n- gen, die im September 1992 ( S. ) , im Dezember 1994 (J.) und im September 1997 (F.) geboren wurden . Sämtliche Kinder waren zum Zeitpunkt der mündl i- chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, im März 2010, noch mi n derjährig und lebten im Haushalt der Antragsgegnerin. Über den Unterhalt der Kinder streiten die Parteien in einem wei teren Verfahren, das ebenfalls bei dem Senat anhängig ist (XII ZR 66/10). 1 2 - 3 - Die Parteien trennten sich im Oktober 2006. Die Ehe ist im vorliegenden Verbundverfahren auf den im Oktober 2007 zugestellten Antrag geschieden worden. Die Scheidung ist seit dem 1 . Oktober 2009 recht s kräftig. Der 1965 geborene Antragsteller war Verkaufsleiter. Nach einer von se i- nem Arbeitgeber erklärten Kündigung zum Ende August 2009 und eine r im Kündigungsschutzverfahren vereinbarten Abfindung ist er seit Oktober 2009 bei seine m neuen Arbeitgeber als Ingenieur im technischen Vertrieb mit Auße n- dienst mit einem deutlich geringeren Einkommen tätig. Die 1964 geborene A n- tragsgegnerin hatte vor der Ehe schließung eine Ausbildung zur Kranke n- schwester abgebrochen . Sie erteilt in den Nach mittagsstunden Klavierunte r- richt. Außerdem hat sie nach der Trennung eine Zusatzausbildung zur Rhyt h- miklehrerin a b solviert. Die Antragsgegnerin macht nachehelichen Unterhalt geltend. Die Parte i- en streiten über den Umfang der die Antragsgegnerin treffende n Erwerbsobli e- genheit sowie das auf Seiten des Antragsteller s bei der Bedarfse r mittlung zu berücksichtigende Einkommen , insbesondere über dessen Aufst o ckung aus Mitteln der von ihm erhaltenen Abfindung. Das Amtsgericht hat die Ehe der Pa r- teien durch Verbun durteil geschieden und den Antragsteller zu e i ne m Unterhalt in Höhe von monatlich 938 Außerdem hat es den Antragsteller - insoweit durch " Versäumnis - Teil - Urteil " - zu einem Zugewinnausgleich von rund 7.321 Der Versorgungsausglei ch ist abgetrennt worden. Das Obe r landesgericht hat die gegen die Entscheidung zum Unterhalt eingelegte Berufung des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen z u- gelassene Rev i sion . 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 19 7 /10 - FamRZ 2011, 1 00 Rn. 10). I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s steht der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 BGB zu. Bei Rechtskraft der Scheidung seien die Kinder zwar deutlich älter als drei Jahre gewesen. Es bestehe trotzdem ein zumindest teilweiser Betreuungsbedarf. Die Kinder kämen am ( frühen ) Nachmittag aus der Schule. Die Söhne übten nachmittags sportl i- che Aktivitäten aus, die 5 km bzw. 1 5 km vom Wohnort statt fänden. Da die A n- tragsgegnerin mit den Kindern in einer ländlic hen Lage mit entspre chenden A b- str i chen bei der Infra struktur, wie beim öffentlichen Nahverkehr , wohne, seien die Kinder darauf angewiesen, dass die Antragsgegnerin sie zu diesen Aktivit ä- ten fahre. Die Antragsgegnerin sei zwar mit den Ki n dern umgezogen. Das s sie mit den Kindern in derselben Straße wohnhaft g e blieben sei, sei ihr aber nicht vorzuwerfen, da sie zum einen den Kindern den Lebensmittelpunkt erhalten habe, zum anderen zugleich ihre Klavierschüler habe behalten können. Au f- grund dieser Umstände best ehe zumindest in den Nachmittagsstunden nach Heimkehr der Kinder aus der Schule weiterhin B e darf für die Betreuung und Erziehung der drei Kinder . Die se stelle weiterhin erhebliche Anforderungen an 6 7 8 - 5 - die Antragsgegnerin, die über das no r male Maß hinausgingen und neben einer voll schichtigen T ätigkeit nicht zu b e wältigen seien. Zu berücksichtigen sei, dass die Möglichkeiten der Fremdbetreuung aufgrund der ländlichen Lage eing e- schränkt seien und die Antragsgegnerin eine fehlende verlässliche Fremdb e- treuung unbes tritten vorgetragen habe. Soweit sie allerdings das Bestehen e i- ner psychischen Erkrankung mit Haarausfall beim Sohn F. behauptet habe, sei den eing e reichten Attesten keine psychische Erkrankung zu entnehmen, die einen besonders erhöhten Betre u ungsbedarf re chtfertige. Im Ergebnis sei der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung aller Umstände eine Teilzeitbeschäft i- gung mit 30 W ochenstunden zumutbar. Sie könne in den Vormittagsstu n den, während sich die Kinder in der Schule befänden, grundsätzlich einer Beschäft i- gung mit ca. sechs Stunden pro Tag zuzüglich Fahrzeiten nachgehen. Die Antragsgegnerin könne lediglich eine Festanstellung als ungelernte Kraft finden, z.B. im Verkaufsbereich, in dem sie bereits - wie schon früher - t ä tig sei. Unter Berücksichtigung d er Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Klavier - und Rhythmiklehrerin sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin insg e- samt ca. 1.200 Im Hinblick auf die lange Tre n- nungszeit bestehe die entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung. Bei dem Einkommen des Antragstellers sei zu berücksichtigen, dass er zwischenzeitlich den Ar beitgeber gewechselt habe und kurzfristig arbeitslos gewesen sei. Allerdings habe er im Oktober 2009 eine Abfindung seines Arbei t- gebers von brutto 70.000 (netto jedenfalls 33.6 6 3 ) erhalten . Mit der Abfi n- dung müsse er sein durch den Arbeitsplatzwechsel und die kurzfristige Arbeit s- losi g keit gesunkene s Einkommen auf das bisherige Nivea u aufstocken. Eine Abfi n dung sei dem Arbeitseinkommen hinzuzurechnen, wenn sie im Rahmen einer Einzelmaßnahme des Arbeitgebers anlässlich der Beendigung des A r- 9 10 - 6 - beitsve r hältnis ses gezahlt worden sei, soweit sie dem Ausgleich für den Verlust des A r beitsplatzes diene und somit den sozialen Besitzstand wahren solle, d.h. eine Entschädigungsfunktion habe, die den durch den Wegfall des Arbeitspla t- zes en t stehenden Lohnverlust ausgleic hen und insbesondere den Zeitraum bis zur Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses übe r brücken solle. Das sei im vorliegenden Fall verwirklicht, weil dem (seinerzeit) 44 Jahre alten A n- tragsteller nach langjähriger Unternehmenszugehörigkeit sein Arb eitsverhältnis in leitender Funktion gekündigt worden sei und ihm die A b findung aufgrund des in dem von ihm angestrengten Kündigungsschutzprozess geschlossenen Ve r- gleichs gezahlt worden sei. Sie habe demnach eine Entschädigung s funktion für den Wegfall des Arbeitsplatzes gehabt. Auf die F rage, ob dem Antragsteller der Verlust des Arbeitsplatzes vorzuwerfen sei, komme es nicht an. Habe der U n- terhaltspflichtige schon vor Ablauf des prognostizierten Überbrückungszei t- raums eine neue Arbeitsstelle gefunden, sei m it dem nicht verbrauchten Teil der Abfindung im Einzelfall unterschiedlich zu verfahren. Wenn das Einkommen aus der neuen Arbeitsstelle geringer sei als das frühere, werde in der Rechtspr e- chung unterschiedlich beurteilt, ob die A b findung weiter zur Aufstoc kung diene oder wie sonstiges Vermögen zu behandeln sei. Letzteres sei vom Bundesg e- richtshof bei eine r annähernd gleichwertigen Erwerbstätigkeit und einer G e- haltseinbuße von 25 % angenommen worden. Dann komme es maßgeblich darauf an, ob der Arbeitsplatzver lust dem Unterhaltspflichtigen unterhaltsrech t- lich vorzuwerfen sei. Hier liege der Fall anders. Der Arbeitsplatzwechsel sei mit e i ner Einkommen seinbuße von ca. einem Drittel verbunden, so dass es sich nicht um eine der Vergütung nach gleichwertige Tätigkei t handele. Unter den hier vorliegenden Umständen habe die Abfindung unterhaltsrechtlich eine Lohne r satzfunktion. Das ergebe sich insbesondere aus der Rechtsprechung zu den wandelbaren Lebensverhältnissen und der ihr zugrunde liegenden Anna h- me, dass die Fam ilienmitglieder von einer Änderung der wirtschaftlichen Ve r- - 7 - hältni s se in gleicher Weise betroffen wären, wenn sie weiter zusammen gelebt hätten. Wenn eine nicht vorwerfbare Einkommen sminderung zu Einbußen fü h- re, dürften andererseits die aus solchen Veränder ungen resultierenden wir t- schaftl i chen Vorteile nicht dem Unterhaltspflichtigen verbleiben, wenn diese bei For t setzung der Gemeinschaft von Eltern mit Kindern allen zugute gekommen w ä ren. Auch angesichts der Höhe sei die Abfindung hier einzusetzen, um die b isherigen L e bensverhältnisse einstweilen - für einen Zeitraum von eineinhalb bis zwei Jahren - beizubehalten und die Anpassung an die veränderten Ei n- kommen sverhältnisse vo r zubereiten. Das Berufungsgericht ist bei seiner Unterhaltsberechnung von dem for t- geschriebenen Einkommen des Antragstellers ausgegangen, in das es den Nutzungsvorteil für einen dem Antragsteller - auch an seiner neuen Arbeitsste l- le - zustehenden Dienst wagen ei n bezogen hat. Eine Befristung des Unterhalts scheide aus, weil es sich um Betreuung s- unterhalt handele. Eine Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf komme jedenfalls für eine Übergangszeit nicht in Betracht, weil bis zum Wegfall des Betreuungsbedarfs der Kinder eine fortdauernde Tei l habe der Antragsgegnerin an den ehelichen Lebensverhältnissen nicht unbillig sei. Dabei sei nicht zu verkennen, dass die Antragsgegnerin keine dauerhaften ehebedingten Nachteile erlitten habe. II. Die Revision ist in vollem Umfang zulässig. Das Berufungsgericht hat die im Urt eilsausspruch enthaltene Zulassung der Revision nicht eingeschränkt. Zwar ist