BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 65/12 Verkündet am: 25. April 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 51b aF Zum Beginn des Lauf s der Verjährung bei Versäumung einer Ausschlussfrist infolge unterlassener anwaltlicher Beratung. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12 - LG Oldenburg AG Cloppenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf grund der bis zu m 4. April 2013 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urtei le der 16. Z i- vil kammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. März 2012 und des Amtsgerichts Cloppenburg vom 12. April 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der W ert des Revisionsverfahrens wird au f 2.889,24 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt de n beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz w e- gen der Verletzung einer Hinweispflicht in Anspruch . Der Beklagte hatte de n Kläger im Jahre 2000 in einem Kündigungsschutz pro zess gegen seine ehem a- lige Arbeitgeberin, die Firma B . GmbH (nachfolgend: 1 - 3 - Schuldnerin) vertreten. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 8. August 2000 verurteilte das Arbeitsgericht die Schuldn erin zur Zahlung rückständi gen Arbeitsentgelts in Höhe von 11.364,16 DM. Nach Erlass dieser Entscheidung beauftragte der Kläger gemeinsam mit zwei weiteren Arbeit nehmer n, die ebe n- falls erfolgreich gegen d i e Schuldnerin geklagt hatte n , d en Beklagten mit der Durchführung der Zwangsvol lstreckung aus dem Versäumnisurteil. Nach dem der Gerichtsvollzieher mehrere Teilbeträge beigetrieben hatte , teilte er dem B e- klagten am 25. Januar 2002 mit, Anhaltspunkte dafür zu haben, dass die Mob i- liarvollstreckung erfolglos verlaufen werde . I n der letzt en Zeit vorgenommene Vollstreckungen seien ohne greifbares Ergebnis geblieben und die Schuldnerin habe die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Auch n ach dieser Mitteilung erreichte der Beklagte noch Teilzahlungen von 201,53 am 6. Februar 2002, 166,67 am 8. Mai 2002 und 333,33 am 19. September 2002. Ein Restbetrag von 3.645,81 M it Schreiben vom 1. April 2009 teilte der Beklagte dem Kläger unter Be i- fügung des Vollstreckungstitels und einer Forderungsab rechnung mit, dass er in der Sache nichts weiter veranlassen werde . Dan ach erfuhr der Kläger, dass die Bundesagentur für Arbeit f ür den 31. August 2003 die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit der Schuldnerin festgestellt hatte. Er beantragte dara ufhin die Zahlung von Insolvenzgeld in Höhe von 3.611,55 o- n a te seiner Tätigkeit vor der fristlose n Kündigung. Diesen Antrag wies die Bu n- desagentur mit Bescheid vom 15. April 2009 zurück, weil der Kläger sich nicht ausreichend um die Durchsetz ung seiner Ansprüche bemüht und deshalb die Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Insolvenzgeldes nicht schuldlos ve r- säumt habe. Ein Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung blieb e r- folglos. Eine dagegen gerichtete Klage ist beim Sozialgericht anh ängig. 2 - 4 - Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist , den ihm aufgrund der verspäteten A ntragstellung möglicherweise entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Amtsgericht hat dem Feststellungsbegehren des Klägers stattgegeben. Die vom Beklagten eingelegte Berufung ist erfolglos g e- blieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision strebt der B e- klagte weiterhin die Abweisung der Klage a n. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Ents cheidungen der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage. I. Das Berufungsgericht hat - teils unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts - ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, denn der Kläger könne mangels bes tandskräftiger Entscheidung über die Gewährung von Insolvenzgeld s einen Schaden noch nicht beziffern. Sofern dem Kläger kein Insolvenzgeld gewährt werde, hafte ihm der Beklagte auf Ersatz des entsprechenden Schadens gemäß § 675 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 249 , 251 BGB. Der Anspruch sei nicht verjährt. Zwar richte sich die Verjä h- rung noch nach § 51b BRAO a F. Der Schaden des Klägers sei aber nach der Risiko - Schaden - Formel des Bundesgerichtshofs erst mit Erlass des ablehne n- den Bescheids der Bundesagentur für Arbe it im Jahre 2009 eingetreten. Von einem Eintritt des Schadens schon mit Ablauf der zweimonatigen Ausschlus s- frist für die Geltendmachung von Insolvenzgeldansprüchen ab Feststellung des 3 4 5 - 5 - Insolvenzereignisses auf den 31. August 2003 könne nicht ausgegangen we r- den, weil zur Feststellung des Insolvenzereignisses weitere Ermittlungen der Bun desagentur erforderlich gewesen seien. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem w e- sentlichen Punkt nicht stand. Der Anspruch de s Klägers ist jedenfalls verjährt. 1. Die Verjährung des Anspruchs des Klägers richtet sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach der durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldre chts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) mit Wirkung zum 15. Dezember 2004 aufgehobenen Vorschrift des § 51b BRAO a F . 