ECLI:DE:BGH:201 6 :28061 6 UXZR65.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 65/14 Verkündet am: 28. Juni 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 311b Abs. 3, § 518 Abs. 2 Der Formmang el eines Schenkungsvertrags, in dem sich der Schenker zur Übertragung seines gesamten gegenwärtigen Vermögens verpflichtet, wird nicht durch Vollzug geheilt. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - X ZR 65/14 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 28. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivil - senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2014 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilka m- mer 18b des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelve rfahren hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger verlangen als Gesamtr echtsnachfolger der verstorbenen H . P . (Erblasserin) von dem Beklagten die Rückzahlung einer u n - gerechtferti g ten Bereicherung. Die Erblasser in erteilte dem Beklagten unter dem 13. März 2007 eine Vollmacht, mit der er über die ihrerseits bei der D . D . G . gehaltenen Investmentanteile - auch zu eigenen Gunsten - verfügen können sollte. Am 23. Januar 2008 verkaufte der Bekl agte die beim D . - Investment - fonds gehaltenen Fondanteile der Erblasserin und ließ sich den E r lös in Höhe von 79.596,10 Wenige Stu n den danach verstarb die Erblasserin. Der Beklagte hat behauptet, es sei der Wunsch der Erblasserin gewesen, dass er noch vor ihrem Tode sämtliche Bankwerte a b heb t und für sich behä lt. Das Landgericht hat der auf Erstattung des Verkaufserlöses nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des ersti n- stanzlichen U r teils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe den Verkaufserlös für die Investmentanteile mit Rechtsgrund , nämlich aufgrund e i- 1 2 3 4 5 - 4 - nes Schenkungsversprechens , erlangt. Nach dem Ergebnis der vor dem Lan d- gericht und dem Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme habe die Erblasserin geäußer t , der Beklagte bekomme alles, er könne sich alles ne h- men. Sie habe ihr gesamtes Vermögen dem Beklagten überlassen wollen. D a- bei seien sich die Erbla s serin und der Beklagte offensichtlich einig gewesen, dass der Beklagte von ihrer Großzügigkeit erst Gebrau ch m a chen solle, wenn ihr Tod unmittelbar bevor stehe. Mit diesen Aussagen sowie der Erteilung der Vollmachten habe die Erblasserin dem Beklagten auch die i n Streit stehe n den Fondsanteile geschenkt und darin eingewilligt, dass er diese zu ihren Le b zeiten ve räußere und sich den Erlös gutschreiben la s se. II. Die s hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht s tand. Die Kl ä- ger können als Rechtsnachfolger der Erblasserin vom Beklagten die Rückza h- lung des Erlöses aus dem Verkauf der Investmentanteile g e mäß § 812 Abs. 1 BGB verlangen, denn diese Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten e r folgte ohne Rechtsgrund. 1. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht einen Rechtsgrund für den Erhalt des Verkaufserlöses in einem zwischen der Erblasserin und dem Bekla g- te n geschlossenen Schenkungsvertrag. Nach den - vom Beklagten nicht angegriffenen - Feststellungen des B e- rufungsgerichts vereinbarte die Erblasserin mit ihm, dass er alles bekommen so l le, was sie habe. Unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt er die se Vermögensgegenstände erhalten sollte, war ein solcher Vertrag darauf geric h- tet, dass die Erblasserin ihm ihr gesamtes gegenwärtiges Vermögen übertr ug . Ein solcher Vertrag b e durfte gemäß § 311b Abs. 3 BGB der notariellen Form auch und insbesondere dann, wenn die Vermögensübertragung erst kurz vor dem Abl e ben der Erblasserin erfolgen soll te . Denn d ie Formvorschrift bezweckt 6 7 8 - 5 - auch , eine Umgehung der für Verfügungen von Todes wegen einzuhaltenden Formerfo r dernisse zu vermeiden (vgl . Motive II S. 188; Stauding er/Schumacher, BGB, B e arb. 2012, § 311b Abs. 3 Rn. 1; MünchKomm . BGB / Krüger , 7. Aufl., § 311b Rn. 100) . Mangels Einhaltung dieser Form war die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen der Erblasserin und dem Beklagten getroffene Vereinbarun g somit nic h tig (§ 125 BGB). 2. Der Mangel der Form wurde nicht durch einen Vollzug der Sche n- kung geheilt. Das deutsche Zivilrecht kennt kein en allgemeinen Grundsatz der He i l ung eines formnichtigen Vertrages durch Erfüllung . Die Erfüllung hat nur i n denjen i- gen Fällen heilende Wirkung , in denen dies vom Gesetz bestimmt wird (vgl. BGH , U r teile vom 2. Februar 1967 - III ZR 193/64, NJW 1967, 1128, 1131 unter II 1 b ; vom 29. Juni 1970 - III ZR 21/68, DNotZ 1971, 37, 38). Soweit § 518 Abs. 2 BGB für d en Vollzug einer Schenkung die Heilung eines Mangels der notariellen Form des Schenkungsvertrag s an ordnet, ist d i e se Wirkung auf den Formmangel nach § 518 Abs. 1 BGB beschränkt. Sie b e ruht auf dem Gedanken, dass der Schenker, der sich durch den Vollzug des Sche n- kungsversprechen s des verschenkten Gegenstands tatsächlich begeben hat, ebenso wenig wie bei einer Handschenkung weiterhin des Schutzes der Form bedarf und der Rechtsfriede nicht durch eine Rückforderung des hingegebenen Schenkungsgegenstands belaste t werden soll . § 311b BGB verfolgt hingegen einen weiteren Schutzzweck und enthält demgemäß auch keine § 518 Abs. 2 BGB entsprechende Bestimmung. Da der Betroffene mit dem Formzwang g e- mäß § 311b Abs. 3 BGB vor einer übereilten Übertragung des gesamten Ve r- m ögens und nicht nur eines einzelnen, schenkweise zugewandten Gege n- 9 10 11 12 - 6 - stands geschützt werden und überdies, wie ausgeführt, auch eine Umgehung der für Verfügungen von Todes wegen geltenden Vorschriften verhindert we r- den soll, kann die formheilende Wirkung des Schenkungsvollzugs gemäß § 518 Abs. 2 BGB nicht auf einen sich aus § 311b Abs. 3 BGB ergebenden For m- mangel übertr a gen werden (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB, Bearb. 2012, § 311b Abs. 3 Rn. 21; Münch Komm . BGB/ Krüger , 7 . Aufl., § 311b Rn. 10 7 ; P a- landt/Grüneberg , BGB, 75. Aufl., § 311b Rn. 68 ). III. Die ang efochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und das auch im Zinsausspruch rechtsfehler freie landgerichtliche Urteil wi e derher gestell t . 13 - 7 - IV. Die Kostenfolge beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2013 - 18b O 17/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.2014 - I - 17 U 6/14 - 14
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