in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteil s ausgeführt, die Z u- 11 12 13 - 8 - lassung der Revision betreffe die Frage, ob und inwieweit die Abfindung zur Aufstockung auf das bisherige Einko mmen sniveau zu nutzen sei. Dies betrifft indessen einen einzelnen Rechnungsposten der Unterhalt sbemessung, aus dem sich eine eindeutige zeitliche oder höhenmäßige Begrenzung der Revis i- onszulassung nicht ohne weiteres ergibt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 Rn. 11 mwN) . Zwar wäre in zeitlicher Hi n- sicht eine Begrenzung möglich auf den Zeitraum, für den die Abfindung berüc k- sic h tigt worden ist . Indessen liegt der Beginn der Berücksichtigung (September 2009) vor Rechtskraft der Scheidung (1. Oktober 2009), mit welcher der zug e- sprochene Unterhalt sanspruch en t standen ist . III. In der Sache hält d as Berufungsurteil einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich allerdings entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts nicht in vollem Umfang aus § 1570 BGB (Betre u- ungsunterhalt) , sondern zum Teil aus § 1573 Abs. 2 BGB ( Aufstockungsunte r- halt ). Da die Antragsgegnerin aufgrund der vom Berufungsgericht g e troffenen Feststellungen durch die Betreuung der Kinder nicht an einer Teilzeit e rwerbst ä- tigkeit g e hindert ist, beruht der Anspruch nur insoweit auf § 1570 BGB , als sie durch die Kinderbetreuung an der Erwerbstätigkeit g e hindert ist. Da neben der Kinderbetreuung kein anderes Erwerbshinderni s besteht, ergibt sich der A n- spruch im Übrigen somit aus § 1573 Abs. 2 BGB (vgl. insoweit S e natsurteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 493 f.; vom 26. November 2008 - XII ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406, 407 f. [zu § 1572 14 15 - 9 - BGB] und vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 709 [zu § 1571 BGB ] ). 2. Das Berufungsgericht hat eine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegn e- rin im Umfang eine r vollschichtige n Tätigkeit verneint, weil eine B e treuung der gemeinsamen Kinder diese nicht zulasse. Das hält den Angriffen der Revision stand. a) Nach der seit Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetz es vom 21. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 ergangenen Rechtsprechung des Senats (seit BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770) bestimmt sich d ie Erwerbso b- li e genheit des kinderbetreuenden Ehegatten im Rahmen von § 1570 BGB nach den folgenden Grundsätzen: aa) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das vollendete dritte Lebensjahr hinaus aus ki ndb e- zogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB kann sich der betre u- ende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen B e treuung des Kindes berufen, wenn und soweit das Kind eine kindgerechte Betreuung s- einrichtung besucht oder unte r Berücksichtigung der individuellen Ve r hältnisse besuchen könnte . Dem stehen verfassungsrechtliche Gründe nicht entgegen . Ein nur bis zum Alter von drei Jahren begrenzter Vorrang der persönlichen B e- treuung durch einen Elternteil verletzt insbesondere nich t das Elter n recht des betreuenden Elternteils ( vgl. BVerfG FamRZ 2007, 965 Rn. 72 f.; BT - Drucks. 16/6980 S. 8 f. ; Senat surteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 24 ; Dose F P R 2012, 129, 130 ; aA OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2010, 1449 ). Auch aus allgemeine n Er wägungen des Kindeswohls (vgl. etwa Becker - Stoll FamRZ 2010, 77, 80) ergibt sich nichts anderes . Insoweit hat der Gesetzgeber von der ihm im Hinblick auf das Kindeswohl zustehenden Einschätzungspr ärogative 16 17 18 - 10 - G e brauch gemacht und in Anlehnung an die vor der U nterhaltsr eform nur für nichteheliche Kinder geltende Regelung einen Vorrang der persönlichen B e- treuung nur bis zur Vol l endung des dritten Lebensjahres festgelegt . Damit hat er insbesondere die ihm vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG FamRZ 2007, 965 Rn. 7 5) aufgegebene Gleichbehandlung von ehelich und nichtehelich geb o- renen Ki n dern im Hinblick auf eine Gewährung des Betreuungsunterhalts im Kindesint e resse umgesetzt . Da sich die Regelung in § 1570 BGB auf Kinder aus Scheidungsfamilien bezieht, kann aus der Tatsache, dass die betroffenen Kinder unter der E l terntrennung regelmäßig leiden, für sich genommen noch nicht ohne weiteres hergeleitet werden, dass bestehende Betreuungsmöglic h- keiten nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch genommen werden müssten. Einsc hränkungen ergeben sich hie r nur dann, wenn das Kind unter der Tre n- nung " besonders leidet und daher der persönlichen Betreuung durch einen E l- ternteil bedarf " (BT - Drucks. 