2. Nach § 51b Satz 1 BRAO aF verjährte der Anspruch des Auftragg e- bers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt best e- henden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der A n- spruch entstanden war . a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Schaden, der n e- ben der Pflichtverletzung Anspruchsvoraussetzung ist, nicht erst mit dem B e- sche id der Bundesagentur vom 15. April 2009, mit dem der Antrag auf Inso l- venzgeld abgelehnt worden ist, eingetreten. Maßgeblich für die Entstehung des Schadens ist vielmehr der Ablauf der Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 SGB III aF in der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung. 6 7 8 9 - 6 - aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögen s- stand objektiv ver schlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenig s- tens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht bezi f- fert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird , vielmehr reic ht es aus, dass ein en d- gültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss (BGH, Urteil vom 4. April 1991 - IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 152 f ; vom 2. Juli 1992 IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f ; vom 13. Dezember 2007 IX ZR 130 /06, WM 2008, 611 Rn. 10; vom 29 . Mai 2008 IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14; vom 16. Oktober 2008 IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 12 ; Chab in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. , Rn. 1352 f ). Die Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hi n- dert den Beginn der Verjährung nicht. Eine bloße Vermögensgefährdung reicht für die Annahme eines Schadens dagegen nicht aus. Ein Schaden ist nicht ei n- getreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vo r- liegt, es also noch nicht klar ist, ob es wirklich zum Schaden kommt (BGH, U r- teil vom 16. Oktober 2008, aaO). bb ) Nach d ies en Grundsätzen ist vorliegend der Schaden des Klägers am 31. Oktober 2003 eingetreten, weil nach den Feststellungen der Bundes - agentur für Arbeit das Insolvenzereignis am 31. August 2003 e i n ge t ret en ist . Ende Oktober 2003 war die in § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB II I aF normierte Au s- schlussfrist abgelaufen, innerhalb derer der Kläger den Anspruch auf Inso l- venzgeld nach Feststellung des Insolvenzereignisses gemäß dem seinerzeit 10 11 - 7 - gültigen § 183 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2001, BGB l. I S. 3443) gestellt ha ben musste . Gemäß § 183 Abs. 1 Nr. 3 SGB III aF hatten Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren , bei vollständiger Beend i- gung der Betriebstätigkeit im Inland ein Antrag auf Eröffnung des I nsolvenzve r- fahrens nicht gestellt worden war und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kam. In diesem Fall konnten sie gemäß § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III aF innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenze reignis die Zahlung von Insolvenzgeld beantragen. Bei der Versäumung dieser Frist aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hatte, kam gemäß § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III aF die nachträgliche Zahlung von Insolvenzgeld in Betracht. Eine schuldhafte Versäumung der Frist lag g e- mäß Satz 3 der Regelung vor, wenn der Arbeitnehmer sich nicht mit der hinre i- chenden Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hatte. Aufgrund dieser Regelung en kann entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts n icht davon ausgegangen werden, dass es für die Entstehung des S chadens darauf ank am , zu welchem Zeitpunkt die Bundesagentur einen nachträglich vo n de m Arbeitnehmer gemäß § 324 Abs. 3 Satz 2 und 3 InsO g e- stellten Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld abgeleh nt hat te . Vielmehr trat eine objektive V erschlechterung der Vermögenslage des Arbeitnehmers bereits dann ein , als er die Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III aF ve r- säumt hat te (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, WM 200 8 , 2307 R n . 14 mwN ) , ohne einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. c) Im Streitfall geht es um den Ablauf einer materiellen Ausschlussfrist, bei deren Versäumung der Mandant zwar unter bestimmten Voraussetzungen, 12 13 14 - 8 - die denen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nahe kommen, den Schaden nachträglich entfallen lass en kann. Dies ändert aber nichts daran, dass für die verjährungsrechtliche Schadensentstehung der Zeitpunkt maßge b- lich ist, zu de m die Ausschlussfrist verstrichen ist. Anders als bei der Haf tung des Steuerberaters, bei welch er der Schaden regelmäßig erst mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids eintritt, weil bis dahin offen ist, ob die F i- nanzbehörde den für den Mandanten steuerlich ungünstigen Sachverhalt mit der Folge aufgreift, dass die Pflichtverletzung des Beraters zu einer steuerl i- chen Belastung des Mandanten führt (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591 ) , gilt dies für die Haftung des Rechtsa n- walts, der aufgrund einer fehlerhaften oder unterbliebe nen Belehrung die Ve r- säumung einer Ausschlussfrist verursacht , nicht. Hier ist der Schaden schon mit dem Ablauf der Ausschlussfrist eingetreten. Ob es eine Möglichkeit gibt, diesen Schadenseintritt