16/6890 S. 9), was als kin d bezogener Grund im Einzelfall vom u nterhaltsberechtigten El ternteil darzulegen und ggf. zu bewe i- sen ist. Im Unterhalt sverfahren ist demnach zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise ge sichert ist oder gesichert werden könnte ( Senatsurteil BGHZ 18 0, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 27 ) . Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Ve r- längerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht ( ständige Senatsrechtsprechung , vgl. Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28 und vom 15. Juni 2011 - XII ZR 94/09 - FamRZ 2011, 1375 Rn. 22 ) . Auf das Alter des Kindes kommt es demnach nur an, soweit eine anderweitige B e- treuung des Kindes nicht zur Verfügung steht und die Berufstätigkeit des b e- treuenden Elternteil s davon abhängt, dass das Kind - vorübergehend - auch o h ne Aufsicht bleiben kann. Schließlich ist - insbesondere zur Überbrückung 19 - 11 - von Betreuungsengpässen - grundsätzlich auch ein dem Kindeswohl nicht w i- dersprechend es ernsthaftes und verlässliches Betreuungsangebot des Unte r- haltspflichtigen wahrzunehmen (Senat su r teile vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - FamRZ 2011, 1209 Rn. 24 und vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 28 ). bb) Der Unterhaltsb erechtigte trägt die Darlegungs - und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus. Er hat also zunächst darzulegen und zu bewe i- sen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuun g des g e meinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönl i- che Betreuung erforderlich ist. Auch Umstände, die aus elternbezogenen Grü n- den zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Betreuungsunter halts führen können, hat der Unterhalt s berechtigte darzulegen und zu beweisen (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391, 1393 mwN; BGHZ 177, 272, 304 = FamRZ 2008, 1739, 1748 ; vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 ; vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 und vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - F a mRZ 2010, 1050 Rn. 35 ) . Insbesondere a n die Darlegung kindbezogener Gründe sind nach der Senatsrechtsprechung keine über z ogenen Anforderungen zu stellen (Senatsu r- teil vom 15. Juni 2011 - XII ZR 94/09 - FamRZ 2011, 13 75 ; anders zu Unrecht Löhnig/Preisner FamRZ 2011, 1537 ) . Dabei sind auch besondere Bedür f nisse des Kindes, die etwa sportliche, musische oder andere B eschäftigungen betre f- fen, zu be achten . Sofe rn diese vom Kind nicht selbständig wahrgenommen werden können, sind vom Unterhalt s berechtigten etwa zu erbringende Fahr - und Betreuungsleistungen in Rechnung zu stellen . Die gesetzliche Regelung bietet außerdem Raum für die Berücksichtigung schul i scher An forderungen an 20 21 - 12 - die Mitarbeit der Eltern (etwa Hausaufgabenbetreuung, Klassen pflegschaft usw.), d eren Notwendigkeit und Üblichkeit vom Unterhaltsberechtigten konkret vorzutragen sind. Bei der Frage, ob die Aktivitäten unverändert fortgesetzt we r- den können, ist im Ausgangspunkt darauf a b zustellen , in welcher Form die se vo m Kind und den Eltern schon zur Zeit des Zusammenlebens der Familie durchgeführt wurden. Dies wird allerdings dadurch begrenzt, dass die vom E l- ternteil zu erbringenden Betreuungsleistungen un d sonstigen Tätigkeiten nicht außer Ve r hältnis zu der dadurch gehinderten Erwerbstätigkeit stehen dürfen . Gegebenenfalls ist vom betreuenden Elternteil (und vom Kind) in Kauf zu ne h- men, dass die Abläufe abweichend organisiert oder Aktivitäten teilweise ein g e- schränkt werden , da mit sie mit einer Erwerbstätigkeit des Elternteil s in E i n klang gebracht werden können . cc) Steht der Umfang einer - möglichen - anderweitigen Kinderbetreuung fest, ist zu berücksichtigen, wie eine ausgeübte oder mögliche Erwerbst ä t igkeit mit den Zeiten der Kinderbetreuung (einschließlich der Fahrzeiten) ve r einbar ist und in welchem Umfang dem Unterhaltsberechtigten in dem dadurch vorgeg e- benen zeitlichen Rahmen eine Erwerb s tätigkeit zumutbar ist. Daraus können sich insbesondere bei m ehreren Kindern Einschränkung e n ergeben. Auch ist die E igenart der jeweiligen Erwerbstätigkeit zu berüc k sichtigen , wenn es sich hier bei etwa um Schichtarbeit handelt oder diese sich ansonsten mit den Zeiten der Kinderbetreuung nur teilweise überschneidet. Inwiefern in diesen Fällen etwa die Hilfe Dritter, z.B. der Großeltern, in Anspruch genommen werden kann, ist schließlich im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und bei freiwi l ligen Betreuungsleistungen durch einen an Billigkeit s kriterien orientierten A bzu g vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen (zur überobligator i- schen Tätigkeit vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 36 f. mwN; zur Berücksichtigung von Betreuungskosten vgl. S e natsurteil vom 26. Nove mber 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 ). 22 - 13 - dd ) Wenn der - zeitliche - Umfang einer möglichen Erwerbstätigkeit fes t- steht, verlangt die gesetzliche Neuregelung auch bei gegebener Erwerbsmö g- lichkeit keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung z u einer Vol l- zeiterwerbstätigkeit (vgl. auch BT - Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbez o- genen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist vielmehr ein gestufter Übe r gang bis hin zu einer Vollzeit erwerbstätigkeit möglich (Senatsurteil e vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 19 ff. und vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 20 mwN). Für die Übergangszeit ist auch die Zeit von der Trennung bis zur Scheidung zu berücks ichtigen, soweit hier - etwa nach Ablauf des sog. Trennungsjahres - aufgrund der Umstände des Einzelfalls bereits dem nachehelichen Unterhalt entsprechende Anforderungen an die E r- werbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten bestehen . ee ) Soweit die Bet reuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobli e- genheit des betreuenden Eltern teils schließlich - teilweise - entgegenstehen, dass die von ihm daneben zu leistende Betreuung und E r ziehung des Kindes zu einer übe r obligationsmäßigen Belastung führen kann ( Senatsurteil e BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 31 ; BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 99 und vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 ). Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass am Morgen oder am späten Nachmi t- tag und Abend regelmäßig weitere Erziehungs - und Betreuung s leistungen zu erbringen sind , die je nach dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes oder der Kinder in unterschiedlich em Umfang a n fallen k önnen . Zwar wird der dem Kind zu leistende n Betreuung nach der gesetzlichen Konzeption durch e i- ne Entlastung des betreuenden Elternteil s von der Barunterhaltspflicht Rec h- nung getragen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) . Diese Wirkung wird indessen bei der Bedarfsb emessung nach Quoten teilweise dadurch au f gehoben , dass der 23 24 - 14 - betreuende Elternteil bei Vorwegabzug des Kindesunterhalt s über eine Red u- zierung seines Unterhalts im wirtschaftlichen Ergebnis einen Teil des Barunte r- halts mit zu tr a gen hat. D ie vom Gesetz angeo rdnete Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 , 3 BGB lässt Raum für eine Einbeziehung dieses U m- stands unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Lasten verteilung zw i schen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil im Einze l fall . b) Das Berufungs gericht hat diese Grundsätze im Ausgangspunkt beac h- tet und ist bei der Bemessung der die Antragsgegnerin treffenden Erwerbso b- liegenheit davon jedenfalls nicht zum Nachteil des Antragsteller s ( als Revis i- on skläger ) abgewichen . Nach der zutreffen den Auffassung des Berufungsg e- richt s gebieten kindbezogene Gründe eine Verlängerung des Betreuungsunte r- halts. aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgericht s besuchen alle drei Kinder die Schule und kommen in der Regel am frühen Nachmittag oder am Nac hmittag aus der Schule. Damit hat das Berufungsgericht in zulässiger We i- se festgestellt, dass die Antragsgegnerin die bestehenden Betreuungsmöglic h- keiten ausgenutzt ha t. Das wird von der Revision auch nicht b e anstandet . bb) Im Hinblick auf die kindbezo genen Gründe macht die Revision ge l- tend , das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, welches Kind in welchem zeitlichen Umfang und aus welchen Gründen bei den Hau s- aufgaben betreut werden müsse. Die als Begründung für die Hausaufgabenu n- te r stützung des jüngsten Sohnes herangezogene psychische Erkrankung habe es gerade als nicht nachgewiesen erachtet. Auch dies stellt das vom Ber u- fungsg e richt gefundene Ergebnis aber nicht in Frage. Das Berufungsgericht hat hier neben dem verbleibenden Bet reuungsb e- darf für die drei Kinder auf die sportlichen Aktivitäten der beiden Söhne abg e- 25 26 27 28 - 15 - stellt, die wegen des unzureichenden öffentlichen Nahverkehrs von der A n- tragsgegnerin gefahren werden müssten. Damit