dadurch aufzufangen, dass sich der Mandant nachträglich w e- gen der Fristversäumnis entschuldigen kann, ändert nichts an der Tats a che, dass sich der Vermögensbestand des Mandanten objektiv verschlechtert hat und keine bloße Vermögensgefährdung vorliegt. aa ) Ebenso wie im Fall einer durch das pflichtwidrige Ve rhalten des Rechtsanwalts verursachten , für den Mandanten nachteiligen Entscheidung eines Gerichts der Schaden schon mit der Entscheidung eingetreten ist und es nicht darauf ankommt, ob eine Änderung der Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten d es Mandanten erfolgen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 IX ZR 354/98, WM 2000, 969, 9 70), kommt es auch nicht d a- rauf an, ob es dem Mandanten gelingen könnte, den durch den Ablauf der Au s- schlussfrist eingetretenen Schaden durch einen sp äter ges tellten Antrag nach § 324 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB III aF noch abzuwenden. A nderen falls müsste auch die erfolgversprechende Möglichkeit eine r Wied ereinsetzung nach den 15 - 9 - §§ 233 ff ZPO im Fall der Versäumung einer prozessualen Frist dazu führen, dass der Eintr itt des Schadens gehindert ist, solange die durch die Fristversä u- mung eingetretenen Nachteile rückwirkend in einem Wiedereinsetzungsverfa h- ren wieder beseitigt werden können. Einer solchen Betrachtungsweise steht aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtsho fs entgegen, nach der ein info l- ge der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingetretener Schaden auch dann bestehen bleibt, wenn im Nachhinein ve r- sucht wird, Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassung s- besch werde zu erlangen. Die Schädigung des Mandanten durch eine nachteil i- ge Gerichtsentscheidung, die auf einem fehlerhaften Prozessverhalten des Rechtsberaters beruht, entfällt nicht wegen der Unsicherheit, ob der Schaden bestehen bleibt und endgültig wird und damit auch nicht wegen eines Wiede r- einsetzungsantrags des Mandanten (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; Beschluss vom 28. März 1996 - IX ZR 197/95, WM 1996, 1108, 1109). bb ) Die Au ffassung des Berufungsgerichts, der vorliegende Fall sei a n- ders zu beurteilen, als die sonstigen Fälle der Versäumung prozessualer oder materieller Ausschlussfristen, weil die Bundesagentur noch Ermittlungen durc h- zuführen gehabt habe, um den Zeitpunkt der Betriebseinstellung festzulegen, rec ht f ertig t en keine andere Betrachtung . Die Erforderlichkeit von Nachfo r- schungen zur Bestimmung des Zeitpunkts der endgültigen Betriebseinstellung im Sinne d es § 183 Abs. 1 Nr. 3 SGB III aF ändert nichts an dem Umstand, dass die Ausschlussfrist von dem Zeitp unkt der später festgestellten Betrieb s- einstellung an zu berechnen ist. Der Ablauf einer prozessualen Frist kann ebe n- falls aufklärungsbedürftig sein. 16 - 10 - cc ) Ebenfalls keine entscheidende Bedeutung hat es entgegen der Au f- fas sung der Revisionserwiderung , dass der Bundesagentur bei der Beurteilung der Frage, ob sich der Antragsteller mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat, ein Beurteilungsermessen zusteht. Dieses Beurteilungsermessen bezieht sich nur auf die nachträg liche Festste l- lung der Voraussetzungen, unter denen der Schaden wieder entfällt, weil der Arbeitnehmer mit seinem verspätet gestellten Antrag ausnahmsweise Erfolg hat. Die Härtefallregelung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III aF war auf den Fall der Versäumung der Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III aF nicht anwendbar (LSG Baden - Württemberg, Beschluss vom 12. April 2012 L 12 AL 5192/11, Rn. 24 mwN). Bei der Regelung des § 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III aF , bei der es sich um eine spezialgesetzliche Aus prägung des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt e ( vgl. BSG E 71, 213, 214 ; LSG Baden - Württemberg, aaO Rn. 23 ; LSG Nordrhein - Westfalen, ZInsO 2013, 36, 39 ) , g ing es nicht um die Beurteilung der Frage, ob der Arbeitnehmer den A n- t rag auf Insolvenzgeld rechtzeitig gestellt hat te . Vielmehr war festzustellen, ob er die materielle Ausschlussfrist, deren Versäumnis unumstößlich war , unve r- schuldet nicht wahrgenommen hat te . Damit gelten die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Möglichke it einer Wiedereinsetzung nichts daran ändert, dass der Schaden schon mit Versäumung der Frist eingetreten ist. 3 . D i e Folgen des Eintritt s der Verjährung k ö nn en auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Sekundäranspruchs abge wendet werden. Die ser begann mit Vollendung der Primärverjährung, also spätestens im Jahr 2006, und war deshalb im Jahr 2009 verjährt. Die Klage ist im Juli 2010 beim Amtsgericht ei n- gereicht worden und konnte deshalb die Verjährung nicht hemmen. 17 18 - 11 - III. Der Bundesgerich tshof kann in der Sache selbst e ntscheid en, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist w e- gen Ablaufs der Verjährungsfrist auf die von dem Beklagten erhobene Einrede abzuweisen. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Cloppenburg, Entscheidung vom 12.04.2011 - 21 C 756/10 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 06.03.2012 - 16 S 222/11 - 19
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