hat es in zulässiger Weise e i- nen nach der Schule bes tehenden besonderen Betreuungsbedarf der Kinder berücksichtigt. Bei de n Aktivitäten im Sportverein konnte das Berufung s gericht auch davon ausgehen, dass im Regelfall an der während des Z u sammenlebens praktizierten Organisation festgehalten werden kann , zum al den Kindern d a- nach in Anbetracht des unzureichenden Nahverkehrs im ländlichen Gebiet auch noch nicht zuzumuten ist, die Fahrten selbständig durchzuführen. Entgegen der Auffassung der Revision war hier auch nicht zu verlangen, dass die Kinder i h- ren Sport vor Ort oder an einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Ort wahrnehmen. Ein Missverhältnis zu der durch die Betreuung g e hinderten Erwerbstätigkeit entsteht in Anbetracht des vom Berufungsgericht angenomm e- nen zeitlichen Umfangs der von der Antr agsgegnerin zu leistenden Erwerbst ä- tigkeit nicht. Soweit das Berufungsgericht die von der Antragsgegnerin vorg e tragene Hau s aufgabenbetreuung des jüngsten Sohnes akzeptiert hat , ist auch dies nicht zu beanstanden. Dass ein zwölfj ähriger Junge - wie die Revision meint - in den Nachmittagsstunden nach Rückkehr aus der Schule nach der Lebense r fahrung die Hausaufgaben selbständig erledigen könne oder von den älteren Geschwi s- tern Hilfe zu erwarten habe, trifft jedenfalls als Erfahrungssatz nicht zu. Vie l- mehr ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Ber u fungsgericht insoweit dem Vortrag der Antragsgegnerin gefolgt ist. Ob die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Dauer der Betreuung letztendlich hinreichend genau sind oder nicht , kann deswegen d a- hinstehen, weil die vo n ihm angenommene Erwerbsobliegenheit und deren zei t- licher Umfang unter den Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls im E r- gebnis au s reichend sind. 29 30 - 16 - cc) Das Berufungsgericht ist aufgrund der von ihm getroffenen Festste l- lungen zum Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder davon ausgega n- gen, dass die Antragsgegnerin eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 W o- chenstunden ausüben könne. Sie könne lediglich eine An stellung als ungeler n te Kraft finden. Zusammen mit ihrer zeitlich flexiblen Tätigkeit als Klavier - und Rhythmiklehrerin könne sie ein monatliches Einkommen von brutto 1.200 netto 910 Damit hat das Berufungsgericht in zeitlicher Hinsicht jeden falls keine zu geri n- gen Anforderungen an die von der Antragsgegnerin in Anbetracht der Betre u- ung mö g liche Tätigkeit gestellt. dd ) Das Berufungsgericht hat eine Erwerbs obliegenheit der Antragsge g- nerin bereits mit Rechtskraft der Scheidung eingreifen lass en . Das ist für den Antragsteller als Revision skläger günstig. Dass das Berufungsgericht hier au f- grund der Trennungszeit von etwa drei Jahren bis zur Rechtskraft der Sche i- dung der Antragsgegnerin keine weitere Übergangszeit zugestanden hat , steht auch mit den zum gestuften Übergang dargestellten Grundsätze n im Ei n klang. ee ) Schließlich fällt im vorliegenden Fall auch der Gesichtspunkt der überobligat ionsmäßige n Belastung ins Gewicht. Denn es ist zu beac h ten, dass die Antragsgegnerin mit einer Erwerbstäti gkeit von 30 Wochenstu n den neben der Betreuung von drei Kindern trotz des Alters der Kinder erheblich b e lastet ist und diese Belastung durch die Befreiung vom Barunterhalt bei gleic h zeitiger B emessung des Ehegattenunterhalts nach Quoten - wie ausgeführt - nur unz u- reichend aufgewogen wird. Das verdeutlicht, dass der vom Berufung s gericht angenommene Umfang der Erwerbsobliege n heit im Ergebnis jedenfalls nicht zu gering ausgefallen ist. 31 32 33 - 17 - 3. Das Berufungsgericht hat den Bedarf ab Rechtskraft der Scheidung (1. Oktober 2009) in der Weise ermittelt, dass es vom verringerten Einkommen des Antragstellers aus seiner aktuellen Erwerbstätigkeit ausgegangen ist. Z u- dem hat es die Abfindung zur Aufstockung auf das bisherige Einkommen sn i- veau hera n gezogen und den Unterhalt entsprechend fortgeschrieben . a) Das begegnet im Ausgangspunkt keinen rechtlichen Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein auf Seiten des Unterhaltspflicht i- gen gesunkenes Einkommen zu berücksichtigen, wenn der Einkommen srüc k- gang auf k einem unterhaltsrechtlich vorwerfbare n Verhalten beruht (ständige Rechtsprechung ; vgl. Senatsurteil e BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590, 591 f. ; BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 17 und vom 23. Dezember 1987 - IVb ZR 108/86 - FamRZ 1988, 256, 257; zur Rechts lage nach der Entsche i dung des BVerfG vom 25. Januar 2011 - FamRZ 2011, 437 - s. Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09 - FamRZ 2012, 281 R n. 24 ) . Ob die Beend i- gung des früheren Arbeitsverhältnisses dem Antragsteller unterhalts rechtlich vorz u wer fen ist, hat das Berufungsgericht offengelassen . Demnach ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass den Antragsteller keine Obliege n- heitsve r letzung trifft. b) Auch d ie vom Berufungsgericht vorgenommene Heranziehung der A b- findung zur Aufstockung des verringerten Einkommens aus dem vom Antra g- steller im Oktober 2009 angetretenen neuen Arbeitsverhältnis hat im Ergebnis Bestand. aa) Allerdings sind bei der Behandlung einer Abfindung die B esonderhe i- ten zu beachten , die sich daraus ergeben, dass es sich um Einkommen im Z u- sammenhang mit der B eend igung eines Arbeitsverhältnis ses handelt . Die A b- findung kann je nach ihrem arbeitsrechtlichen Hintergrund unterschie d lichen 34 35 36 37 - 18 - Zwecken dienen , so der zukunftsbezogenen E ntschä digung für Lohnei n bußen ( etwa bei Soz ialplanabfindungen ) , als Gegenleistung für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage oder als Entschädigung für den Verlust des Arbeit s- platzes und de s mit diesem verbundenen sog. sozialen Besitzstand es (vgl. Ka i- ser Festschrift D. Schwab 2005 S. 495, 500 ff. mwN ). Aus der arbeitsrech t lichen Qualifikation der Abfindung lässt sich indessen noch keine zwingende Vorgabe für deren unterhaltsrechtliche Behandlung entnehmen. Die Hera n ziehung der Abfindung ist vielmehr vorwiegend nach unterhaltsrechtlichen Regeln zu beu r- teilen. Einer Heranziehung der Abfindung bedarf es demnach nicht, wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis sogleich eine neue Arbeitsstelle erlangt, die ihm ein der früheren Tätigkeit vergleichbares Einkommen e inbringt. Für diesen Fall hat der Senat entschieden, dass eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Ei n- kommen erhaltene Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unb e- rücksichtigt bleibt (Senatsurteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08 - FamRZ 2010, 1311 Rn. 28 f.). Kann der Unterhaltspflichtige hingegen sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, so ist die Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung des verringe r- ten Einkommens einzuse t zen. Das gilt zum einen, wenn der Unterhaltspflichtige nur noch Lohnersatzlei s tungen, etwa Arbeitslosengeld, bezieht, die erheblich hinter dem bisherigen Einkommen zurückbleiben. Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass d ie Abfindung als Ersatz des fortgefallenen Arbeit s- einkommens i n solchen Fällen dazu diene , die bisherigen wirtschaftlichen Ve r- hältnisse bis zum Eintritt in das Rentenalter aufrechterhalten zu können ( S e- natsurteil BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983; vgl. auch Senatsurteil vom 38 39 - 19 - 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 3 59, 360; Wendl/Dose Das U n- terhaltsrecht in der familienrichte r lichen Praxis 8 . Aufl. § 1 Rn. 29 f., 93 ) . Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige zwar ein neues Arbeitsverhäl t- nis erlangt hat, das daraus bezogene Einkommen aber hinter dem früheren z u- r ückbleibt, hat der Senat hingegen entschiede n, dass eine Abfindung und die Erträge daraus nicht für den Unterhalt zu verwenden sei en (Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 m. Anm. Graba FamRZ 2003, 746) . Der Senat hat dies damit begründet, dass der Unterhaltsbedarf au s schließlich nach dem aktuellen Arbeitseinkommen zu bemessen und die Abfindung hierfür nicht zu berücksichtigen sei . Daran hält d er Senat nicht fest. Vielmehr ist e ine and e re Betrachtung geboten, weil die Quelle der Abfindung in dem been deten Arbeit s- verhältnis liegt und dadurch der notwendige Bezug zu den ehelichen Leben s- verhältnissen hergestellt ist. Daraus folgt zwar - wie au s geführt - nicht, dass aus der Abfindung bei ansonsten gleich gebliebene m Einkommen eine Erh ö hung des Bedarfs her geleitet werden kann. Für eine Aufstockung auf das bish e rige Einkommen sniveau mangelt es indessen nicht an e i nem Bezug zu den - früher gelebten - ehelichen Lebensverhältnissen. Aus diesem Grund ist die A b findung bereits bei der Bedarfsermittlung zu berücks ichtigen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360). Da mit steht allerdings noch nicht fest, dass die Abfindung unabhängig von ihrer Höhe notwendig zur kompletten Aufstockung zu verwenden ist und stets das frühere Eink ommen s - und Unterhaltsniveau erreicht werden muss. Vielmehr kann je nach den Umständen des Falles, insbesondere bei dauerha f- ter Arbeitslosigkeit oder aber bei nicht bestehenden Aussichten auf eine künft i- ge Steigerung des Einkommen s, auch eine nur teilweise Aufstockung ang e- messen sein, um die Abfindung auf einen längeren Zeitraum zu verteilen . Auf 40 41 - 20 - welchen Zeitraum die Abfindung im Einzelfall umzulegen ist, unterliegt der ta t- richterlichen Angemessenheitsprüfung . Dabei ist neben den genannten Grundsätze n s chließlich noch zu be ac h- ten , dass sich Unterhalt und Zugewinnausgleich , soweit unter dem Gesicht s- punkt der Halbteilung Berührungspunkte bestehen, nicht wide r sprechen dürfen (vgl. Senat surteil vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352 mwN; " Verb ot der Doppelberüc k sichtigung " ) . bb) Das Berufungsurteil entspricht diesen Anforderungen. Das Ber u- fungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Einkommen des Antra g stellers gegenüber seinem früheren Einkommen um etwa ein Drittel gesunken ist . D a- mit ist e ine Aufstockung des gesunkenen Einkommens angezeigt. Dass der Antragsteller die Abfindung ungeschmälert als Vermögensreserve behielte, w ä- re von vornherein nicht gerechtfertigt, weil er damit entgegen dem der Unte r- haltsbemessung nach Quoten zugrunde liegend en Halbteilungsgrundsatz aus seinem Einkommen Vermögensbildung auf Kosten der Antragsgegnerin betr e i- ben würde . Auch der Umfang der Heranziehung hält sich im Rahmen einer zuläss i- gen tatrichterlichen Angemessenheitsbetrachtung. Zwar erscheint der Zei t raum der Umlegung auf (nur) eineinhalb bis zwei Jahre und die dadurch bewirkte vollständige Aufrech t erhaltung des bisherigen Lebensstandard s als recht kur z bemessen . Indessen hat der Antragsteller auch in seinem neuen Arbeitsve r- hältnis die Möglichkeit einer kü nftigen Verbesserung seines Ei n kommens . Die Dauer der Aufstockung, über die im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu entscheiden ist, kann dann gegenüber dem vorläufig veranschlagten Zei t- raum durchaus länger ausfallen . In Anbetracht des vom Berufung sgericht zu Recht angenommenen (jedenfalls) unterhaltsrechtlichen Zwecks der Abfindung, 42 43 44 - 21 - d en Einkommen srückgang ganz oder teilweise aufzufangen, bewegt sich seine Unterhaltsbemessung insoweit noch im zulässigen Rahmen tatrichterlicher B e- urteilung, die nach revisionsrechtlichen Maßstäben nicht zu beansta n den ist. Um den vollständigen Verbrauch der Abfindung geltend zu machen, steht dem Antra g steller ein Abänderungs antrag nach § 238 FamFG offen. Ein Widerspruch zum vom Amtsgericht zugesprochenen Zugewinnau s- gleich kann schließlich nicht entstehen , weil die Abfindung erst nach dem Stic h- tag versprochen und gezahlt wurde, so dass sie kein Endvermögen des Antra g- stellers dargestellt hat. 4. Schließlich hat das Berufungsgericht auch zu Recht eine Befristung un d Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB abgelehnt. Zwar ist es, wie ausgeführt, zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Unterhalt allein um Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB hand e- le, der nach der Rech t sprechung des Senats jedenfall s einer Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB nicht zugänglich ist (vgl. Senatsurteil e vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 48 ). Das Berufungsurteil hält sich aber auch in Anb e- tracht einer grundsätzlich möglichen Herabsetzung des Betreuungsunte r halts nach § 1578 b Abs. 1 BGB sowie einer etwaigen Befristung oder Hera b setzung des Aufstockungsunterhalt s im Rahmen der Senatsrechtsprechung. Das Ber u- fungsgericht ist davon ausgegangen, dass d ie Voraussetzungen einer Hera b- setzung derzeit nicht vorl iegen . Dabei hat es in zulässiger Weise die fortwä h- rende Kinderbetreuung berücksichtigt und (abgesehen von der derzeit aufgrund der Kinderbetreuung eingeschränkten Erwerbsmöglichkeit) trotz feh lender eh e- bedingter Nachteile insbesondere in Anbetracht der Ehedauer und der erst seit Oktober 2009 rechtskräftigen Scheidung mit Recht von einer Herabsetzung 45 46 47 - 22 - (und Befristung) abgese hen. Es entspricht der Senatsrechtsprechung, dass auch bei fehlenden eheb edingten Nachteilen bei der Entscheidung über die Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts zudem die nach eheliche Solidar i- tät zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 und vom 2. März 2011 - XII ZR 63/09 - FamRZ 2011, 713). Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Bad Segeberg, Entscheidung vom 03.07.2009 - 13a F 343/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.03.2010 - 15 UF 110/09 -
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